§ 62 SGB IX Landesärzte


(1) In den Ländern können Landesärzte bestellt werden, die über besondere
     Erfahrungen
in der Hilfe für behinderte und von Behinderung bedrohte
     Menschen
verfügen.

(2) Die Landesärzte haben vor allem die Aufgabe,

1. Gutachten für die Landesbehörden, die für das Gesundheitswesen
    und die Sozialhilfe zuständig sind, sowie für die zuständigen Sozial-
    hilfeträger in besonders schwierig gelagerten Einzelfällen oder in
    Fällen von grundsätzlicher Bedeutung zu erstatten,

2. die für das Gesundheitswesen zuständigen obersten Landesbe-
    hörden
beim Erstellen von Konzeptionen, Situations- und Bedarfs-
    analysen und bei der Landesplanung zur Teilhabe behinderter und
    von Behinderung bedrohter Menschen zu beraten und zu unterstützen
    sowie selbst entsprechende Initiativen zu ergreifen
,

3. die für das Gesundheitswesen zuständigen Landesbehörden über
    Art und Ursachen von Behinderungen und notwendige Hilfen sowie
    über den Erfolg von Leistungen zur Teilhabe behinderter und von
    Behinderung bedrohter Menschen regelmäßig zu unterrichten
.