Entscheidungsrelevanter Auszug aus dem Beschluss des LSG Nds. - HB v. 5.12.2006, - Az. S 2 SO 176 / 06 -

Damit steht das finanzielle Interesse des Antragsgegners gegen das Interesse des Antragstellers, die nötigen Hilfestellungen zu sichern, um mit den schulischen Anforderungen zurecht zu kommen. Dies ist ein gravierendes Anliegen. Es betrifft die Persönlichkeitsentwicklung des Antragstellers, die durch Art 2 Abs 1 Grundgesetzgeschützt ist. Erhielte der Antragsteller die beanspruchte Hilfestellung nicht, bestünde die erhebliche Gefahr, dass er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblichen Schaden nehmen würde.