Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SGB XII) - Sozialhilfe

Mit amtlicher Begründung des Gesetzgebers zum Gesetzentwurf und ggf. Originaltext des Gesetzentwurfs.
Beschlossen in Artikel 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch 
vom 27.Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) In-Kraft-Treten am 01.01.05
Stand 05.08.04 (Änderung in BGBl. I S. 1950)
Stand 01.01.05 (BGBl. I S.3242 ändert § 45) (BGBl. I S. 3305 - in Kraft mit Wirkung vom 1.1.2004 - ändert §§ 28, 35, 37, 83 und fügt an § 133a)

Inhaltsübersicht

Erstes Kapitel: Allgemeine Vorschriften §§ 1 - 7
Zweites Kapitel: Leistungen der Sozialhilfe §§ 8 - 26
Drittes Kapitel: Hilfe zum Lebensunterhalt §§ 27 - 40
Viertes Kapitel: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung §§ 41 - 46
Fünftes Kapitel: Hilfen zur Gesundheit §§ 47 - 52
Sechstes Kapitel: Eingliederungshilfe für behinderte Menschen §§ 53 -60
Siebtes Kapitel: Hilfe zur Pflege §§ 61 - 66
Achtes Kapitel: Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten §§ 67 - 69
Neuntes Kapitel: Hilfe in anderen Lebenslagen §§ 70 - 75
Zehntes Kapitel: Einrichtungen §§ 76 - 81
Elftes Kapitel: Einsatz des Einkommens und des Vermögens §§ 82 - 96
Zwölftes Kapitel: Zuständigkeit der Träger der Sozialhilfe §§ 97 - 101
Dreizehntes Kapitel: Kosten §§ 102 - 115
Vierzehntes Kapitel: Verfahrensbestimmungen §§ 116 - 120
Fünfzehntes Kapitel: Statistik §§ 121 - 129
Sechzehntes Kapitel: Übergangs- und Schlussbestimmungen §§ 130 -136

 

Erstes Kapitel: Allgemeine Vorschriften                     nach oben

§ 1 Aufgabe der Sozialhilfe
§ 2 Nachrang der Sozialhilfe
§ 3 Träger der Sozialhilfe
§ 4 Zusammenarbeit
§ 5 Verhältnis zur freien Wohlfahrtspflege
§ 6 Fachkräfte
§ 7 Aufgabe der Länder

Zweites Kapitel: Leistungen der Sozialhilfe
Erster Abschnitt: Grundsätze der Leistungen

§ 8 Leistungen
§ 9 Sozialhilfe nach der Besonderheit des Einzelfalles
§ 10 Leistungserbringung
§ 11 Beratung und Unterstützung, Aktivierung
§ 12 Leistungsabsprache
§ 13 Leistungen für Einrichtungen, Vorrang anderer Leistungen
§ 14 Vorrang von Prävention und Rehabilitation
§ 15 Vorbeugende und nachgehende Leistungen
§ 16 Familiengerechte Leistungen

Zweiter Abschnitt: Anspruch auf Leistungen                     nach oben

§ 17 Anspruch
§ 18  Einsetzen der Sozialhilfe
§ 19 Leistungsberechtigte
§ 20 Eheähnliche Gemeinschaft
§ 21 Sonderregelung für Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch
§ 22 Sonderregelungen für Auszubildende
§ 23 Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer
§ 24 Sozialhilfe für Deutsche im Ausland
§ 25 Erstattung von Aufwendungen Anderer
§ 26 Einschränkung, Aufrechnung

Drittes Kapitel: Hilfe zum Lebensunterhalt

§ 27 Notwendiger Lebensunterhalt
§ 28 Regelbedarf, Inhalt der Regelsätze
§ 29 Unterkunft und Heizung
§ 30 Mehrbedarf
§ 31 Einmalige Bedarfe
§ 32 Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung
§ 33 Beiträge für die Vorsorge
§ 34 Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen
§ 35 Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen
§ 36 Vermutung der Bedarfsdeckung
§ 37 Ergänzende Darlehen
§ 38 Darlehen bei vorübergehender Notlage
§ 39 Einschränkung der Leistung
§ 40 Verordnungsermächtigung

Viertes Kapitel: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung                     nach oben
Erster Abschnitt: Grundsätze

§ 41 Leistungsberechtigte
§ 42 Umfang der Leistungen
§ 43 Besonderheiten bei Vermögenseinsatz und Unterhaltsansprüchen

Zweiter Abschnitt: Verfahrensbestimmungen

§ 44 Besondere Verfahrensregelungen
§ 45 Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung
§ 46 Zusammenarbeit mit den Trägern der Rentenversicherung

Fünftes Kapitel: Hilfen zur Gesundheit

§ 47 Vorbeugende Gesundheitshilfe
§ 48 Hilfe bei Krankheit
§ 49 Hilfe zur Familienplanung
§ 50 Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft
§ 51 Hilfe bei Sterilisation
§ 52 Leistungserbringung, Vergütung

Sechstes Kapitel: Eingliederungshilfe für behinderte Menschen

§ 53 Leistungsberechtigte und Aufgabe
§ 54 Leistungen der Eingliederungshilfe
§ 55 Sonderregelung für behinderte Menschen in Einrichtungen
§ 56 Hilfe in einer sonstigen Beschäftigungsstätte
§ 57 Trägerübergreifendes Persönliches Budget
§ 58 Gesamtplan
§ 59 Aufgaben des Gesundheitsamtes
§ 60 Verordnungsermächtigung

Siebtes Kapitel: Hilfe zur Pflege                                                    nach oben

§ 61 Leistungsberechtigte und Leistungen
§ 62 Bindung an die Entscheidung der Pflegekasse
§ 63 Häusliche Pflege
§ 64 Pflegegeld
§ 65 Andere Leistungen
§ 66 Leistungskonkurrenz

Achtes Kapitel: Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten

§ 67 Leistungsberechtigte
§ 68 Umfang der Leistungen
§ 69 Verordnungsermächtigung

Neuntes Kapitel: Hilfe in anderen Lebenslagen

§ 70 Hilfe zur Weiterführung des Haushalts
§ 71 Altenhilfe
§ 72 Blindenhilfe
§ 73 Hilfe in sonstigen Lebenslagen
§ 74 Bestattungskosten

Zehntes Kapitel: Einrichtungen

§ 75 Einrichtungen und Dienste
§ 76 Inhalt der Vereinbarungen
§ 77 Abschluss von Vereinbarungen
§ 78 Außerordentliche Kündigung der Vereinbarungen
§ 79 Rahmenverträge
§ 80 Schiedsstelle
§ 81 Verordnungsermächtigungen

Elftes Kapitel: Einsatz des Einkommens und des Vermögens                     nach oben
Erster Abschnitt: Einkommen

§ 82 Begriff des Einkommens
§ 83 Nach Zweck und Inhalt bestimmte Leistungen
§ 84 Zuwendungen

Zweiter Abschnitt: Einkommensgrenzen für die Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel

§ 85 Einkommensgrenze
§ 86 Abweichender Grundbetrag
§ 87 Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze
§ 88 Einsatz des Einkommens unter der Einkommensgrenze
§ 89 Einsatz des Einkommens bei mehrfachem Bedarf

Dritter Abschnitt: Vermögen

§ 90 Einzusetzendes Vermögen
§ 91 Darlehen

Vierter Abschnitt: Einschränkung der Anrechnung

§ 92 Anrechnung bei behinderten Menschen

Fünfter Abschnitt: Verpflichtungen anderer

§ 93 Übergang von Ansprüchen
§ 94 Übergang von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen
§ 95 Feststellung der Sozialleistungen

Sechster Abschnitt: Verordnungsermächtigungen

§ 96 Verordnungsermächtigungen

Zwölftes Kapitel: Zuständigkeit der Träger der Sozialhilfe                     nach oben
Erster Abschnitt: Sachliche und örtliche Zuständigkeit

§ 97 Sachliche Zuständigkeit
§ 98 Örtliche Zuständigkeit
§ 99 Vorbehalt abweichender Durchführung

Zweiter Abschnitt: Sonderbestimmungen

§ 100 Zuständigkeit auf Grund der deutsch-schweizerischen Fürsorgevereinbarung
§ 101 Behördenbestimmung und Stadtstaaten-Klausel

Dreizehntes Kapitel: Kosten
Erster Abschnitt: Kostenersatz

§ 102 Kostenersatz durch Erben
§ 103 Kostenersatz bei schuldhaftem Verhalten
§ 104 Kostenersatz für zu Unrecht erbrachte Leistungen
§ 105 Kostenersatz bei Doppelleistungen, nicht erstattungsfähige Unterkunftskosten

Zweiter Abschnitt: Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe

§ 106 Kostenerstattung bei Aufenthalt in einer Einrichtung
§ 107 Kostenerstattung bei Unterbringung in einer anderen Familie
§ 108 Kostenerstattung bei Einreise aus dem Ausland
§ 109 Ausschluss des gewöhnlichen Aufenthalts
§ 110 Umfang der Kostenerstattung
§ 111 Verjährung
§ 112 Kostenerstattung auf Landesebene

Dritter Abschnitt: Sonstige Regelungen                                      nach oben

§ 113 Vorrang der Erstattungsansprüche
§ 114 Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe nach sonstigen Vorschriften
§ 115 Übergangsregelung für die Kostenerstattung bei Einreise aus dem Ausland

Vierzehntes Kapitel: Verfahrensbestimmungen

§ 116 Beteiligung sozial erfahrener Dritter
§ 117 Pflicht zur Auskunft
§ 118 Überprüfung, Verwaltungshilfe
§ 119 Wissenschaftliche Forschung im Auftrag des Bundes
§ 120 Verordnungsermächtigung

Fünfzehntes Kapitel: Statistik

§ 121 Bundesstatistik
§ 122 Erhebungsmerkmale
§ 123 Hilfsmerkmale
§ 124 Periodizität, Berichtszeitraum
§ 125 Auskunftspflicht
§ 126 Übermittlung, Veröffentlichung
§ 127 Übermittlung an Kommunen
§ 128 Zusatzerhebungen
§ 129 Verordnungsermächtigung

Sechzehntes Kapitel: Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 130 Übergangsregelung für ambulant Betreute
§ 131 Übergangsregelung aus Anlass des Sonderprogramms Mainzer Modell
§ 132 Übergangsregelung zur Sozialhilfegewährung für Deutsche im Ausland
§ 133 Übergangsregelung für besondere Hilfen an Deutsche nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes
§ 133a Übergangsregelung für Hilfeempfänger in Einrichtungen
§ 134 Übergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens des Zweiten Buches
§ 135 Übergangsregelung aus Anlass des Zweiten Rechtsbereinigungsgesetzes
§ 136 Maßgaben des Einigungsvertrages

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Vor § 1

Begründung der Bundesregierung

A. Allgemeiner Teil

I. Notwendigkeit und Ziele des Gesetzes

1. Der vorliegende Gesetzentwurf kommt einer seit langem bestehenden Forderung nach, das Recht der Sozialhilfe weiterzuentwickeln und im Sozialgesetzbuch als weiteres Buch zusammenzufassen. Das Bundessozialhilfegesetz ist seit seinem Inkrafttreten am 1. Juni 1962 durch fast 70 Gesetze geändert worden, insbesondere als Folge der allgemeinen Rechtsentwicklung und als Antwort auf gestiegene Empfängerzahlen, erhöhte Ausgaben und wachsenden Problemdruck. So hat sich z. B. die Zahl der Empfängerinnen und Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt seit 1980 etwa verdreifacht. Bei der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen hat sich seit 1994 die Zahl der Empfängerinnen und Empfänger jahresdurchschnittlich um 6,4 % erhöht.

2. In ihrem ersten Armuts- und Reichtumsbericht vom 25. April 2001 (Bundestagsdrucksache 14/5990) hat die Bundesregierung nachdrücklich darauf hingewiesen, dass die wichtigsten Ursachen für den Sozialhilfebezug Arbeitslosigkeit und unzureichendes Erwerbseinkommen sind. Bei Bezieherinnen und Beziehern unterer Einkommen reichten die Lohnersatzleistungen bei Arbeitslosigkeit häufig nicht zur Deckung des notwendigen Lebensbedarfs aus; in diesen Fällen verhindere ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt ein Absinken unter das soziokulturelle Existenzminimum. Wurde Arbeitslosigkeit 1980 noch bei jedem zehnten Bezieherinnen- und Bezieherhaushalt als Hauptursache vermerkt, war es 1990 schon bei jedem dritten Fall. Am Jahresende 1998 seien im früheren Bundesgebiet 37 % und in den neuen Ländern 56 % der Hilfebezieherinnen und Hilfebezieher im erwerbsfähigen Alter arbeitslos gemeldet gewesen. Unter den Empfängerinnen und Empfängern von Hilfe zum Lebensunterhalt stellten Kinder unter 18 Jahren mit rd. 1,1 Millionen die größte Gruppe dar (Stand: 1998). Die Sozialhilfequote von Kindern unter 18 Jahren sei mit 6,8 % fast doppelt so hoch wie im Bevölkerungsdurchschnitt und habe sich seit 1980 im früheren Bundesgebiet mehr als verdreifacht. In vergleichsweise geringem Umfang seien dagegen ältere Menschen von Sozialhilfe betroffen. So wären von den über 65-Jährigen nur 1,3 % sozialhilfebedürftig. Das mit 28,1 % Abstand höchste Sozialhilferisiko hätten Haushalte alleinerziehender Frauen. Mehr als die Hälfte aller Kinder unter 18 Jahren im Sozialhilfebezug wachse im Haushalt von Alleinerziehenden auf. In diesen Fällen spiele die Frage der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Kindererziehung eine besondere Rolle.

3. Diesen Sachverhalt hat der Deutsche Bundestag am 14. März 2002 durch die Annahme des Entschließungsantrags „Fördern und Fordern – Sozialhilfe modern gestalten“ (Bundestagsdrucksache 14/7293) aufgegriffen und die Forderung nach einer grundlegenden Strukturreform der Sozialhilfe noch einmal bekräftigt. Ziel einer vom Lebenslagenansatz ausgehenden Reform insbesondere der Hilfe zum Lebensunterhalt solle zum einen ein einfaches, transparentes und in sich konsistentes System der Gewährung der materiellen Hilfeleistungen sein. Zum anderen gehe es darum, durch mehr individuelle Unterstützung Sozialhilfebedürftigkeit zu vermeiden bzw. zu überwinden. Eine Reform der Sozialhilfe solle daher folgende Eckpunkte berücksichtigen:

4. Die Länder haben durch Beschlüsse der ASMK vom 25./26. Oktober 2000 und 7./8. November 2001 die Bundesregierung aufgefordert, eine Strukturreform zur Weiterentwicklung und Modernisierung der Sozialhilfe auf den Weg zu bringen. Diese Strukturreform solle u. a. beinhalten

5. Im Hinblick auf die hohe Arbeitslosigkeit hat die Kommission „Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“ (Hartz-Kommission) am 16. August 2002 ein Gesamtkonzept zur Modernisierung der deutschen Arbeitsmarktpolitik vorgelegt. Dieses sieht neben weiteren Reformvorschlägen die Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe vor. Nach Auffassung der Kommission führt das Nebeneinander der zwei Sozialleistungssysteme, die beide steuerfinanziert und bedürftigkeitsabhängig sind, dazu, dass bei der Betreuung der Leistungsberechtigten aus beiden Systemen erheblich größerer Verwaltungsaufwand und Intransparenz sowie unnötige Erschwernisse für die Betroffenen entstehen. Zudem sei der erforderliche Datenaustausch zwischen Arbeitsamt und Sozialamt nur in beschränktem Umfang gewährleistet; mangelnde Abstimmung und Verantwortlichkeit bei Eingliederungsmaßnahmen könnten das Tempo der Vermittlung in Arbeit beeinträchtigen. Weiterhin komme es zu „Verschiebebahnhöfen“ zwischen den Trägern der Fürsorgesysteme. Als Konsequenz wird vorgeschlagen, alle erwerbsfähigen Empfänger von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe in eine neue Leistung, das Arbeitslosengeld II, einzubeziehen.

Das Bundeskabinett hat am 21. August 2002 Maßnahmen zur Umsetzung des Reformkonzepts der Hartz- Kommission beschlossen, unter anderem die Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für Erwerbsfähige. Am 12. September 2002 wurden die entsprechenden Maßnahmen durch den Deutschen Bundestag beschlossen.

Die Umsetzung der Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für Erwerbsfähige erfolgt durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt unter Federführung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit. Mit diesem Gesetz, das am 1. Juli 2004 in Kraft treten soll, werden alle erwerbsfähigen hilfebedürftigen Empfängerinnen und Empfänger von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt) in die neue Leistung Arbeitslosengeld II einbezogen. Hieraus ergeben sich notwendige Änderungen im Sozialhilferecht. Diese betreffen insbesondere den Personenkreis und die Schnittstellen zwischen dem Arbeitslosengeld II und der Sozialhilfe sowie die Vorschriften über die Hilfe zur Arbeit, die infolge des in der Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt) verbleibenden Personenkreises der Nichterwerbsfähigen an Bedeutung verlieren.

6. Die Koalitionsvereinbarung der Regierungsparteien vom 16. Oktober 2002 sieht für die laufende Legislaturperiode vor, dass die Bundesregierung eine Gesamtreform der Sozialhilfe auf den Weg bringt. Hier heißt es: „Diese wird bewährten Grundsätzen Rechnung tragen und aktivierende Instrumente und Leistungen verbessern und die Selbsthilfe stärken.“ Weiterhin gibt sie vor, dass die finanziellen Leistungen transparent und bedarfsgerecht weiterentwickelt werden. Durch konkrete Hilfevereinbarungen und stärkere Pauschalierungen soll die Selbstverantwortung der Menschen gestärkt werden. In diesem Zusammenhang sieht die Koalitionsvereinbarung außerdem vor, die gesellschaftliche Teilhabe von Menschen mit Behinderungen zu stärken. Dazu sollen Schritte zur Fortentwicklung der Eingliederungshilfe geprüft werden.

7. Darüber hinaus wurden die Regelungen im Hinblick auf das Programm der Bundesregierung „Moderner Staat – Moderne Verwaltung“ überprüft. Im Rahmen dieses Programms beabsichtigt die Bundesregierung, die Wirksamkeit und Akzeptanz des Rechts zu erhöhen und bei Gesetzentwürfen dort, wo es möglich ist, Rechtsvorschriften selbst zu verbessern und die Regelungsdichte zu verringern. Außerdem sollen Verwaltungsabläufe auf ihre Effizienz und Effektivität überprüft werden, um unnötige Bürokratien zu vermeiden. Hierzu hat die Bundesregierung am 9. Juli 2003 das Strategiekonzept „Initiative Bürokratieabbau“ beschlossen, in deren Projektliste auch ein vereinfachter Vollzug des Bundessozialhilfegesetzes vorgesehen ist. Im Ergebnis der Überprüfung wurden zum Abbau von Überregulierungen einige Regelungen entsprechend geändert oder, soweit vertretbar, ganz gestrichen.

II. Gesetzgebungskompetenz 

Der Bund hat für die öffentliche Fürsorge – hier das Sozialhilferecht – die Gesetzgebungskompetenz im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung (Artikel 74 Abs. 1 Nr. 7 Grundgesetz). Dem Bund steht das Gesetzgebungsrecht für diesen Bereich zu, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundeseinheitliche Regelung erforderlich macht (Artikel 72 Abs. 2 Grundgesetz). Das Sozialhilferecht dient sowohl der Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse als auch der Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit. Für die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse ist das Sozialhilferecht von besonderer Bedeutung. Bei der Sozialhilfe handelt sich um das unterste soziale Leistungssystem. Auf diesem untersten Niveau erscheinen bundeseinheitliche Regelungen unverzichtbar, damit sich die Lebensverhältnisse in den Ländern nicht in erheblicher Weise auseinander entwickeln. Hinzu kommt, dass auf Grund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der im Sozialhilferecht anerkannte Mindestbedarf die Maßgröße für das einkommensteuerliche Existenzminimum ist (BVerfGE 87, 153 ff.). Die Verantwortung für die Bestimmung dieser Referenzgröße liegt beim Bund. Außerdem ist es erforderlich, dass der Mindestbedarf dem Grunde nach in einem einzigen Gesetz und nicht in verschiedenen Ländergesetzen festgelegt wird. Die Auswirkungen der Sozialhilfe auf das Einkommensteuerrecht betreffen neben der Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse auch die Rechts- und Wirtschaftseinheit. Die Rechtseinheit ist weiterhin insoweit betroffen, als die Regelungen des Sozialhilferechts zahlreiche Berührungspunkte mit den anderen bundeseinheitlichen Büchern des Sozialgesetzbuchs haben. Würde die Regelung der Sozialhilfe den Ländern überlassen, würde dies zu einer der Rechtseinheit abträglichen Rechtszersplitterung führen. Zudem gilt das Sozialhilferecht auch schon vor seiner Eingliederung als besonderer Teil des bundeseinheitlichen Sozialgesetzbuchs und hat schon bisher die genannten Aufgaben erfüllt. Zur Aufrechterhaltung gleichwertiger Lebensverhältnisse und zur Wahrung der Wirtschafts- und Rechtseinheit ist im gesamtstaatlichen Interesse die Neufassung des Sozialhilferechts als bundesgesetzliche Regelung erforderlich.

Das Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrates, da insbesondere die Regelungen über die Zuständigkeit (§§ 92 ff.), die Verfahrensregelungen (§§ 111 ff.) und die Statistik (§§ 116 ff.) zahlreiche zustimmungsauslösende Regelungen des Verwaltungsverfahrens oder der Aufgabenübertragung an konkret bestimmte Behörden (Behördeneinrichtungen i. S. d. Artikels 84 Abs. 1 des Grundgesetzes) enthalten.

III. Inhaltliche Schwerpunkte des Gesetzes

1. Regelsätze und einmalige Leistungen

Auf der Basis der Rahmenbedingungen des bisherigen § 22 Abs. 3 und 4 BSHG werden die einmaligen Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt bis auf wenige Ausnahmen in den Regelsatz einbezogen. Ausnahmen sind Leistungen für die Erstausstattung für den Wohnraum und für die Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt sowie die die Kosten für mehrtägige Klassenfahrten. Der Inhalt des Regelsatzes, d. h. der abzudeckende Bedarf, wird durch festgelegte Vomhundertanteile an Positionen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) bestimmt. Referenzgruppe dafür sind die untersten 20 % der nach dem Nettoeinkommen geschichteten Einpersonenhaushalte, wobei vorab alle Einpersonenhaushalte mit Sozialhilfebezug auszuschließen sind. Die Struktur der Regelsätze, d. h. die Regelsätze für Haushaltsangehörige, werden wie bisher vom Regelsatz des Haushaltsvorstandes abgeleitet, wobei die bisher vier Altersstufen zur Vereinfachung auf zwei Altersstufen mit der Grenze der Vollendung des vierzehnten Lebensjahres reduziert werden. Der Inhalt der Regelsätze, die Referenzgruppe und die Struktur der Regelsätze einschließlich ihrer Aufteilung sowie die Fortschreibung der Regelsätze werden in einer neu gefassten Regelsatzverordnung festgelegt, die aus rechtsförmlichen Gründen in einem gesonderten Verfahren erlassen wird. Es entsteht damit auf der Grundlage des geltenden Rechts ein in sich schlüssiges und einfaches Verfahren zur Bemessung der Regelsätze, das geeignet ist, das soziokulturelle Existenzminimum dauerhaft zu sichern. Die Sozialhilfe bildet weiterhin das unterste Netz der sozialen Sicherung und ist das Referenzsystem für zahlreiche Leistungen, insbesondere auch für Leistungen nach dem Zweiten Buch.

2. Aktivierende Leistungen Auch nach der Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für Erwerbsfähige sind für Menschen, für die gegenwärtig eine Erwerbstätigkeit nicht in Betracht kommt, Wege zu finden und zu unterstützen, die zu einem eigenverantwortlichen Leben möglichst außerhalb der Sozialhilfe führen. Dies gilt für alle Leistungsberechtigten der Sozialhilfe gleichermaßen. Dazu werden die Instrumente zur Förderung eines aktiven Lebens und zur Überwindung der Bedürftigkeit ausgebaut. Dieser verstärkten Eigenverantwortung der Leistungsberechtigten wird eine hohe Bedeutung eingeräumt. Darauf aufbauend werden insbesondere die Beratung und Unterstützung zielorientiert intensiviert, verlässliche und planvolle Handlungsmöglichkeiten der Träger der Sozialhilfe und der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger gestärkt sowie einzelfallbezogen Wege aus der Sozialhilfe geebnet. Entsprechend dem Grundsatz des „Förderns und Forderns“ soll der Leistungsberechtigte dabei eine größere Verantwortung übernehmen und ansonsten auch Nachteile in Kauf nehmen müssen.

3. Persönliches Budget, Vorrang ambulanter Leistungen

Der bereits im SGB IX eingeleitete Paradigmenwechsel wird dadurch fortgesetzt und erweitert, dass kranke, behinderte und pflegebedürftige Menschen stärker als bisher unterstützt werden, um ein möglichst selbstständiges und selbstbestimmtes Leben führen zu können. Dazu dient insbesondere die Schaffung eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets als Gesamtbudget aller in Betracht kommender Leistungen. Die entsprechende Grundsatzregelung wird deutlicher gefasst, und die finanzielle Besserstellung bei Heimunterbringung abgebaut und zu Gunsten ambulanter Leistungen umgeschichtet. Eine Mehrbelastung der Leistungsberechtigten und ihrer Eltern soll insgesamt jedoch nicht entstehen.

Persönliche Budgets zeichnen sich im Wesentlichen dadurch aus, dass den behinderten und pflegebedürftigen Menschen regelmäßige Geldzahlungen zur Verfügung gestellt werden, die ihnen ermöglichen sollen, bestimmte Betreuungsleistungen selbst zu organisieren und zu bezahlen. Für das Persönliche Budget ist weiter kennzeichnend, dass es dabei zu einer Veränderung des klassischen Leistungsdreiecks (Leistungsträger – Leistungsempfänger – Leistungserbringer) kommt. Die Leistungsempfängerinnen und -empfänger treffen nunmehr direkte Vereinbarungen mit den Leistungserbringern, die nicht mehr in einem unmittelbaren Vertragsverhältnis mit den Leistungsträgern stehen.

Mit der weiteren Ausgestaltung des Persönlichen Budgets insbesondere als trägerübergreifendes Budget, die zentral im Neunten Buch Sozialgesetzbuch erfolgt, soll der kranke, behinderte oder pflegebedürftige Mensch unterstützt werden, ein möglichst selbstständiges und selbstbestimmtes Leben führen zu können. Das Budget soll zielgenau, d. h. bezogen auf den tatsächlichen Hilfebedarf entsprechend der individuellen Lebenssituation, zur Verfügung gestellt werden. Der behinderte oder pflegebedürftige Mensch erhält einen größeren Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Art und des Zeitpunktes der Leistungserbringung und der Auswahl des Leistungserbringers. Die Leistungsform des Persönlichen Budgets soll soweit wie möglich die stationäre Betreuung vermeiden und damit den Grundsatz ambulant vor stationär besser umsetzen. Neben der zu erwartenden Verwaltungsvereinfachung für die Leistungsträger wird das Persönliche Budget zumindest mittel- und langfristig zu einer finanziellen Entlastung der beteiligten Leistungsträger führen. Das Persönliche Budget ist auch ein mögliches Steuerungsinstrument zum Beispiel für den Ausbau alternativer Wohnformen an Stelle stationärer Versorgung. Die entsprechende Infrastruktur wird sich noch entwickeln müssen.

4. Verwaltungsmodernisierung Die von den Trägern der Sozialhilfe bereits eingeleitete und vorangebrachte Verwaltungsmodernisierung wird durch weitere Regelungen unterstützt. Die Regelungen betreffen insbesondere die Datenbasis, Verwaltungsvereinfachungen und Instrumente für eine zielgerechte Leistungserbringung.

Zur Datenbasis haben intensive Beratungen im Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge ergeben, dass die erwünschte höhere Genauigkeit und Zuverlässigkeit weniger durch ein geändertes Konzept der Statistik zu erreichen ist, sondern vor allem von der originären Datenerhebung in den Sozialämtern abhängt. Angesichts der hohen Anforderungen an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Sozialämtern erscheint ein qualitativ erhöhter Standard der Statistik nur realistisch, wenn die erhobenen Daten direkt für die laufende Arbeit vor Ort verwendet werden können. Bisher setzen abweichende Operationalisierungs- und Auswertungsverfahren der Kommunen und der Statistischen Landesämter insbesondere dem Ziel eines schnelleren Rückflusses der Daten in die Kommunen und damit der Nutzung vor Ort deutliche Schranken. Im Rahmen der erwähnten Beratungen wurde eine bessere Zusammenarbeit vereinbart und mit der Einrichtung von Qualitätszirkeln bereits begonnen. Unabhängig von solchen untergesetzlichen Verfahrensfestlegungen werden in den gesetzlichen Regelungen die in diesem Rahmen machbaren Vereinfachungen und Verbesserungen durchgeführt, insbesondere durch Streichungen einiger aufwendiger Erhebungsmerkmale und Einführung einzelner neuer Merkmale auf Wunsch der Praxis.

Mit einer Vielzahl von verwaltungsvereinfachenden Regelungen soll zahlreichen Forderungen insbesondere aus der Praxis nachgekommen werden. Die umfangreichste Vereinfachung wird die Pauschalierung der meisten einmaligen Leistungen und ihre Einbeziehung in den Regelsatz sein, die nicht nur detaillierte Bedarfsprüfungen und Einzelfallentscheidungen überflüssig macht, sondern auch Auseinandersetzungen zwischen den Ämtern und den Leistungsberechtigten sowie Widerspruchs- und Gerichtsverfahren vermeidet. Im Übrigen wird klargestellt, dass die Berechnung der Hilfe zum Lebensunterhalt in der Regel auf die Bedarfsgemeinschaft des § 19 Abs. 1 bezogen ist, die Anrechnung des Kindergeldes beim minderjährigen Kind erfolgt und in welchem Verhältnis Geld- und Sachleistungen stehen. Die Kostenerstattungsfälle zwischen Trägern der Sozialhilfe werden deutlich reduziert, der Kostenersatz und die Aufrechnungsmöglichkeiten präzisiert, eine praktikable Abgrenzung des leistungsberechtigten Personenkreises im Zusammenhang mit dem Zweiten Buch vorgenommen, eine Pauschalierung von Unterkunfts- und Heizungskosten durch die Träger der Sozialhilfe zugelassen, die Vermutung der Bedarfsdeckung in gemeinsam wirtschaftenden Haushalten erweitert, die Rückzahlung von ergänzenden Darlehen während des Leistungsbezugs geregelt und die fehlenden Regelungen zu Lebenspartnerschaften eingefügt. Im Verhältnis zwischen Kostenträger und Einrichtungsträger werden dadurch Konflikte beseitigt, dass die Leistungsvereinbarung auf der einen Seite schiedsstellenfähig ist und auf der anderen Seite den Kostenträgern ein ausdrückliches Recht zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen eingeräumt wird.

Eine zielgerechte Leistungserbringung wird schon durch die Verwaltungsvereinfachungen und durch eine bessere Umsetzung des Grundsatzes „ambulant vor stationär“ gefördert. Darüber hinaus wird sie durch eine an Grund und Ziel orientierte Prüfung von Ermessensleistungen, durch eine eigenständigere Position der Leistungsberechtigten insbesondere bei Beratung und Unterstützung, durch in der Regel schriftliche Leistungsabsprachen, durch die Zusammenarbeit der Träger untereinander und mit anderen Stellen sowie durch Unterstützung seitens der obersten Landessozialbehörden gestärkt. Auf ins Einzelne gehende Regelungen wurde verzichtet, weil die Träger der Sozialhilfe das Zwölfte Buch wie bisher das Bundessozialhilfegesetz als eigene Angelegenheit durchführen.

