S T R A F A N Z E I G E

 

Hiermit stelle ich Strafanzeige gegen Herrn _____ _______. Für mich besteht der Verdacht, dass Herr ______ in seiner Funktion als Leiter des Gesundheitsamts im Landkreis Oldenburg (Delmenhorster Straße 6, 27793 Wildeshausen) gegen geltendes Recht verstoßen hat.

Begründung:

Das Niedersächsische Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NgöGD) nennt in Paragraph 1 die Aufgabe, die Gesundheit der Bevölkerung zu fördern und zu schützen. Ferner heißt es in Paragraph 5 des NgöGD, dass besonders die Gesundheit von Kindern und Jugendlichen zu schützen und zu fördern ist. Mehrere Indizien sprechen dafür, dass das Gesundheitsamt des Landkreises Oldenburg in der Vergangenheit gegen die oben genannten Grundsätze bewusst verstoßen hat, indem es in Konfliktfällen einseitig Partei ergriffen und finanzielle Interessen der Kreisverwaltung über das auch in den Sozialgesetzen (SGB VIII und SGB XII) verankerte Kindeswohl gestellt hat. Dafür trägt Herr ______ als Amtsleiter die Verantwortung.

Indiz Nummer 1:

Hier geht es um den Fall meines Sohnes Patrick ______ (geboren am 6. August 1998). Patrick ist Asperger-Autist. Um seiner gesetzlichen Schulpflicht nachkommen zu können, benötigt er einen Integrationshelfer. Nach Ansicht der auf Asperger-Autismus spezialisierten Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Kindes- und Jugendalters (KJP) der Universitätsklinik Marburg, die Patrick im August 2005 im Rahmen einer Studie zwei volle Tage lang untersucht hat, musste diese Integrationshilfe zum damaligen Zeitpunkt in Höhe von „mindestens 20 Stunden pro Woche“ erfolgen, um „eine Eskalation der schulischen Situation zu vermeiden“.

Um einen Eindruck davon zu vermitteln, was „Eskalation“ in Bezug auf Asperger-Autismus bedeuten kann, hier ein kleiner Auszug aus dem Katalog der möglichen Folgewirkungen: Angst- und Panikattacken, Schulverweigerung, Schlaf- und Essstörungen, Wutausbrüche, Aggressionen mit Selbst- und Fremdgefährdung und schlimmstenfalls Einweisung in die Jugendpsychiatrie. Diese Aufzählung ließe sich noch fortsetzen. Autistische Kinder, die wie Patrick unter unkontrollierten Wutausbrüchen leiden, entwickeln in der Jugend häufig Depressionen und sind dann suizidgefährdet. Beispiele dazu gibt es von der KJP Marburg, die in den vergangenen Jahrzehnten Hunderte autistischer Kinder diagnostiziert und oft über Jahre begleitet hat, zur Genüge.

Mit dem Gutachten der KJP Marburg als Diskussionsgrundlage hat meine Frau ____ ______ in den Räumen des Gesundheitsamts Wildeshausen Anfang September 2005 ein Gespräch mit Dr. ______ _____, dem damaligen Kinder- und Jugendpsychiater der Behörde geführt. Herr ____ teilte meiner Frau mit, dass er lediglich einen Bedarf von zehn Wochenstunden befürworten könne. Auf den Einwand, dass dies zu wenig sei und die Empfehlung aus Marburg anders laute, antwortete er wörtlich: "Aus der Sicht eines Kinder- und Jugendpsychiaters und eines Vaters sehe ich das auch so, doch hier im Amt wird das anders gesehen. Hier bekommt keiner mehr als zwei Stunden am Tag." Da er nicht nur Kinder- und Jugendpsychologe, sondern auch Teil des Amtes sei, könne er leider nicht anders entscheiden.

