§ 40 Leistungen der Eingliederungshilfe
1) Leistungen der Eingliederungshilfe sind vor allem
1. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 26 Abs. 2 und 3
des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
2. Versorgung mit Körperersatzstücken sowie mit orthopädischen oder
anderen Hilfsmitteln,
3. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten
Platzes im Arbeitsleben,
4. Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, vor allem im Rahmen
der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen
einschließlich der Vorbereitung hierzu; die Bestimmungen über die
Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht
bleiben unberührt,
5. Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf
einschließlich des Besuchs einer Hochschule,
6. Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit,
7. Leistungen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen nach § 41
des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder in vergleichbaren sonstigen
Beschäftigungsstätten (§ 41),
8. Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach § 55 des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
9. nachgehende Hilfe zur Sicherung der Wirksamkeit der ärztlichen und
ärztlich verordneten Maßnahmen und zur Sicherung der Teilhabe der
behinderten Menschen am Arbeitsleben.Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben
nach diesem Gesetz entsprechen jeweils den Rehabilitationsleistungen der gesetz-
lichen Krankenversicherung oder der Bundesanstalt für Arbeit.2) Soweit es im Einzelfall gerechtfertigt ist, können Beihilfen an den behinderten oder
von einer Behinderung bedrohten Menschen oder an seine Angehörigen zum Besuch
während der Durchführung der Leistungen der Eingliederungshilfe in einer Anstalt,
einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung gewährt werden.§ 40 in dieser Fassung bis 30. Juni 2001 in Kraft
§ 40 Maßnahmen der Hilfe
1) Maßnahmen der Eingliederungshilfe sind vor allem
1. ambulante oder stationäre Behandlung oder sonstige ärztliche oder
ärztlich verordnete Maßnahmen zur Verhütung, Beseitigung oder
Milderung der Behinderung,
2. Versorgung mit Körperersatzstücken sowie mit orthopädischen
oder anderen Hilfsmitteln,
2a. heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schul-
pflichtigen Alter sind,
3. Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung, vor allem im Rahmen
der allgemeinen Schulpflicht und durch Hilfe zum Besuch weiter-
führender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu; die Be-
stimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen
der allgemeinen Schulpflicht bleiben unberührt,
4. Hilfe zur Ausbildung für einen angemessenen Beruf oder für eine
sonstige angemessene Tätigkeit,
5. Hilfe zur Fortbildung im früheren oder einem diesem verwandten
Beruf oder zur Umschulung für einen angemessenen Beruf oder
eine sonstige angemessene Tätigkeit; Hilfe kann auch zum Aufstieg
im Berufsleben gewährt werden, wenn die Besonderheit des Einzel-
falles dies rechtfertigt,
6. Hilfe zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben insbe-
sondere in einer anerkannten Werkstatt für Behinderte oder in einer
sonstigen Beschäftigungsstätte (§ 41),
6a. Hilfe bei der Beschaffung und Erhaltung einer Wohnung, die den
besonderen Bedürfnissen des Behinderten entspricht,
7. nachgehende Hilfe zur Sicherung der Wirksamkeit der ärztlichen oder
ärztlich verordneten Maßnahmen und zur Sicherung der Eingliederung
des Behinderten in das Arbeitsleben,
8. Hilfe zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft.2) und 3) (außer Kraft)
4) Soweit es im Einzelfall gerechtfertigt ist, können Beihilfen an den Behinderten
oder seine Angehörigen zum Besuch während der Durchführung der Maßnahmen
der Eingliederungshilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Ein-
richtung gewährt werden.