§ 2 Behinderung SGB IX


1) Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige
    Fähigkeit
oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit
    länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen
    Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesell-
    schaft beeinträchtigt ist
. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die
    Beeinträchtigung zu erwarten ist.

2) Menschen sind im Sinne des Teils 2 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein
    Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz,
    ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz
    im Sinne des § 73 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches
    haben.

3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen behinderte
    Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber
    wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vor-
    liegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen
    geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 73 nicht erlangen oder nicht behalten
    können (gleichgestellte behinderte Menschen).