SGB VIII § 35a Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
Fassung: 19. Juni 2001
Gültig ab 1. Juli 2001

1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs
    Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und

2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist
    oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.

2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1. in ambulanter Form,

2. in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären
    Einrichtungen,

3. durch geeignete Pflegepersonen und

4. in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

3) Aufgabe und Ziel der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie die Art der
.... Leistungen richten sich nach § 39 Abs. 3 und 4 Satz 1, den §§ 40 und 41 des
... .Bundessozialhilfegesetzes, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte
     oder.von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden.

4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und
    Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben
    der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken.
    Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen
    Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und läßt der.Hilfebedarf es zu,
    so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht-
    behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

Fußnote

§ 35a Abs. 1: IdF d. Art. 8 Nr. 1 Buchst. a nach Maßgabe d. Art. 67 G v. 19.6.2001 I 1046
mWv 1.7.2001
§ 35a Abs. 2: IdF d. Art. 8 Nr. 1 Buchst. b nach Maßgabe d. Art. 67 G v. 19.6.2001 I 1046
mWv 1.7.2001
§ 35a Abs. 3: Eingef. durch Art. 8 Nr. 1 Buchst. c nach Maßgabe d. Art. 67 G v. 19.6.2001 I 1046
mWv 1.7.2001
§ 35a Abs. 4: Früher Abs. 3 gem. Art. 8 Nr. 1 Buchst. d nach Maßgabe d. Art. 67 G v. 19.6.2001 I 1046
mWv 1.7.2001