5. Einordnung in das Sozialgesetzbuch

Das Sozialhilferecht wird als Zwölftes Buch in das Sozialgesetzbuch eingeordnet und der inhaltliche Aufbau, die Systematik und die Begrifflichkeit angepasst und weiter entwickelt. Die Regelungen des Zwölften Buches entsprechen mit Ausnahme der einzeln benannten Neuerungen im Wesentlichen inhaltsgleich dem bisherigen Bundessozialhilfegesetz, enthalten jedoch sprachliche und systematische Anpassungen an das Sozialgesetzbuch. So bleibt es zwar bei der Bezeichnung der Leistungen als „Hilfe“, um die Leistungen gegenüber den Leistungen nach anderen Büchern wie bisher deutlich abzugrenzen. Im Übrigen wird jedoch in Angleichung an den Sprachgebrauch des Sozialgesetzbuches nicht mehr „Hilfe gewährt“, sondern werden „Leistungen erbracht“. Aufgegeben wird auch die bisherige Aufteilung der Leistungen in Hilfe zum Lebensunterhalt und Hilfe in besonderen Lebenslagen u. a. mit der Folge, dass die grundlegenden Leistungsvoraussetzungen und die besonderen Regelungen für bestimmte Personengruppen überschaubar in einem vorangestellten Kapitel zusammengefasst werden können und die schwierige Vermischung von Maßnahmekosten und Kosten für den Lebensunterhalt bei Heimunterbringung entfallen kann. Nicht aus dem Bundessozialhilfegesetz übernommen wurden die Vorschriften der Hilfe zur Arbeit (§§ 18 ff. Bundessozialhilfegesetz); darüber hinaus wurden im Wege der Rechtsbereinigung die Vorschriften der §§ 139, 144 und 145 des Bundessozialhilfegesetzes, deren Regelungswirkung sich zwischenzeitlich durch Zeitablauf erledigt hat, nicht mit in das Zwölfte Buch übernommen.

IV. Im Einzelnen gliedert sich der Gesetzentwurf wie folgt:

Artikel 1 ordnet in fünfzehn Kapiteln das Sozialhilferecht in das Sozialgesetzbuch ein und zwar in Form eines eigenen Zwölften Buches. Dies erfordert eine teilweise systematische Umstellung des bisherigen Bundessozialhilfegesetzes. Die systematische Umstrukturierung des Sozialhilferechts macht den Aufbau des Gesetzes schlüssiger und für die Gesetzesanwender wie für die Leistungsberechtigten transparenter, z. B. durch die Zusammenfassung der unterschiedlich leistungsberechtigten Personenkreise und durch die strikte Differenzierung zwischen Bedarf und Bedürftigkeit. Darüber hinaus wird die bisherige Trennung zwischen der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Hilfe in besonderen Lebenslagen aufgegeben und die Hilfe zum Lebensunterhalt wie die einzelnen Leistungsarten der Hilfe in besonderen Lebenslagen als gleichwertige Leistungen in unterschiedlichen Notlagen nebeneinander gestellt. Insbesondere durch das Herauslösen erwerbsfähiger Menschen und ihrer Bedarfsgemeinschaften aus der Hilfe zum Lebensunterhalt verschiebt sich die Gewichtung zwischen der Hilfe zum Lebensunterhalt einerseits und der Hilfe in besonderen Lebenslagen als Gesamtheit andererseits deutlich. Es handelt sich zukünftig nicht mehr um dem Umfang nach etwa gleich große Bereiche, sodass schon deswegen die ausschließliche Aufteilung nach Hilfe zum Lebensunterhalt und Hilfe in besonderen Lebenslagen nicht mehr schlüssig ist. Die aus der Armenfürsorge alter Prägung stammende Hilfe zum Lebensunterhalt hat bisher den Begriff und das Image der Sozialhilfe geprägt. Richtig ist aber, dass alle Leistungen der Sozialhilfe der selben Aufgabenstellung und sozialen Grundidee unterliegen: Es soll der Notlage abgeholfen werden, dass ein zur Führung eines menschenwürdigen Lebens notwendiger Bedarf durch eigene Kräfte und Mittel nicht abgedeckt werden kann. Diese einheitliche, auch verfassungsrechtliche Grundlage der Sozialhilfe kann durch die systematische Umstellung besser zum Ausdruck gebracht werden. Davon unberührt bleibt aber, dass die einzelnen, notlagenspezifisch unterschiedlichen Leistungsvoraussetzungen bestehen bleiben.

Folgende Paragrafen des bisherigen Bundessozialhilfegesetzes sind insgesamt nicht in das Zwölfte Buch übernommen worden: §§ 18 bis 20, 30, 81, 83, 92, 101a, 107, 139, 144 und 145.

Artikel 2 bis 69 des Entwurfs enthalten überwiegend die auf Grund der Einordnung erforderlichen Änderungen von Gesetzen und Verordnungen sowie Übergangs- und Schlussvorschriften. In diesen Gesetzen werden auch die notwendigen sprachlichen Anpassungen an die Begrifflichkeit des Zwölften Buches vorgenommen.

V. Gender Mainstreaming

Die Gleichstellung der Geschlechter wird im Rahmen des Gesetzes beachtet. Bei der Sozialhilfe handelt es sich um das unterste soziale Leistungssystem zur Sicherstellung des soziokulturelle Existenzminimums. Ihre Leistungen tragen dazu bei, allen bedürftigen Menschen unabhängig von ihrem Geschlecht ein Leben zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Daher bestehen grundsätzlich für Frauen und Männer die gleichen Rechte und Pflichten. Obwohl bei einzelnen Leistungen die Situation des Haushalts oder der Familie zu berücksichtigen ist, wird keine Rollenverteilung vorgegeben. Soweit allerdings die Lebenssituationen von Männern und Frauen unterschiedlich sind, wird dies im Rahmen der Sozialhilfe angemessen berücksichtigt. Hierzu zählen insbesondere die spezifischen Bedarfe von Frauen im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Geburt.

 

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Erstes Kapitel: Allgemeine Vorschriften

§ 1 Aufgabe der Sozialhilfe
Aufgabe der Sozialhilfe ist es, den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Die Leistung soll sie so weit wie möglich befähigen, unabhängig von ihr zu leben; darauf haben auch die Leistungsberechtigten nach ihren Kräften hinzuarbeiten. Zur Erreichung dieser Ziele haben die Leistungsberechtigten und die Träger der Sozialhilfe im Rahmen ihrer Rechte und Pflichten zusammenzuwirken.

Begründung der Bundesregierung Zu § 1 (Aufgabe der Sozialhilfe)

Die Regelung überträgt im Wesentlichen inhaltsgleich den bisherigen § 1 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes. Mit der Ergänzung von Satz 2 wird im Sinne des Grundsatzes „Fördern und Fordern“ stärker als bisher die eigenständige Verpflichtung der Leistungsberechtigten betont, ihre gesamten Kräfte dafür einzusetzen, um wieder unabhängig von der Sozialhilfe leben zu können. Durch Satz 3 soll das Zusammenwirken zwischen den Leistungsberechtigten und den Trägern der Sozialhilfe gestärkt werden. Ziel ist die Bildung einer Art Verantwortungsgemeinschaft, insbesondere im Bereich notwendiger Beratung und Unterstützung, ohne dass dabei die jeweiligen Rechte und Pflichten berührt werden. Ohne ein solches Zusammenwirken im Sinne einer „Ko-Produktion“ lassen sich die Ziele der Sätze 1 und 2 häufig nicht erreichen. Die Bedeutung der bisher schon gegebenen Pflicht zum Zusammenwirken von Leistungsberechtigten und Träger der Sozialhilfe wird durch die Aufnahme in den grundlegenden Aufgabenkatalog der Sozialhilfe nunmehr besonders betont.

 

§ 2 Nachrang der Sozialhilfe
(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach dem Recht der Sozialhilfe entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

Begründung der Bundesregierung Zu § 2 (Nachrang der Sozialhilfe)

Die Regelung überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 2 des Bundessozialhilfegesetzes, ergänzt um die Benennung typischer, nicht abschließend aufgezählter Selbsthilfemöglichkeiten, die an entsprechenden Stellen des Gesetzes weiter konkretisiert sind.

 

§ 3 Träger der Sozialhilfe
(1) Die Sozialhilfe wird von örtlichen und überörtlichen Trägern geleistet.
(2) Örtliche Träger der Sozialhilfe sind die kreisfreien Städte und die Kreise, soweit nicht nach Landesrecht etwas anderes bestimmt wird. Bei der Bestimmung durch Landesrecht ist zu gewährleisten, dass die zukünftigen örtlichen Träger mit der Übertragung dieser Aufgaben einverstanden sind, nach ihrer Leistungsfähigkeit zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch geeignet sind und dass die Erfüllung dieser Aufgaben in dem gesamten Kreisgebiet sichergestellt ist.
(3) Die Länder bestimmen die überörtlichen Träger der Sozialhilfe.

Begründung der Bundesregierung Zu § 3 (Träger der Sozialhilfe)

In der Vorschrift werden die bisher auf verschiedene Stellen im Bundessozialhilfegesetz verteilten Regelungen zur Frage, wer die Sozialhilfe gewährt, zusammengefasst. Die Regelung des Absatzes 1 überträgt dabei inhaltsgleich den bisherigen § 9 des Bundessozialhilfegesetzes, Absatz 2 den bisherigen § 96 Abs. 1 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes und Absatz 3 den bisherigen § 96 Abs. 2 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes.

§ 4 Zusammenarbeit
(1) Die Träger der Sozialhilfe arbeiten mit anderen Stellen, deren gesetzliche Aufgaben dem gleichen Ziel dienen oder die an Leistungen beteiligt sind oder beteiligt werden sollen, zusammen, insbesondere mit den Trägern von Leistungen nach dem Zweiten, dem Achten und dem Neunten Buch, sowie mit anderen Trägern von Sozialleistungen, mit den gemeinsamen Servicestellen der Rehabilitationsträger und mit Verbänden.
(2) Ist die Beratung und Sicherung der gleichmäßigen, gemeinsamen oder ergänzenden Erbringung von Leistungen geboten, sollen zu diesem Zweck Arbeitsgemeinschaften gebildet werden.
(3) Soweit eine Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten erfolgt, ist das Nähere in einer Vereinbarung zu regeln.

Begründung der Bundesregierung Zu § 4 (Zusammenarbeit)

Die Regelung verpflichtet die Träger der Sozialhilfe in Anlehnung an den bisherigen § 95 des Bundessozialhilfegesetzes in Verbindung mit § 81 des Achten Buches allgemein zur Zusammenarbeit mit anderen Stellen, wenn dies zur Aufgabenerfüllung geboten ist. Insbesondere soll die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Trägern der Sozialhilfe, den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe, den anderen Rehabilitationsträgern, der Bundesanstalt für Arbeit und den Grundsicherungsämtern erreicht werden. Das bisherige Instrument der Arbeitsgemeinschaften bleibt bestehen. Entsprechend den datenschutzrechtlichen Erfordernissen wird durch den neuen Absatz 3 sichergestellt, dass in den Fällen, in denen im Rahmen der Zusammenarbeit eine Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten erfolgt, das Nähere in einer Vereinbarung zu regeln ist.

§ 5 Verhältnis zur freien Wohlfahrtspflege
(1) Die Stellung der Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sowie der Verbände der freien Wohlfahrtspflege als Träger eigener sozialer Aufgaben und ihre Tätigkeit zur Erfüllung dieser Aufgaben werden durch dieses Buch nicht berührt.
(2) Die Träger der Sozialhilfe sollen bei der Durchführung dieses Buches mit den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sowie den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege zusammenarbeiten. Sie achten dabei deren Selbständigkeit in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben.
(3) Die Zusammenarbeit soll darauf gerichtet sein, dass sich die Sozialhilfe und die Tätigkeit der freien Wohlfahrtspflege zum Wohle der Leistungsberechtigten wirksam ergänzen. Die Träger der Sozialhilfe sollen die Verbände der freien Wohlfahrtspflege in ihrer Tätigkeit auf dem Gebiet der Sozialhilfe angemessen unterstützen.
(4) Wird die Leistung im Einzelfall durch die freie Wohlfahrtspflege erbracht, sollen die Träger der Sozialhilfe von der Durchführung eigener Maßnahmen absehen. Dies gilt nicht für die Erbringung von Geldleistungen.
(5) Die Träger der Sozialhilfe können allgemein an der Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Buch die Verbände der freien Wohlfahrtspflege beteiligen oder ihnen die Durchführung solcher Aufgaben übertragen, wenn die Verbände mit der Beteiligung oder Übertragung einverstanden sind. Die Träger der Sozialhilfe bleiben den Leistungsberechtigten gegenüber verantwortlich.
(6) § 4 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung
.

Begründung der Bundesregierung Zu § 5 (Verhältnis zur freien Wohlfahrtspflege)

Die Regelung überträgt in den Absätzen 1 bis 5 inhaltsgleich den bisherigen § 10 des Bundessozialhilfegesetzes. Der neue Absatz 6 stellt durch den Verweis auf § 4 Abs. 3 sicher, dass in den Fällen, in denen im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege eine Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten erfolgt, das Nähere in einer Vereinbarung zu regeln ist.

 

§ 6 Fachkräfte
(1) Bei der Durchführung der Aufgaben dieses Buches werden Personen beschäftigt, die sich hierfür nach ihrer Persönlichkeit eignen und in der Regel entweder eine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung erhalten haben oder über vergleichbare Erfahrungen verfügen.
(2) Die Träger der Sozialhilfe gewährleisten für die Erfüllung ihrer Aufgaben eine angemessene fachliche Fortbildung ihrer Fachkräfte. Diese umfasst auch die Durchführung von Dienstleistungen, insbesondere von Beratung und Unterstützung.

Begründung der Bundesregierung Zu § 6 (Fachkräfte)

Die Regelung überträgt im Wesentlichen inhaltsgleich den bisherigen § 102 des Bundessozialhilfegesetzes. Bei der Ergänzung im Absatz 2 handelt es sich um eine Konkretisierung der Verweisung im bisherigen § 102 des Bundessozialhilfegesetzes auf den bisherigen § 17 des Bundessozialhilfegesetzes.

 

§ 7 Aufgabe der Länder
Die obersten Landessozialbehörden unterstützen die Träger der Sozialhilfe bei der Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Buch. Dabei sollen sie insbesondere den Erfahrungsaustausch zwischen den Trägern der Sozialhilfe sowie die Entwicklung und Durchführung von Instrumenten der Dienstleistungen, der zielgerichteten Erbringung und Überprüfung von Leistungen und der Qualitätssicherung fördern.

Begründung der Bundesregierung Zu § 7 (Aufgabe der Länder)

Die obersten Landessozialbehörden unterstützen bereits jetzt die Träger der Sozialhilfe in vielfältiger Weise. Mit der neuen Regelung, die die Bedeutung dieser Unterstützung herausstellt und die Zusammenarbeit mit den Trägern der Sozialhilfe stärken soll, wird diese Praxis gesetzlich verankert

 

Zweites Kapitel: Leistungen der Sozialhilfe
Erster Abschnitt: Grundsätze der Leistungen

§ 8 Leistungen
Die Sozialhilfe umfasst:
1. Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 bis 40),
2. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung §§ 41 bis 46),
3. Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 bis 52),
4. Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 53 bis 60),
5. Hilfe zur Pflege (§§ 61 bis 66),
6. Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 bis 69),
7. Hilfe in anderen Lebenslagen (§§ 70 bis 74)
sowie die jeweils gebotene Beratung und Unterstützung.

Begründung der Bundesregierung Zu § 8 (Leistungen)

Ursprünglicher Text des Gesetzentwurfes zu
§ 8 Leistungen

Die Sozialhilfe umfasst:
1. Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 28 bis 41),
2. Hilfen zur Gesundheit (§§ 42 bis 47),
3. Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 48 bis 55),
4. Hilfe zur Pflege (§§ 56 bis 61),
5. Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 62 bis 64),
6. Hilfe in anderen Lebenslagen (§§ 65 bis 69) sowie die jeweils gebotene Beratung und Unterstützung.

Die Regelung überträgt unter Berücksichtigung der neuen Gesetzessystematik inhaltsgleich den bisherigen § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 27 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes.

 

§ 9 Sozialhilfe nach der Besonderheit des Einzelfalles
(1) Die Leistungen richten sich nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Bedarfs, den örtlichen Verhältnissen, den eigenen Kräften und Mitteln der Person oder des Haushalts bei der Hilfe zum Lebensunterhalt.
(2) Wünschen der Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung der Leistung richten, soll entsprochen werden, soweit sie angemessen sind. Wünschen der Leistungsberechtigten, den Bedarf stationär oder teilstationär zu decken, soll nur entsprochen werden, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalles erforderlich ist, weil anders der Bedarf nicht oder nicht ausreichend gedeckt werden kann und wenn mit der Einrichtung Vereinbarungen nach den Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches bestehen. Der Träger der Sozialhilfe soll in der Regel Wünschen nicht entsprechen, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre.
(3) Auf Wunsch der Leistungsberechtigten sollen sie in einer Einrichtung untergebracht werden, in der sie durch Geistliche ihres Bekenntnisses betreut werden können.

Begründung der Bundesregierung Zu § 9 (Sozialhilfe nach der Besonderheit des Einzelfalls)

Ursprünglicher Text des Gesetzentwurfes zu
§ 9 Sozialhilfe nach der Besonderheit des Einzelfalls

(1) Die Leistungen richten sich nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach der Art des Bedarfs, den örtlichen Verhältnissen, den eigenen Kräften und Mitteln der Person oder des Haushalts bei der Hilfe zum Lebensunterhalt.
(2) Wünschen der Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung der Leistung richten, soll entsprochen werden, soweit sie angemessen sind. Wünschen der Leistungsberechtigten, den Bedarf stationär oder teilstationär zu decken, soll nur entsprochen werden, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalls erforderlich ist, weil anders der Bedarf nicht oder nicht ausreichend gedeckt werden kann und wenn mit der Einrichtung Vereinbarungen nach den Vorschriften des Neunten Kapitels dieses Buches bestehen. Der Träger der Sozialhilfe soll in der Regel Wünschen nicht entsprechen, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre.
(3) Auf Wunsch der Leistungsberechtigten sollen sie in einer Einrichtung untergebracht werden, in der sie durch Geistliche ihres Bekenntnisses betreut werden können.

Die Regelung überträgt im Wesentlichen inhaltsgleich den bisherigen § 3 des Bundessozialhilfegesetzes. Der ergänzende Hinweis in Absatz 1, dass sich die Leistung auch nach den eigenen Kräften und Mitteln richtet, füllt eine derzeit bestehende Lücke. Der Verweis auf den Haushalt bei der Hilfe zum Lebensunterhalt entspricht im Hinblick auf die Bedarfsfeststellung dem geltenden Recht. Bezüglich der Feststellung der Bedürftigkeit wird insoweit auch die bislang offene Frage geklärt, dass es auch auf die Mittel und Kräfte des Haushalts ankommt, als insbesondere in § 19 eine Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen geregelt ist. Insoweit wird das Individualprinzip des Absatzes 1 nicht mehr auf die einzelne Person bezogen, sondern auf Grund der Lebenswirklichkeit gemeinsam wirtschaftender Haushalte erweitert, was insbesondere bei der Leistungsberechnung nach § 19 von Bedeutung ist.

 

§ 10 Leistungserbringung
(1) Die Leistungen werden als Dienstleistung, Geldleistung oder Sachleistung erbracht.
(2) Zur Dienstleistung gehören insbesondere die Beratung in Fragen der Sozialhilfe und die Beratung und Unterstützung in sonstigen sozialen Angelegenheiten.
(3) Die Geldleistung hat Vorrang vor der Sachleistung, soweit nicht dieses Buch etwas anderes bestimmt oder die Sachleistung das Ziel der Sozialhilfe erheblich besser oder wirtschaftlicher erreichen kann oder die Leistungsberechtigten es wünschen. Gutscheine und andere unbare Formen der Verrechnung gehören zu den Sachleistungen.

Begründung der Bundesregierung Zu § 10 (Leistungserbringung)

Die Vorschrift überträgt in Absatz 1 den bisherigen § 8 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes, ersetzt dabei in Angleichung an die Begrifflichkeit des § 11 Satz 1 des Ersten Buches den Begriff der „persönlichen Hilfe“ durch den Begriff „Dienstleistung“.

Absatz 2 überträgt im Wesentlichen den bisherigen § 8 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes, soweit dieser nicht in § 11 Abs. 5 Satz 1 eingegangen ist. Die Erweiterung der Dienstleistungen auf die Unterstützung schließt eine Lücke, die durch die frühere Einfügung des bisherigen § 17 des Bundessozialhilfegesetzes entstanden war.

Absatz 3 enthält Klarstellungen zum Verhältnis zwischen Geld- und Sachleistungen, die im Wesentlichen der Praxis entsprechen.

 

§ 11 Beratung und Unterstützung, Aktivierung
(1) Zur Erfüllung der Aufgaben dieses Buches werden die Leistungsberechtigten beraten und, soweit erforderlich, unterstützt.
(2) Die Beratung betrifft die persönliche Situation, den Bedarf sowie die eigenen Kräfte und Mittel sowie die mögliche Stärkung der Selbsthilfe zur aktiven Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft und zur Überwindung der Notlage. Die aktive Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft umfasst auch ein gesellschaftliches Engagement. Zur Überwindung der Notlage gehört auch, die Leistungsberechtigten für den Erhalt von Sozialleistungen zu befähigen. Die Beratung umfasst auch eine gebotene Budgetberatung.
(3) Die Unterstützung umfasst Hinweise und, soweit erforderlich, die Vorbereitung von Kontakten und die Begleitung zu sozialen Diensten sowie zu Möglichkeiten der aktiven Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft unter Einschluss des gesellschaftlichen Engagements. Soweit Leistungsberechtigte zumutbar einer Tätigkeit nachgehen können, umfasst die Unterstützung auch das Angebot einer Tätigkeit sowie die Vorbereitung und Begleitung der Leistungsberechtigten. Auf die Wahrnehmung von Unterstützungsangeboten ist hinzuwirken. Können Leistungsberechtigte durch Aufnahme einer zumutbaren Tätigkeit Einkommen erzielen, sind sie hierzu sowie zur Teilnahme an einer erforderlichen Vorbereitung verpflichtet.
(4) Den Leistungsberechtigten darf eine Tätigkeit nicht zugemutet werden, wenn
1. sie wegen Erwerbsminderung, Krankheit, Behinderung oder Pflegebedürftigkeit hierzu nicht in der Lage sind oder
2. sie ein der Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 35 des Sechsten Buches) entsprechendes Lebensalter erreicht oder überschritten haben oder
3. der Tätigkeit ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht.
Ihnen darf eine Tätigkeit insbesondere nicht zugemutet werden, soweit dadurch die geordnete Erziehung eines Kindes gefährdet würde. Die geordnete Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel nicht gefährdet, soweit unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in der Familie der Leistungsberechtigten die Betreuung des Kindes in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne der Vorschriften des Achten Buches sichergestellt ist; die Träger der Sozialhilfe sollen darauf hinwirken, dass Alleinerziehenden vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes angeboten wird. Auch sonst sind die Pflichten zu berücksichtigen, die den Leistungsberechtigten durch die Führung eines Haushalts oder die Pflege eines Angehörigen entstehen.
(5) Auf die Beratung und Unterstützung von Verbänden der freien Wohlfahrtspflege, von Angehörigen der rechtsberatenden Berufe und von sonstigen Stellen ist zunächst hinzuweisen. Ist die weitere Beratung durch eine Schuldnerberatungsstelle oder andere Fachberatungsstellen geboten, ist auf ihre Inanspruchnahme hinzuwirken. Angemessene Kosten einer Beratung nach Satz 2 sollen übernommen werden, wenn eine Lebenslage, die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt erforderlich macht oder erwarten lässt, sonst nicht überwunden werden kann; in anderen Fällen können Kosten übernommen werden. Die Kostenübernahme kann auch in Form einer pauschalierten Abgeltung der Leistung der Schuldnerberatungsstelle oder anderer Fachberatungsstellen erfolgen.

Begründung der Bundesregierung Zu § 11 (Beratung und Unterstützung, Aktivierung)

Ursprünglicher Text des Gesetzentwurfes zu
§ 11 Beratung und Unterstützung, Aktivierung

(1) Zur Erfüllung der Aufgaben dieses Buches werden die Leistungsberechtigten beraten und, soweit erforderlich, unterstützt.
(2) Die Beratung betrifft die persönliche Situation, den Bedarf sowie die eigenen Kräfte und Mittel sowie die mögliche Stärkung der Selbsthilfe zur aktiven Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft und zur Überwindung der Notlage. Die aktive Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft umfasst auch ein gesellschaftliches Engagement. Zur Überwindung der Notlage gehört auch, die Leistungsberechtigten für den Erhalt von Sozialleistungen zu befähigen. Die Beratung umfasst auch eine gebotene Budgetberatung.
(3) Die Unterstützung umfasst Hinweise und, soweit erforderlich, die Vorbereitung von Kontakten und die Begleitung zu sozialen Diensten sowie zu Möglichkeiten der aktiven Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft unter Einschluss des gesellschaftlichen Engagements. Soweit Leistungsberechtigte zumutbar einer Tätigkeit nachgehen können, umfasst die Unterstützung auch das Angebot einer Tätigkeit sowie die Vorbereitung und Begleitung der Leistungsberechtigten. Auf die Wahrnehmung von Unterstützungsangeboten ist hinzuwirken. Können Leistungsberechtigte durch Annahme zumutbarer Unterstützungsangebote Einkommen erzielen, sind sie hierzu sowie zur Teilnahme an einer erforderlichen Vorbereitung verpflichtet.
(4) Den Leistungsberechtigten darf eine Tätigkeit nicht zugemutet werden, wenn sie wegen Krankheit, Behinderung oder Pflegebedürftigkeit hierzu nicht in der Lage sind oder wenn der Tätigkeit ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht. Ihnen darf eine Tätigkeit insbesondere nicht zugemutet werden, soweit dadurch die geordnete Erziehung eines Kindes gefährdet würde. Die geordnete Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel nicht gefährdet, soweit unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in der Familie der Leistungsberechtigten die Betreuung des Kindes in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne der Vorschriften des Achten Buches sichergestellt ist; die Träger der Sozialhilfe sollen darauf hinwirken, dass Alleinerziehenden vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes angeboten wird. Auch sonst sind die Pflichten zu berücksichtigen, die den Leistungsberechtigten durch die Führung eines Haushalts oder die Pflege eines Angehörigen entstehen.
(5) Auf die Beratung und Unterstützung von Verbänden der freien Wohlfahrtspflege, von Angehörigen der rechtsberatenden Berufe und von sonstigen Stellen ist zunächst hinzuweisen. Ist die weitere Beratung durch eine Schuldnerberatungsstelle oder andere Fachberatungsstellen geboten, ist auf ihre Inanspruchnahme hinzuwirken. Angemessene Kosten einer Beratung nach Satz 2 sollen übernommen werden, wenn eine Lebenslage, die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt erforderlich macht oder erwarten lässt, sonst nicht überwunden werden kann; in anderen Fällen können Kosten übernommen werden. Die Kostenübernahme kann auch in Form einer pauschalierten Abgeltung der Leistung der Schuldnerberatungsstelle oder anderer Fachberatungsstellen erfolgen.

Die Vorschrift tritt an die Stelle des bisherigen § 17 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes. In Absatz 2 werden Inhalt und Umfang der Beratung beschrieben, um einzelne Gegenstände der Beratung konkretisiert. Satz 4 betont die Bedeutung einer gebotenen Budgetberatung, die nicht nur wegen der Verankerung des Persönlichen Budgets in § 52, sondern auch wegen der Einbeziehung der meisten bisherigen einmaligen Leistungen in den Regelsatz gemäß §§ 29 bis 32 zunimmt.

Absatz 3 konkretisiert den Begriff der „Unterstützung“, die insbesondere auch die Aktivierung umfasst. Im Hinblick darauf, dass die erwerbsfähigen Sozialhilfeempfängerinnen und -empfänger in die neue Leistung Arbeitslosengeld II einbezogen werden und deshalb künftig keine Hilfe zum Lebensunterhalt mehr erhalten, besteht keine Notwendigkeit für die Beibehaltung der Vorschriften der Hilfe zur Arbeit nach den bisherigen §§ 18 bis 20 des Bundessozialhilfegesetzes, die im Ergebnis auf eine Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt gerichtet sind. Da aber auch nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte möglicherweise in geringem Umfang noch einer Tätigkeit nachgehen und Einkommen erzielen können, treten an ihre Stelle die neuen Sätze 2 bis 3, die eine entsprechende Aktivierung dieses Personenkreises vorsehen. Weitere Einzelheiten werden im Hinblick auf die Verschiedenartigkeit der individuellen Bedürfnisse bei den betroffenen Personenkreisen nicht geregelt.

Welche Tätigkeiten zumutbar sind, wird in Absatz 4 geregelt. Im Hinblick auf die in der Hilfe zum Lebensunterhalt verbliebenden Personen werden hier lediglich die personenbezogenen Zumutbarkeitskriterien des bisherigen § 18 Abs. 3 des Bundessozialhilfegesetzes übernommen, für die tätigkeitsbezogenen Kriterien wird keine Notwendigkeit mehr gesehen.

Absatz 5 entspricht den bisherigen § 8 Abs. 2 Satz 2 und § 17 Abs. 1 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes.

 

§ 12 Leistungsabsprache
Vor oder spätestens bis zu vier Wochen nach Beginn fortlaufender Leistungen sollen in einer schriftlichen Leistungsabsprache die Situation der leistungsberechtigten Personen sowie gegebenenfalls Wege zur Überwindung der Notlage und zu gebotenen Möglichkeiten der aktiven Teilnahme in der Gemeinschaft gemeinsam festgelegt und die Leistungsabsprache unterzeichnet werden. Soweit es auf Grund bestimmbarer Bedarfe erforderlich ist, ist ein Förderplan zu erstellen und in die Leistungsabsprache einzubeziehen. Sind Leistungen im Hinblick auf die sie tragenden Ziele zu überprüfen, kann dies in der Leistungsabsprache näher festgelegt werden. Die Leistungsabsprache soll regelmäßig gemeinsam überprüft und fortgeschrieben werden. Abweichende Regelungen in diesem Buch gehen vor.

Begründung der Bundesregierung Zu § 12 (Leistungsabsprache)

Ursprünglicher Text des Gesetzentwurfes zu
§ 12 Leistungsabsprache

Vor oder spätestens bis zu vier Wochen nach Beginn fortlaufender Leistungen sollen in einer schriftlichen Leistungsabsprache die Situation der leistungsberechtigten Personen sowie gegebenenfalls Wege zur Überwindung der Notlage und zu gebotenen Möglichkeiten der aktiven Teilnahme in der Gemeinschaft gemeinsam festgelegt und unterzeichnet werden. Soweit es auf Grund bestimmbarer Bedarfe erforderlich ist, ist ein Förderplan zu erstellen und in die Leistungsabsprache einzubeziehen. Sind Leistungen im Hinblick auf die sie tragenden Ziele zu überprüfen, kann dies in der Leistungsabsprache näher festgelegt werden. Die Leistungsabsprache soll regelmäßig gemeinsam überprüft und fortgeschrieben werden. Abweichende Regelungen in diesem Buch gehen vor.

Mit der Leistungsabsprache soll die kooperative Vorgehensweise verstärkt werden, da die erfolgreiche Überwindung der Notlage wie auch die Stärkung der Selbsthilfe zur aktiven Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft in vielfältiger Weise von der aktiven Mitwirkung der Leistungsberechtigten abhängig ist. Die Regelung konkretisiert insoweit § 1 Satz 3. Um eine einfache und flexible Handhabung zu erreichen, soll der Begriff der Leistungsabsprache klarstellen, dass es sich nicht um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag handelt. Insbesondere bei komplexen Bedarfssituationen, die ein mehrstufiges Handeln erfordern, sind die verschiedenen Stufen und das voneinander abhängige Handeln der leistungsberechtigten Person und des Trägers der Sozialhilfe in einem untereinander abgestimmten Förderplan niederzulegen und in die allgemeine Leistungsabsprache einzubeziehen. Abweichende Regelungen z. B. über einen Gesamtplan werden nicht berührt. Der Zeitpunkt einer gemeinsamen Besprechung und Fortschreibung wird nicht gesetzlich festgelegt, sondern muss sich aus den Besonderheiten des Einzelfalls ergeben.

 

§ 13 Leistungen für Einrichtungen, Vorrang anderer Leistungen
(1) Die Leistungen können entsprechend den Erfordernissen des Einzelfalles für die Deckung des Bedarfs außerhalb von Einrichtungen (ambulante Leistungen), für teilstationäre oder stationäre Einrichtungen (teilstationäre oder stationäre Leistungen) erbracht werden. Stationäre Einrichtungen sind Einrichtungen, in denen Leistungsberechtigte leben und die erforderlichen Hilfen erhalten. Vorrang haben ambulante Leistungen vor teilstationären und stationären Leistungen sowie teilstationäre vor stationären Leistungen. Der Vorrang der ambulanten Leistung gilt nicht, wenn eine Leistung für eine geeignete stationäre Einrichtung zumutbar und eine ambulante Leistung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Bei der Entscheidung ist zunächst die Zumutbarkeit zu prüfen. Dabei sind die persönlichen, familiären und örtlichen Umstände angemessen zu berücksichtigen. Bei Unzumutbarkeit ist ein Kostenvergleich nicht vorzunehmen.
(2) Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind alle Einrichtungen, die der Pflege, der Behandlung oder sonstigen nach diesem Buch zu deckenden Bedarfe oder der Erziehung dienen.