Das Gespräch zwischen Herrn ____ und meiner Frau fand in Gegenwart von Frau _____ ________ statt, der damaligen Leiterin von Patricks Schule __ _______ _____ in Wildeshausen. Frau ________ kann sich an die Einzelheiten des Gesprächs sehr gut erinnern und ist bereit, die Aussagen meiner Frau inhaltlich zu bestätigen.

Ein am 9. März 2007 ergangener Eilbeschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (L 13 SO 187/06 ER) hat die Verantwortlichen des Sozialamtes zunächst in ihrer ablehnenden Haltung bestätigt, Patrick mehr als zwei Stunden Integrationshilfe pro Tag zu gewähren. In diesem Verfahren ging es allerdings ausschließlich darum, ob das Sozialamt rechtmäßig gehandelt hat, mögliche Verfehlungen im Gesundheitsamt spielten für die Richter keine Rolle. Ein Termin für das Hauptverfahren, in dem zwangsläufig auch die Praxis des Gesundheitsamtes und die Aussage von Herrn ____ zur Sprache kommen werden, steht noch nicht fest. Nachdem die regionale Presse (unter anderem Nordwest-Zeitung und Wildeshauser Zeitung) mehrfach über die Ungereimtheiten des Falles berichtet hatte, bot das Sozialamt schließlich im Juni 2007 für das Schuljahr 2007/2008 freiwillig eine Integrationshilfe in Höhe von 20 Stunden pro Woche an. Offizielle Begründung: Patrick müsse sich mit dem Übergang in die vierte Klasse an neue Lehrer und neue Mitschüler gewöhnen. Diese Argumentation ist jedoch nicht schlüssig: Auch im Schuljahr 2006/2007 (dritte Klasse) musste sich Patrick an eine neue Klassenzusammensetzung gewöhnen. Zudem hat ihm das Sozialamt für das mit den wohl gravierendsten Veränderungen einhergehende erste Schuljahr 2004/2005 überhaupt keine Integrationshilfe gestellt – obwohl seine Probleme dem zuständigen Sachbearbeiter seit Anfang Februar 2005 bekannt waren.

Indiz Nummer 2:

Hier geht es um den Fall eines zweiten Asperger-Autisten, Adrian _______ aus Wildeshausen (geboren am 29. Dezember 1998). Um seiner gesetzlichen Schulpflicht auf der Grundschule __ _______ _____ im Schuljahr 2006/2007 nachkommen zu können, benötigte Adrian mehreren unabhängigen Gutachten zufolge eine Integrationshilfe im Umfang von 35 Stunden pro Woche. Das Sozialamt des Landkreises Oldenburg forderte eine Stellungnahme des Gesundheitsamtes an, die von Dr. ______ _____ abgegeben wurde und wie folgt lautete: Das Gesundheitsamt hält eine Integrationshilfe in Höhe von zehn Wochenstunden (zwei Stunden pro Tag) für ausreichend. Ein Eilbeschluss des Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (L 8 SO 176/06 ER) verpflichtete das Sozialamt dagegen am 5. Dezember 2006, Adrian für das erste Schulhalbjahr 2006/2007 vorläufig Integrationshilfe in Höhe von 35 Stunden pro Woche zu gewähren.

Auch für diesen Fall steht ein endgültiges Urteil noch aus. Angesichts der Tatsache, dass das Sozialamt Adrian nach einer Rüge des Sozialgerichts Oldenburg auch für das Schuljahr 2007/2008 zunächst 35 Stunden gewähren musste, ist es jedoch schwer vorstellbar, dass die ursprüngliche Position des Gesundheitsamtes in der Hauptverhandlung noch zum Tragen kommt. Somit bleibt die Frage: Worauf stützt das Gesundheitsamt seine Aussage, zwei Stunden Integrationshilfe pro Tag seien für Adrian genug, wenn nicht auf die interne Anweisung, grundsätzlich keinem Kind einen über dieses Maß hinausgehenden Hilfebedarf zu bescheinigen?

