(1) Anwaltsgerichtliche Maßnahmen sind
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1. Warnung,
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2. Verweis,
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3. Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro,
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4. Verbot, auf bestimmten Rechtsgebieten als Vertreter und Beistand für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren tätig zu werden,
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5. Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft.
(2) Die anwaltsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und der Geldbuße können nebeneinander verhängt werden.