Begründung der Bundesregierung Zu § 13 (Leistungen für Einrichtungen, Vorrang anderer Leistungen)

In der Vorschrift werden die bisher auf verschiedene Stellen im Bundessozialhilfegesetz verteilten Regelungen zum Verhältnis der ambulanten, teilstationären und stationären Leistungen zusammengefasst und präzisiert. Anknüpfend an die Regelung des bisherigen § 3a des Bundessozialhilfegesetzes wird mit der Regelung des Absatzes 1 verdeutlicht, dass die Flexibilisierung der Leistungen immer stärker an Bedeutung gewinnt. Die Neufassung erfolgt, weil die Anwendung der Vorschrift in der Sozialhilfepraxis zum Teil zu Auslegungsproblemen führte. Die Vorrangregelung des Satzes 3 soll soweit möglich strikt durchgehalten werden, erfordert jedoch in Ausnahmefällen eine Abweichung, die in den folgenden Sätzen geregelt wird. Wenn der Träger der Sozialhilfe auf eine stationäre Leistung anstelle einer ambulanten Leistung verweisen möchte, setzt dies zunächst voraus, dass dem Hilfebedarf der Leistungsberechtigten im Hinblick auf ihre persönliche und familiäre Situation und auf ihr Alter Rechnung getragen wird. Es verbietet sich also je nach den bestehenden Umständen des Einzelfalls die Verweisung eines jungen pflegebedürftigen Menschen in ein Altenheim, in dem er dauerhaft mit alten Menschen zusammenleben müsste. Erweist sich eine stationäre Hilfe unter Abwägung der vorgenannten Gesichtspunkte bereits als unzumutbar, bleibt für die Prüfung der Unverhältnismäßigkeit der Mehrkosten für den Träger der Sozialhilfe kein Raum. Absatz 2 enthält eine Legaldefinition von „Einrichtungen“ im Sinne des Absatzes 1, die aus dem bisherigen § 97 Abs. 4 des Bundessozialhilfegesetzes entnommen ist.

 

§ 14 Vorrang von Prävention und Rehabilitation
(1) Leistungen zur Prävention oder Rehabilitation sind zum Erreichen der nach dem Neunten Buch mit diesen Leistungen verbundenen Ziele vorrangig zu erbringen.
(2) Die Träger der Sozialhilfe unterrichten die zuständigen Rehabilitationsträger und die Integrationsämter, wenn Leistungen zur Prävention oder Rehabilitation geboten erscheinen.

Begründung der Bundesregierung Zu § 14 (Vorrang von Prävention und Rehabilitation)

In Absatz 1 wird der Vorrang von Prävention oder Rehabilitation vor der Inanspruchnahme von Pflegeleistungen als ein wesentliches Ziel der Gesundheitspolitik festgeschrieben. Die Leistungen zur Prävention oder Rehabilitation zielen darauf ab, den Zeitpunkt der Pflegebedürftigkeit und der Behinderung hinauszuschieben, Pflegebedürftigkeit oder Behinderung zu mindern oder sogar ganz zu vermeiden. Diese Leistungen sind nicht zuletzt auch wegen ihrer positiven wirtschaftlichen Auswirkungen von hoher Bedeutung. Nach Absatz 2 sollen die zuständigen Träger der Sozialhilfe die zuständigen Leistungsträger informieren, damit die zur Verfügung stehenden Leistungen der Prävention oder Rehabilitation uneingeschränkt und unverzüglich erfolgen können.

 

§ 15 Vorbeugende und nachgehende Leistungen
(1) Die Sozialhilfe soll vorbeugend geleistet werden, wenn dadurch eine drohende Notlage ganz oder teilweise abgewendet werden kann. § 47 ist vorrangig anzuwenden.
(2) Die Sozialhilfe soll auch nach Beseitigung einer Notlage geleistet werden, wenn dies geboten ist, um die Wirksamkeit der zuvor erbrachten Leistung zu sichern. § 54 ist vorrangig anzuwenden.

Begründung der Bundesregierung Zu § 15 (Vorbeugende und nachgehende Leistungen)

Ursprünglicher Text des Gesetzentwurfes zu
§ 15 Vorbeugende und nachgehende Leistungen

(1) Die Sozialhilfe soll vorbeugend geleistet werden, wenn dadurch eine drohende Notlage ganz oder teilweise abgewendet werden kann. § 42 ist vorrangig anzuwenden.
(2) Die Sozialhilfe soll auch nach Beseitigung einer Notlage geleistet werden, wenn dies geboten ist, um die Wirksamkeit der zuvor erbrachten Leistung zu sichern. § 49 ist vorrangig anzuwenden.

Die Regelung überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 6 des Bundessozialhilfegesetzes.

 

§ 16 Familiengerechte Leistungen
Bei Leistungen der Sozialhilfe sollen die besonderen Verhältnisse in der Familie der Leistungsberechtigten berücksichtigt werden. Die Sozialhilfe soll die Kräfte der Familie zur Selbsthilfe anregen und den Zusammenhalt der Familie festigen.

Begründung der Bundesregierung Zu § 16 (Familiengerechte Leistungen)

Die Regelung überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 7 des Bundessozialhilfegesetzes.

 

Zweiter Abschnitt: Anspruch auf Leistungen

§ 17 Anspruch
(1) Auf Sozialhilfe besteht ein Anspruch, soweit bestimmt wird, dass die Leistung zu erbringen ist. Der Anspruch kann nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden.
(2) Über Art und Maß der Leistungserbringung ist nach pflichtmäßigem Ermessen zu entscheiden, soweit das Ermessen nicht ausgeschlossen wird. Werden Leistungen auf Grund von Ermessensentscheidungen erbracht, sind die Entscheidungen im Hinblick auf die sie tragenden Gründe und Ziele zu überprüfen und im Einzelfall gegebenenfalls abzuändern.

Begründung der Bundesregierung Zu § 17 (Anspruch)

Die Regelung überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 4 des Bundessozialhilfegesetzes in der Begrifflichkeit des Ersten Buches. Absatz 2 konkretisiert allgemeine Prinzipien öffentlichen Verwaltungshandelns, um eine qualifizierte und zielgerechte Leistungserbringung zu gewährleisten. Die Umsetzung im Einzelnen bleibt dabei den Trägern der Sozialhilfe überlassen.

 

§ 18 Einsetzen der Sozialhilfe
(1) Die Sozialhilfe, mit Ausnahme der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, setzt ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen.
(2) Wird einem nicht zuständigen Träger der Sozialhilfe oder einer nicht zuständigen Gemeinde im Einzelfall bekannt, dass Sozialhilfe beansprucht wird, so sind die darüber bekannten Umstände dem zuständigen Träger der Sozialhilfe oder der von ihm beauftragten Stelle unverzüglich mitzuteilen und vorhandene Unterlagen zu übersenden. Ergeben sich daraus die Voraussetzungen für die Leistung, setzt die Sozialhilfe zu dem nach Satz 1 maßgebenden Zeitpunkt ein.

Begründung der Bundesregierung Zu § 18 (Einsetzen der Sozialhilfe)

Ursprünglicher Text des Gesetzentwurfes zu
§ 18 Einsetzen der Sozialhilfe

(1) Die Sozialhilfe setzt ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen.
(2) Wird einem nicht zuständigen Träger der Sozialhilfe oder einer nicht zuständigen Gemeinde im Einzelfall bekannt, dass Sozialhilfe beansprucht wird, so sind die darüber bekannten Umstände dem zuständigen Träger der Sozialhilfe oder der von ihm beauftragten Stelle unverzüglich mitzuteilen und vorhandene Unterlagen zu übersenden. Ergeben sich daraus die Voraussetzungen für die Leistung, setzt die Sozialhilfe zu dem nach Satz 1 maßgebenden Zeitpunkt ein.

Die Regelung überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 5 des Bundessozialhilfegesetzes.

 

§ 19 Leistungsberechtigte
(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, beschaffen können. Bei nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern sind das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam zu berücksichtigen; gehören minderjährige unverheiratete Kinder dem Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils an und können sie den notwendigen Lebensunterhalt aus ihrem Einkommen und Vermögen nicht beschaffen, sind auch das Einkommen und das Vermögen der Eltern oder des Elternteils gemeinsam zu berücksichtigen.
(2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist nach den besonderen Voraussetzungen des Vierten Kapitels dieses Buches Personen zu leisten, die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, beschaffen können. Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners, die dessen notwendigen Lebensunterhalt übersteigen, sind zu berücksichtigen. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.
(3) Hilfen zur Gesundheit, Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.
(4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.
(5) Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.

Begründung der Bundesregierung Zu § 19 (Leistungsberechtigte)

Ursprünglicher Text des Gesetzentwurfes zu
§ 19 Leistungsberechtigte

(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, beschaffen können. Bei nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern sind das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam zu berücksichtigen; gehören minderjährige unverheiratete Kinder dem Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils an und können sie den notwendigen Lebensunterhalt aus ihrem Einkommen und Vermögen nicht beschaffen, sind auch das Einkommen und das Vermögen der Eltern oder des Elternteils gemeinsam zu berücksichtigen.
 (2) Hilfe zur Gesundheit, Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfe in anderen Lebenslagen werden nach dem Vierten bis Achten Kapitel dieses Buches geleistet, so weit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Zehnten Kapitel dieses Buches nicht zuzumuten ist.
(3) Lebt eine Leistungsberechtigte bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.
(4) Ist den in Absatz 1 und 2 genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne von Absatz 1 möglich oder im Sinne von Absatz 2 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
(5) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.

In der Vorschrift werden die bisher auf verschiedene Stellen im Bundessozialhilfegesetz verteilten Regelungen, wer Leistungsberechtigter ist, zusammengefasst. Mit Absatz 1 wird im Wesentlichen inhaltsgleich die Regelung des bisherigen § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Bundessozialhilfegesetzes übertragen. Der neue Hinweis auf die gemeinsame Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen folgt der Änderung in § 9 Abs. 1 und bewirkt, dass künftig einheitlich die Leistungsberechnung für diese Familien in der Regel gemeinsam erfolgt und die Leistungsberechnung nur dann für einzelne Familienmitglieder durchgeführt wird, wenn zum Beispiel minderjährigen Kindern ausreichend eigenes Einkommen und Vermögen zur Verfügung steht. Die Praxis ist bisher insoweit unterschiedlich verfahren. Lebenspartner im Sinne des Satzes 2 sind Personen, die gemäß dem Lebenspartnerschaftsgesetz eine Lebenspartnerschaft begründet haben.

Absatz 2 überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 28 Abs. 1 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes, Absatz 3 den bisherigen § 11 Abs. 1 Satz 3 des Bundessozialhilfegesetzes, Absatz 4 den bisherigen § 11 Abs. 2 und den bisherigen § 29 des Bundessozialhilfegesetzes und Absatz 5 den bisherigen § 28 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes.

Im Unterschied zur Regelung der bisherigen § 11 Abs. 1 Satz 2 und § 28 Abs. 1 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes werden die Lebenspartner gemäß dem Lebenspartnerschaftsgesetz, die nicht getrennt leben, in die Bedürftigkeitsprüfung einbezogen, welche die Träger der Sozialhilfe im Rahmen der Hilfe nach dem Dritten bis Achten Kapitel durchzuführen haben. Die Ausdehnung der Prüfung auf das Einkommen und Vermögen der eingetragenen Lebenspartner von Hilfesuchenden trägt dem Umstand Rechnung, dass Lebenspartner nach § 5 des Lebenspartnerschaftsgesetzes einander Fürsorge und Unterstützung, insbesondere angemessenen Unterhalt, zu leisten haben. Der Nachrang der Sozialhilfe erfordert es, auch von Lebenspartnern, die eine solche Unterhaltspflicht kraft Gesetzes trifft, zu verlangen, dass sie wie nicht getrennt lebende Ehegatten für einander vorrangig ihr Einkommen und Vermögen einsetzen.

 

§ 20 Eheähnliche Gemeinschaft
Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, dürfen hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten. § 36 gilt entsprechend.

Begründung der Bundesregierung Zu § 20 (Eheähnliche Gemeinschaft)

Ursprünglicher Text des Gesetzentwurfes zu
§ 20 Eheähnliche Gemeinschaft

Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, dürfen hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten. § 37 gilt entsprechend.

Die Regelung überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 122 des Bundessozialhilfegesetzes.

 

§ 21 Sonderregelung für Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch
Personen, die nach dem Zweiten Buch als Erwerbsfähige oder als Angehörige dem Grunde nach leistungsberechtigt sind, erhalten keine Leistungen für den Lebensunterhalt mit Ausnahme von Leistungen nach § 34, soweit sie nicht nach § 22 Abs. 5 des Zweiten Buches zu übernehmen sind. Bestehen über die Zuständigkeit zwischen den zuständigen Leistungsträgern unterschiedliche Auffassungen, so findet § 45 des Zweiten Buches Anwendung.

Begründung der Bundesregierung Zu § 21 (Sonderregelung für Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch)

Ursprünglicher Text des Gesetzentwurfes zu
§ 21 Sonderregelung für Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch

Personen, die nach dem Zweiten Buch als Erwerbsfähige oder als Angehörige dem Grunde nach leistungsberechtigt sind, erhalten keine Leistungen für den Lebensunterhalt mit Ausnahme von Leistungen nach § 32 Abs. 1, nach § 35, soweit sie nicht nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 des Zweiten Buches zu übernehmen sind, und nach § 36. Bestehen über die Zuständigkeit zwischen den zuständigen Leistungsträgern unterschiedliche Auffassungen, so findet § 45 des Zweiten Buches Anwendung.

Die Vorschrift korrespondiert mit § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 4 und § 45 des Zweiten Buches. Zur Vermeidung von Schnittstellen und im Hinblick auf das zwischen beiden Büchern abgestimmte Leistungsniveau werden in Satz 1 ergänzende Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt ausgeschlossen. Die Regelung setzt nicht voraus, dass jemand tatsächlich Leistungen des anderen Sozialleistungsträgers erhält oder voll erhält, sondern knüpft an die Eigenschaft als Erwerbsfähige oder deren im Zweiten Buch näher bezeichneten Angehörigen an. Die definierten Ausnahmen von dieser eindeutigen Abgrenzung beziehen sich auf Leistungen, die wegen der erforderlichen Ortsnähe oder des Zusammenhangs mit anderen kommunalen Aufgaben und Leistungen sachgerecht vom Träger der Sozialhilfe erbracht werden können.

Für besondere Fälle, in denen die Leistungsträger ihre Zuständigkeiten unterschiedlich beurteilen, schließt sich Satz 2 der Regelung über die Einigungsstelle in § 45 des Zweiten Buches an. Damit soll sichergestellt werden, dass solche unterschiedliche Auffassungen schnell und möglichst einvernehmlich bereinigt werden können

 

§ 22 Sonderregelungen für Auszubildende
(1) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 60 bis 62 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt. In besonderen Härtefällen kann Hilfe zum Lebensunterhalt als Beihilfe oder als Darlehen geleistet werden.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Auszubildende,
1. die auf Grund von § 2 Abs. 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung oder auf Grund von § 64 Abs. 1 des Dritten Buches keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben oder
2. deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 66 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches bemisst.

Begründung der Bundesregierung Zu § 22 (Sonderregelungen für Auszubildende)

Die Regelung überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 26 des Bundessozialhilfegesetzes.

 

§ 23 Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer
(1) Ausländern, die sich im Inland tatsächlich aufhalten, ist Hilfe zum Lebensunterhalt, Hilfe bei Krankheit, Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft sowie Hilfe zur Pflege nach diesem Buch zu leisten. Die Vorschriften des Vierten Kapitels bleiben unberührt. Im Übrigen kann Sozialhilfe geleistet werden, soweit dies im Einzelfall gerechtfertigt ist. Die Einschränkungen nach Satz 1 gelten nicht für Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis sind oder die im Besitz einer befristeten Aufenthaltsgenehmigung sind und sich voraussichtlich dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten. Rechtsvorschriften, nach denen außer den in Satz 1 genannten Leistungen auch sonstige Sozialhilfe zu leisten ist oder geleistet werden soll, bleiben unberührt.

  Text des § 23 Abs. 1 SGB XII ab 01.01.2005 (BGBl. I S. 1950) : 
"(1) Ausländern, die sich im Inland tatsächlich aufhalten, ist Hilfe zum Lebensunterhalt, Hilfe bei Krankheit, Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft sowie Hilfe zur Pflege nach diesem Buch zu leisten. Die Vorschriften des Vierten Kapitels bleiben unberührt. Im Übrigen kann Sozialhilfe geleistet werden, soweit dies im Einzelfall gerechtfertigt ist. Die Einschränkungen nach Satz 1 gelten nicht für Ausländer, die im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder eines befristeten Aufenthaltstitels sind und sich voraussichtlich dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten. Rechtsvorschriften, nach denen außer den in Satz 1 genannten Leistungen auch sonstige Sozialhilfe zu leisten ist oder geleistet werden soll, bleiben unberührt.")

(2) Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes erhalten keine Leistungen der Sozialhilfe.
(3) Ausländer, die eingereist sind, um Sozialhilfe zu erlangen, haben keinen Anspruch auf Sozialhilfe. Sind sie zum Zweck einer Behandlung oder Linderung einer Krankheit eingereist, soll Hilfe bei Krankheit insoweit nur zur Behebung eines akut lebensbedrohlichen Zustandes oder für eine unaufschiebbare und unabweisbar gebotene Behandlung einer schweren oder ansteckenden Erkrankung geleistet werden.
(4) Ausländer, denen Sozialhilfe geleistet wird, sind auf für sie zutreffende Rückführungs- und Weiterwanderungsprogramme hinzuweisen; in geeigneten Fällen ist auf eine Inanspruchnahme solcher Programme hinzuwirken.
(5) In den Teilen des Bundesgebiets, in denen sich Ausländer einer ausländerrechtlichen räumlichen Beschränkung zuwider aufhalten, darf der für den tatsächlichen Aufenthaltsort zuständige Träger der Sozialhilfe nur die nach den Umständen unabweisbar gebotene Leistung erbringen. Das Gleiche gilt für Ausländer, die eine räumlich nicht beschränkte Aufenthaltsbefugnis besitzen, wenn sie sich außerhalb des Landes aufhalten, in dem die Aufenthaltsbefugnis erteilt worden ist. Satz 2 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings genießt oder der Wechsel in ein anderes Land zur Wahrnehmung der Rechte zum Schutz der Ehe und Familie nach Artikel 6 des Grundgesetzes oder aus vergleichbar wichtigen Gründen gerechtfertigt ist.

In-Kraft-Treten: 01.01.2005(BGBl. I S. 1950)
Text des § 23 Abs. 5 SGB XII ab 01.01.2005:
"(5) In den Teilen des Bundesgebiets, in denen sich Ausländer einer ausländerrechtlichen räumlichen Beschränkung zuwider aufhalten, darf der für den tatsächlichen Aufenthaltsort zuständige Träger der Sozialhilfe nur die nach den Umständen unabweisbar gebotene Leistung erbringen. Das Gleiche gilt für Ausländer, die einen räumlich nicht beschränkten Aufenthaltstitel nach den §§ 23, 23a, 24 Abs. 1 oder § 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, wenn sie sich außerhalb des Landes aufhalten, in dem der Aufenthaltstitel erstmals erteilt worden ist. Satz 2 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings genießt oder der Wechsel in ein anderes Land zur Wahrnehmung der Rechte zum Schutz der Ehe und Familie nach Artikel 6 des Grundgesetzes oder aus vergleichbar wichtigen Gründen gerechtfertigt ist.")

Begründung der Bundesregierung Zu § 23 (Sozialhilfe für Ausländer)

Ursprünglicher Text des Gesetzentwurfes zu
§ 23 Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer

(1) Ausländern, die sich im Inland tatsächlich aufhalten, ist Hilfe zum Lebensunterhalt, Hilfe bei Krankheit, Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft sowie Hilfe zur Pflege nach diesem Buch zu leisten. Im Übrigen kann Sozialhilfe geleistet werden, soweit dies im Einzelfall gerechtfertigt ist. Rechtsvorschriften, nach denen außer den in Satz 1 genannten Leistungen auch sonstige Sozialhilfe zu leisten ist oder geleistet werden soll, bleiben unberührt.
(2) Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes erhalten keine Leistungen der Sozialhilfe.
(3) Ausländer, die eingereist sind, um Sozialhilfe zu erlangen, haben keinen Anspruch auf Sozialhilfe. Sind sie zum Zweck einer Behandlung oder Linderung einer Krankheit eingereist, soll Hilfe bei Krankheit insoweit nur zur Behebung eines akut lebensbedrohlichen Zustandes oder für eine unaufschiebbare und unabweisbar gebotene Behandlung einer schweren oder ansteckenden Erkrankung geleistet werden.
(4) Ausländer, denen Sozialhilfe geleistet wird, sind auf für sie zutreffende Rückführungs- und Weiterwanderungsprogramme hinzuweisen; in geeigneten Fällen ist auf eine Inanspruchnahme solcher Programme hinzuwirken.
(5) In den Teilen des Bundesgebiets, in denen sich Ausländer einer ausländerrechtlichen räumlichen Beschränkung zuwider aufhalten, darf der für den tatsächlichen Aufenthaltsort zuständige Träger der Sozialhilfe nur die nach den Umständen unabweisbar gebotene Leistung erbringen. Das Gleiche gilt für Ausländer, die eine räumlich nicht beschränkte Aufenthaltsbefugnis besitzen, wenn sie sich außerhalb des Landes aufhalten, in dem die Aufenthaltsbefugnis erteilt worden ist. Satz 2 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings genießt oder der Wechsel in ein anderes Land zur Wahrnehmung der Rechte zum Schutz der Ehe und Familie nach Artikel 6 des Grundgesetzes oder aus vergleichbar wichtigen Gründen gerechtfertigt ist.

Die Regelung überträgt im Wesentlichen inhaltsgleich den bisherigen § 120 des Bundessozialhilfegesetzes.

Die Änderungen in Absatz 5 Satz 2 und 3 greifen auf Wunsch der Länder eine Regelung auf, die entsprechend bereits im Entwurf des Zuwanderungsgesetzes als Änderung des Bundessozialhilfegesetzes vorgesehen war. Sie dienen der gleichmäßigen Lastenverteilung unter den Ländern und Gemeinden bei Sozialhilfebedürftigkeit von in ihrem Zuständigkeitsbereich aufhältigen Ausländern. Neben einer ausdrücklichen räumlichen Beschränkung, die einen Eingriff in die Freizügigkeit darstellt, ist die Gewährung von reduzierten Leistungen der Sozialhilfe auch bei Inhabern einer Aufenthaltsbefugnis erforderlich, um den Anstieg von Sozialhilfekosten in Gebieten, die eine höhere Konzentration von Ausländern aufweisen, zu vermeiden. Diese Einschränkung gilt nicht für Asylberechtigte oder Personen, die Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention sind, da hier der Eingriff in die Freizügigkeit nicht mit der Genfer Flüchtlingskonvention in Einklang zu bringen ist.

 

§ 24 Sozialhilfe für Deutsche im Ausland
 In-Kraft-Treten: 01.01.2004 (Abweichend vom In-Kraft-Treten des SGB XII am 01.01.2005 ist der § 24 SGB XII am 01.01.2004 in Kraft getreten.)
(1) Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten keine Leistungen. Hiervon kann im Einzelfall nur abgewichen werden, soweit dies wegen einer außergewöhnlichen Notlage unabweisbar ist und zugleich nachgewiesen wird, dass eine Rückkehr in das Inland aus folgenden Gründen nicht möglich ist:
1. Pflege und Erziehung eines Kindes, das aus rechtlichen Gründen im Ausland bleiben muss,
2. längerfristige stationäre Betreuung in einer Einrichtung oder Schwere der Pflegebedürftigkeit oder
3. hoheitliche Gewalt.
(2) Leistungen werden nicht erbracht, soweit sie von dem hierzu verpflichteten Aufenthaltsland oder von anderen erbracht werden oder zu erwarten sind.
(3) Art und Maß der Leistungserbringung sowie der Einsatz des Einkommens und des Vermögens richten sich nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland.
(4) Die Leistungen sind abweichend von § 18 zu beantragen. Für die Leistungen zuständig ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich die antragstellende Person geboren ist. Liegt der Geburtsort im Ausland oder ist er nicht zu ermitteln, wird der örtlich zuständige Träger von einer Schiedsstelle bestimmt. § 108 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Leben Ehegatten oder Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte bei Einsetzen der Sozialhilfe zusammen, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der ältesten Person von ihnen, die im Inland geboren ist. Ist keine dieser Personen im Inland geboren, ist ein gemeinsamer örtlich zuständiger Träger nach Absatz 4 zu bestimmen. Die Zuständigkeit bleibt bestehen, solange eine der Personen nach Satz 1 der Sozialhilfe bedarf.
(6) Die Träger der Sozialhilfe arbeiten mit den deutschen Dienststellen im Ausland zusammen.

Begründung der Bundesregierung Zu § 24 (Sozialhilfe für Deutsche im Ausland)

Ursprünglicher Text des Gesetzentwurfes zu
§ 24 Sozialhilfe für Deutsche im Ausland

(1) Deutschen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben und im Ausland der Leistung bedürfen, kann in besonderen Notfällen Sozialhilfe geleistet werden.
(2) Soweit es im Einzelfall der Billigkeit entspricht, kann Sozialhilfe unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch Familienangehörigen von Deutschen geleistet werden, wenn sie mit diesen in Haushaltsgemeinschaft leben.
(3) Leistungen werden nicht erbracht, soweit sie von dem hierzu verpflichteten Aufenthaltsland oder von anderen erbracht werden oder zu erwarten sind. Leistungen werden ferner nicht erbracht, wenn die Heimführung geboten ist.
(4) Art und Maß der Leistungserbringung sowie der Einsatz des Einkommens und des Vermögens richten sich nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland.
(5) Für die Leistungen zuständig ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich die leistungsberechtigte Person geboren ist. Liegt der Geburtsort der leistungsberechtigten Person im Ausland oder ist er nicht zu ermitteln, wird der örtlich zuständige Träger von einer Schiedsstelle bestimmt. § 103 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Leben Ehegatten oder Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte bei Einsetzen der Sozialhilfe zusammen, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der ältesten Person von ihnen, die im Inland geboren ist. Ist keine von ihnen im Inland geboren, ist ein gemeinsamer örtlich zuständiger Träger nach Absatz 5 zu bestimmen. Die Zuständigkeit bleibt bestehen, solange eine von ihnen der Sozialhilfe bedarf.
(7) Die Träger der Sozialhilfe arbeiten mit den deutschen Dienststellen im Ausland zusammen.
(8) Auf Deutsche, die innerhalb des in Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes genannten Gebiets geboren sind und dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, findet Absatz 3 Satz 2 keine Anwendung.
(9) Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben und am 1. Juli 1992 Leistungen nach § 119 des Bundessozialhilfegesetzes bezogen haben, erhalten bei fortdauernder Bedürftigkeit weiterhin Sozialhilfe nach dieser Vorschrift in der bis zum 26. Juni 1993 geltenden Fassung, wenn sie zu diesem Zeitpunkt das 60. Lebensjahr vollendet hatten oder die Leistung für eine stationäre Einrichtung erhielten.

In dieser Vorschrift werden die bisherigen zwei Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes zur Leistung von Sozialhilfe für Deutsche im Ausland zusammengefasst. Die Absätze 1 bis 8 übertragen dabei im Wesentlichen inhaltsgleich den bisherigen § 119 des Bundessozialhilfegesetzes sowie Absatz 9 den bisherigen § 147b des Bundessozialhilfegesetzes. Die Verordnungsermächtigung des bisherigen § 119 Abs. 7 Satz 2 des Bundessozialhilfegesetzes wird in Angleichung an die Systematik des Sozialgesetzbuchs an das Ende des Kapitels gestellt.

Die Ausdehnung des Regelungsinhalts des Absatzes 6 auf den Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes betrifft die örtliche Zuständigkeit des Trägers der Sozialhilfe bei der Erbringung von Sozialhilfe im Ausland. Die beim Zusammenleben von Ehegatten, Verwandten und Verschwägerten von dem Lebensalter des Ältesten abhängige örtliche Zuständigkeit richtet sich auf Grund der Änderung auch nach dem Alter der Lebenspartner, die zusammenleben.

 

§ 25 Erstattung von Aufwendungen Anderer
Hat jemand in einem Eilfall einem Anderen Leistungen erbracht, die bei rechtzeitigem Einsetzen von Sozialhilfe nicht zu erbringen gewesen wären, sind ihm die Aufwendungen in gebotenem Umfang zu erstatten, wenn er sie nicht auf Grund rechtlicher oder sittlicher Pflicht selbst zu tragen hat. Dies gilt nur, wenn die Erstattung innerhalb angemessener Frist beim zuständigen Träger der Sozialhilfe beantragt wird.

Begründung der Bundesregierung Zu § 25 (Erstattung von Aufwendungen Anderer)

Ursprünglicher Text des Gesetzentwurfes zu
§ 25 Erstattung von Aufwendungen Anderer

Hat jemand in einem Eilfall einem anderen Leistungen erbracht, die bei rechtzeitigem Einsetzen von Sozialhilfe nicht zu erbringen gewesen wären, sind ihm auf Antrag die Aufwendungen in gebotenem Umfang zu erstatten, wenn er sie nicht auf Grund rechtlicher oder sittlicher Pflicht selbst zu tragen hat. Dies gilt nur, wenn er den Antrag innerhalb angemessener Frist stellt.

Die Regelung überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 121 des Bundessozialhilfegesetzes.

 

§ 26 Einschränkung, Aufrechnung
(1) Die Leistung soll bis auf das zum Lebensunterhalt Unerlässliche eingeschränkt werden
1. bei Leistungsberechtigten, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen vermindert haben in der Absicht, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung der Leistung herbeizuführen,
2. bei Leistungsberechtigten, die trotz Belehrung ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen.
So weit wie möglich ist zu verhüten, dass die unterhaltsberechtigten Angehörigen oder andere mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft lebende Leistungsberechtigte durch die Einschränkung der Leistung mitbetroffen werden.
(2) Die Leistung kann bis auf das jeweils Unerlässliche mit Ansprüchen des Trägers der Sozialhilfe gegen eine leistungsberechtigte Person aufgerechnet werden, wenn es sich um Ansprüche auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen der Sozialhilfe handelt, die die leistungsberechtigte Person oder ihr Vertreter durch vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben oder durch pflichtwidriges Unterlassen veranlasst hat, oder wenn es sich um Ansprüche auf Kostenersatz nach den §§ 103 und 104 handelt. Die Aufrechnungsmöglichkeit wegen eines Anspruchs ist auf drei Jahre beschränkt; ein neuer Anspruch des Trägers der Sozialhilfe auf Erstattung oder auf Kostenersatz kann erneut aufgerechnet werden.
(3) Eine Aufrechnung nach Absatz 2 kann auch erfolgen, wenn Leistungen für einen Bedarf übernommen werden, der durch vorangegangene Leistungen der Sozialhilfe an die leistungsberechtigte Person bereits gedeckt worden war.
(4) Eine Aufrechnung erfolgt nicht, soweit dadurch der Gesundheit dienende Leistungen gefährdet werden.

