BSHG § 39 Personenkreis und Aufgabe
1) Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1
des Neunten Buches Sozialgesetzbuch wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der
Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen
Behinderung bedroht sind, ist Eingliederungshilfe zu gewähren, wenn und
solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, vor allem nach Art oder
Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Einglie-
derungshilfe erfüllt werden kann. Personen mit einer anderen körperlichen,
geistigen oder seelischen Behinderung kann Eingliederungshilfe gewährt werden.2) Von einer Behinderung bedroht im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, bei denen
der Eintritt der Behinderung nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrschein-
lichkeit zu erwarten ist. Dies gilt für Personen, für die Hilfe bei Krankheit und vor-
beugende Hilfe nach § 37 erforderlich ist, nur, wenn auch bei Durchführung dieser
Leistungen eine Behinderung einzutreten droht.3) Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten
oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die
behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört vor allem,
den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu er-
möglichen oder zu erleichtern, ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs
oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder sie so weit wie
möglich unabhängig von Pflege zu machen.4) Für die Leistungen zur Teilhabe gelten die Vorschriften des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch, soweit sich aus diesem Gesetz und den auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nichts Abweichendes ergibt. Die Zu-
ständigkeit und die Voraussetzungen für die Leistungen zur Teilhabe richten sich
nach diesem Gesetz.5) Ein Anspruch auf Eingliederungshilfe besteht nicht, wenn gegenüber einem Rehabilitations-
träger nach § 6 Nr. 1 bis 6 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ein Anspruch auf gleiche
Leistungen besteht.Fußnote
§§ 39 bis 41: IdF d. Art. 15 Nr. 9 nach Maßgabe d. Art. 67 G
v. 19.6.2001 I 1046 (SGB9uaÄndG) mWv 1.7.2001