§ 14 Zuständigkeitsklärung
1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger
innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er
nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist;
bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach
§ 40 Abs. 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die
Leistung nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner
Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu. Muss für eine solche
Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese
Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, wird der Antrag unverzüglich
dem Rehabilitationsträger zugeleitet, der die Leistung ohne Rücksicht auf
die Ursache erbringt. Wird der Antrag bei de Bundesanstalt für Arbeit
gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 Feststellungen
nach § 11 Abs. 2a Nr. 1 des Sechsten Buches und § 22 Abs. 2 des Dritten
Buches nicht getroffen.
2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den
Rehabilitationsbedarf unverzüglich fest. Muss für diese Feststellung ein
Gutachten nicht eingeholt werden, entscheidet der Rehabilitationsträger
innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Wird der Antrag weiter-
geleitet, gelten die Sätze 1 und 2 für den Rehabilitationsträger, an den der
Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die in Satz 2 genannte Frist
beginnt mit dem Eingang bei diesem Rehabilitationsträger. Ist für die Fest-
stellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die
Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens
getroffen.
3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger
Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages
der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen
Rehabilitationsbedarfs.
4) Wird nach Bewilligung der Leistung durch einen Rehabilitationsträger
nach Absatz 1 Satz 2 bis 4 festgestellt, dass ein anderer Rehabilitations-
träger für die Leistung zuständig ist, erstattet dieser dem Rehabilitations-
träger, der die Leistung erbracht hat, dessen Aufwendungen nach den für
diesen geltenden Rechtsvorschriften. Die Bundesanstalt für Arbeit leitet
für die Klärung nach Satz 1 Anträge auf Leistungen zur Teilhabe am
Arbeitsleben zur Feststellung nach § 11 Abs. 2a Nr. 1 des Sechsten
Buches an die Träger der Rentenversicherung nur weiter, wenn sie
konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass der Träger der Rentenversicherung
zur Leistung einer Rente unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage
verpflichtet sein könnte. Für unzuständige Rehabilitationsträger, die eine
Leistung nach Absatz 2 Satz 1 und 2 erbracht haben, ist § 105 des Zehnten
Buches nicht anzuwenden.
5) Der Rehabilitationsträger stellt sicher, dass er Sachverständige beauftragen
kann, bei denen Zugangs- und Kommunikationsbarrieren nicht bestehen.
Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich,
beauftragt der Rehabilitationsträger unverzüglich einen geeigneten Sachver-
ständigen. Er benennt den Leistungsberechtigten in der Regel drei möglichst
wohnortnahe Sachverständige unter Berücksichtigung bestehender sozial-
medizinischer Dienste. Haben sich Leistungsberechtigte für einen benannten
Sachverständigen entschieden, wird dem Wunsch Rechnung getragen.
Der Sachverständige nimmt eine umfassende sozialmedizinische, bei Bedarf
auch psychologische Begutachtung vor und erstellt das Gutachten innerhalb
von zwei Wochen. Die in dem Gutachten getroffenen Feststellungen zum
Rehabilitationsbedarf werden den Entscheidungen der Rehabilitationsträger
zugrunde gelegt. Die gesetzlichen Aufgaben der Gesundheitsämter bleiben
unberührt.
6) Hält der leistende Rehabilitationsträger weitere Leistungen zur Teilhabe
für erforderlich und kann er für diese Leistungen nicht Rehabilitationsträger
nach § 6 Abs. 1 sein, wird Absatz 1 Satz 2 entsprechend angewendet. Die
Leistungsberechtigten werden hierüber unterrichtet.