Begründung der Bundesregierung Zu § 26 (Einschränkung, Aufrechnung)

Ursprünglicher Text des Gesetzentwurfes zu
§ 26 Einschränkung, Aufrechnung

(1) Die Leistung soll bis auf das zum Lebensunterhalt Unerlässliche eingeschränkt werden
1. bei Leistungsberechtigten, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen vermindert haben in der Absicht, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung der Leistung herbeizuführen,
2. bei Leistungsberechtigten, die trotz Belehrung ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen. So weit wie möglich ist zu verhüten, dass die unterhaltsberechtigten Angehörigen oder andere mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft lebende Leistungsberechtigte durch die Einschränkung der Leistung mitbetroffen werden.
(2) Die Leistung kann bis auf das jeweils Unerlässliche mit Ansprüchen des Trägers der Sozialhilfe gegen eine leistungsberechtigte Person aufgerechnet werden, wenn es sich um Ansprüche auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen der Sozialhilfe handelt, die die leistungsberechtigte Person oder ihr Vertreter durch vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben oder durch pflichtwidriges Unterlassen veranlasst hat, oder wenn es sich um Ansprüche auf Kostenersatz nach den §§ 98 und 99 handelt. Die Aufrechnungsmöglichkeit wegen eines Anspruchs ist auf drei Jahre beschränkt; ein neuer Anspruch des Trägers der Sozialhilfe auf Erstattung oder auf Kostenersatz kann erneut aufgerechnet werden.
(3) Eine Aufrechnung nach Absatz 2 kann auch erfolgen, wenn Leistungen für einen Bedarf übernommen werden, der durch vorangegangene Leistungen der Sozialhilfe an die leistungsberechtigte Person bereits gedeckt worden war.
(4) Eine Aufrechnung erfolgt nicht, soweit dadurch der Gesundheit dienende Leistungen gefährdet werden

Mit Absatz 1 wird im Wesentlichen § 25 Abs. 2 Nr. 1 und 2 und Absatz 3 des bisherigen Bundessozialhilfegesetzes übertragen. In den Absätzen 2 bis 4 werden die bisherigen zwei Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes zur Frage der Aufrechnung von Ansprüchen zusammengefasst. Die Absätze 2 und 3 übertragen dabei im Wesentlichen inhaltsgleich den bisherigen § 25a Abs. 1 und 2 des Bundessozialhilfegesetzes sowie Absatz 4 den bisherigen § 29a des Bundessozialhilfegesetzes.

Neu ist in Absatz 2 Satz 1 die Aufrechnungsmöglichkeit gegenüber den Vertretern der Leistungsempfänger, soweit diese nach den §§ 98 oder 99 zum Kostenersatz verpflichtet sind. Die bisherige Regelung setzte voraus, dass die Leistungsempfängerinnen und -empfänger die unrichtigen oder unvollständigen Angaben veranlasst haben. Danach war zumindest in Teilen der Praxis zweifelhaft, ob die Vorschrift auch dann anwendbar war, wenn nicht die Leistungsempfänger selbst, insbesondere ein Kind oder ein Jugendlicher, die unrichtigen Angaben gemacht haben, sondern eine Vertreterin oder ein Vertreter, insbesondere ein Elternteil. Ein Ausschluss der Vertreter wäre aber nicht sachgerecht; der Gesetzgeber hat bereits an anderer Stelle im bisherigen Bundessozialhilfegesetz zum Ausdruck gebracht, dass neben den Leistungsempfängerinnen und -empfänger auch der für die Leistungsempfängerinnen und -empfänger Handelnde gesamtschuldnerisch in Anspruch genommen werden soll (bisheriger § 92a Abs. 4 Satz 2 des Bundessozialhilfegesetzes). Aus diesem Grunde ist es geboten, die Aufrechnung nicht nur gegenüber den Leistungsempfängerinnen und -empfänger zuzulassen, sondern auch gegenüber denjenigen, die die rechtswidrige Bewilligung durch unrichtige Angaben veranlasst haben, jedoch selbst Leistungsberechtigte sind.

Neu ist darüber hinaus die Möglichkeit der Aufrechnung in den Fällen, in denen zu Unrecht erbrachte Leistungen der Sozialhilfe durch pflichtwidriges Unterlassen der Leistungsempfängerinnen und -empfänger oder ihres Vertreters veranlasst worden sind. Nach dem bisher geltenden § 25a Abs. 1 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes durfte mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht gewährter Leistungen der Sozialhilfe nur dann aufgerechnet werden, wenn ein Fall des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vorliegt. Die Leistungsempfängerinnen und -empfänger mussten also die Leistung dadurch veranlasst haben, dass sie vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht haben. Nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte werden Angaben aber nur durch positives Tun „gemacht“; das pflichtwidrige Unterlassen einer Änderungsmitteilung im Sinne des § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch fiel nicht unter die Vorschrift des bisherigen § 25a des Bundessozialhilfegesetzes.

Verlängert wurde gegenüber der bisherigen Regelung außerdem der Zeitrahmen für die Aufrechnung von zwei auf drei Jahre. Die zweijährige Frist nach der bisherigen Rechtslage für eine Aufrechnung mit Ansprüchen auf Erstattung oder auf Schadensersatz ist in der Praxis auf Kritik gestoßen, da diese kurze Frist wenig verwaltungsökonomisch sei.

Begründung der Bundesregierung  (Verordnungsermächtigung)

Die Vorschrift überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 119 Abs. 7 Satz 2 des Bundessozialhilfegesetzes.

 

Drittes Kapitel: Hilfe zum Lebensunterhalt

§ 27 Notwendiger Lebensunterhalt
(1) Der notwendige Lebensunterhalt umfasst insbesondere Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehören in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben.
(2) Bei Kindern und Jugendlichen umfasst der notwendige Lebensunterhalt auch den besonderen, insbesondere den durch ihre Entwicklung und ihr Heranwachsen bedingten Bedarf.
(3) Hilfe zum Lebensunterhalt kann auch Personen geleistet werden, die ein für den notwendigen Lebensunterhalt ausreichendes Einkommen oder Vermögen haben, jedoch einzelne für ihren Lebensunterhalt erforderliche Tätigkeiten nicht verrichten können. Von den Leistungsberechtigten kann ein angemessener Kostenbeitrag verlangt werden.

Begründung der Bundesregierung zu (Notwendiger Lebensunterhalt)

Ursprünglicher Text des Gesetzentwurfes zu
Notwendiger Lebensunterhalt

(1) Der notwendige Lebensunterhalt umfasst insbesondere Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehören in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben.
(2) Bei Kindern und Jugendlichen umfasst der notwendige Lebensunterhalt auch den besonderen, insbesondere den durch ihre Entwicklung und ihr Heranwachsen bedingten Bedarf.
(3) Hilfe zum Lebensunterhalt kann auch Personen geleistet werden, die ein für den notwendigen Lebensunterhalt ausreichendes Einkommen oder Vermögen haben, jedoch einzelne für ihren Lebensunterhalt erforderliche Tätigkeiten nicht verrichten können. Von den Leistungsberechtigten kann ein angemessener Kostenbeitrag verlangt werden.

In dieser Vorschrift werden die verschiedenen Regelungen des Bundessozialhilfegesetzes zum notwendigen Lebensunterhalt zusammengefasst. Die Absätze 1 und 2 übertragen dabei inhaltsgleich den bisherigen § 12 sowie Absatz 3 den bisherigen § 11 Abs. 3 des Bundessozialhilfegesetzes.

 

§ 28 Regelbedarf, Inhalt der Regelsätze
(1) Der gesamte Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts außerhalb von Einrichtungen mit Ausnahme von Leistungen für Unterkunft und Heizung und der Sonderbedarfe nach den §§ 30 bis 34 wird nach Regelsätzen erbracht. Die Bedarfe werden abweichend festgelegt, wenn im Einzelfall ein Bedarf ganz oder teilweise anderweitig gedeckt ist oder unabweisbar seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.
(2)
in Kraft ab 1.1.2004Die Landesregierungen setzen durch Rechtsverordnung erstmals zum 1. Januar 2005 und dann zum 1. Juli eines jeden Jahres die Höhe der monatlichen Regelsätze im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 40 fest. Sie können dabei die Träger der Sozialhilfe ermächtigen, auf der Grundlage von in der Rechtsverordnung festgelegten Mindestregelsätzen regionale Regelsätze zu bestimmen. Die Regelsätze für den Haushaltsvorstand (Eckregelsätze) in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen- Anhalt und Thüringen dürfen bis zur Festsetzung im Jahre 2010 nicht mehr als 14 Euro unter dem durchschnittlichen Eckregelsatz in den anderen Ländern festgesetzt werden.
(3) Die Regelsätze werden so bemessen, dass der Bedarf nach Absatz 1 dadurch gedeckt werden kann. Die Regelsatzbemessung berücksichtigt Stand und Entwicklung von Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten. Grundlage sind die tatsächlichen, statistisch ermittelten Verbrauchsausgaben von Haushalten in unteren Einkommensgruppen. Datengrundlage ist die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe. Die Bemessung wird überprüft und gegebenenfalls weiterentwickelt, sobald die Ergebnisse einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorliegen.
(4) Die Regelsatzbemessung gewährleistet, dass bei Haushaltsgemeinschaften von Ehepaaren mit drei Kindern die Regelsätze zusammen mit Durchschnittsbeträgen der Leistungen nach den §§ 29 und 31 und unter Berücksichtigung eines durchschnittlich abzusetzenden Betrages nach § 82 Abs. 3 unter den erzielten monatlichen durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelten unterer Lohn- und Gehaltsgruppen einschließlich anteiliger einmaliger Zahlungen zuzüglich Kindergeld und Wohngeld in einer entsprechenden Haushaltsgemeinschaft mit einer alleinverdienenden vollzeitbeschäftigten Person bleiben.
(5) Wird jemand in einer anderen Familie oder bei anderen Personen als bei seinen Eltern oder einem Elternteil untergebracht, so wird in der Regel der notwendige Lebensunterhalt abweichend von den Regelsätzen in Höhe der tatsächlichen Kosten der Unterbringung bemessen, sofern die Kosten einen angemessenen Umfang nicht übersteigen.

Begründung der Bundesregierung (Regelbedarf, Inhalt der Regelsätze)

Ursprünglicher Text des Gesetzentwurfes zu
Regelbedarf, Inhalt der Regelsätze

(1) Der gesamte Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts außerhalb von Einrichtungen mit Ausnahme der Bedarfe nach den §§ 30 bis 35 wird nach Regelsätzen erbracht. Die Bedarfe werden abweichend festgelegt, wenn im Einzelfall ein Bedarf ganz oder teilweise anderweitig gedeckt ist oder unabweisbar seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.
 (2) Die Landesregierungen setzen durch Rechtsverordnung zum 1. Juli eines jeden Jahres die Höhe der monatlichen Regelsätze im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 41 fest. Sie können dabei die Träger der Sozialhilfe ermächtigen, auf der Grundlage von in der Rechtsverordnung festgelegten Mindestregelsätzen regionale Regelsätze zu bestimmen. Die Eckregelsätze in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen dürfen bis zur Festsetzung im Jahre 2010 nicht mehr als 14 Euro unter dem durchschnittlichen Eckregelsatz in den anderen Ländern festgesetzt werden.
(3) Die Regelsätze werden so bemessen, dass der Bedarf nach Absatz 1 dadurch gedeckt werden kann. Die Regelsatzbemessung berücksichtigt Stand und Entwicklung von Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten. Grundlage sind die tatsächlichen, statistisch ermittelten Verbrauchsausgaben von Haushalten in unteren Einkommensgruppen. Datengrundlage ist die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe. Die Bemessung wird überprüft und gegebenenfalls weiterentwickelt, sobald die Ergebnisse einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorliegen.
(4) Die Regelsatzbemessung gewährleistet, dass bei Haushaltsgemeinschaften von Ehepaaren mit drei Kindern die Regelsätze zusammen mit Durchschnittsbeträgen der Leistungen nach § 30 und § 32 und unter Berücksichtigung eines durchschnittlich abzusetzenden Betrages nach § 77 Abs. 3 unter den erzielten monatlichen durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelten unterer Lohn- und Gehaltsgruppen einschließlich anteiliger einmaliger Zahlungen zuzüglich Kindergeld und Wohngeld in einer entsprechenden Haushaltsgemeinschaft mit einer alleinverdienenden vollzeitbeschäftigten Person bleiben.
(5) Wird jemand in einer anderen Familie oder bei anderen Personen als bei seinen Eltern oder einem Elternteil untergebracht, so wird in der Regel der notwendige Lebensunterhalt abweichend von den Regelsätzen in Höhe der tatsächlichen Kosten der Unterbringung bemessen, sofern die Kosten einen angemessenen Umfang nicht übersteigen

§ 29 enthält gegenüber dem bisherigen § 22 des Bundessozialhilfegesetzes eine neue Konzeption für die Regelsätze. Das bisherige Recht im Bundessozialhilfegesetz geht von der systematischen Unterteilung der Hilfe zum Lebensunterhalt in laufende und einmalige Leistungen aus. Während der überwiegende Teil der laufenden Leistungen (für Ernährung, hauswirtschaftlicher Bedarf usw.) nach monatlichen Regelsätzen gewährt wird, sind die einmaligen Leistungen (für Bekleidung, Wäsche, Schuhe, Hausrat, besondere Anlässe usw.) einzeln zu beantragen und zu bewilligen. Infolge des damit verbundenen erheblichen Verwaltungsaufwands ist die Praxis schon seit längerem dazu übergegangen, insbesondere für Bekleidung Pauschalen festzulegen und in monatlichen Teilbeträgen auszuzahlen, was allerdings nur auf freiwilliger Basis möglich ist.

Mit dem Siebten Gesetz zur Änderung des Bundessozialhilfegesetzes vom 25. Juni 1999 (BGBl. I S. 1442) wurde die Experimentierklausel des § 101a in das Bundessozialhilfegesetz aufgenommen. Mit dieser zeitlich befristeten Regelung sollte den Trägern der Sozialhilfe die Möglichkeit gegeben werden, die Durchführbarkeit und die Auswirkungen weiterer Pauschalierungen in der Sozialhilfe zu erproben. Ziel war es, durch weitere Pauschalen neben einer Verwaltungsvereinfachung die Dispositionsfreiheit und Selbstständigkeit bei den Hilfeempfängern zu stärken. Zwischenergebnisse von Modellvorhaben auf der Grundlage dieser Experimentierklausel haben gezeigt, dass sich der überwiegende Teil der einmaligen Leistungen pauschalieren und mit dem Regelsatz in einer Gesamtpauschale zusammenfassen lässt. Dem soll nun durch die neue Regelung des § 29 Rechnung getragen werden.

Absatz 1 regelt den Grundsatz für die Neukonzeption der Regelsätze. Diese umfassen nach Satz 1 künftig pauschal den gesamten Bedarf für den notwendigen Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen mit Ausnahmen, die definiert sind. Über den bisherigen Umfang hinaus werden also auch Leistungen für Haushaltsgeräte, Kleidung usw. in den Regelsatz einbezogen. Damit wird neben einer Verwaltungsvereinfachung auch die Selbstverantwortung des Leistungsberechtigten gestärkt, da es ihm künftig obliegt, einen Teil der monatlichen Leistungen anzusparen, um bei entstehendem Bedarf auch größere Anschaffungen zu tätigen. Nicht in den Regelsatz einbezogen werden zum einen die Leistungen für Miete und Heizung, weil die regionalen Unterschiede so gravierend sind, dass eine bundeseinheitliche Pauschalierung überwiegend entweder zu einer Überdeckung oder Unterdeckung des Bedarfs führen würde. Zum anderen werden Mehrbedarfe, Erstausstattungen für Wohnung und Kleidung, Beiträge zu den Sozialversicherungen sowie Bedarfe in Sonderfällen ebenfalls nicht in den Regelsatz einbezogen, da es nicht gerechtfertigt wäre, Leistungen für Bedarfe zu erbringen, die bei vielen bzw. dem überwiegenden Teil der Leistungsberechtigten überhaupt nicht entstehen. Weiterhin ausgenommen werden Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten, da von Sozialämtern, die Modellprojekte durchführen, die Gefahr der Nichtteilnahme gesehen wird.

Absatz 1 Satz 2 stellt klar, dass alle pauschalierbaren Leistungen in einem monatlich auszuzahlenden Gesamtbetrag zusammengefasst werden. Absatz 1 Satz 3 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 22 Abs. 1 Satz 2 des Bundessozialhilfegesetzes, konkretisiert jedoch das Merkmal der abweichenden Bemessung der Regelsätze. Ein Bedarf ist z. B. anderweitig gedeckt, wenn der Leistungsberechtigte einzelne Leistungen von dritter Seite erhält, zum Beispiel unentgeltliches Essen. Ein nachweisbar seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweichender Bedarf liegt beispielsweise vor, wenn der Leistungsberechtigte teuere Unter- oder Übergrößen tragen muss.

Absatz 2 Satz 1 und 2 übernehmen den bisherigen § 22 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes. Satz 3 schließt für eine Übergangszeit eine reine Absenkung des neuen Regelsatzes gegenüber den bisherigen Leistungen des Regelsatzes zuzüglich der einmaligen Leistungen in den neuen Ländern aus, da sich aus der noch heranzuziehenden Einkommens- und Verbrauchsstichprobe aus dem Jahre 1998 Werte ergeben könnten, die auf Grund inzwischen gewandelter Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigt wären.

Die Absätze 3 und 4 entsprechen – mit redaktionellen Änderungen auf Grund der Eingliederung des Bundessozialhilfegesetzes in das Sozialgesetzbuch – den bisherigen § 22 Abs. 3 und 4 des Bundessozialhilfegesetzes. Die Bundesregierung wird die weitere Entwicklung des Lohnabstandsgebots gemäß Absatz 4 untersuchen.

Die Ermächtigung zum Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung wird in Angleichung an die Systematik des Sozialgesetzbuches an das Ende des Kapitels gestellt.

Absatz 5 übernimmt die Regelung des bisherigen § 3 Abs. 3 der Regelsatzverordnung, der nunmehr aus systematischen Gründen im Zusammenhang mit der Neukonzeption im Gesetz angesiedelt wird.

 

§ 29 Unterkunft und Heizung
(1) Leistungen für die Unterkunft werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht. Übersteigen die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie insoweit als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 19 Abs. 1 zu berücksichtigen sind, anzuerkennen. Satz 2 gilt solange, als es diesen Personen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft haben Leistungsberechtigte den dort zuständigen Träger der Sozialhilfe über die nach den Sätzen 2 und 3 maßgeblichen Umstände in Kenntnis zu setzen. Sind die Aufwendungen für die neue Unterkunft unangemessen hoch, ist der Träger der Sozialhilfe nur zur Übernahme angemessener Aufwendungen verpflichtet, es sei denn, er hat den darüber hinausgehenden Aufwendungen vorher zugestimmt. Leistungen für die Unterkunft sollen an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die Leistungsberechtigten nicht sichergestellt ist; die Leistungsberechtigten sind hiervon schriftlich zu unterrichten. Wohnungsbeschaffungskosten und Mietkautionen können bei vorheriger Zustimmung übernommen werden. Eine Zustimmung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den Träger der Sozialhilfe veranlasst wird oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zustimmung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann.
(2) Der Träger der Sozialhilfe kann für seinen Bereich die Leistungen für die Unterkunft durch eine monatliche Pauschale abgelten, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt hinreichend angemessener freier Wohnraum verfügbar und in Einzelfällen die Pauschalierung nicht unzumutbar ist. Bei der Bemessung der Pauschale sind die tatsächlichen Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarkts, der örtliche Mietspiegel sowie die familiären Verhältnisse der Leistungsberechtigten zu berücksichtigen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Leistungen für Heizung werden in tatsächlicher Höhe erbracht, soweit sie angemessen sind. Die Leistungen können durch eine monatliche Pauschale abgegolten werden. Bei der Bemessung der Pauschale sind die persönlichen und familiären Verhältnisse, die Größe und Beschaffenheit der Wohnung, die vorhandenen Heizmöglichkeiten und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.

Begründung der Bundesregierung  (Unterkunft und Heizung)

Ursprünglicher Text des Gesetzentwurfes zu
Unterkunft und Heizung

(1) Leistungen für die Unterkunft werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht. Übersteigen die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie insoweit als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 19 Abs. 1 zu berücksichtigen sind, anzuerkennen. Satz 2 gilt solange, als es diesen Personen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft haben Leistungsberechtigte den dort zuständigen Träger der Sozialhilfe über die nach den Sätzen 2 und 3 maßgeblichen Umstände in Kenntnis zu setzen. Sind die Aufwendungen für die neue Unterkunft unangemessen hoch, ist der Träger der Sozialhilfe nur zur Übernahme angemessener Aufwendungen verpflichtet, es sei denn, er hat den darüber hinausgehenden Aufwendungen vorher zugestimmt. Leistungen für die Unterkunft sollen an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die Leistungsberechtigten nicht sichergestellt ist; die Leistungsberechtigten sind hiervon schriftlich zu unterrichten. Wohnungsbeschaffungskosten und Mietkautionen können bei vorheriger Zustimmung übernommen werden. Eine Zustimmung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den Träger der Sozialhilfe veranlasst wird oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zustimmung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann.
(2) Der Träger der Sozialhilfe kann für seinen Bereich die Leistungen für die Unterkunft durch eine monatliche Pauschale abgelten, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt hinreichend angemessener freier Wohnraum verfügbar und in Einzelfällen die Pauschalierung nicht unzumutbar ist. Bei der Bemessung der Pauschale sind die tatsächlichen Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarkts sowie die familiären Verhältnisse der Leistungsberechtigten zu berücksichtigen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Leistungen für Heizung werden in tatsächlicher Höhe erbracht, soweit sie angemessen sind. Die Leistungen können durch eine monatliche Pauschale abgegolten werden. Bei der Bemessung der Pauschale sind die persönlichen und familiären Verhältnisse, die Größe und Beschaffenheit der Wohnung, die vorhandenen Heizmöglichkeiten und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.

Im Zusammenhang mit der Neukonzeption der Hilfe zum Lebensunterhalt ist die Regelung des bisherigen § 3 Abs. 1 und 2 der Regelsatzverordnung aus systematischen Gründen im Gesetz anzusiedeln.

Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 3 Abs. 1 der Regelsatzverordnung. Abweichend von der bisherigen Regelung sind unangemessen hohe Kosten der Unterkunft in der Regel jedoch längstens 6 Monate zu gewähren. Satz 4 ist dem bisherigen § 15a Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes entnommen. Bei den übrigen Änderungen handelt es sich um redaktionelle Änderungen auf Grund der Einordnung des Bundessozialhilfegesetzes in das Sozialgesetzbuch.

Absatz 2 ermächtigt die Träger der Sozialhilfe, für ihren Bereich die Kosten der Unterkunft zu pauschalieren. Wenn auch bundeseinheitliche Pauschalen für Miete und Heizung wegen der regional unterschiedlichen Kosten nicht in Betracht kommen, hat sich in den Modellvorhaben gleichwohl gezeigt, dass erfolgte örtliche Pauschalierungen sowohl bei den Trägern der Sozialhilfe als auch bei den Leistungsberechtigten auf Zustimmung gestoßen sind und eine Abschaffung als Rückschritt angesehen würde. Die Träger der Sozialhilfe können künftig eigenständig entscheiden, ob sie eine verbindliche Pauschalierung einführen bzw. beibehalten oder nicht. Im Hinblick auf die Verbindlichkeit ist es notwendig, die Pauschalierung an die Voraussetzung zu knüpfen, dass der Wohnungsmarkt für Umzüge in bezahlbaren angemessenen Wohnraum auch tatsächlich offen ist. Die weitere Voraussetzung, wonach die Pauschalierung im Einzelfall zumutbar sein muss, berücksichtigt insbesondere den Umstand, dass alte und behinderte Menschen auf eine verlässliche Nachbarschaftshilfe verzichten müssten oder sie sich in einer neuen Umgebung nicht mehr zurechtfinden würden. Dass die Träger der Sozialhilfe bei einer Pauschalierung örtliche Wohnungsbaugesellschaften einbinden, wird als selbstverständlich vorausgesetzt und bedarf daher keiner ausdrücklichen Regelung. Absatz 2 Satz 2 regelt die Bemessung der Pauschalen. Im Hinblick auf den Grundsatz der Bedarfsdeckung ist erforderlich, dass sie detailliert an Hand von Feststellungen am Wohnungsmarkt erfolgen müssen, insbesondere unter Berücksichtigung des örtlichen Mietspiegels. Im Hinblick auf die Anzahl der Familienmitglieder und die dadurch erforderliche Größe der Wohnung werden auch Differenzierungen notwendig sein. Da es unbillig wäre, Leistungsberechtigte mit höheren Wohnungskosten unmittelbar nach Einführung nur noch die niedrigere Pauschale zu leisten, enthält Absatz 2 Satz 3 eine Übergangsregelung, wonach bisherige höhere Leistungen für die Wohnung in der Regel noch für maximal 6 Monate zu erbringen sind. 

Absatz 3 regelt die Leistungen für Heizung. Satz 1 entspricht der bisherigen Regelung in § 3 Abs. 2 der Regelsatzverordnung. Satz 2 lässt die Pauschalierung durch die Träger der Sozialhilfe zu. Satz 3 stellt sicher, dass die Bemessung der Pauschale nach bedarfsdeckenden Kriterien erfolgt. Der Faktor „Größe oder Beschaffenheit der Wohnung“ wird zwar wesentlich die Leistungen für Heizung bestimmen. Bemessungskriterien können aber insbesondere auch die Klimalage des Wohnortes sowie die Energieart sowie ein alters- oder gesundheitsbedingter höherer Wärmebedarf sein

 

§ 30 Mehrbedarf
(1) Für Personen, die
1. das 65. Lebensjahr vollendet haben oder
2. unter 65 Jahren und voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch sind,
und einen Ausweis nach § 69 Abs. 5 des Neunten Buches mit dem Merkzeichen G besitzen, wird ein Mehrbedarf von 17 vom Hundert des maßgebenden Regelsatzes anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht.
(2) Für werdende Mütter nach der 12. Schwangerschaftswoche wird ein Mehrbedarf von 17 vom Hundert des maßgebenden Regelsatzes anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht.
(3) Für Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist, soweit kein abweichender Bedarf besteht, ein Mehrbedarf anzuerkennen
1. in Höhe von 36 vom Hundert des Eckregelsatzes für ein Kind unter sieben Jahren oder für zwei oder drei Kinder unter sechzehn Jahren, oder
2. in Höhe von 12 vom Hundert des Eckregelsatzes für jedes Kind, wenn die Voraussetzungen nach Nummer 1 nicht vorliegen, höchstens jedoch in Höhe von 60 vom Hundert des Eckregelsatzes.
(4) Für behinderte Menschen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und denen Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 geleistet wird, wird ein Mehrbedarf von 35 vom Hundert des maßgebenden Regelsatzes anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht. Satz 1 kann auch nach Beendigung der in § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Leistungen während einer angemessenen Übergangszeit, insbesondere einer Einarbeitungszeit, angewendet werden. Absatz 1 Nr. 2 ist daneben nicht anzuwenden.
(5) Für Kranke, Genesende, behinderte Menschen oder von einer Krankheit oder von einer Behinderung bedrohte Menschen, die einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.
(6) Die Summe des insgesamt anzuerkennenden Mehrbedarfs darf die Höhe des maßgebenden Regelsatzes nicht übersteigen.

Begründung der Bundesregierung  (Mehrbedarf)

Ursprünglicher Text des Gesetzentwurfes zu
Mehrbedarf

(1) Für Personen, die
1. das 65. Lebensjahr vollendet haben oder
2. unter 65 Jahren und voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch sind, und einen Ausweis nach § 69 Abs. 5 des Neunten Buches mit dem Merkzeichen G besitzen, wird ein Mehrbedarf von 17 vom Hundert des maßgebenden Regelsatzes anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht.
(2) Für werdende Mütter nach der 12. Schwangerschaftswoche wird ein Mehrbedarf von 17 vom Hundert des maßgebenden Regelsatzes anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht.
(3) Für Personen, die mit einem Kind unter sieben Jahren oder die mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, wird ein Mehrbedarf von 35 vom Hundert des maßgebenden Regelsatzes anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht; bei vier oder mehr Kindern erhöht sich der Mehrbedarf auf 52 vom Hundert des maßgebenden Regelsatzes.
(4) Für behinderte Menschen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und denen Eingliederungshilfe nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 und 2 geleistet wird, wird ein Mehrbedarf von 35 vom Hundert des maßgebenden Regelsatzes anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht. Satz 1 kann auch nach Beendigung der in § 49 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 genannten Leistungen während einer angemessenen Übergangszeit, insbesondere einer Einarbeitungszeit, angewendet werden. Absatz 1 Nr. 2 ist daneben nicht anzuwenden.
 (5) Für Kranke, Genesende, behinderte Menschen oder von einer Krankheit oder von einer Behinderung bedrohte Menschen, die einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.
(6) Die Summe des insgesamt anzuerkennenden Mehrbedarfs darf die Höhe des maßgebenden Regelsatzes nicht übersteigen.

Die Vorschrift überträgt im Wesentlichen inhaltsgleich die Regelungen des bisherigen § 23 des Bundessozialhilfegesetzes. Absatz 1 Satz 1 entspricht dabei dem bisherigen § 23 Abs. 1 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes sowie die Absätze 2 bis 6 dem bisherigen § 23 Abs. 2 bis 6 des Bundessozialhilfegesetzes. Die Besitzstandsregelung des bisherigen § 23 Abs. 1 Satz 2 des Bundessozialhilfegesetzes wird nicht übernommen, um die bestehende Ungleichbehandlung mit dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und mit den neuen Bundesländern zu beseitigen. Bei der Absenkung der Prozentsätze handelt es sich lediglich um eine Folgeänderung auf Grund der Neukonzeption der Regelsätze, die künftig alle pauschalierbaren Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt umfassen, sodass ein höherer Bezugsbetrag gegeben ist. Die tatsächliche Höhe der Leistungen ist im Wesentlichen unverändert geblieben.

 

§ 31 Einmalige Bedarfe
(1) Leistungen für
1. Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2. Erstausstattungen für Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3. mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen
werden gesondert erbracht.
(2) Leistungen nach Absatz 1 werden auch erbracht, wenn die Leistungsberechtigten keine Regelsatzleistungen benötigen, den Bedarf jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Falle kann das Einkommen berücksichtigt werden, das sie innerhalb eines Zeitraums von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden worden ist.
(3) Die Leistungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 können als Pauschalbeträge erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

Begründung der Bundesregierung  (Einmalige Bedarfe)

Die Vorschrift regelt diejenigen bisherigen einmaligen Leistungen im Sinne des bisherigen § 21 Abs. 1a des Bundessozialhilfegesetzes, die nicht in den Regelsatz einbezogen werden. Absatz 1 enthält eine abschließende Aufzählung der entsprechenden Bedarfe. Erstausstattungen für die Wohnung kommen z. B. nach einem Wohnungsbrand oder bei Erstanmietung nach einer Haft in Betracht, Erstausstattungen für Kleidung neben den im Gesetz genannten Ereignissen wie Schwangerschaft und Geburt insbesondere bei Gesamtverlust oder neuem Bedarf auf Grund außergewöhnlicher Umstände. Im Zusammenhang mit dem besonderen Bedarf für Schüler sind nur Leistungen für mehrtägige Schulfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen vom Regelsatz ausgenommen. Der Bedarf für alle sonstigen schulischen Veranstaltungen wird dagegen von den Regelsätzen abgedeckt. Die bisherigen Leistungen für besondere Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Weihnachtsfest werden wegen des Zusammenhangs mit dem Zweiten Buch und der Grundsicherung nicht mehr einmalig erbracht, sie sind nunmehr in dem Regelsatz enthalten.

Absatz 2 überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 21 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes.

Absatz 3 Satz 1 ermächtigt die Träger der Sozialhilfe, die Leistungen für die Erstausstattungen für Wohnung und Kleidung zu pauschalieren, und konkretisiert die Ermittlung des Pauschalbetrages. Die Regelung entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den einmaligen Leistungen, wonach Pauschalierungen nur zulässig sind, wenn die Pauschalen zumindest auf „ausreichenden Erfahrungswerten“ beruhen. Für mehrtägige Klassenfahrten sind dagegen keine Pauschalen vorgesehen. Da die Regelung nur Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen umfasst, sollen die tatsächlichen Kosten übernommen werden, um eine Teilnahme zu gewährleisten. Damit wird auch dem Gesichtspunkt Rechnung getragen, dass Schulfahrten ein wichtiger Bestandteil der Erziehung durch die Schulen sind.

 

§ 32 Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung
(1) Für Weiterversicherte im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches oder des § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte sowie für Rentenantragsteller, die nach § 189 des Fünften Buches als Mitglied einer Krankenkasse gelten, werden die Krankenversicherungsbeiträge übernommen, soweit die genannten Personen die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 erfüllen. § 82 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ist insoweit nicht anzuwenden.
(2) In sonstigen Fällen können Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung übernommen werden, soweit sie angemessen sind. Zur Aufrechterhaltung einer freiwilligen Krankenversicherung werden solche Beiträge übernommen, wenn Hilfe zum Lebensunterhalt voraussichtlich nur für kurze Dauer zu leisten ist. § 82 Abs. 2 Nr. 3 ist insoweit nicht anzuwenden.
(3) Soweit nach den Absätzen 1 und 2 Krankenversicherungsbeiträge übernommen werden, werden auch die damit zusammenhängenden Beiträge zur Pflegeversicherung übernommen.

