Etappensieg für Sozialanwalt in Oldenburg

Verfahren gegen Juristen, der wegen verbaler Entgleisungen vor Gericht stand, vertagt. Deftige Kritik in Wahrnehmung berechtigter Interessen von Mandanten erlaubt

Von Ralf Wurzbacher

Der wegen unterstellter verbaler Entgleisungen vor den Kadi gezerrte Fachanwalt für Sozialrecht, Alfred Kroll, darf sich berechtigte Hoffnungen auf einen baldigen Freispruch machen. Ein am Montag eröffnetes Standesverfahren vor dem Anwaltsgericht Oldenburg war nach nur einstündiger Verhandlung vertagt worden. Das Gericht folgte damit einem Antrag des Vizepräsidenten des Deutschen Anwaltvereins, Rembert Brieske, der spontan die Verteidigung des streitbaren Sozialanwalts übernommen hatte. Unter Bezugnahme auf ein jüngeres Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) machte Brieske geltend, daß die zur Bewertung stehenden Streitfälle in »untrennbarem Zusammenhang mit vielen anderen Fällen der Jugend- und Sozialämter« gesehen und in das hiesige Verfahren eingeführt werden müßten. Weiterverhandelt wird voraussichtlich in einem Monat. Das Ergebnis der Sitzung zeige »erfreuliche Tendenzen, daß Sozialleistungsbehörden einen engagierten und unbequemen Anwalt nicht – wie wohl gedacht – so einfach ausschalten können«, äußerte sich Kroll in einer Stellungnahme. Wie junge Welt berichtete, wird dem 55jährigen ein »schwerwiegender Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot« zur Last gelegt, nachdem er in Schriftsätzen an Sozial- und Jugendämter wiederholt Fälle von Rechtsbruch, Mißbrauch und Willkür im Umgang mit hilfsbedürftigen behinderten Kindern gebrandmarkt hatte. Konkret geht es um die Fälle zweier autistischer Kinder, denen eine ihnen zustehende schulische und therapeutische Betreuung von den zuständigen Stellen widerrechtlich versagt worden war.

Kroll sieht sein Vorgehen durch eine Entscheidung der Karlsruher Verfassungsrichter vom April dieses Jahres legitimiert. Danach können herabsetzende Äußerungen, die ein Rechtsanwalt im Zusammenhang mit seiner Berufsausübung und der dabei zulässigen Kritik abgibt, nur dann Anlaß für berufsrechtliche Maßnahmen sein, wenn diese »als strafbare Beleidigungen zu beurteilen sind, ohne durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen gedeckt zu sein«. Nach Auffassung des Beklagten ist dies eine »Garantie, daß ich so handeln durfte und sogar mußte, weil meine Kritik in Bezug zur Interessenvertretung meiner Mandaten steht«, befand er am Mittwoch gegenüber jW.

Kroll will nun nach Einwilligung des Gerichts in der weiteren Verhandlung die Möglichkeit nutzen, »anhand vieler anderer Fälle ein System behördlicher Verhinderungsmechanismen aufzuzeigen, womit die Rechte und Ansprüche von Bedürftigen konterkariert werden, um Kosten zu sparen«, kündigte er an.