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1. Ob eine schuldhafte Tat von erheblicher objektiver Schwere mit der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft zu ahnden ist, hängt davon ab, ob dem Betroffenen weiterhin die umfassende Aufgabe anvertraut werden kann, unabhängiger Berater und Vertreter der Rechtsuchenden in allen Rechtsangelegenheiten zu sein. Bei dieser Prüfung sind die äußeren Folgen der Tat, insbesondere im Hinblick auf das Ansehen des Anwaltsstandes und die Gefährdung der Rechtspflege, ebenso zu würdigen wie die Persönlichkeit des Rechtsanwalts (vergleiche BGH, 1964-10-05, AnwSt (R) 8/64, BGHSt 20, 73).
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2. Das in BRAO § 114 abs 1 Nr 4 vorgesehene Vertretungsverbot ist für die Fälle gedacht, in denen unter Berücksichtigung aller Umstände die Ausschließung aus dem Beruf als eine möglicherweise zu harte Reaktion erscheint, Verweis und Geldbuße nebeneinander sich aber nicht als ausreichend erweisen, um den Rechtsanwalt an die Einhaltung seiner Berufspflichten zu mahnen und dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung einer integren Anwaltschaft zu genügen (vergleiche BGH, 1987-11-30, AnwSt (R) 9/87).
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