Begründung der Bundesregierung  (Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung)

Ursprünglicher Text des Gesetzentwurfes zu
Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung

(1) Für Weiterversicherte im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches oder des § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte sowie für Rentenantragsteller, die nach § 189 des Fünften Buches als Mitglied einer Krankenkasse gelten, werden die Krankenversicherungsbeiträge übernommen, soweit die genannten Personen die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 erfüllen. § 77 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ist insoweit nicht anzuwenden.
(2) In sonstigen Fällen können Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung übernommen werden, soweit sie angemessen sind. Zur Aufrechterhaltung einer freiwilligen Krankenversicherung werden solche Beiträge übernommen, wenn Hilfe zum Lebensunterhalt voraussichtlich nur für kurze Dauer zu leisten ist. § 77 Abs. 2 Nr. 3 ist insoweit nicht anzuwenden.
(3) Soweit nach den Absätzen 1 und 2 Krankenversicherungsbeiträge übernommen werden, werden auch die damit zusammenhängenden Beiträge zur Pflegeversicherung übernommen.

Die Vorschrift überträgt im Wesentlichen inhaltsgleich den bisherigen § 13 des Bundessozialhilfegesetzes. Erweitert wird Absatz 1 um die inhaltsgleiche Vorschrift zur Weiterversicherung sowie zur Versicherung von Rentenantragstellern nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte, das neben dem Fünften Buch ebenfalls Vorschriften zur gesetzlichen Krankenversicherung enthält.

 

§ 33 Beiträge für die Vorsorge
Um die Voraussetzungen eines Anspruchs auf eine angemessene Alterssicherung oder auf ein angemessenes Sterbegeld zu erfüllen, können die erforderlichen Kosten übernommen werden.

Begründung der Bundesregierung (Beiträge für die Vorsorge)

Die Vorschrift überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 14 des Bundessozialhilfegesetzes. Die Änderung der Überschrift und des Wortlauts ist rein redaktioneller Natur.

 

§ 34 Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen
(1) Schulden können nur übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden.
(2) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 569 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches ein, teilt das Gericht dem zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 1 bestimmten Aufgaben unverzüglich
1. den Tag des Eingangs der Klage,
2. die Namen und die Anschriften der Parteien,
3. die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4. die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5. den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist,
mit. Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit des Mieters beruht. Die übermittelten Daten dürfen auch für entsprechende Zwecke der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz verwendet werden.

Begründung der Bundesregierung  (Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen)

Die Vorschrift überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 15a des Bundessozialhilfegesetzes. Die Änderung in Absatz 1 Satz 1 dient der Verständlichkeit; eine inhaltliche Änderung tritt dadurch nicht ein. Absatz 1 Satz 3 des bisherigen § 15a des Bundessozialhilfegesetzes ist nunmehr in § 30 Abs. 1 eingestellt.

 

§ 35 Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen
(1) Der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen umfasst den darin erbrachten sowie in stationären Einrichtungen zusätzlich den weiteren notwendigen Lebensunterhalt. Der notwendig Lebensunterhalt in  Einrichtungen entspricht dem Umfang der Leistungen der Grundsicherung nach § 42 Satz 1 Nr. 1 bis 3.
(2) Der weitere notwendige Lebensunterhalt umfasst insbesondere Kleidung und einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung; § 31 Abs. 2 Satz 2 ist nicht anzuwenden. Leistungsberechtigte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erhalten einen Barbetrag in Höhe von mindestens 26 vom Hundert des Eckregelsatzes. Für Leistungsberechtigte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, setzen die zuständigen Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen für die in ihrem Bereich bestehenden Einrichtungen die Höhe des Barbetrages fest. Der Barbetrag wird gemindert, soweit dessen bestimmungsgemäße Verwendung durch oder für den Leistungsberechtigten nicht möglich ist.
(3) Der Träger der Sozialhilfe übernimmt für Leistungsberechtigte nach Absatz 2 Satz 3 die jeweils von ihnen bis zur Belastungsgrenze (§ 62 des Fünften Buches) zu leistende Zahlungen in Form eines ergänzenden Darlehens (§ 37), sofern der Leistungsberechtigte nicht widerspricht. Die Auszahlung der für das ganze Kalenderjahr zu leistenden Zuzahlungen erfolgt unmittelbar an die zuständige Krankenkasse zum 1. Januar oder bei Aufnahme in eine stationäre Einrichtung. Der Träger der Sozialhilfe teilt der zuständigen Krankenkasse spätestens bis zum 1. November des Vorjahres die Leistungsberechtigten nach Absatz 2 Satz 3 mit, soweit diese der Darlehensgewährung nach Satz 1 für das laufende oder ein vorangegangenes Kalenderjahr nicht widersprochen haben.
(4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 3 erteilt die Krankenkasse über den Träger der Sozialhilfe die in §  62 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches genannte Bescheinigung jeweils bis zum 1. Januar oder bei Aufnahme in eine stationäre Einrichtung und teilt dem Träger der Sozialhilfe die Höhe der vom Leistungsberechtigten zu leistenden Zuzahlungen mit; Veränderungen im Laufe eines Kalenderjahres sind unverzüglich mitzuteilen.
(5) Zum 1. Januar 2005 erteilt die Krankenkasse die in § 62 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches genannte Bescheinigung abweichend vom Absatz 4 unmittelbar an die Leistungsberechtigten nach Absatz 2 Satz 2; der Träger der Sozialhilfe teilt der zuständigen Krankenkasse diese Leistungsberechtigungen spätestens bis zum 1. Januar 2005 mit.

Begründung der Bundesregierung  (Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen)

Ursprünglicher Text des Gesetzentwurfes zu
Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen

(1) Der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen umfasst den darin erbrachten sowie in stationären Einrichtungen zusätzlich den weiteren notwendigen Lebensunterhalt.
(2) Der weitere notwendige Lebensunterhalt umfasst insbesondere Kleidung und einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung; § 32 Abs. 2 Satz 2 ist nicht anzuwenden. Leistungsberechtigte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erhalten einen Barbetrag in Höhe von mindestens 26 vom Hundert des Eckregelsatzes. Für Leistungsberechtigte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, setzen die zuständigen Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen für die in ihrem Bereich bestehenden Einrichtungen die Höhe des Barbetrages fest. Der Barbetrag wird gemindert, soweit dessen bestimmungsgemäße Verwendung durch oder für den Leistungsberechtigten nicht möglich ist.

Die Vorschrift wird neu eingefügt. Sie entspricht jedoch im Wesentlichen dem geltenden Recht. Der Grundsatz des Absatzes 1 ergab sich bisher nur indirekt aus dem bisherigen § 21 und dem jetzt entfallenden § 27 Abs. 3 des Bundessozialhilfegesetzes und wird jetzt zur besseren Klarheit und Verständlichkeit des Gesetzes ausformuliert. Auf Grund von § 92 Abs. 4 bleibt auch die bisherige Zuständigkeit der überörtlichen Träger der Sozialhilfe für die Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen unberührt.

Absatz 2 übernimmt im Grundsatz den bisherigen § 21 Abs. 3 des Bundessozialhilfegesetzes. Bei der Ergänzung in Satz 1 handelt es sich um eine Folgeänderung auf Grund der Neukonzeption der Regelsätze, die künftig auch die überwiegenden bisherigen einmaligen Leistungen umfassen. Dadurch entstehen auch höhere Bezugsgrößen für die Prozentsätze, so dass diese zu mindern waren, aber zu denselben Beträgen führen wie bisher. Der nicht bedarfsbezogene Zusatzbetrag zum Barbetrag entfällt, um eine Ungleichbehandlung von Leistungsberechtigten in und außerhalb von Einrichtungen zu beenden. Dies ist zusammen mit anderen gesetzlichen Maßnahmen erforderlich, um den Grundsatz „ambulant vor stationär“ auch in der Praxis durchzusetzen.

 

§ 36 Vermutung der Bedarfsdeckung
Lebt eine Person, die Sozialhilfe beansprucht (nachfragende Person), gemeinsam mit anderen Personen in einer Wohnung oder in einer entsprechenden anderen Unterkunft, so wird vermutet, dass sie gemeinsam wirtschaften (Haushaltsgemeinschaft) und dass sie von ihnen Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, soweit dies nach ihrem Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. Soweit nicht gemeinsam gewirtschaftet wird oder die nachfragende Person von den Mitgliedern der Haushaltsgemeinschaft keine ausreichenden Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, ist ihr Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren. Satz 1 gilt nicht für nachfragende Personen,
1. die schwanger sind oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines 6. Lebensjahres betreuen und mit ihren Eltern oder einem Elternteil zusammenleben, oder
2. die im Sinne des § 53 behindert oder im Sinne des § 61 pflegebedürftig sind und von in Satz 1 genannten Personen betreut werden; dies gilt auch, wenn die genannten Voraussetzungen einzutreten drohen und das gemeinsame Wohnen im Wesentlichen zu dem Zweck der Sicherstellung der Hilfe und Versorgung erfolgt.

Begründung der Bundesregierung (Vermutung der Bedarfsdeckung)

Ursprünglicher Text des Gesetzentwurfes zu
Vermutung der Bedarfsdeckung

Lebt eine Person, die Sozialhilfe beansprucht (nachfragende Person), gemeinsam mit anderen Personen in einer Wohnung oder in einer entsprechenden anderen Unterkunft, so wird vermutet, dass sie gemeinsam wirtschaften (Haushaltsgemeinschaft) und dass sie von ihnen Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, soweit dies nach ihrem Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. Soweit nicht gemeinsam gewirtschaftet wird oder die nachfragende Person von den Mitgliedern der Haushaltsgemeinschaft keine ausreichenden Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, ist ihr Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren. Satz 1 gilt nicht für nachfragende Personen,
1. die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2. die schwanger sind oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines 6. Lebensjahres betreuen, oder
3. die im Sinne des § 48 behindert oder im Sinne des § 56 pflegebedürftig sind und von in Satz 1 genannten Personen betreut werden; dies gilt auch, wenn die genannten Voraussetzungen einzutreten drohen und das gemeinsame Wohnen im Wesentlichen zu dem Zweck der Sicherstellung der Hilfe und Versorgung erfolgt.

Die Vorschrift überträgt im Wesentlichen den bisherigen § 16 des Bundessozialhilfegesetzes. Die widerlegbare gesetzliche Vermutung, dass in einem Haushalt zusammenwohnende Angehörige (Verwandte, Verschwägerte) sich in Notlagen gegenseitig helfen, soll in Erweiterung des bisherigen § 16 des Bundessozialhilfegesetzes künftig für alle Haushaltsgemeinschaften gelten. Satz 1 enthält daher die doppelte Vermutung, dass

– Wohngemeinschaften auch Haushaltsgemeinschaften sind und

– in ihnen notfalls gegenseitig Leistungen zum Lebensunterhalt erbracht werden, wenn dies auf Grund des Einkommens und Vermögens zu erwarten ist.

Die Regelung knüpft an dem objektiven Sachverhalt des „gemeinsamen Wohnens“ an. Der Begriff „Wohnung“ meint Wohnraum im Sinne des Wohngeldgesetzes, der darüber hinaus entsprechend der üblichen Zweckbestimmung einer Wohnung nach außen in gewisser Weise abgeschlossen ist. Der umfassende Begriff „Unterkunft“ ist § 28 Abs. 1 entnommen. Eine „entsprechende andere Unterkunft“ ist also eine, die wie eine Wohnung nach außen in gewisser Weise abgeschlossen ist. Zusammen mit dem erweiterten Satz 2 stellt die Regelung eine Beweislastumkehr für die weiteren Voraussetzungen „gemeinsames Wirtschaften“ und „Leistungserbringung“ dar, die von Personen einer Wohngemeinschaft eher widerlegbar als vom Träger der Sozialhilfe beweisbar sind. Ob und wann die Vermutung als widerlegt angesehen werden kann, ist nach den gesamten Umständen des Einzelfalles zu entscheiden. Im Regelfall wird eine Glaubhaftmachung oder zweifelsfreie Versicherung ausreichen. Mit der Änderung wird der Tatsache Rechnung getragen, dass sich zunehmend Wohngemeinschaften gebildet haben, in denen nicht verwandte oder verschwägerte Personen die Vorteile einer gemeinsamen Haushaltsführung nutzen und sich auch in Notlagen beistehen. Das Bedarfsdeckungsprinzip (§ 9 Abs. 1), das Leistungen für – wie auch immer – schon gedeckten Bedarf ausschließt, wird dadurch auch für Gemeinschaften, die ähnlich Familien gemeinsam wirtschaften, handhabbarer und durchsetzungsfähiger. Insbesondere gilt dies für eheähnliche Gemeinschaften, für die der bisherige § 16 des Bundessozialhilfegesetzes nur eingeschränkt anwendbar war. Eine weitere Vereinfachung ist, dass Personen, bei denen die Vermutung nach § 37 in Betracht kommt, nach § 112 auskunftspflichtig werden.

Nach Satz 3 soll die Vermutung bei Minderjährigen, bei Schwangeren, bei Frauen, die ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines 6. Lebensjahres betreuen sowie bei zu betreuenden Personen nicht greifen.

Durch die Einbeziehung von Frauen, die schwanger sind oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines 6. Lebensjahres betreuen und dem Haushalt der Eltern angehören, in die Ausnahmeregelung des Satzes 3 wird eine bisher im Bundessozialhilfegesetz enthaltene Lücke beim Schutz dieses Personenkreises geschlossen. So wurde schon bisher das Einkommen und Vermögen der Eltern nach der Grundentscheidung des bisherigen § 11 Abs. 1 Satz 3 des Bundessozialhilfegesetzes nicht berücksichtigt. Dieser Schutz war jedoch bisher bei einem Vorgehen des Trägers der Sozialhilfe nach dem bisherigen § 16 des Bundessozialhilfegesetzes nicht gewährleistet. Die Schutzwirkung von § 19 Abs. 3 und § 89 Abs. 1 Satz 3 könnte daher ohne eine Anpassung durch § 37 ins Leere laufen.

Als zu betreuende Personen werden behinderte Menschen nach § 48 Abs. 1 und pflegebedürftige Menschen nach § 56 sowie Personen genannt, die – wie in § 28 Abs. 3 – einzelne für ihren Lebensunterhalt erforderliche Tätigkeiten, z. B. Kochen, sich Waschen usw., nicht verrichten können. Dadurch soll eine persönliche Leistung, die innerhalb der Wohngemeinschaft erbracht wird, honoriert und gleichzeitig einem „Abschieben“ in stationäre Unterbringung entgegengewirkt werden. Es sollen auch Wohngemeinschaften nicht in die Regelung einbezogen werden, die zur gegenseitigen Hilfe und Unterstützung gebildet werden, wie dies z. B. bei alten Menschen zunehmend der Fall ist. Dies dient auch der Entlastung öffentlicher Hilfen. Wird jedoch in solchen Fällen der Lebensunterhalt tatsächlich mit gedeckt, entfallen auf Grund des Bedarfsdeckungsprinzips Leistungen der Sozialhilfe; für minderjährige unverheiratete Kinder gilt gegenüber ihren Eltern weiterhin § 19 Abs. 1.

 

§ 37 Ergänzende Darlehen
(1) Kann im Einzelfall ein von den Regelsätzen umfasster und nach den Umständen unabweisbar gebotener Bedarf auf keine andere Weise gedeckt werden, sollen auf Antrag hierfür notwendige Leistungen als Darlehen erbracht werden.
(2) Bei Empfängern von Hilfe zum Lebensunterhalt kann die Rückzahlung des Darlehens in monatlichen Teilbeträgen in Höhe von bis zu 5 vom Hundert des Eckregelsatzes von der Leistung einbehalten werden.
Die Rückzahlung von Darlehen nach § 35 Abs. 3 erfolgt in gleichen Teilbeträgen über das ganze Kalenderjahr.

Begründung der Bundesregierung  (Ergänzende Darlehen)

Ursprünglicher Text des Gesetzentwurfes zu
Ergänzende Darlehen

(1) Kann im Einzelfall ein von den Regelsätzen umfasster und nach den Umständen unabweisbar gebotener Bedarf auf keine andere Weise gedeckt werden, sollen auf Antrag hierfür notwendige Leistungen als Darlehen erbracht werden.
(2) Bei Empfängern von Hilfe zum Lebensunterhalt kann die Rückzahlung des Darlehens in monatlichen Teilbeträgen in Höhe von bis zu 5 vom Hundert des Eckregelsatzes von der Leistung einbehalten werden.

Infolge der weitreichenden Einbeziehung aller Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt in den monatlich auszuzahlenden Regelsatz kann die Situation entstehen, dass ein notwendiger Bedarf tatsächlich nicht gedeckt werden kann. Ein derartiger Fall liegt beispielsweise vor, wenn mehrere größere Anschaffungen erforderlich sind und eine Neubeschaffung mangels ausreichender Ansparungen nicht möglich ist. In diesen Fällen sollen die Träger der Sozialhilfe die Möglichkeit haben, darlehensweise Leistungen zu erbringen. Absatz 1 lässt dies jedoch nur in sehr engem Rahmen zu. Zum einen muss es sich um einen unabweisbar gebotenen Bedarf handeln. Der Hinweis „auf keine andere Weise“ bringt zum Ausdruck, dass die Leistungsberechtigten vorrangig auf eine andere Bedarfsdeckung, etwa aus dem Schonvermögen oder von dritter Seite, verwiesen werden sollen, z. B. auf Gebrauchtwarenlager und Kleiderkammern. Absatz 2 regelt nur, dass und wie die Rückzahlungsraten während des Bezuges von Hilfe zum Lebensunterhalt einbehalten werden können. Die Rückzahlung des Darlehens selber wird, wie auch in anderen vergleichbaren Vorschriften, nicht geregelt.

 

§ 38 Darlehen bei vorübergehender Notlage
(1) Sind Leistungen nach den §§ 28, 29, 30, 32, 33 und der Barbetrag nach § 35 Abs. 2 voraussichtlich nur für kurze Dauer zu erbringen, können Geldleistungen als Darlehen gewährt werden. Darlehen an Mitglieder von Haushaltsgemeinschaften im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 können an einzelne Mitglieder oder an mehrere gemeinsam vergeben werden.
(2) Die Regelung des § 105 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

Begründung der Bundesregierung  (Darlehen bei vorübergehender Notlage)

Ursprünglicher Text des Gesetzentwurfes zu
Darlehen bei vorübergehender Notlage

(1) Sind Leistungen nach den §§ 29, 30, 31, 33, 34 und der Barbetrag nach § 36 Abs. 2 voraussichtlich nur für kurze Dauer zu erbringen, können Geldleistungen als Darlehen gewährt werden. Darlehen an Mitglieder von Haushaltsgemeinschaften im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 können an einzelne Mitglieder oder an mehrere gemeinsam vergeben werden.
(2) Ist in die darlehensweise Leistung Kaltmiete einbezogen, unterliegen 56 vom Hundert dieser Kaltmiete nicht der Rückforderung. Satz 1 gilt nicht, wenn der Darlehensnehmer gleichzeitig Leistungen nach dem Wohngeldgesetz erhalten hat.

Die Vorschrift überträgt in Absatz 1 inhaltsgleich den bisherigen § 15b des Bundessozialhilfegesetzes.

Absatz 2 ist eine Folgeregelung des Wegfalls des Wohngeldes für Leistungsberechtigte der Sozialhilfe gemäß Artikel 26 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt. Die Folgeänderung soll bewirken, dass dadurch die Leistungsberechtigten rechtlich und tatsächlich nicht schlechter gestellt werden als nach geltendem Recht. Der Satz von 56 % orientiert sich am tatsächlichen Subventionssatz des geltenden besonderen Mietzuschusses auf der Basis der empirischen Werte der Wohngeldstatistik 2001. Der durchschnittliche Subventionssatz ergibt sich durch Teilung des durchschnittlichen Wohngeldanspruchs durch die durchschnittlich berücksichtigungsfähige Miete.

 

§ 39 Einschränkung der Leistung
(1) Lehnen Leistungsberechtigte entgegen ihrer Verpflichtung die Aufnahme einer Tätigkeit oder die Teilnahme an einer erforderlichen Vorbereitung ab, vermindert sich der maßgebende Regelsatz in einer ersten Stufe um bis zu 25 vom Hundert, bei wiederholter Ablehnung in weiteren Stufen um jeweils bis zu 25 vom Hundert. Die Leistungsberechtigten sind vorher entsprechend zu belehren.
(2) § 26 Abs. 1 Satz 2 findet Anwendung.

Begründung der Bundesregierung (Einschränkung der Leistung)

Ursprünglicher Text des Gesetzentwurfes zu
 Einschränkung der Leistung

(1) Lehnen Leistungsberechtigte entgegen ihrer Verpflichtung ein Unterstützungsangebot oder die Teilnahme an einer erforderlichen Vorbereitung ab, vermindert sich der maßgebende Regelsatz in einer ersten Stufe um bis zu 25 vom Hundert, bei wiederholter Ablehnung in weiteren Stufen um jeweils bis zu 25 vom Hundert. Die Leistungsberechtigten sind vorher entsprechend zu belehren.
(2) § 26 Abs. 1 Satz 2 findet Anwendung.

Die Vorschrift überträgt im Wesentlichen inhaltsgleich den bisherigen § 25 Abs. 1 und 3 des Bundessozialhilfegesetzes. Absatz 1 übernimmt dabei im Grundsatz die bisher in § 25 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes geregelte Absenkung der Leistung bei Verweigerung zumutbarer Arbeit. Trotz fehlender Erwerbsfähigkeit im Sinne des Zweiten Buches können manche Leistungsberechtigte wie z. B. vollerwerbsgeminderte Zeitrentner bis zu drei Stunden täglich noch einer eingeschränkten Erwerbstätigkeit nachgehen. Ihrer Pflicht aus § 11 zur Annahme eines darauf abzielenden Unterstützungsangebots entspricht es, den Regelsatz bei Ablehnung solcher Angebote in Stufen abzusenken. Die in Einzelfällen schwer nachweisbare Voraussetzung der Verweigerung zumutbarer Arbeit wurde durch die objektive Voraussetzung der Ablehnung eines solchen Angebots ersetzt. Gegenüber der vergleichbaren Leistungsabsenkung nach dem Zweiten Buch wurden etwas geringfügigere Minderungsstufen festgelegt, um die Verhältnismäßigkeit gegenüber der geringeren Erwerbsmöglichkeit zu wahren.

Absatz 2 überträgt über den Verweis auf § 26 Abs. 1 Satz 2 den bisherigen § 25 Abs. 3 des Bundessozialhilfegesetzes.

 

§ 40 Verordnungsermächtigung In-Kraft-Treten: 31.12.2003
Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über Inhalt, Bemessung und Aufbau der Regelsätze nach § 28 sowie ihre Berechnung und Fortschreibung.

Begründung der Bundesregierung  (Verordnungsermächtigung)

Ursprünglicher Text des Gesetzentwurfes zu
Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über Inhalt, Bemessung und Aufbau der Regelsätze nach § 29 sowie ihre Berechnung und Fortschreibung.

Die Vorschrift überträgt im Wesentlichen den bisherigen § 22 Abs. 5 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes. Infolge des Organisationserlasses vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) ist jedoch nunmehr das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung für den Erlass der Rechtsverordnung zuständig. Da insbesondere die Bemessung und Fortschreibung der Regelsätze das Referenzsystem für Leistungen nach dem Zweiten Buch darstellen, wird in die Ermächtigung aufgenommen, dass auch das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit herzustellen ist. Der bisherige Satz 2 ist durch die Übernahme der Regelungen des § 3 der Regelsatzverordnung obsolet geworden. Die erforderliche Neufassung der Regelsatzverordnung wird in einem gesonderten Verfahren erlassen.

 

 

Viertes Kapitel: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Erster Abschnitt: Grundsätze

§ 41 Leistungsberechtigte
(1) Zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung können Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die
1. das 65. Lebensjahr vollendet haben oder
2. das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann,
auf Antrag die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach diesem Kapitel erhalten.
(2) Anspruch auf Leistungen haben Leistungsberechtigte nach Absatz 1, soweit sie ihren Lebensunterhalt nicht aus ihrem Einkommen und Vermögen gemäß §§ 82 bis 84 und 90 beschaffen können.
(3) Keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Kapitel haben Personen, die in den letzten zehn Jahren ihre Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.

§ 42 Umfang der Leistungen
Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung umfassen:
1. den für den Antragsberechtigten maßgebenden Regelsatz nach § 28,
2. die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entsprechend § 29, bei Leistungen in einer stationären oder teilstationären Einrichtung sind als Kosten für Unterkunft und Heizung Beträge in Höhe der durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushalts im Bereich des nach § 98 zuständigen Trägers der Sozialhilfe zu Grunde zu legen,
3. die Mehrbedarfe entsprechend § 30 sowie die einmaligen Bedarfe entsprechend § 31,
4. die Übernahme von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen entsprechend § 32,
5. Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen nach § 34. Reichen die Leistungen nach Satz 1 nicht aus, um diesen Bedarf des Antragsberechtigten zu decken, können weitere Leistungen als ergänzende Darlehen entsprechend § 37 erbracht werden.

§ 43 Besonderheiten bei Vermögenseinsatz und Unterhaltsansprüchen
(1) Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft, die dessen Bedarf nach diesem Buch übersteigen, sind nach den §§ 19 und 20 Satz 1 zu berücksichtigen; § 36 Satz 1 ist nicht anzuwenden.
(2) Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern bleiben unberücksichtigt, sofern deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches unter einem Betrag von 100 000 Euro liegt. Es wird vermutet, dass das Einkommen der Unterhaltspflichtigen nach Satz 1 die dort genannte Grenze nicht überschreitet. Zur Widerlegung der Vermutung nach Satz 2 kann der zuständige Träger der Sozialhilfe von den Leistungsberechtigten Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen nach Satz 1 zulassen. Liegen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der in Satz 1 genannten Einkommensgrenze vor, sind die Kinder oder Eltern der Leistungsberechtigten gegenüber dem Träger der Sozialhilfe verpflichtet, über ihre Einkommensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Buches es erfordert. Die Pflicht zur Auskunft umfasst die Verpflichtung, auf Verlangen des Trägers der Sozialhilfe Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Leistungsberechtigte haben keinen Anspruch auf Leistungen der bedarfsorientierten Grundsicherung, wenn die nach Satz 2 geltende Vermutung nach Satz 4 und 5 widerlegt ist.

Zweiter Abschnitt: Verfahrensbestimmungen

§ 44 Besondere Verfahrensregelungen
(1) Die Leistung wird in der Regel für zwölf Kalendermonate bewilligt. Bei der Erstbewilligung oder bei einer Änderung der Leistung beginnt der Bewilligungszeitraum am Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist oder die Voraussetzungen für die Änderung eingetreten und mitgeteilt worden sind. Führt eine Änderung nicht zu einer Begünstigung des Berechtigten, so beginnt der neue Bewilligungszeitraum am Ersten des Folgemonats.
(2) Eine Leistungsabsprache nach § 12 kann im Einzelfall stattfinden.

§ 45 Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung
(1) Der zuständige Träger der Sozialhilfe ersucht den nach § 109a Abs. 2 des Sechsten Buches zuständigen Träger der Rentenversicherung, die medizinischen Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Nr. 2 zu prüfen, wenn es auf Grund der Angaben und Nachweise des Leistungsberechtigten als wahrscheinlich erscheint, dass diese erfüllt sind und das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt vollständig zu decken. Die Entscheidung des Trägers der Rentenversicherung ist für den ersuchenden Träger der Sozialhilfe bindend. Ein Ersuchen findet nicht statt, wenn
1. ein Träger der Rentenversicherung bereits die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Nr. 2 im Rahmen eines Antrags auf eine Rente wegen Erwerbsminderung festgestellt hat oder
2. der Fachausschuss einer Werkstatt für behinderte Menschen über die Aufnahme in eine Werkstatt oder Einrichtung eine Stellungnahme abgegeben hat (§§ 2 und 3 der Werkstättenverordnung) und der Leistungsberechtigte kraft Gesetzes nach § 43 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 des Sechsten Buches als voll erwerbsgemindert gilt.
Die kommunalen Spitzenverbände und der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger  die Deutsche Rentenversicherung Bund können Vereinbarungen über das Verfahren schließen.
(2) Die Träger der Sozialhilfe erstatten den Trägern der Rentenversicherung die Kosten und Auslagen nach § 109a Abs. 2 des Sechsten Buches, die auf Grund des Ersuchens nach Absatz 1 entstehen. Die kommunalen Spitzenverbände und
der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger  die Deutsche Rentenversicherung Bund  können Vereinbarungen über die Zahlung von Pauschalbeträgen schließen. Ein Kostenersatz nach dem Ersten Abschnitt des Dreizehnten Kapitels findet nicht statt.

§ 46 Zusammenarbeit mit den Trägern der Rentenversicherung
Der zuständige Träger der Rentenversicherung informiert und berät leistungsberechtigte Personen nach § 41, die rentenberechtigt sind, über die Leistungsvoraussetzungen und über das Verfahren nach diesem Kapitel. Personen, die nicht rentenberechtigt sind, werden auf Anfrage beraten und informiert. Liegt eine Rente unter dem 27fachen Betrag des aktuellen Rentenwertes nach den §§ 68 und 255c des Sechsten Buches, ist der Information zusätzlich ein Antragsformular beizufügen. Der Träger der Rentenversicherung übersendet einen eingegangenen Antrag mit einer Mitteilung über die Höhe der monatlichen Rente und über das Vorliegen der Voraussetzungen der Leistungsberechtigung an den zuständigen Träger der Sozialhilfe. Eine Verpflichtung des Trägers der Rentenversicherung nach Satz 1 besteht nicht, wenn eine Inanspruchnahme von Leistungen nach diesem Kapitel wegen der Höhe der gezahlten Rente sowie der im Rentenverfahren zu ermittelnden weiteren Einkommen nicht in Betracht kommt.

 

 

Fünftes Kapitel: Hilfen zur Gesundheit

Begründung der Bundesregierung  (Hilfen zur Gesundheit)

§ 47 Vorbeugende Gesundheitshilfe
Zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten werden die medizinischen Vorsorgeleistungen und Untersuchungen erbracht. Andere Leistungen werden nur erbracht, wenn ohne diese nach ärztlichem Urteil eine Erkrankung oder ein sonstiger Gesundheitsschaden einzutreten droht.

Begründung der Bundesregierung  (Vorbeugende Gesundheitshilfe)

Die vorbeugende Gesundheitshilfe wurde bisher im Bundessozialhilfegesetz zusammen mit der Hilfe bei Krankheit in einer Vorschrift (§ 37) geregelt. Um die besondere Bedeutung der vorbeugenden Gesundheitshilfe zu betonen, wird diese Hilfeform der Hilfen zur Gesundheit nunmehr in einer eigenen Vorschrift an den Anfang des Vierten Kapitels gestellt, ohne dass damit inhaltliche Änderungen verbunden sind.

 

§ 48 Hilfe bei Krankheit
Um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern, werden Leistungen zur Krankenbehandlung entsprechend dem Dritten Kapitel Fünften Abschnitt Ersten Titel des Fünften Buches erbracht. Die Regelungen zur Krankenbehandlung nach § 264 des Fünften Buches gehen den Leistungen der Hilfe bei Krankheit nach Satz 1 vor.

Begründung der Bundesregierung  (Hilfe bei Krankheit)

Ursprünglicher Text des Gesetzentwurfes zu
Hilfe bei Krankheit

Um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern, werden Leistungen zur Krankenbehandlung entsprechend dem Dritten Kapitel, Fünften Abschnitt, Ersten Titel des Fünften Buches erbracht.

Durch die Aufsplittung des bisherigen § 37 des Bundessozialhilfegesetzes wird die Hilfe bei Krankheit ebenfalls in einer eigenen Vorschrift geregelt, ohne dass damit inhaltliche Änderungen verbunden sind.

 

§ 49 Hilfe zur Familienplanung
Zur Familienplanung werden die ärztliche Beratung, die erforderliche Untersuchung und die Verordnung der empfängnisregelnden Mittel geleistet. Die Kosten für empfängnisverhütende Mittel werden übernommen, wenn diese ärztlich verordnet worden sind.

Begründung der Bundesregierung  (Hilfe zur Familienplanung)

Die Vorschrift überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 36 des Bundessozialhilfegesetzes

 

§ 50 Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft
Bei Schwangerschaft und Mutterschaft werden
1. ärztliche Behandlung und Betreuung sowie Hebammenhilfe,
2. Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln,
3. Pflege in einer stationären Einrichtung und
4.häusliche Pflegeleistungen nach § 65 Abs. 1 geleistet.

