SGB VIII
§ 35a Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
Fassung: 19. Juni 2001
Gültig ab 1. Juli 2001
1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs
Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist
oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
1. in ambulanter Form,
2. in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären
Einrichtungen,3. durch geeignete Pflegepersonen und
4. in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.
3) Aufgabe und Ziel der Hilfe, die
Bestimmung des Personenkreises sowie die Art der
.... Leistungen richten sich nach § 39
Abs. 3 und 4 Satz 1, den §§ 40 und 41 des
... .Bundessozialhilfegesetzes, soweit diese
Bestimmungen auch auf seelisch behinderte
oder.von einer solchen
Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden.
4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung
zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und
Personen in Anspruch genommen
werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben
der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen
Bedarf zu decken.
Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder,
die noch nicht im schulpflichtigen
Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren
und läßt der.Hilfebedarf es zu,
so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in
denen behinderte und nicht-
behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.
Fußnote
§ 35a Abs. 1: IdF d. Art. 8
Nr. 1 Buchst. a nach Maßgabe d. Art. 67 G v. 19.6.2001 I 1046
mWv 1.7.2001
§ 35a Abs. 2: IdF d. Art. 8 Nr. 1 Buchst. b nach Maßgabe d. Art.
67 G v. 19.6.2001 I 1046
mWv 1.7.2001
§ 35a Abs. 3: Eingef. durch Art. 8 Nr. 1 Buchst. c nach Maßgabe d.
Art. 67 G v. 19.6.2001 I 1046
mWv 1.7.2001
§ 35a Abs. 4: Früher Abs. 3 gem. Art. 8 Nr. 1 Buchst. d nach Maßgabe
d. Art. 67 G v. 19.6.2001 I 1046
mWv 1.7.2001