§ 2 Behinderung SGB IX
1) Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige
Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit
länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen
Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesell-
schaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die
Beeinträchtigung zu erwarten ist.
2) Menschen sind im Sinne des Teils 2 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein
Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz,
ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz
im Sinne des § 73 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches
haben.
3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen behinderte
Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber
wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vor-
liegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen
geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 73 nicht erlangen oder nicht behalten
können (gleichgestellte behinderte Menschen).