Begründung der Bundesregierung  (Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft)

Ursprünglicher Text des Gesetzentwurfes zu
Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft

Bei Schwangerschaft und Mutterschaft werden
1. ärztliche Behandlung und Betreuung sowie Hebammenhilfe,
2. Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln,
3. Pflege in einer stationären Einrichtung,
4. häusliche Pflege nach § 58 und
5. Entbindungsgeld geleistet. Der Anspruch auf das Entbindungsgeld besteht neben dem Anspruch nach § 31 Abs. 2.

Die Vorschrift überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 36b des Bundessozialhilfegesetzes.

 

§ 51 Hilfe bei Sterilisation
Bei einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation werden die ärztliche Untersuchung, Beratung und Begutachtung, die ärztliche Behandlung, die Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln sowie die Krankenhauspflege geleistet.

Begründung der Bundesregierung (Hilfe bei Sterilisation)

Die Vorschrift überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 36a des Bundessozialhilfegesetzes.

 

§ 52 Leistungserbringung, Vergütung
(1) Die Hilfen nach den §§ 47 bis 51 entsprechen den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Soweit Krankenkassen in ihrer Satzung Umfang und Inhalt der Leistungen bestimmen können, entscheidet der Träger der Sozialhilfe über Umfang und Inhalt der Hilfen nach pflichtgemäßem Ermessen.
(2) Leistungsberechtigte haben die freie Wahl unter den Ärzten und Zahnärzten sowie den Krankenhäusern entsprechend den Bestimmungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Hilfen werden nur in dem durch Anwendung des § 65a des Fünften Buches erzielbaren geringsten Umfang geleistet.
(3) Bei Erbringung von Leistungen nach den §§ 47 bis 51 sind die für die gesetzlichen Krankenkassen nach dem Vierten Kapitel des Fünften Buches geltenden Regelungen mit Ausnahme des Zweiten Abschnitts des Dritten Titels anzuwenden. Ärzte, Psychotherapeuten im Sinne des § 28 Abs. 3 Satz 1 des Fünften Buches und Zahnärzte haben für ihre Leistungen Anspruch auf die Vergütung, welche die Ortskrankenkasse, in deren Bereich der Arzt, Psychotherapeut oder der Zahnarzt niedergelassen ist, für ihre Mitglieder zahlt. Die sich aus den §§ 294, 295, 300 bis 302 des Fünften Buches für die Leistungserbringer ergebenden Verpflichtungen gelten auch für die Abrechnung von Leistungen nach diesem Kapitel mit dem Träger der Sozialhilfe. Die Vereinbarungen nach § 303 Abs. 1 sowie § 304 des Fünften Buches gelten für den Träger der Sozialhilfe entsprechend.
(4) Leistungsberechtigten, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, wird unter den Voraussetzungen von § 39a Satz 1 des Fünften Buches zu stationärer und teilstationärer Versorgung in Hospizen der von den gesetzlichen Krankenkassen entsprechend § 39a Satz 3 des Fünften Buches zu zahlende Zuschuss geleistet.
(5) Für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 54 Abs. 1 Satz 1 gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.

Begründung der Bundesregierung  (Leistungserbringung, Vergütung, Fahrkosten)

Ursprünglicher Text des Gesetzentwurfes zu
Leistungserbringung, Vergütung, Fahrkosten

(1) Die Hilfen nach den §§ 42 bis 46 entsprechen den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, soweit in diesem Buch keine andere Regelung getroffen ist. Soweit Krankenkassen in ihrer Satzung Umfang und Inhalt der Leistungen bestimmen können, entscheidet der Träger der Sozialhilfe hierüber nach pflichtgemäßem Ermessen.
(2) Hilfen nach den §§ 42 bis 46 müssen den im Einzelfall notwendigen Bedarf in voller Höhe befriedigen, wenn finanzielle Eigenleistungen der Versicherten, insbesondere
1. die Zahlung von Zuschüssen,
2. die Übernahme nur eines Teils der Kosten,
3. eine Zuzahlung der Versicherten vorgesehen sind und nach den §§ 61 und 62 des Fünften Buches eine vollständige oder teilweise Befreiung durch die Krankenkasse nicht erfolgt; dies gilt für Betriebsmittelkosten bei Hilfsmitteln entsprechend. Notwendige Kosten für Fahrten einschließlich Krankentransportleistungen werden entsprechend § 60 Abs. 1 bis 3 des Fünften Buches übernommen.
(3) Leistungsberechtigte haben die freie Wahl unter den Ärzten und Zahnärzten sowie den Krankenhäusern entsprechend den Bestimmungen der gesetzlichen Krankenversicherung.
(4) Bei Erbringung von Leistungen nach den §§ 42 bis 46 sind die für die gesetzlichen Krankenkassen nach dem Vierten Kapitel des Fünften Buches geltenden Regelungen mit Ausnahme des Zweiten Abschnitts des Dritten Titels anzuwenden. Ärzte, Psychotherapeuten im Sinne des § 28 Abs. 3 Satz 1 des Fünften Buches und Zahnärzte haben für ihre Leistungen Anspruch auf die Vergütung, welche die Ortskrankenkasse, in deren Bereich der Arzt, Psychotherapeut oder der Zahnarzt niedergelassen ist, für ihre Mitglieder zahlt. Die sich aus den §§ 294, 295, 300 bis 302 des Fünften Buches für die Leistungserbringer ergebenden Verpflichtungen gelten auch für die Abrechnung von Leistungen nach diesem Kapitel mit dem Träger der Sozialhilfe. Die Vereinbarungen nach § 303 Abs. 1 sowie § 304 des Fünften Buches gelten für den Träger der Sozialhilfe entsprechend.
(5) Leistungsberechtigten, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, wird unter den Voraussetzungen von § 39a Satz 1 des Fünften Buches zu stationärer und teilstationärer Versorgung in Hospizen der von den gesetzlichen Krankenkassen entsprechend § 39a Satz 3 des Fünften Buches zu zahlende Zuschuss geleistet.
(6) Für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 49 Abs. 1 gelten die Absätze 3 und 4 entsprechend.

Die Vorschrift überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 38 des Bundessozialhilfegesetzes.

 

 

Sechstes Kapitel: Eingliederungshilfe für behinderte Menschen

Begründung der Bundesregierung  (Eingliederungshilfe für behinderte Menschen)

 

§ 53 Leistungsberechtigte und Aufgabe
(1) Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Personen mit einer anderen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung können Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten.
(2) Von einer Behinderung bedroht sind Personen, bei denen der Eintritt der Behinderung nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Dies gilt für Personen, für die vorbeugende Gesundheitshilfe und Hilfe bei Krankheit nach den §§ 47 und 48 erforderlich ist, nur, wenn auch bei Durchführung dieser Leistungen eine Behinderung einzutreten droht.
(3) Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen.
(4) Für die Leistungen zur Teilhabe gelten die Vorschriften des Neunten Buches, soweit sich aus diesem Buch und den auf Grund dieses Buches erlassenen Rechtsverordnungen nichts Abweichendes ergibt. Die Zuständigkeit und die Voraussetzungen für die Leistungen zur Teilhabe richten sich nach diesem Buch.

Begründung der Bundesregierung  (Leistungsberechtigte und Aufgabe)

Ursprünglicher Text des Gesetzentwurfes zu
Leistungsberechtigte und Aufgabe

(1) Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Personen mit einer anderen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung können Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten.
(2) Von einer Behinderung bedroht sind Personen, bei denen der Eintritt der Behinderung nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Dies gilt für Personen, für die vorbeugende Gesundheitshilfe und Hilfe bei Krankheit nach den §§ 42 und 43 erforderlich ist, nur, wenn auch bei Durchführung dieser Leistungen eine Behinderung einzutreten droht.
(3) Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen.
(4) Für die Leistungen zur Teilhabe gelten die Vorschriften des Neunten Buches, soweit sich aus diesem Buch und den auf Grund dieses Buches erlassenen Rechtsverordnungen nichts Abweichendes ergibt. Die Zuständigkeit und die Voraussetzungen für die Leistungen zur Teilhabe richten sich nach diesem Buch

Die Vorschrift überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 39 des Bundessozialhilfegesetzes. Der bisherige Absatz 5 wird gestrichen, da die Nachrangregelung bereits in § 2 enthalten ist.

 

§ 54 Leistungen der Eingliederungshilfe
(1) Leistungen der Eingliederungshilfe sind neben den Leistungen nach den §§ 26, 33, 41 und 55 des Neunten Buches insbesondere
1. Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu; die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht bleiben unberührt,
2. Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf einschließlich des Besuchs einer Hochschule,
3. Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit,
4. Hilfe in vergleichbaren sonstigen Beschäftigungsstätten nach § 56,
5. nachgehende Hilfe zur Sicherung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen und zur Sicherung der Teilhabe der behinderten Menschen am Arbeitsleben.
Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben entsprechen jeweils den Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit.
(2) Erhalten behinderte oder von einer Behinderung bedrohte Menschen in einer stationären Einrichtung Leistungen der Eingliederungshilfe, können ihnen oder ihren Angehörigen zum gegenseitigen Besuch Beihilfen geleistet werden, soweit es im Einzelfall erforderlich ist.

Begründung der Bundesregierung  (Leistungen der Eingliederungshilfe)

Ursprünglicher Text des Gesetzentwurfes zu
Leistungen der Eingliederungshilfe

(1) Leistungen der Eingliederungshilfe sind neben den Leistungen nach den §§ 26, 33, 41 und 55 des Neunten Buches insbesondere
1. Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu; die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht bleiben unberührt,
2. Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf einschließlich des Besuchs einer Hochschule,
3. Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit,
4. Hilfe in vergleichbaren sonstigen Beschäftigungsstätten nach § 51,
5. nachgehende Hilfe zur Sicherung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen und zur Sicherung der Teilhabe der behinderten Menschen am Arbeitsleben. Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben entsprechen jeweils den Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit.
(2) Erhalten behinderte oder von einer Behinderung bedrohte Menschen in einer stationären Einrichtung Leistungen der Eingliederungshilfe, können ihnen oder ihren Angehörigen zum gegenseitigen Besuch Beihilfen geleistet werden, soweit es im Einzelfall erforderlich ist.

Die Vorschrift überträgt im Wesentlichen inhaltsgleich den bisherigen § 40 des Bundessozialhilfegesetzes. Der bisherige Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird gestrichen; die Regelung ist entbehrlich, da die dort angesprochenen Leistungen bereits in den Leistungen nach den im Gesetz genannten Regelungen des Neunten Buches enthalten sind.

 

§ 55 Sonderregelung für behinderte Menschen in Einrichtungen
Werden Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen in einer vollstationären Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen im Sinne des § 43a des Elften Buches erbracht, umfasst die Leistung auch die Pflegeleistungen in der Einrichtung. Stellt der Träger der Einrichtung fest, dass der behinderte Mensch so pflegebedürftig ist, dass die Pflege in der Einrichtung nicht sichergestellt werden kann, vereinbaren der Träger der Sozialhilfe und die zuständige Pflegekasse mit dem Einrichtungsträger, dass die Leistung in einer anderen Einrichtung erbracht wird; dabei ist angemessenen Wünschen des behinderten Menschen Rechnung zu tragen.

Begründung der Bundesregierung  (Sonderregelung für behinderte Menschen in Einrichtungen)

Die Vorschrift überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 40a des Bundessozialhilfegesetzes.

 

§ 56 Hilfe in einer sonstigen Beschäftigungsstätte
Hilfe in einer den anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen nach § 41 des Neunten Buches vergleichbaren sonstigen Beschäftigungsstätte kann geleistet werden.

Begründung der Bundesregierung  (Hilfe in einer sonstigen Beschäftigungsstätte)

Die Vorschrift überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 41 des Bundessozialhilfegesetzes.

 

§ 57 Trägerübergreifendes Persönliches Budget In-Kraft-Treten: 01.07.2004
Leistungsberechtigte nach § 53 können auf Antrag Leistungen der Eingliederungshilfe auch als Teil eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets erhalten. § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches in Verbindung mit der Budgetverordnung und § 159 des Neunten Buches sind insoweit anzuwenden.

Begründung der Bundesregierung (Trägerübergreifendes Persönliches Budget)

Ursprünglicher Text des Gesetzentwurfes zu
Trägerübergreifendes Persönliches Budget

Leistungsberechtigte nach § 48 können auf Antrag Leistungen der Eingliederungshilfe auch als Teil eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets erhalten. § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches in Verbindung mit der Budgetverordnung vom … und § 159 des Neunten Buches sind insoweit anzuwenden.

Mit der Regelung wird behinderten Menschen nach § 48 die Teilnahme an dem trägerübergreifenden Persönlichen Budget, zentral geregelt in § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches, eröffnet. Näheres, u. a. über die Zusammenarbeit und das Verfahren zwischen den am Persönlichen Budget beteiligten Leistungsträgern, regelt die Budgetverordnung.

Budgetfähige Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen können entsprechend der Definition in § 17 Abs. 2 des Neunten Buches die Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sein, die regelmäßig wiederkehrende und sich auf alltägliche regiefähige Bedarfe beziehen.

Für die Träger der Sozialhilfe bedeutet die weitere Ausgestaltung des Persönlichen Budgets neben der Stärkung der Selbstbestimmung und Eigenverantwortlichkeit behinderter Menschen und eine mit dem Persönlichen Budget verbundene Reduzierung des Verwaltungsaufwandes auch die Möglichkeit, wirksam den ansteigenden Kosten in der Eingliederungshilfe entgegenzuwirken.

Im Übrigen wird auf die Begründung zu Artikel 8 verwiesen.

 

§ 58 Gesamtplan
(1) Der Träger der Sozialhilfe stellt so frühzeitig wie möglich einen Gesamtplan zur Durchführung der einzelnen Leistungen auf.
(2) Bei der Aufstellung des Gesamtplans und der Durchführung der Leistungen wirkt der Träger der Sozialhilfe mit dem behinderten Menschen und den sonst im Einzelfall Beteiligten, insbesondere mit dem behandelnden Arzt, dem Gesundheitsamt, dem Landesarzt, dem Jugendamt und den Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit, zusammen.

Begründung der Bundesregierung  (Gesamtplan)

Die Vorschrift überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 46 des Bundessozialhilfegesetzes.

 

§ 59 Aufgaben des Gesundheitsamtes
Das Gesundheitsamt oder die durch Landesrecht bestimmte Stelle hat die Aufgabe,
1. behinderte Menschen oder Personensorgeberechtigte über die nach Art und Schwere der Behinderung geeigneten ärztlichen und sonstigen Leistungen der Eingliederungshilfe im Benehmen mit dem behandelnden Arzt auch während und nach der Durchführung von Heilmaßnahmen und Leistungen der Eingliederungshilfe zu beraten; die Beratung ist mit Zustimmung des behinderten Menschen oder des Personensorgeberechtigten im Benehmen mit den an der Durchführung der Leistungen der Eingliederungshilfe beteiligten Stellen oder Personen vorzunehmen. Steht der behinderte Mensch schon in ärztlicher Behandlung, setzt sich das Gesundheitsamt mit dem behandelnden Arzt in Verbindung. Bei der Beratung ist ein amtliches Merkblatt auszuhändigen. Für die Beratung sind im Benehmen mit den Landesärzten die erforderlichen Sprechtage durchzuführen,
2. mit Zustimmung des behinderten Menschen oder des Personensorgeberechtigten mit der gemeinsamen Servicestelle nach den §§ 22 und 23 des Neunten Buches den Rehabilitationsbedarf abzuklären und die für die Leistungen der Eingliederungshilfe notwendige Vorbereitung abzustimmen und
3. die Unterlagen auszuwerten und sie zur Planung der erforderlichen Einrichtungen und zur weiteren wissenschaftlichen Auswertung nach näherer Bestimmung der zuständigen obersten Landesbehörde weiterzuleiten. Bei der Weiterleitung der Unterlagen sind die Namen der behinderten Menschen und der Personensorgeberechtigten nicht anzugeben.

Begründung der Bundesregierung  (Aufgaben des Gesundheitsamtes)

Ursprünglicher Text des Gesetzentwurfes zu
 Aufgaben des Gesundheitsamtes

Das Gesundheitsamt hat die Aufgabe,
1. behinderte Menschen oder Personensorgeberechtigte über die nach Art und Schwere der Behinderung geeigneten ärztlichen und sonstigen Leistungen der Eingliederungshilfe im Benehmen mit dem behandelnden Arzt auch während und nach der Durchführung von Heilmaßnahmen und Leistungen der Eingliederungshilfe zu beraten; die Beratung ist mit Zustimmung des behinderten Menschen oder des Personensorgeberechtigten im Benehmen mit den an der Durchführung der Leistungen der Eingliederungshilfe beteiligten Stellen oder Personen vorzunehmen. Steht der behinderte Mensch schon in ärztlicher Behandlung, setzt sich das Gesundheitsamt mit dem behandelnden Arzt in Verbindung. Bei der Beratung ist ein amtliches Merkblatt auszuhändigen. Für die Beratung sind im Benehmen mit den Landesärzten die erforderlichen Sprechtage durchzuführen,
2. mit Zustimmung des behinderten Menschen oder des Personensorgeberechtigten mit der gemeinsamen Servicestelle nach den §§ 22 und 23 des Neunten Buches den Rehabilitationsbedarf abzuklären und die für die Leistungen der Eingliederungshilfe notwendige Vorbereitung abzustimmen und
3. die Unterlagen auszuwerten und sie zur Planung der erforderlichen Einrichtungen und zur weiteren wissenschaftlichen Auswertung nach näherer Bestimmung der zuständigen obersten Landesbehörden weiterzuleiten. Bei der Weiterleitung der Unterlagen sind die Namen der behinderten Menschen und der Personensorgeberechtigten nicht anzugeben.

Die Vorschrift überträgt im Wesentlichen in Nummer 1 und 3 inhaltsgleich den bisherigen § 126 des Bundessozialhilfegesetzes. Nummer 2 stellt das Verhältnis von Gesundheitsamt und Servicestellen klar. Das Gesundheitsamt hat jetzt zusammen mit der gemeinsamen Servicestelle den Rehabilitationsbedarf abzuklären und die für die Leistungen der Eingliederungshilfe notwendige Vorbereitung im Interesse des behinderten Menschen abzustimmen.

 

§ 60 Verordnungsermächtigung
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen über die Abgrenzung des leistungsberechtigten Personenkreises der behinderten Menschen, über Art und Umfang der Leistungen der Eingliederungshilfe sowie über das Zusammenwirken mit anderen Stellen, die den Leistungen der Eingliederungshilfe entsprechende Leistungen durchführen, erlassen.

Begründung der Bundesregierung  (Verordnungsermächtigung)

Die Vorschrift überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 47 des Bundessozialhilfegesetzes.

 

Siebtes Kapitel: Hilfe zur Pflege

Begründung der Bundesregierung (Hilfe zur Pflege)

§ 61 Leistungsberechtigte und Leistungen
(1) Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen, ist Hilfe zur Pflege zu leisten. Hilfe zur Pflege ist auch Kranken und behinderten Menschen zu leisten, die voraussichtlich für weniger als sechs Monate der Pflege bedürfen oder einen geringeren Bedarf als nach Satz 1 haben oder die der Hilfe für andere Verrichtungen als nach Absatz 5 bedürfen; für Leistungen für eine stationäre oder teilstationäre Einrichtung gilt dies nur, wenn es nach der Besonderheit des Einzelfalles erforderlich ist, insbesondere ambulante oder teilstationäre Leistungen nicht zumutbar sind oder nicht ausreichen.
(2) Die Hilfe zur Pflege umfasst häusliche Pflege, Hilfsmittel, teilstationäre Pflege, Kurzzeitpflege und stationäre Pflege. Der Inhalt der Leistungen nach Satz 1 bestimmt sich nach den Regelungen der Pflegeversicherung für die in § 28 Abs. 1 Nr. 1, 5 bis 8 des Elften Buches aufgeführten Leistungen; § 28 Abs. 4 des Elften Buches gilt entsprechend. Die Hilfe zur Pflege kann auf Antrag auch als Teil eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets erbracht werden. § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches in Verbindung mit der Budgetverordnung und § 159 des Neunten Buches sind insoweit anzuwenden.
In-Kraft-Treten: 01.07.2004
(3) Krankheiten oder Behinderungen im Sinne des Absatzes 1 sind:
1. Verluste, Lähmungen oder andere Funktionsstörungen am Stütz- und Bewegungsapparat,
2. Funktionsstörungen der inneren Organe oder der Sinnesorgane,
3. Störungen des Zentralnervensystems wie Antriebs-, Gedächtnis- oder Orientierungsstörungen sowie endogene Psychosen, Neurosen oder geistige Behinderungen,
4. andere Krankheiten oder Behinderungen, infolge derer Personen pflegebedürftig im Sinne des Absatzes 1 sind.
(4) Der Bedarf des Absatzes 1 besteht in der Unterstützung, in der teilweisen oder vollständigen Übernahme der Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens oder in Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Übernahme dieser Verrichtungen.
(5) Gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind:
1. im Bereich der Körperpflege das Waschen, Duschen, Baden, die Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren, die Darm- und Blasenentleerung,
2. im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung,
3. im Bereich der Mobilität das selbstständige Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oder das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung,
4. im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung und das Beheizen.
(6) Die Verordnung nach § 16 des Elften Buches, die Richtlinien der Pflegekassen nach § 17 des Elften Buches, die Verordnung nach § 30 des Elften Buches, die Rahmenverträge und Bundesempfehlungen über die pflegerische Versorgung nach § 75 des Elften Buches und die Vereinbarungen über die Qualitätssicherung nach § 80 des Elften Buches finden zur näheren Bestimmung des Begriffs der Pflegebedürftigkeit, des Inhalts der Pflegeleistung, der Unterkunft und Verpflegung und zur Abgrenzung, Höhe und Anpassung der Pflegegelder nach § 64 entsprechende Anwendung.

Begründung der Bundesregierung  (Leistungsberechtigte und Leistungen )

Ursprünglicher Text des Gesetzentwurfes zu
Leistungsberechtigte und Leistungen

...
(6) Die Verordnung nach § 16 des Elften Buches, die Richtlinien der Pflegekassen nach § 17 des Elften Buches, die Verordnung nach § 30 des Elften Buches, die Rahmenverträge und Bundesempfehlungen über die pflegerische Versorgung nach § 75 des Elften Buches und die Vereinbarungen über die Qualitätssicherung nach § 80 des Elften Buches finden zur näheren Bestimmung des Begriffs der Pflegebedürftigkeit, des Inhalts der Pflegeleistung, der Unterkunft und Verpflegung und zur Abgrenzung, Höhe und Anpassung der Pflegegelder nach § 59 entsprechende Anwendung.

Die Vorschrift überträgt im Wesentlichen inhaltsgleich den bisherigen § 68 des Bundessozialhilfegesetzes.

Gemäß Absatz 2 Satz 3 kann die Hilfe zur Pflege auf Antrag als Persönliches Budget erbracht werden. Mit der Einführung der neuen Sätze 3 und 4 wird auch Pflegebedürftigen nach Absatz 1 die Teilnahme an dem trägerübergreifenden Persönlichen Budget nach § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches eröffnet. Im Übrigen wird auf die Begründung zu Artikel 8 verwiesen.

 

§ 62 Bindung an die Entscheidung der Pflegekasse
Die Entscheidung der Pflegekasse über das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit nach dem Elften Buch ist auch der Entscheidung im Rahmen der Hilfe zur Pflege zu Grunde zu legen, soweit sie auf Tatsachen beruht, die bei beiden Entscheidungen zu berücksichtigen sind.

Begründung der Bundesregierung (Bindung an die Entscheidung der Pflegekasse)

Die Vorschrift überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 68a des Bundessozialhilfegesetzes.

 

§ 63 Häusliche Pflege
Reicht im Fall des § 61 Abs. 1 häusliche Pflege aus, soll der Träger der Sozialhilfe darauf hinwirken, dass die Pflege einschließlich der hauswirtschaftlichen Versorgung durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahe stehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen wird. Das Nähere regeln die §§ 64 bis 66. In einer stationären oder teilstationären Einrichtung erhalten Pflegebedürftige keine Leistungen zur häuslichen Pflege.

Begründung der Bundesregierung  (Häusliche Pflege)

Ursprünglicher Text des Gesetzentwurfes zu
Häusliche Pflege

Reicht im Fall des § 56 Abs. 1 häusliche Pflege aus, soll der Träger der Sozialhilfe darauf hinwirken, dass die Pflege einschließlich der hauswirtschaftlichen Versorgung durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahe stehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen wird. Das Nähere regeln die §§ 59 bis 61. In einer stationären oder teilstationären Einrichtung erhalten Pflegebedürftige keine Leistungen zur häuslichen Pflege.

Die Vorschrift überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 69 des Bundessozialhilfegesetzes.

 

§ 64 Pflegegeld
(1) Pflegebedürftige, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen (erheblich Pflegebedürftige), erhalten ein Pflegegeld in Höhe des Betrages nach § 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 des Elften Buches.
(2) Pflegebedürftige, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für mehrere Verrichtungen mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen (Schwerpflegebedürftige), erhalten ein Pflegegeld in Höhe des Betrages nach § 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 des Elften Buches.
(3) Pflegebedürftige, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für mehrere Verrichtungen täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen (Schwerstpflegebedürftige), erhalten ein Pflegegeld in Höhe des Betrages nach § 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 des Elften Buches.
(4) Bei pflegebedürftigen Kindern ist der infolge Krankheit oder Behinderung gegenüber einem gesunden gleichaltrigen Kind zusätzliche Pflegebedarf maßgebend.
(5) Der Anspruch auf das Pflegegeld setzt voraus, dass der Pflegebedürftige und die Sorgeberechtigten bei pflegebedürftigen Kindern mit dem Pflegegeld dessen Umfang entsprechend die erforderliche Pflege in geeigneter Weise selbst sicherstellen. Besteht der Anspruch nicht für den vollen Kalendermonat, ist der Geldbetrag entsprechend zu kürzen. Bei der Kürzung ist der Kalendermonat mit 30 Tagen anzusetzen. Das Pflegegeld wird bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem der Pflegebedürftige gestorben ist. Stellt die Pflegekasse ihre Leistungen nach § 37 Abs. 6 des Elften Buches ganz oder teilweise ein, entfällt die Leistungspflicht nach den Absätzen 1 bis 4.

Begründung der Bundesregierung  (Pflegegeld)

Die Vorschrift überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 69a des Bundessozialhilfegesetzes.

 

§ 65 Andere Leistungen
(1) Pflegebedürftigen im Sinne des § 61 Abs. 1 sind die angemessenen Aufwendungen der Pflegeperson zu erstatten; auch können angemessene Beihilfen geleistet sowie Beiträge der Pflegeperson für eine angemessene Alterssicherung übernommen werden, wenn diese nicht anderweitig sichergestellt ist. Ist neben oder anstelle der Pflege nach § 63 Satz 1 die Heranziehung einer besonderen Pflegekraft erforderlich oder eine Beratung oder zeitweilige Entlastung der Pflegeperson geboten, sind die angemessenen Kosten zu übernehmen.
(2) Pflegebedürftigen, die Pflegegeld nach § 64 erhalten, sind zusätzlich die Aufwendungen für die Beiträge einer Pflegeperson oder einer besonderen Pflegekraft für eine angemessene Alterssicherung zu erstatten, wenn diese nicht anderweitig sichergestellt ist.

Begründung der Bundesregierung  (Andere Leistungen)

Ursprünglicher Text des Gesetzentwurfes zu
§ 60 Andere Leistungen

(1) Pflegebedürftigen im Sinne des § 56 Abs. 1 sind die angemessenen Aufwendungen der Pflegeperson zu erstatten; auch können angemessene Beihilfen geleistet sowie Beiträge der Pflegeperson für eine angemessene Alterssicherung übernommen werden, wenn diese nicht anderweitig sichergestellt ist. Ist neben oder anstelle der Pflege nach § 58 Satz 1 die Heranziehung einer besonderen Pflegekraft erforderlich oder eine Beratung oder zeitweilige Entlastung der Pflegeperson geboten, sind die angemessenen Kosten zu übernehmen.
(2) Pflegebedürftigen, die Pflegegeld nach § 59 erhalten, sind zusätzlich die Aufwendungen für die Beiträge einer Pflegeperson oder einer besonderen Pflegekraft für eine angemessene Alterssicherung zu erstatten, wenn diese nicht anderweitig sichergestellt ist.

Die Vorschrift überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 69b des Bundessozialhilfegesetzes.

 

§ 66 Leistungskonkurrenz
(1) Leistungen nach § 64 und § 65 Abs. 2 werden nicht erbracht, soweit Pflegebedürftige gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. Auf das Pflegegeld sind Leistungen nach § 72 oder gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften mit 70 vom Hundert, Pflegegelder nach dem Elften Buch jedoch in dem Umfang, in dem sie geleistet werden, anzurechnen.
(2) Die Leistungen nach § 65 werden neben den Leistungen nach § 64 erbracht. Werden Leistungen nach § 65 Abs. 1 oder gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erbracht, kann das Pflegegeld um bis zu zwei Drittel gekürzt werden.
(3) Bei teilstationärer Betreuung von Pflegebedürftigen oder einer vergleichbaren nicht nach diesem Buch durchgeführten Maßnahme kann das Pflegegeld nach § 64 angemessen gekürzt werden.
(4) Leistungen nach § 65 Abs. 1 werden insoweit nicht erbracht, als Pflegebedürftige in der Lage sind, zweckentsprechende Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften in Anspruch zu nehmen. Stellen die Pflegebedürftigen ihre Pflege durch von ihnen beschäftigte besondere Pflegekräfte sicher, können sie nicht auf die Inanspruchnahme von Sachleistungen nach dem Elften Buch verwiesen werden. In diesen Fällen ist ein nach dem Elften Buch geleistetes Pflegegeld vorrangig auf die Leistung nach § 65 Abs. 1 anzurechnen.

Begründung der Bundesregierung  (Leistungskonkurrenz)

Ursprünglicher Text des Gesetzentwurfes zu
Leistungskonkurrenz

(1) Leistungen nach § 59 und § 60 Abs. 2 werden nicht erbracht, soweit Pflegebedürftige gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. Auf das Pflegegeld sind Leistungen nach § 67 oder gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften mit 70 vom Hundert, Pflegegelder nach dem Elften Buch jedoch in dem Umfang, in dem sie geleistet werden, anzurechnen.
(2) Die Leistungen nach § 60 werden neben den Leistungen nach § 59 erbracht. Werden Leistungen nach § 60 Abs. 1 oder gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erbracht, kann das Pflegegeld um bis zu zwei Drittel gekürzt werden.
(3) Bei teilstationärer Betreuung von Pflegebedürftigen oder einer vergleichbaren nicht nach diesem Buch durchgeführten Maßnahme kann das Pflegegeld nach § 59 angemessen gekürzt werden.
(4) Leistungen nach § 60 Abs. 1 werden insoweit nicht erbracht, als Pflegebedürftige in der Lage sind, zweckentsprechende Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften in Anspruch zu nehmen. Stellen die Pflegebedürftigen ihre Pflege durch von ihnen beschäftigte besondere Pflegekräfte sicher, können sie nicht auf die Inanspruchnahme von Sachleistungen nach dem Elften Buch verwiesen werden. In diesen Fällen ist ein nach dem Elften Buch geleistetes Pflegegeld vorrangig auf die Leistung nach § 60 Abs. 1 anzurechnen.

Die Vorschrift überträgt im Wesentlichen inhaltsgleich den bisherigen § 69c des Bundessozialhilfegesetzes.

Über die bisherige Regelung hinaus wird in Absatz 3 die Möglichkeit, dass das Pflegegeld bei teilstationärer Betreuung der Pflegebedürftigen nach § 59 angemessen gekürzt werden kann, ausgedehnt auf vergleichbare (teilstationäre) Betreuungen des Pflegebedürftigen, die nach anderen Rechtsvorschriften finanziert werden (z. B. Beihilfe). Maßgeblich hierfür ist die Erwägung, dass sowohl bei der vom Träger der Sozialhilfe als auch der von einem anderen Träger finanzierten teilstationären Betreuung die Pflegeperson in gleicher Weise für die Dauer der teilstationären Betreuung von ihrer pflegerischen Tätigkeit entlastet wird. Die Kürzungsmöglichkeit steht im pflichtgemäßen Ermessen des Trägers der Sozialhilfe. Entsprechend dem Individualisierungsgrundsatz in der Sozialhilfe sind bei der Kürzungsregelung wegen teilstationärer Betreuung sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Hierbei wird es neben der Dauer der teilstationären Betreuung auch auf die Feststellung ankommen, ob und inwieweit die Pflegeperson durch die teilstationäre Betreuung von ihrer pflegerischen Tätigkeit tatsächlich entlastet wird.