Indiz Nummer 3:

Am 19. Juni 2007 fand sich in der Landkreis-Ausgabe der Oldenburger Nordwest-Zeitung folgender Artikel: „Im Streit um die Betreuung eines geistig und körperlich behinderten Jugendlichen hat der Landkreis Oldenburg vor dem Sozialgericht in Oldenburg eine Niederlage einstecken müssen. Die 2. Kammer ordnete an, dass der Landkreis die Betreuung des Antragstellers während der gesamten Unterrichtszeit, inklusive der Zeit für die Hin- und Rückfahrt, bezahlen muss. Das teilte ein Sprecher des Gerichts mit. Der Zwölfjährige leidet unter anderem unter lebensbedrohlichen Atemstillständen. Darum sei ihm seit 2002 für die Zeit seiner Betreuung in einer Schule für Geistig- und Körperbehinderte eine Betreuung für die Unterrichtszeit durch eine qualifizierte Fachkraft gewährt. Im Jahr 2006 vertrat der Kreis dagegen die Auffassung, dass aufgrund eines gesunkenen sonderpädagogischen Förderbedarfes nur noch eine Betreuung von zehn Stunden erforderlich sei. Dagegen setzte sich der Antragsteller erfolgreich zur Wehr. Das Sozialgericht wies auf das Gutachten des behandelnden Arztes hin. Danach könne es beim Antragsteller in akuten Stresszuständen zu reanimationspflichtigen Atemlähmungen und Herzstillstand kommen. Daher müsse eine Betreuungsperson mit einer speziellen Ausbildung in der Reanimation von Teenagern zur Verfügung stehen.“

Nähere Hintergründe des Falls sind mir nicht bekannt. Ich frage mich jedoch, mit welcher Begründung der Landkreis die Betreuung plötzlich derartig drastisch reduzieren konnte. Das erscheint mir nur denkbar, wenn zuvor das Gesundheitsamt eine entsprechende Stellungnahme abgegeben hat. Womit sich erneut die Frage stellt: Worauf stützt das Gesundheitsamt seine Aussage, trotz bestehender Lebensgefahr seien für ein schwerstbehindertes Kind zehn Stunden Hilfe pro Woche (zwei Stunden pro Tag) genug, wenn nicht auf die intern ausgesprochene Anweisung, keinem Kind einen über dieses Maß hinausgehenden Hilfebedarf zu bescheinigen?

 

Schlussbemerkung:

Ob es im Einzugsbereich des Wildeshauser Gesundheitsamtes in den Jahren 2005 bis 2007 weitere ähnlich gelagerte Fälle gab, die die Aussage des ehemaligen Landkreis-Psychiaters ______ _____ („Hier bekommt keiner mehr als zwei Stunden am Tag“) stützen, ist mir nicht bekannt. Andererseits ist mir aber auch kein Fall eines Kindes bekannt, das in diesem Zeitraum ohne gerichtlichen Beistand eine Integrationshilfe in Höhe von mehr als zwei Stunden pro Tag gewährt bekommen hätte. Ein Anfangsverdacht auf Verstoß gegen die Paragraphen 1 und 5 NgöGD sowie gegen diverse Bestimmungen von SGB VIII und SGB XII scheint mir aber auf jeden Fall gegeben.

Offen ist zudem, ob weitere Gesetze, zum Beispiel standesrechtlicher Art, verletzt wurden: Schließlich gehört es zu den Grundpflichten eines Arztes, den ärztlichen Beruf gewissenhaft auszuüben und den ihm im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. Zu prüfen wäre schließlich auch Fahrlässigkeit im Sinne von Paragraph 276 BGB, sowie ein Verstoß gegen höchstrichterliche Rechtsprechung: Ein Arzt muss diejenigen Maßnahmen ergreifen, die von einem gewissenhaften und aufmerksamen Arzt aus berufsfachlicher Sicht seines Fachbereichs vorausgesetzt und erwartet werden (BGH, VersR 1995, 659; VersR 1999, 717; BGH, NJW 1999, 178).

Hochachtungsvoll

E. W.

Oldenburg, 20. Oktober 2008