§ 12 Schulbildung
Die
Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 4 des
Gesetzes umfasst auch
1.
heilpädagogische
sowie sonstige Maßnahmen zugunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und
Jugendlicher, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem
behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu
ermöglichen oder zu erleichtern,
2.
Maßnahmen der
Schulbildung zugunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und
Jugendlicher, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem
behinderten Menschen eine im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht üblicherweise
erreichbare Bildung zu ermöglichen,
3.
Hilfe zum Besuch
einer Realschule, eines Gymnasiums, einer Fachoberschule oder einer
Ausbildungsstätte, deren Ausbildungsabschluss dem einer der oben genannten
Schulen gleich gestellt ist, oder, soweit im Einzelfalle der Besuch einer
solchen Schule oder Ausbildungsstätte nicht zumutbar ist, sonstige Hilfe zur Vermittlung
einer entsprechenden Schulbildung; die Hilfe wird nur gewährt, wenn nach den
Fähigkeiten und den Leistungen des behinderten Menschen zu erwarten ist, dass
er das Bildungsziel erreichen wird.