 

 

Achtes Kapitel: Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten

Begründung der Bundesregierung  (Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten)

§ 67 Leistungsberechtigte
Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, sind Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu erbringen, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind. Soweit der Bedarf durch Leistungen nach anderen Vorschriften dieses Buches oder des Achten Buches gedeckt wird, gehen diese der Leistung nach Satz 1 vor.

Begründung der Bundesregierung  (Leistungsberechtigte)

Die Vorschrift überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 72 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes.

 

§ 68 Umfang der Leistungen
(1) Die Leistungen umfassen alle Maßnahmen, die notwendig sind, um die Schwierigkeiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mildern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten, insbesondere Beratung und persönliche Betreuung für die Leistungsberechtigten und ihre Angehörigen, Hilfen zur Ausbildung, Erlangung und Sicherung eines Arbeitsplatzes sowie Maßnahmen bei der Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung. Zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen ist in geeigneten Fällen ein Gesamtplan zu erstellen.
(2) Die Leistung wird ohne Rücksicht auf Einkommen und Vermögen erbracht, soweit im Einzelfall Dienstleistungen erforderlich sind. Einkommen und Vermögen der in § 19 Abs. 3 genannten Personen ist nicht zu berücksichtigen und von der Inanspruchnahme nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtiger abzusehen, soweit dies den Erfolg der Hilfe gefährden würde.
(3) Die Träger der Sozialhilfe sollen mit den Vereinigungen, die sich die gleichen Aufgaben zum Ziel gesetzt haben, und mit den sonst beteiligten Stellen zusammenarbeiten und darauf hinwirken, dass sich die Sozialhilfe und die Tätigkeit dieser Vereinigungen und Stellen wirksam ergänzen.

Begründung der Bundesregierung  (Umfang der Leistungen)

Ursprünglicher Text des Gesetzentwurfes zu
 Umfang der Leistungen

(1) Die Leistungen umfassen alle Maßnahmen, die notwendig sind, um die Schwierigkeiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mildern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten, insbesondere Beratung und persönliche Betreuung für die Leistungsberechtigten und ihre Angehörigen, Hilfen zur Ausbildung, Erlangung und Sicherung eines Arbeitsplatzes sowie Maßnahmen bei der Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung. Zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen ist in geeigneten Fällen ein Gesamtplan zu erstellen.
(2) Die Leistung wird ohne Rücksicht auf Einkommen und Vermögen erbracht, soweit im Einzelfalle Dienstleistungen erforderlich sind. Einkommen und Vermögen der in § 19 Abs. 2 genannten Personen ist nicht zu berücksichtigen und von der Inanspruchnahme nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtiger abzusehen, soweit dies den Erfolg der Hilfe gefährden würde.
(3) Die Träger der Sozialhilfe sollen mit den Vereinigungen, die sich die gleichen Aufgaben zum Ziel gesetzt haben, und mit den sonst beteiligten Stellen zusammenarbeiten und darauf hinwirken, dass sich die Sozialhilfe und die Tätigkeit dieser Vereinigungen und Stellen wirksam ergänzen.

Die Vorschrift überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 72 Abs. 2 bis 4 des Bundessozialhilfegesetzes.

 

§ 69 Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen über die Abgrenzung des Personenkreises nach § 67 sowie über Art und Umfang der Maßnahmen nach § 68 Abs. 1 erlassen.

Begründung der Bundesregierung  (Verordnungsermächtigung)

Ursprünglicher Text des Gesetzentwurfes zu
Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen über die Abgrenzung des Personenkreises nach § 62 sowie über Art und Umfang der Maßnahmen nach § 63 Abs. 1 erlassen.

Die Vorschrift überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 72 Abs. 5 des Bundessozialhilfegesetzes.

 

 

Neuntes Kapitel: Hilfe in anderen Lebenslagen

Begründung der Bundesregierung  (Hilfe in anderen Lebenslagen)

§ 70 Hilfe zur Weiterführung des Haushalts
(1) Personen mit eigenem Haushalt sollen Leistungen zur Weiterführung des Haushalts erhalten, wenn keiner der Haushaltsangehörigen den Haushalt führen kann und die Weiterführung des Haushalts geboten ist. Die Leistungen sollen in der Regel nur vorübergehend erbracht werden. Satz 2 gilt nicht, wenn durch die Leistungen die Unterbringung in einer stationären Einrichtung vermieden oder aufgeschoben werden kann.
(2) Die Leistungen umfassen die persönliche Betreuung von Haushaltsangehörigen sowie die sonstige zur Weiterführung des Haushalts erforderliche Tätigkeit.
(3) § 65 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung.
(4) Die Leistungen können auch durch Übernahme der angemessenen Kosten für eine vorübergehende anderweitige Unterbringung von Haushaltsangehörigen erbracht werden, wenn diese Unterbringung in besonderen Fällen neben oder statt der Weiterführung des Haushalts geboten ist.

Begründung der Bundesregierung  (Hilfe zur Weiterführung des Haushalts)

Ursprünglicher Text des Gesetzentwurfes zu
Hilfe zur Weiterführung des Haushalts

....
(3) § 60 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung.
...

Die Vorschrift überträgt in den Absätzen 1 bis 3 inhaltsgleich den bisherigen § 70 des Bundessozialhilfegesetzes und in Absatz 4 den bisherigen § 71 des Bundessozialhilfegesetzes.

 

§ 71 Altenhilfe
(1) Alten Menschen soll außer den Leistungen nach den übrigen Bestimmungen dieses Buches Altenhilfe gewährt werden. Die Altenhilfe soll dazu beitragen, Schwierigkeiten, die durch das Alter entstehen, zu verhüten, zu überwinden oder zu mildern und alten Menschen die Möglichkeit zu erhalten, am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen.
(2) Als Leistungen der Altenhilfe kommen insbesondere in Betracht:
1.
 Leistungen zu einer Betätigung und zum gesellschaftlichen Engagement, wenn sie vom alten Menschen gewünscht wird,
2. Leistungen bei der Beschaffung und zur Erhaltung einer Wohnung, die den Bedürfnissen des alten Menschen entspricht,
3. Beratung und Unterstützung in allen Fragen der Aufnahme in eine Einrichtung, die der Betreuung alter Menschen dient, insbesondere bei der Beschaffung eines geeigneten Heimplatzes,
4. Beratung und Unterstützung in allen Fragen der Inanspruchnahme altersgerechter Dienste,
5. Leistungen zum Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung, der Bildung oder den kulturellen Bedürfnissen alter Menschen dienen,
6. Leistungen, die alten Menschen die Verbindung mit nahe stehenden Personen ermöglichen.
(3) Leistungen nach Absatz 1 sollen auch erbracht werden, wenn sie der Vorbereitung auf das Alter dienen.
(4) Altenhilfe soll ohne Rücksicht auf vorhandenes Einkommen oder Vermögen geleistet werden, soweit im Einzelfall Beratung und Unterstützung erforderlich sind.

Begründung der Bundesregierung  (Altenhilfe)

Die Vorschrift überträgt im Wesentlichen inhaltsgleich den bisherigen § 75 des Bundessozialhilfegesetzes. Die redaktionelle Umstellung der Nummer 1 an den Beginn der Aufzählung soll ihre gewachsene Bedeutung herausstellen. Ihre Ergänzung stellt klar, dass die Förderung des gesellschaftlichen Engagements auch für alte Menschen eine besondere Bedeutung haben kann.

 

§ 72 Blindenhilfe
(1) Blinden Menschen wird zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe gewährt, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. Auf die Blindenhilfe sind Leistungen bei häuslicher Pflege nach dem Elften Buch, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, mit 70 vom Hundert des Pflegegeldes der Pflegestufe I und bei Pflegebedürftigen der Pflegestufen II und III mit 50 vom Hundert des Pflegegeldes der Pflegestufe II, höchstens jedoch mit 50 vom Hundert des Betrages nach Absatz 2, anzurechnen. Satz 2 gilt sinngemäß für Leistungen nach dem Elften Buch aus einer privaten Pflegeversicherung und nach beamtenrechtlichen Vorschriften. § 39 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Blindenhilfe beträgt bis 30. Juni 2004 für blinde Menschen nach Vollendung des 18. Lebensjahres 585 Euro monatlich, für blinde Menschen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt sie 293 Euro monatlich. Sie verändert sich jeweils zu dem Zeitpunkt und in dem Umfang, wie sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert.
(3) Lebt der blinde Mensch in einer stationären Einrichtung und werden die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlichrechtlicher Leistungsträger getragen, so verringert sich die Blindenhilfe nach Absatz 2 um die aus diesen Mitteln getragenen Kosten, höchstens jedoch um 50 vom Hundert der Beträge nach Absatz 2. Satz 1 gilt vom ersten Tage des zweiten Monats an, der auf den Eintritt in die Einrichtung folgt, für jeden vollen Kalendermonat des Aufenthalts in der Einrichtung. Für jeden vollen Tag vorübergehender Abwesenheit von der Einrichtung wird die Blindenhilfe in Höhe von je einem Dreißigstel des Betrages nach Absatz 2 gewährt, wenn die vorübergehende Abwesenheit länger als sechs volle zusammenhängende Tage dauert; der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis gekürzt.
(4) Neben der Blindenhilfe wird Hilfe zur Pflege wegen Blindheit (§§ 61 und 63) außerhalb von stationären Einrichtungen sowie ein Barbetrag (§ 35 Abs. 2) nicht gewährt. Neben Absatz 1 ist § 30 Abs. 1 Nr. 2 nur anzuwenden, wenn der blinde Mensch nicht allein wegen Blindheit voll erwerbsgemindert ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für blinde Menschen, die nicht Blindenhilfe, sondern gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten.
(5) Blinden Menschen stehen Personen gleich, deren beidäugige Gesamtsehschärfe nicht mehr als ein Fünfzigstel beträgt oder bei denen dem Schweregrad dieser Sehschärfe gleichzuachtende, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens vorliegen.

Begründung der Bundesregierung  (Blindenhilfe)

Ursprünglicher Text des Gesetzentwurfes zu
Blindenhilfe

(1) Blinden Menschen wird zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe gewährt, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. Auf die Blindenhilfe sind Leistungen bei häuslicher Pflege nach dem Elften Buch, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, mit 70 vom Hundert des Pflegegeldes der Pflegestufe 1 und bei Pflegebedürftigen der Pflegestufen 2 und 3 mit 50 vom Hundert des Pflegegeldes der Pflegestufe 2, höchstens jedoch mit 50 vom Hundert des Betrages nach Absatz 2, anzurechnen. Satz 2 gilt sinngemäß für Leistungen nach dem Elften Buch aus einer privaten Pflegeversicherung und nach beamtenrechtlichen Vorschriften. § 40 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Blindenhilfe beträgt bis 30. Juni 2004 für blinde Menschen nach Vollendung des 18. Lebensjahres 585 Euro monatlich, für blinde Menschen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt sie 293 Euro monatlich. Sie verändert sich jeweils zu dem Zeitpunkt und in dem Umfang, wie sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert.
(3) Lebt der blinde Mensch in einer stationären Einrichtung und werden die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen, so verringert sich die Blindenhilfe nach Absatz 2 um die aus diesen Mitteln getragenen Kosten, höchstens jedoch um 50 vom Hundert der Beträge nach Absatz 2. Satz 1 gilt vom ersten Tage des zweiten Monats an, der auf den Eintritt in die Einrichtung folgt, für jeden vollen Kalendermonat des Aufenthalts in der Einrichtung. Für jeden vollen Tag vorübergehender Abwesenheit von der Einrichtung wird die Blindenhilfe in Höhe von je einem Dreißigstel des Betrages nach Absatz 2 gewährt, wenn die vorübergehende Abwesenheit länger als sechs volle zusammenhängende Tage dauert; der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis gekürzt.
(4) Neben der Blindenhilfe wird Hilfe zur Pflege wegen Blindheit (§§ 56 und 58) außerhalb von stationären Einrichtungen nicht gewährt. Neben Absatz 1 ist § 31 Abs. 1 Nr. 2 nur anzuwenden, wenn der blinde Mensch nicht allein wegen Blindheit erwerbsunfähig ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für blinde Menschen, die nicht Blindenhilfe, sondern gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten.
(5) Blinden Menschen stehen Personen gleich, deren beidäugige Gesamtsehschärfe nicht mehr als 1/50 beträgt oder bei denen dem Schweregrad dieser Sehschärfe gleichzuachtende, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens vorliegen.

Die Vorschrift überträgt im Wesentlichen inhaltsgleich den bisherigen § 67 des Bundessozialhilfegesetzes. Mit der Ergänzung des Absatzes 1 wird entsprechend eines Vorschlags einer Arbeitsgruppe der Bundesarbeitsgemeinschaft der Überörtlichen Sozialhilfeträger und des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverbandes e. V. eine gestaffelte Kürzungsvorgabe eingeführt und die bisherige Ermessensausübung, die im Übrigen mit einem hohen Verwaltungsaufwand verbunden war, abgelöst und gleichzeitig eine bundeseinheitliche Regelung eingeführt. Weiterhin werden zur Klarstellung die privat- und beamtenrechtlichen Regelleistungen mit einbezogen. Nicht übernommen wird der bisherige § 67 Abs. 4 des Bundessozialhilfegesetzes, da Erwerbsfähige in den Regelungsbereich der neuen Leistung Arbeitslosengeld II übergehen. Stattdessen wird durch Absatz 1 Satz 4 klargestellt, dass in entsprechender Anwendung des § 40 die Blindenhilfe gekürzt werden kann.

Darüber hinaus wird der Regelungsinhalt des bisherigen Absatzes 6 des Bundessozialhilfegesetzes in Absatz 2 übernommen.

 

§ 73 Hilfe in sonstigen Lebenslagen
Leistungen können auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden.

Begründung der Bundesregierung  (Hilfe in sonstigen Lebenslagen)

Die Vorschrift überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 27 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes.

§ 74 Bestattungskosten
Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

Begründung der Bundesregierung (Bestattungskosten)

Die Vorschrift überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 15 des Bundessozialhilfegesetzes.

 

 

 

Zehntes Kapitel: Einrichtungen

Begründung der Bundesregierung  (Einrichtungen)

§ 75 Einrichtungen und Dienste
(1) Einrichtungen sind stationäre und teilstationäre Einrichtungen im Sinne von § 13. Die §§ 75 bis 80 finden auch für Dienste Anwendung, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Zur Erfüllung der Aufgaben der Sozialhilfe sollen die Träger der Sozialhilfe eigene Einrichtungen nicht neu schaffen, soweit geeignete Einrichtungen anderer Träger vorhanden sind, ausgebaut oder geschaffen werden können. Vereinbarungen nach Absatz 3 sind nur mit Trägern von Einrichtungen abzuschließen, die insbesondere unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit und der Sicherstellung der Grundsätze des § 9 Abs. 1 zur Erbringung der Leistungen geeignet sind. Sind Einrichtungen vorhanden, die in gleichem Maße geeignet sind, hat der Träger der Sozialhilfe Vereinbarungen vorrangig mit Trägern abzuschließen, deren Vergütung bei vergleichbarem Inhalt, Umfang und Qualität der Leistung nicht höher ist als die anderer Träger.
(3) Wird die Leistung von einer Einrichtung erbracht, ist der Träger der Sozialhilfe zur Übernahme der Vergütung für die Leistung nur verpflichtet, wenn mit dem Träger der Einrichtung oder seinem Verband eine Vereinbarung über
1. Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen (Leistungsvereinbarung),
2. die Vergütung, die sich aus Pauschalen und Beträgen für einzelne Leistungsbereiche zusammensetzt (Vergütungsvereinbarung) und
3. die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen (Prüfungsvereinbarung)
besteht. Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen. Der Träger der Sozialhilfe kann die Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistung prüfen.
(4) Ist eine der in Absatz 3 genannten Vereinbarungen nicht abgeschlossen, darf der Träger der Sozialhilfe Leistungen durch diese Einrichtung nur erbringen, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalls geboten ist. Hierzu hat der Träger der Einrichtung ein Leistungsangebot vorzulegen, das die Voraussetzung des § 76 erfüllt, und sich schriftlich zu verpflichten, Leistungen entsprechend diesem Angebot zu erbringen. Vergütungen dürfen nur bis zu der Höhe übernommen werden, wie sie der Träger der Sozialhilfe am Ort der Unterbringung oder in seiner nächsten Umgebung für vergleichbare Leistungen nach den nach Absatz 3 abgeschlossenen Vereinbarungen mit anderen Einrichtungen trägt. Für die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen gelten die Vereinbarungsinhalte des Trägers der Sozialhilfe mit vergleichbaren Einrichtungen entsprechend. Der Träger der Sozialhilfe hat die Einrichtung über Inhalt und Umfang dieser Prüfung zu unterrichten. Absatz 5 gilt entsprechend.
(5) Bei zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 72 des Elften Buches richten sich Art, Inhalt, Umfang und Vergütung der ambulanten und teilstationären Pflegeleistungen sowie der Leistungen der Kurzzeitpflege und der vollstationären Pflegeleistungen sowie der Leistungen bei Unterkunft und Verpflegung und der Zusatzleistungen in Pflegeheimen nach den Vorschriften des Achten Kapitels des Elften Buches, soweit nicht nach § 61 weitergehende Leistungen zu erbringen sind. Satz 1 gilt nicht, soweit Vereinbarungen nach dem Achten Kapitel des Elften Buches nicht im Einvernehmen mit dem Träger der Sozialhilfe getroffen worden sind. Der Träger der Sozialhilfe ist zur Übernahme gesondert berechneter Investitionskosten nach § 82 Abs. 4 des Elften Buches nur verpflichtet, wenn hierüber entsprechende Vereinbarungen nach dem Zehnten Kapitel getroffen worden sind.

Begründung der Bundesregierung  (Einrichtungen und Dienste)

Ursprünglicher Text des Gesetzentwurfes zu
Einrichtungen und Dienste

(1) Einrichtungen sind stationäre und teilstationäre Einrichtungen im Sinne von § 13. Die §§ 70 bis 75 finden auch für Dienste Anwendung, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Zur Erfüllung der Aufgaben der Sozialhilfe sollen die Träger der Sozialhilfe eigene Einrichtungen nicht neu schaffen, soweit geeignete Einrichtungen anderer Träger vorhanden sind, ausgebaut oder geschaffen werden können. Vereinbarungen nach Absatz 3 sind nur mit Trägern von Einrichtungen abzuschließen, die insbesondere unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit und der Sicherstellung der Grundsätze des § 9 Abs. 1 zur Erbringung der Leistungen geeignet sind. Sind Einrichtungen vorhanden, die in gleichem Maße geeignet sind, hat der Träger der Sozialhilfe Vereinbarungen vorrangig mit Trägern abzuschließen, deren Vergütung bei vergleichbarem Inhalt, Umfang und Qualität der Leistung nicht höher ist als die anderer Träger.
(3) Wird die Leistung von einer Einrichtung erbracht, ist der Träger der Sozialhilfe zur Übernahme der Vergütung für die Leistung nur verpflichtet, wenn mit dem Träger der Einrichtung oder seinem Verband eine Vereinbarung über
1. Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen (Leistungsvereinbarung),
2. die Vergütung, die sich aus Pauschalen und Beträgen für einzelne Leistungsbereiche zusammensetzt (Vergütungsvereinbarung) und
3. die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen (Prüfungsvereinbarung) besteht. Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen und die Finanzkraft der öffentlichen Haushalte angemessen berücksichtigen. Der Träger der Sozialhilfe kann die Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistung prüfen.
(4) Ist eine der in Absatz 3 genannten Vereinbarungen nicht abgeschlossen, darf der Träger der Sozialhilfe Leistungen durch diese Einrichtung nur erbringen, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalls geboten ist. Hierzu hat der Träger der Einrichtung ein Leistungsangebot vorzulegen, das die Voraussetzung des § 71 erfüllt, und sich schriftlich zu verpflichten, Leistungen entsprechend diesem Angebot zu erbringen. Vergütungen dürfen nur bis zu der Höhe übernommen werden, wie sie der Träger der Sozialhilfe am Ort der Unterbringung oder in seiner nächsten Umgebung für vergleichbare Leistungen nach den nach Absatz 3 abgeschlossenen Vereinbarungen mit anderen Einrichtungen trägt. Für die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen gelten die Vereinbarungsinhalte des Trägers der Sozialhilfe mit vergleichbaren Einrichtungen entsprechend. Der Träger der Sozialhilfe hat die Einrichtung über Inhalt und Umfang dieser Prüfung zu unterrichten. Absatz 5 gilt entsprechend.
(5) Bei zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 72 des Elften Buches richten sich Art, Inhalt, Umfang und Vergütung der ambulanten und teilstationären Pflegeleistungen sowie der Leistungen der Kurzzeitpflege und der vollstationären Pflegeleistungen sowie der Leistungen bei Unterkunft und Verpflegung und der Zusatzleistungen in Pflegeheimen nach den Vorschriften des Achten Kapitels des Elften Buches, soweit nicht nach § 56 weiter gehende Leistungen zu erbringen sind. Satz 1 gilt nicht, soweit Vereinbarungen nach dem Achten Kapitel des Elften Buches nicht im Einvernehmen mit dem Träger der Sozialhilfe getroffen worden sind. Der Träger der Sozialhilfe ist zur Übernahme gesondert berechneter Investitionskosten nach § 82 Abs. 4 des Elften Buches nur verpflichtet, wenn hierüber entsprechende Vereinbarungen nach dem Neunten Kapitel getroffen worden sind.

Die Vorschrift überträgt inhaltsgleich die Absätze 1 bis 3 und 7 des bisherigen § 93 des Bundessozialhilfegesetzes. Darüber hinaus wird in Absatz 1 klargestellt, was unter dem Begriff der „Einrichtungen“ im Sinne des Neunten Kapitels zu verstehen ist.

Absatz 2 überträgt im Wesentlichen inhaltsgleich den bisherigen § 93 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes. Satz 3 stellt dabei das Verhältnis des Trägers der Sozialhilfe zu anderen Trägern von Einrichtungen eindeutig klar. Der Wortlaut lässt keinen Auslegungsspielraum mehr zu.

Absatz 3, der im Wesentlichen den bisherigen § 93 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes überträgt, stellt in Satz 2 klar, dass im Rahmen der Vereinbarungen auch die Finanzsituation der öffentlichen Haushalte angemessen mit zu berücksichtigen ist. Das Wort „angemessen“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Durch Satz 3 wird klargestellt, dass der Träger der Sozialhilfe ein uneingeschränktes Prüfungsrecht hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit und der Qualität der Leistungen hat.

Absatz 5 überträgt im Wesentlichen den bisherigen § 93 Abs. 7 des Bundessozialhilfegesetzes.

 

§ 76 Inhalt der Vereinbarungen
(1) Die Vereinbarung über die Leistung muss die wesentlichen Leistungsmerkmale festlegen, mindestens jedoch die betriebsnotwendigen Anlagen der Einrichtung, den von ihr zu betreuenden Personenkreis, Art, Ziel und Qualität der Leistung, Qualifikation des Personals sowie die erforderliche sächliche und personelle Ausstattung. In die Vereinbarung ist die Verpflichtung der Einrichtung aufzunehmen, im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes Leistungsberechtigte aufzunehmen und zu betreuen. Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.
(2) Vergütungen für die Leistungen nach Absatz 1 bestehen mindestens aus den Pauschalen für Unterkunft und Verpflegung (Grundpauschale) und für die Maßnahmen (Maßnahmepauschale) sowie aus einem Betrag für betriebsnotwendige Anlagen einschließlich ihrer Ausstattung (Investitionsbetrag). Förderungen aus öffentlichen Mitteln sind anzurechnen. Die Maßnahmepauschale wird nach Gruppen für Leistungsberechtigte mit vergleichbarem Bedarf kalkuliert. Einer verlangten Erhöhung der Vergütung auf Grund von Investitionsmaßnahmen braucht der Träger der Sozialhilfe nur zuzustimmen, wenn er der Maßnahme zuvor zugestimmt hat.
(3) Die Träger der Sozialhilfe vereinbaren mit dem Träger der Einrichtung Grundsätze und Maßstäbe für die Wirtschaftlichkeit und die Qualitätssicherung der Leistungen sowie für den Inhalt und das Verfahren zur Durchführung von Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen. Das Ergebnis der Prüfung ist festzuhalten und in geeigneter Form auch den Leistungsberechtigten der Einrichtung zugänglich zu machen. Die Träger der Sozialhilfe haben mit den Heimaufsichtsbehörden und dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung zusammenzuarbeiten, um Doppelprüfungen möglichst zu vermeiden.

Begründung der Bundesregierung  (Inhalt der Vereinbarungen)

Ursprünglicher Text des Gesetzentwurfes zu
Inhalt der Vereinbarungen

... (3) Die Träger der Sozialhilfe vereinbaren mit dem Träger der Einrichtung Grundsätze und Maßstäbe für die Wirtschaftlichkeit und die Qualitätssicherung der Leistungen sowie für den Inhalt und das Verfahren zur Durchführung von Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen. Das Ergebnis der Prüfung ist festzuhalten und in geeigneter Form auch den Leistungsberechtigten der Einrichtung zugänglich zu machen. Die Träger der Sozialhilfe haben mit den Heimaufsichtsbehörden, dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung zusammenzuarbeiten und Doppelprüfungen möglichst zu vermeiden.

Die Vorschrift überträgt im Wesentlichen inhaltsgleich den bisherigen § 93a des Bundessozialhilfegesetzes. Absatz 3 Satz 3 regelt dabei die notwendige Abstimmung und Zusammenarbeit der Heimaufsichtsbehörden und des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung im Interesse der Einrichtungen. Die ausdrückliche Erwähnung der Doppelprüfungen greift ein Problem der Praxis auf.

 

§ 77 Abschluss von Vereinbarungen
(1) Die Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 sind vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode für einen zukünftigen Zeitraum (Vereinbarungszeitraum) abzuschließen; nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig. Kommt eine Vereinbarung nach § 76 Abs. 2 innerhalb von sechs Wochen nicht zustande, nachdem eine Partei schriftlich zu Verhandlungen aufgefordert hat, entscheidet die Schiedsstelle nach § 80 auf Antrag einer Partei unverzüglich über die Gegenstände, über die keine Einigung erreicht werden konnte. Gegen die Entscheidung ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben. Die Klage richtet sich gegen eine der beiden Vertragsparteien, nicht gegen die Schiedsstelle. Einer Nachprüfung der Entscheidung in einem Vorverfahren bedarf es nicht.
(2) Vereinbarungen und Schiedsstellenentscheidungen treten zu dem darin bestimmten Zeitpunkt in Kraft. Wird ein Zeitpunkt nicht bestimmt, werden Vereinbarungen mit dem Tag ihres Abschlusses, Festsetzungen der Schiedsstelle mit dem Tag wirksam, an dem der Antrag bei der Schiedsstelle eingegangen ist. Ein jeweils vor diesen Zeitpunkt zurückwirkendes Vereinbaren oder Festsetzen von Vergütungen ist nicht zulässig. Nach Ablauf des Vereinbarungszeitraums gelten die vereinbarten oder festgesetzten Vergütungen bis zum Inkrafttreten neuer Vergütungen weiter.
(3) Bei unvorhersehbaren wesentlichen Veränderungen der Annahmen, die der Vereinbarung oder Entscheidung über die Vergütung zu Grunde lagen, sind die Vergütungen auf Verlangen einer Vertragspartei für den laufenden Vereinbarungszeitraum neu zu verhandeln. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

Begründung der Bundesregierung  (Abschluss von Vereinbarungen)

Ursprünglicher Text des Gesetzentwurfes zu
Abschluss von Vereinbarungen

(1) Die Vereinbarungen nach § 70 Abs. 3 sind vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode für einen zukünftigen Zeitraum (Vereinbarungszeitraum) abzuschließen; nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig. Kommt eine Vereinbarung nach § 71 Abs. 1 und 2 innerhalb von sechs Wochen nicht zustande, nachdem eine Partei schriftlich zu Verhandlungen aufgefordert hat, entscheidet die Schiedsstelle nach § 75 auf Antrag einer Partei unverzüglich über die Gegenstände, über die keine Einigung erreicht werden konnte. Gegen die Entscheidung ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben. Die Klage richtet sich gegen eine der beiden Vertragsparteien, nicht gegen die Schiedsstelle. Einer Nachprüfung der Entscheidung in einem Vorverfahren bedarf es nicht.
....

Die Vorschrift überträgt weitgehend den bisherigen § 93b des Bundessozialhilfegesetzes. In Absatz 1 Satz 2 wird der Forderung der Praxis Rechnung getragen, die Schiedsstellenfähigkeit auf die Leistungsvereinbarung zu erstrecken. Damit wird vermieden, dass der Abschluss einer Vergütungsvereinbarung, die den Abschluss einer Leistungsvereinbarung voraussetzt, von einer Partei verhindert werden kann. Im Übrigen erleichtert die Schiedsstellenfähigkeit der Leistungsvereinbarung die Möglichkeit, im Rahmen des Persönlichen Budgets neue Dienste zu gewinnen.

 

§ 78 Außerordentliche Kündigung der Vereinbarungen
Ist wegen einer groben Verletzung der gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Leistungsberechtigten und deren Kostenträgern durch die Einrichtung ein Festhalten an den Vereinbarungen nicht zumutbar, kann der Träger der Sozialhilfe die Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Das gilt insbesondere dann, wenn in der Prüfung nach § 76 Abs. 3 oder auf andere Weise festgestellt wird, dass Leistungsberechtigte infolge der Pflichtverletzung zu Schaden kommen, gravierende Mängel bei der Leistungserbringung vorhanden sind, dem Träger der Einrichtung nach dem Heimgesetz die Betriebserlaubnis entzogen oder der Betrieb der Einrichtung untersagt wird oder die Einrichtung nicht erbrachte Leistungen gegenüber den Kostenträgern abrechnet. Die Kündigung bedarf der Schriftform. § 59 des Zehnten Buches bleibt unberührt.

Begründung der Bundesregierung  (Außerordentliche Kündigung der Vereinbarungen)

Ursprünglicher Text des Gesetzentwurfes zu
Außerordentliche Kündigung der Vereinbarungen

Ist wegen einer groben Verletzung der gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Leistungsberechtigten und deren Kostenträgern durch die Einrichtung ein Festhalten an den Vereinbarungen nicht zumutbar, kann der Träger der Sozialhilfe die Vereinbarungen nach § 70 Abs. 3 ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Das gilt insbesondere dann, wenn in der Prüfung nach § 71 Abs. 3 oder auf andere Weise festgestellt wird, dass Leistungsberechtigte infolge der Pflichtverletzung zu Schaden kommen, gravierende Mängel bei der Leistungserbringung vorhanden sind, dem Träger der Einrichtung nach dem Heimgesetz die Betriebserlaubnis entzogen oder der Betrieb der Einrichtung untersagt wird oder die Einrichtung nicht erbrachte Leistungen gegenüber den Kostenträgern abrechnet. Die Kündigung bedarf der Schriftform. § 59 des Zehnten Buches bleibt unberührt.

Die Vorschrift überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 93c des Bundessozialhilfegesetzes.

 

§ 79 Rahmenverträge
(1) Die überörtlichen Träger der Sozialhilfe und die kommunalen Spitzenverbände auf Landesebene schließen mit den Vereinigungen der Träger der Einrichtungen auf Landesebene gemeinsam und einheitlich Rahmenverträge zu den Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 und § 76 Abs. 2 über
1. die nähere Abgrenzung der den Vergütungspauschalen und -beträgen nach § 75 Abs. 3 zu Grunde zu legenden Kostenarten und -bestandteile sowie die Zusammensetzung der Investitionsbeträge nach § 76 Abs. 2,
2. den Inhalt und die Kriterien für die Ermittlung und Zusammensetzung der Maßnahmepauschalen, die Merkmale für die Bildung von Gruppen mit vergleichbarem Bedarf nach § 76 Abs. 2 sowie die Zahl dieser zu bildenden Gruppen,
3. die Zuordnung der Kostenarten und -bestandteile nach § 41 des Neunten Buches und
4. den Inhalt und das Verfahren zur Durchführung von Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung nach § 75 Abs. 3
ab. Für Einrichtungen, die einer Kirche oder Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts oder einem sonstigen freigemeinnützigen Träger zuzuordnen sind, können die Rahmenverträge auch von der Kirche oder Religionsgemeinschaft oder von dem Wohlfahrtsverband abgeschlossen werden, dem die Einrichtung angehört. In den Rahmenverträgen sollen die Merkmale und Besonderheiten der jeweiligen Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel berücksichtigt werden. (2) Die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und die Vereinigungen der Träger der Einrichtungen auf Bundesebene vereinbaren gemeinsam und einheitlich Empfehlungen zum Inhalt der Verträge nach Absatz 1.

Begründung der Bundesregierung (Rahmenverträge)

Ursprünglicher Text des Gesetzentwurfes zu
Rahmenverträge

(1) Die überörtlichen Träger der Sozialhilfe und die kommunalen Spitzenverbände auf Landesebene schließen mit den Vereinigungen der Träger der Einrichtungen auf Landesebene gemeinsam und einheitlich Rahmenverträge zu den Vereinbarungen nach § 70 Abs. 3 und § 71 Abs. 2 über
1. die nähere Abgrenzung der den Vergütungspauschalen und -beträgen nach § 73 Abs. 3 zu Grunde zu legenden Kostenarten und -bestandteile sowie die Zusammensetzung der Investitionsbeträge nach § 71 Abs. 2,
2. den Inhalt und die Kriterien für die Ermittlung und Zusammensetzung der Maßnahmepauschalen, die Merkmale für die Bildung von Gruppen mit vergleichbarem Bedarf nach § 71 Abs. 2 sowie die Zahl dieser zu bildenden Gruppen,
3. die Zuordnung der Kostenarten und -bestandteile nach § 41 des Neunten Buches und
4. den Inhalt und das Verfahren zur Durchführung von Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung nach § 70 Abs. 3 ab. Für Einrichtungen, die einer Kirche oder Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts oder einem sonstigen freigemeinnützigen Träger zuzuordnen sind, können die Rahmenverträge auch von der Kirche oder Religionsgemeinschaft oder von dem Wohlfahrtsverband abgeschlossen werden, dem die Einrichtung angehört. In den Rahmenverträgen sollen die Merkmale und Besonderheiten der jeweiligen Leistungen nach dem Vierten bis Achten Kapitel berücksichtigt werden.
(2) Die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und die Vereinigungen der Träger der Einrichtungen auf Bundesebene vereinbaren gemeinsam und einheitlich Empfehlungen zum Inhalt der Verträge nach Absatz 1.

In Anlehnung an den bisherigen § 93d des Bundessozialhilfegesetzes wird die Vorschrift über den Abschluss von Rahmenverträgen neu geregelt. Absatz 1 regelt den Abschluss von Rahmenverträgen zwischen den Trägern der Sozialhilfe und den Kommunalen Spitzenverbänden auf Landesebene mit den Vereinigungen der Träger der Einrichtungen über die abschließend genannten Gegenstände.

Absatz 2 überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 93d Abs. 3 des Bundessozialhilfegesetzes.

 

§ 80 Schiedsstelle
(1) Für jedes Land oder für Teile eines Landes wird bei der zuständigen Landesbehörde eine Schiedsstelle gebildet.
(2) Die Schiedsstelle besteht aus Vertretern der Träger der Einrichtungen und Vertretern der örtlichen und überörtlichen Träger der Sozialhilfe in gleicher Zahl sowie einem unparteiischen Vorsitzenden. Die Vertreter der Einrichtungen und deren Stellvertreter werden von den Vereinigungen der Träger der Einrichtungen, die Vertreter der Träger der Sozialhilfe und deren Stellvertreter werden von diesen bestellt. Bei der Bestellung der Vertreter der Einrichtungen ist die Trägervielfalt zu beachten. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von den beteiligten Organisationen gemeinsam bestellt. Kommt eine Einigung nicht zustande, werden sie durch Los bestimmt. Soweit beteiligte Organisationen keinen Vertreter bestellen oder im Verfahren nach Satz 3 keine Kandidaten für das Amt des Vorsitzenden und des Stellvertreters benennen, bestellt die zuständige Landesbehörde auf Antrag einer der beteiligten Organisationen die Vertreter und benennt die Kandidaten.
(3) Die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt als Ehrenamt. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Entscheidungen werden mit der Mehrheit der Mitglieder getroffen. Ergibt sich keine Mehrheit, gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Begründung der Bundesregierung  (Schiedsstelle)

Die Vorschrift überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 94 des Bundessozialhilfegesetzes. Die Verordnungsermächtigung des bisherigen Absatzes 4 wurde in Angleichung an die Systematik des Sozialgesetzbuches an das Ende des Kapitels gestellt.

 

§ 81 Verordnungsermächtigungen
(1) Kommen die Verträge nach § 79 Abs. 1 innerhalb von sechs Monaten nicht zustande, nachdem die Landesregierung schriftlich dazu aufgefordert hat, können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung Vorschriften stattdessen erlassen.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Zahl, die Bestellung, die Amtsdauer und Amtsführung, die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für Zeitaufwand der Mitglieder der Schiedsstelle nach § 80, die Rechtsaufsicht, die Geschäftsführung, das Verfahren, die Erhebung und die Höhe der Gebühren sowie über die Verteilung der Kosten zu bestimmen.

Begründung der Bundesregierung  (Verordnungsermächtigungen)

Ursprünglicher Text des Gesetzentwurfes zu
Verordnungsermächtigungen

(1) Kommen die Verträge nach § 74 Abs. 1 innerhalb von sechs Monaten nicht zustande, nachdem die Landesregierung schriftlich dazu aufgefordert hat, können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung Vorschriften stattdessen erlassen.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Zahl, die Bestellung, die Amtsdauer und Amtsführung, die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für Zeitaufwand der Mitglieder der Schiedsstelle nach § 75, die Rechtsaufsicht, die Geschäftsführung, das Verfahren, die Erhebung und die Höhe der Gebühren sowie über die Verteilung der Kosten zu bestimmen.

Die Verordnungsermächtigung des zuständigen Bundesministeriums gemäß dem bisherigen § 93d Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes wurde gestrichen. Stattdessen werden die jeweiligen Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen über die Rahmenverträge zu treffen, wenn die Verträge und damit notwendige Klärungen nicht innerhalb von sechs Monaten, nachdem die jeweilige Landesregierung dazu aufgefordert hat, vereinbart werden.

Darüber hinaus wird die Verordnungsermächtigung des bisherigen § 94 Abs. 4 des Bundessozialhilfegesetzes in Abs. 2 übertragen.

 

 

 

Elftes Kapitel: Einsatz des Einkommens und des Vermögens
Erster Abschnitt: Einkommen

Begründung der Bundesregierung  (Einsatz des Einkommens und des Vermögens)

Begründung der Bundesregierung Zum Ersten Abschnitt (Einkommen)

§ 82 Begriff des Einkommens
(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Bei Minderjährigen ist das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes benötigt wird.
(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen
1. auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten,
4. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
5. das Arbeitsförderungsgeld und Erhöhungsbeträge des Arbeitsentgelts im Sinne von § 43 Satz 4 des Neunten Buches.
(3) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt ist ferner ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen. Abweichend von Satz 1 ist bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen von dem Entgelt ein Achtel des Eckregelsatzes zuzüglich 25 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Entgelts abzusetzen. Im Übrigen kann in begründeten Fällen ein anderer als in Satz 1 festgelegter Betrag vom Einkommen abgesetzt werden.
(4) Lebt eine Person in einer teilstationären oder stationären Einrichtung, kann die Aufbringung der Mittel für Leistungen nach dem Dritten Kapitel von ihr verlangt werden, soweit Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt erspart werden. Darüber hinaus soll in angemessenem Umfang die Aufbringung der Mittel verlangt werden von Personen, die auf voraussichtlich längere Zeit der Pflege in einer Einrichtung bedürfen, solang sie nicht einen anderen überwiegend unterhalten.

Begründung der Bundesregierung  (Begriff des Einkommens)

Ursprünglicher Text des Gesetzentwurfes zu
Begriff des Einkommens

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Bei Minderjährigen ist das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen, so weit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes benötigt wird.
(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen
1. auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten,
4. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
5. das Arbeitsförderungsgeld und Erhöhungsbeträge des Arbeitsentgelts im Sinne von § 43 Satz 4 des Neunten Buches.
(3) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt ist ferner ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen. Abweichend von Satz 1 ist bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen von dem Entgelt ein Achtel des Eckregelsatzes zuzüglich 25 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Entgelts abzusetzen. Im Übrigen kann in begründeten Fällen ein anderer als in Satz 1 festgelegter Betrag vom Einkommen abgesetzt werden.

Die Vorschrift knüpft an den bisherigen § 76 des Bundessozialhilfegesetzes an.

Absatz 1 überträgt dabei im Wesentlichen inhaltsgleich den bisherigen § 76 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes. Mit der Ergänzung des Satzes 1 wird klargestellt, dass auch Grundrenten (Beschädigten- und Hinterbliebenengrundrenten), die nach den Gesetzen gezahlt werden, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen – beispielsweise das Opferentschädigungsgesetz oder das Infektionsschutzgesetz –, nicht als Einkommen gelten. Mit dem neuen Satz 2 wird die gegenwärtig unterschiedliche Anrechungsregelung vereinheitlicht. Die Zurechnung des Kindergeldes beim minderjährigen Kind, das typischerweise in einem gemeinsam wirtschaftenden Familienhaushalt lebt, hat zum Ziel, die Sozialhilfebedürftigkeit möglichst vieler Kinder zu beseitigen.

Absatz 2 überträgt im Wesentlichen inhaltsgleich den bisherigen § 76 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes. Nicht übernommen wurde der bisherige Absatz 2 Nr. 5 des Bundessozialhilfegesetzes, da die befristete Regelung an die Übergangsregelung des bisherigen § 22 Abs. 6 des Bundessozialhilfegesetzes geknüpft war. Durch die Neugestaltung des Regelsatzbemessungssystems ist der sachliche Grund für die Regelung entfallen.

Neu aufgenommen wurde in Absatz 2 Nr. 5 das Arbeitsförderungsgeld nach § 43 des Neunten Buches. Damit werden in Privathaushalten wohnende Beschäftigte, die Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen, den in einer vollstationären Einrichtung lebenden Beschäftigten gleichgestellt und damit die unterschiedliche Praxis beseitigt. In § 43 des Neunten Buches wurde zur Verbesserung der Entgeltsituation der Beschäftigten im Arbeitsbereich der Werkstatt für behinderte Menschen ein Arbeitsförderungsgeld eingeführt, das neben dem bisherigen Arbeitsentgelt gezahlt wird. Damit diese Leistung den Beschäftigten auch in vollem Umfang zugute kommt, regelte der bisherige § 85 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Bundessozialhilfegesetzes die Freilassung des Arbeitsförderungsgeldes und der Erhöhungsbeträge im Sinne des § 43 Satz 4 des Neunten Buches. Bei Empfängern von Arbeitsförderungsgeld, die nicht in einer vollstationären Einrichtung leben, berücksichtigt ein Teil der Praxis das Arbeitsförderungsgeld zwar als Absetzbetrag nach dem bisherigen § 76 Abs. 2a Nr. 2 des Bundessozialhilfegesetzes.

Im Unterschied zum bisherigen § 76 Abs. 2a des Bundessozialhilfegesetzes kommt durch die Einführung der neuen Leistung Arbeitslosengeld II im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt eine Einkommensanrechnung nach Absatz 3 im Wesentlichen nur noch für Tätigkeiten von weniger als drei Stunden täglich in Betracht. Hierfür erscheint eine einfache und praktikable Anrechnung sinnvoll, die durch die vorgesehene prozentuale und insbesondere einheitliche Anrechnung erreicht wird. Zur Klarstellung, dass bei der Prüfung des anrechenbaren Einkommens auch die Absetzbeträge für erwerbstätige Personen einbezogen werden müssen, wurde der Eingangssatz zu Absatz 3 gegenüber dem bisherigen Absatz 2a des § 76 des Bundessozialhilfegesetzes neu gefasst. In der Praxis wurde der Absetzbetrag teilweise nur anerkannt, wenn der Betroffene nach Prüfung des bisherigen § 76 Abs. 1 und 2 des Bundessozialhilfegesetzes bereits einen Bedarf auf Hilfe zum Lebensunterhalt hätte. Dies war nach der Systematik und der Zielsetzung des bisherigen § 76 des Bundessozialhilfegesetzes nicht gewollt. Gerade bei nachfragenden Personen, deren Einkommen nur geringfügig über dem Sozialhilfebedarf liegt, würde eine Nichtanrechnung des Absetzbetrages zu einem vom Bundesgesetzgeber nicht gewollten Sozialhilfeausschluss führen. Ob Hilfe zum Lebensunterhalt geleistet wird, ergibt sich aus § 19. Diese Regelung stellt u. a. auf die Einkommensberechnung des § 77 insgesamt ab, also auch auf dessen Absatz 3. Die bisherige Formulierung „Bei Personen, die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten …“ bezieht sich demnach darauf, ob sie gemäß § 19 unter Einbeziehung sämtlicher Absätze des bisherigen § 76 des Bundessozialhilfegesetzes die Hilfe erhalten. Eine andere Rechtsauffassung hätte einer besonderen gesetzlichen Regelung bedurft. Für leistungsberechtigte Beschäftigte in Werkstätten für behinderte Menschen wurde die bisherige Regelung für stationär untergebrachte Beschäftigte übernommen, damit auch hier eine Gleichstellung von ambulant und stationär erfolgt. Satz 3 des Absatzes 3 ermöglicht es dem Träger der Sozialhilfe, in begründeten Fällen flexibel zu handeln, z. B. bei dem Erfordernis eines besonderen Anreizes oder beim Ferienjob eines Schülers.

Die Verordnungsermächtigung des bisherigen § 76 Abs. 3 des Bundessozialhilfegesetzes wurde in Angleichung an die Systematik des Sozialgesetzbuches an das Ende des Kapitels gestellt.

 

§ 83 Nach Zweck und Inhalt bestimmte Leistungen
(1) Leistungen, die auf Grund öffentlichrechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Sozialhilfe im Einzelfall demselben Zweck dient.
(2) Eine Entschädigung, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

Begründung der Bundesregierung  (Nach Zweck und Inhalt bestimmte Leistungen)

Die Vorschrift überträgt im Wesentlichen inhaltsgleich den bisherigen § 77 des Bundessozialhilfegesetzes. Die Übergangsregelung des bisherigen § 77 Abs. 1 Satz 2 wird in das Fünfzehnte Kapitel übertragen.

 

§ 84 Zuwendungen
(1) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege bleiben als Einkommen außer Betracht. Dies gilt nicht, soweit die Zuwendung die Lage der Leistungsberechtigten so günstig beeinflusst, dass daneben Sozialhilfe ungerechtfertigt wäre.
(2) Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, sollen als Einkommen außer Betracht bleiben, soweit ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten eine besondere Härte bedeuten würde.

Begründung der Bundesregierung  (Zuwendungen)

Die Vorschrift überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 78 des Bundessozialhilfegesetzes.

 

 

 

Zweiter Abschnitt: Einkommensgrenzen für die Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel

Begründung der Bundesregierung Zum Zweiten Abschnitt (Einkommensgrenzen für die Leistungen nach dem Vierten bis Achten Kapitel)

Ursprünglicher Text des Gesetzentwurfes zu: Zweiter Abschnitt 
Einkommensgrenzen für die Leistungen nach dem Vierten bis Achten Kapitel

§ 85 Einkommensgrenze
(1) Bei der Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel ist der nachfragenden Person und ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten, wenn während der Dauer des Bedarfs ihr monatliches Einkommen zusammen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus
1. einem Grundbetrag in Höhe des zweifachen Eckregelsatzes,
2. den Kosten der Unterkunft, soweit die Aufwendungen hierfür den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang nicht übersteigen und
3. einem Familienzuschlag in Höhe des auf volle Euro aufgerundeten Betrages von 70 vom Hundert des Eckregelsatzes für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und für jede Person, die von der nachfragenden Person, ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner überwiegend unterhalten worden ist oder für die sie nach der Entscheidung über die Erbringung der Sozialhilfe unterhaltspflichtig werden.
(2) Ist die nachfragende Person minderjährig und unverheiratet, so ist ihr und ihren Eltern die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten, wenn während der Dauer des Bedarfs das monatliche Einkommen der nachfragenden Person und ihrer Eltern zusammen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus
1. einem Grundbetrag in Höhe des zweifachen Eckregelsatzes,
2. den Kosten der Unterkunft, soweit die Aufwendungen hierfür den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang nicht übersteigen und
3. einem Familienzuschlag in Höhe des auf volle Euro aufgerundeten Betrages von 70 vom Hundert des Eckregelsatzes für einen Elternteil, wenn die Eltern zusammenleben, sowie für die nachfragende Person und für jede Person, die von den Eltern oder der nachfragenden Person überwiegend unterhalten worden ist oder für die sie nach der Entscheidung über die Erbringung der Sozialhilfe unterhaltspflichtig werden.
Leben die Eltern nicht zusammen, richtet sich die Einkommensgrenze nach dem Elternteil, bei dem die nachfragende Person lebt. Lebt sie bei keinem Elternteil, bestimmt sich die Einkommensgrenze nach Absatz 1.
(3) Der maßgebende Eckregelsatz bestimmt sich nach dem Ort, an dem der Leistungsberechtigte die Leistung erhält. Bei der Leistung in einer Einrichtung sowie bei Unterbringung in einer anderen Familie oder bei den in § 107 genannten anderen Personen bestimmt er sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Leistungsberechtigten oder, wenn im Falle des Absatzes 2 auch das Einkommen seiner Eltern oder eines Elternteils maßgebend ist, nach deren gewöhnlichem Aufenthalt. Ist ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, ist Satz 1 anzuwenden.

Begründung der Bundesregierung (Einkommensgrenze)

Ursprünglicher Text des Gesetzentwurfes zu
Einkommensgrenze

(1) Bei der Hilfe nach dem Vierten bis Achten Kapitel ist der nachfragenden Person und ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten, wenn während der Dauer des Bedarfs ihr monatliches Einkommen zusammen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus ...
... (3) Der maßgebende Eckregelsatz bestimmt sich nach dem Ort, an dem der Leistungsberechtigte die Leistung erhält. Bei der Leistung in einer Einrichtung sowie bei Unterbringung in einer anderen Familie oder bei den in § 102 genannten anderen Personen bestimmt er sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Leistungsberechtigten oder, wenn im Falle des Absatzes 2 auch das Einkommen seiner Eltern oder eines Elternteils maßgebend ist, nach deren gewöhnlichem Aufenthalt. Ist ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, ist Satz 1 anzuwenden.

Die Vorschrift überträgt im Wesentlichen inhaltsgleich den bisherigen § 79 Abs. 1 bis 3 des Bundessozialhilfegesetzes.

Die Grundbeträge in Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 Nr. 1 werden infolge der Aufgabe der bisherigen drei gesonderten Einkommensfreibeträge jeweils auf das Zweifache des Eckregelsatzes erhöht, um dadurch im Hinblick auf die Ziele der Regelung einen angemessenen Ausgleich zu schaffen und eine Schlechterstellung des ambulanten gegenüber dem stationären Bereich zu vermeiden.

Die Aufnahme der Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes in den Absatz 1 ist eine Folgeänderung zur Änderung des § 19. Für Lebenspartner, die im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung bei der Hilfe nach dem Vierten bis Achten Kapitel ihr Einkommen wie Ehegatten vorrangig füreinander einzusetzen haben, werden durch die Änderung des bisherigen § 79 des Bundessozialhilfegesetzes die für Ehegatten geltenden Einkommensgrenzen festgelegt. Die Einbeziehung der Lebenspartner in Absatz 1 Nr. 3 stellt sicher, dass für die Lebenspartner auch in Bezug auf den als Freibetragskomponente anzurechnenden Familienzuschlag der Betrag gilt, der sich für einen Ehegatten auf 70 vom Hundert des Eckregelsatzes eines Haushaltsvorstandes beläuft.

 

§ 86 Abweichender Grundbetrag
Die Länder und, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen, auch die Träger der Sozialhilfe können für bestimmte Arten der Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel der Einkommensgrenze einen höheren Grundbetrag zu Grunde legen.

Begründung der Bundesregierung  (Abweichender Grundbetrag)

Ursprünglicher Text des Gesetzentwurfes zu
 Abweichender Grundbetrag

Die Länder und, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen, auch die Träger der Sozialhilfe können für bestimmte Arten der Hilfe nach dem Vierten bis Achten Kapitel der Einkommensgrenze einen höheren Grundbetrag zu Grunde legen.

Die Vorschrift überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 79 Abs. 4 des Bundessozialhilfegesetzes.

 

§ 87 Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze
(1) Soweit das zu berücksichtigende Einkommen die Einkommensgrenze übersteigt, ist die Aufbringung der Mittel in angemessenem Umfang zuzumuten. Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, sind insbesondere die Art des Bedarfs, die Art oder Schwere der Behinderung oder der Pflegebedürftigkeit, die Dauer und Höhe der erforderlichen Aufwendungen sowie besondere Belastungen der nachfragenden Person und ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen zu berücksichtigen. Bei schwerstpflegebedürftigen Menschen nach § 64 Abs. 3 und blinden Menschen nach § 72 ist ein Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze in Höhe von mindestens 60 vom Hundert nicht zuzumuten.
(2) Verliert die nachfragende Person durch den Eintritt eines Bedarfsfalles ihr Einkommen ganz oder teilweise und ist ihr Bedarf nur von kurzer Dauer, so kann die Aufbringung der Mittel auch aus dem Einkommen verlangt werden, das sie innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nach dem Wegfall des Bedarfs erwirbt und das die Einkommensgrenze übersteigt, jedoch nur insoweit, als ihr ohne den Verlust des Einkommens die Aufbringung der Mittel zuzumuten gewesen wäre.
(3) Bei einmaligen Leistungen zur Beschaffung von Bedarfsgegenständen, deren Gebrauch für mindestens ein Jahr bestimmt ist, kann die Aufbringung der Mittel nach Maßgabe des Absatzes 1 auch aus dem Einkommen verlangt werden, das die in § 19 Abs. 3 genannten Personen innerhalb eines Zeitraumes von bis zu drei Monaten nach Ablauf des Monats, in dem über die Leistung entschieden worden ist, erwerben.

Begründung der Bundesregierung  (Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze)

Ursprünglicher Text des Gesetzentwurfes zu
Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze

(1) Soweit das zu berücksichtigende Einkommen die Einkommensgrenze übersteigt, ist die Aufbringung der Mittel in angemessenem Umfang zuzumuten. Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, sind insbesondere die Art des Bedarfs, die Dauer und Höhe der erforderlichen Aufwendungen sowie besondere Belastungen der nachfragenden Person und ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen zu berücksichtigen.
(2) Verliert die nachfragende Person durch den Eintritt eines Bedarfsfalls ihr Einkommen ganz oder teilweise und ist ihr Bedarf nur von kurzer Dauer, so kann die Aufbringung der Mittel auch aus dem Einkommen verlangt werden, das sie innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nach dem Wegfall des Bedarfs erwirbt und das die Einkommensgrenze übersteigt, jedoch nur insoweit, als ihr ohne den Verlust des Einkommens die Aufbringung der Mittel zuzumuten gewesen wäre.
(3) Bei einmaligen Leistungen zur Beschaffung von Bedarfsgegenständen, deren Gebrauch für mindestens ein Jahr bestimmt ist, kann die Aufbringung der Mittel nach Maßgabe des Absatzes 1 auch aus dem Einkommen verlangt werden, das die in § 19 Abs. 2 genannten Personen innerhalb eines Zeitraumes von bis zu drei Monaten nach Ablauf des Monats, in dem über die Leistung entschieden worden ist, erwerben.

Die Vorschrift überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 84 des Bundessozialhilfegesetzes.

 

§ 88 Einsatz des Einkommens unter der Einkommensgrenze
(1) Die Aufbringung der Mittel kann, auch soweit das Einkommen unter der Einkommensgrenze liegt, verlangt werden,
1. soweit von einem anderen Leistungen für einen besonderen Zweck erbracht werden, für den sonst Sozialhilfe zu leisten wäre,
2. wenn zur Deckung des Bedarfs nur geringfügige Mittel erforderlich sind,
3. soweit bei teilstationären oder stationären Leistungen Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt erspart werden. Darüber hinaus soll in angemessenem Umfang die Aufbringung der Mittel verlangt werden von Personen, die auf voraussichtlich längere Zeit der Pflege in einer Einrichtung bedürfen, solange sie nicht einen anderen überwiegend unterhalten.
(2) Bei einer stationären Leistung in einer stationären Einrichtung wird von dem Einkommen, das der Leistungsberechtigte aus einer entgeltlichen Beschäftigung erzielt, die Aufbringung der Mittel in Höhe von einem Achtel des Eckregelsatzes zuzüglich 25 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus der Beschäftigung nicht verlangt. § 82 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.

Begründung der Bundesregierung  (Einsatz des Einkommens unter der Einkommensgrenze)

Ursprünglicher Text des Gesetzentwurfes zu
Einsatz des Einkommens unter der Einkommensgrenze

...
(2) Bei einer stationären Leistung in einer stationären Einrichtung wird von dem Einkommen, das der Leistungsberechtigte aus einer entgeltlichen Beschäftigung erzielt, die Aufbringung der Mittel in Höhe von einem Achtel des Eckregelsatzes zuzüglich 25 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus der Beschäftigung nicht verlangt. § 77 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.

Die Vorschrift überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 85 des Bundessozialhilfegesetzes. Als Folgeänderung zum neuen § 77 Abs. 2 Nr. 5 wurde der bisherige § 85 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Bundessozialhilfegesetzes gestrichen.

 

§ 89 Einsatz des Einkommens bei mehrfachem Bedarf
(1) Wird im Einzelfall der Einsatz eines Teils des Einkommens zur Deckung eines bestimmten Bedarfs zugemutet oder verlangt, darf dieser Teil des Einkommens bei der Prüfung, inwieweit der Einsatz des Einkommens für einen anderen gleichzeitig bestehenden Bedarf zuzumuten ist oder verlangt werden kann, nicht berücksichtigt werden.
(2) Sind im Fall des Absatzes 1 für die Bedarfsfälle verschiedene Träger der Sozialhilfe zuständig, hat die Entscheidung über die Leistung für den zuerst eingetretenen Bedarf den Vorrang. Treten die Bedarfsfälle gleichzeitig ein, ist das über der Einkommensgrenze liegende Einkommen zu gleichen Teilen bei den Bedarfsfällen zu berücksichtigen.

Begründung der Bundesregierung  (Einsatz des Einkommens bei mehrfachem Bedarf)

Die Vorschrift überträgt inhaltsgleich die Absätze 1 und 3 des bisherigen § 87 des Bundessozialhilfegesetzes.

 

Dritter Abschnitt: Vermögen

Begründung der Bundesregierung Zum Dritten Abschnitt (Vermögen)

§ 90 Einzusetzendes Vermögen
(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.
(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung
1. eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
2. eines Kapitals einschließlich seiner Erträge, das der zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des § 10a oder des Abschnitts XI des Einkommensteuergesetzes dient und dessen Ansammlung staatlich gefördert wurde,
3. eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken behinderter (§ 53 Abs. 1 Satz 1 und § 72) oder pflegebedürftiger Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
4. eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
5. von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
6. von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
7.von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
8. eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,
9. kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen.
(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.

Begründung der Bundesregierung  (Einzusetzendes Vermögen)

Ursprünglicher Text des Gesetzentwurfes zu
Einzusetzendes Vermögen

(1) Zum Vermögen gehört das gesamte verwertbare Vermögen.
(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung
1. eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
2. eines Kapitals einschließlich seiner Erträge, das der zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des § 10a oder des Abschnitts XI des Einkommensteuergesetzes dient und dessen Ansammlung staatlich gefördert wurde,
3. eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken behinderter (§ 48 Abs. 1 Satz 1 und § 67) oder pflegebedürftiger Menschen (§ 56) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
4. eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
5. von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
6. von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
7. von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
8. eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 und 2 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,
9. kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen.
(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Vierten bis Achten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.

Die Vorschrift überträgt im Wesentlichen inhaltsgleich den bisherigen § 88 des Bundessozialhilfegesetzes. Die Verordnungsermächtigung des bisherigen § 88 Abs. 4 wurde in Angleichung an die Systematik des Sozialgesetzbuches an das Ende des Kapitels gestellt. Nicht übernommen wurde der bisherige § 88 Abs. 3 Satz 3 des Bundessozialhilfegesetzes, der dadurch obsolet geworden ist, dass mit Inkrafttreten des Neunten Buches die Prüfung der Bedürftigkeit bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen entfallen ist.

 

§ 91 Darlehen
Soweit nach § 90 für den Bedarf der nachfragenden Person Vermögen einzusetzen ist, jedoch der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung des Vermögens nicht möglich ist oder für die, die es einzusetzen hat, eine Härte bedeuten würde, soll die Sozialhilfe als Darlehen geleistet werden. Die Leistungserbringung kann davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

Begründung der Bundesregierung  (Darlehen)

Ursprünglicher Text des Gesetzentwurfes zu
Darlehen

Soweit nach § 85 für den Bedarf der nachfragenden Person Vermögen einzusetzen ist, jedoch der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung des Vermögens nicht möglich ist oder für die, die es einzusetzen hat, eine Härte bedeuten würde, soll die Sozialhilfe als Darlehen geleistet werden. Die Leistungserbringung kann davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

Die Vorschrift überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 89 des Bundessozialhilfegesetzes.

 

 

 

Vierter Abschnitt: Einschränkung der Anrechnung

Begründung der Bundesregierung Zum Vierten Abschnitt (Einschränkung der Anrechnung)

§ 92 Anrechnung bei behinderten Menschen
(1) Erfordert die Behinderung Leistungen für eine stationäre Einrichtung, für eine Tageseinrichtung für behinderte Menschen oder für ärztliche oder ärztlich verordnete Maßnahmen, sind die Leistungen hierfür auch dann in vollem Umfang zu erbringen, wenn den in § 19 Abs. 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel zu einem Teil zuzumuten ist. In Höhe dieses Teils haben sie zu den Kosten der erbrachten Leistungen beizutragen; mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
(2) Den in § 19 Abs. 3 genannten Personen ist die Aufbringung der Mittel nur für die Kosten des Lebensunterhalts zuzumuten
1. bei heilpädagogischen Maßnahmen für Kinder, die noch nicht eingeschult sind,
2. bei der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung einschließlich der Vorbereitung hierzu,
3. bei der Hilfe, die dem behinderten noch nicht eingeschulten Menschen die für ihn erreichbare Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen soll,
4. bei der Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf oder zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit, wenn die hierzu erforderlichen Leistungen in besonderen Einrichtungen für behinderte Menschen erbracht werden,
5. bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§ 26 des Neunten Buches),
6. bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 33 des Neunten Buches),
7. bei Leistungen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen nach § 41 des Neunten Buches und in vergleichbaren sonstigen Beschäftigungsstätten (§ 56),
8. bei Hilfen zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, die erforderlich und geeignet sind, behinderten Menschen die für sie erreichbare Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen, soweit diese Hilfen in besonderen teilstationären Einrichtungen für behinderte Menschen erbracht werden.
Die in Satz 1 genannten Leistungen sind ohne Berücksichtigung von vorhandenem Vermögen zu erbringen. Die Kosten des in einer Einrichtung erbrachten Lebensunterhalts sind in den Fällen der Nummern 1 bis 6 nur in Höhe der für den häuslichen Lebensunterhalt ersparten Aufwendungen anzusetzen; dies gilt nicht für den Zeitraum, in dem gleichzeitig mit den Leistungen nach Satz 1 in der Einrichtung durchgeführte andere Leistungen überwiegen. Die Aufbringung der Mittel nach Satz 1 Nr. 7 und 8 ist aus dem Einkommen nicht zumutbar, wenn das Einkommen des behinderten Menschen insgesamt einen Betrag in Höhe des zweifachen Eckregelsatzes nicht übersteigt. Die zuständigen Landesbehörden können Näheres über die Bemessung der für den häuslichen Lebensbedarf ersparten Aufwendungen und des Kostenbeitrags für das Mittagessen bestimmen. Zum Ersatz der Kosten nach den §§ 103 und 104 ist insbesondere verpflichtet, wer sich in den Fällen der Nummern 5 und 6 vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht oder nicht ausreichend versichert hat.
(3) Hat ein anderer als ein nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtiger nach sonstigen Vorschriften Leistungen für denselben Zweck zu erbringen, dem die in Absatz 2 genannten Leistungen dienen, wird seine Verpflichtung durch Absatz 2 nicht berührt. Soweit er solche Leistungen erbringt, kann abweichend von Absatz 2 von den in § 19 Abs. 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel verlangt werden.

Begründung der Bundesregierung (Anrechnung bei behinderten Menschen)

Ursprünglicher Text des Gesetzentwurfes zu
 Anrechnung bei behinderten Menschen

(1) Erfordert die Behinderung Leistungen für eine stationäre Einrichtung, für eine Tageseinrichtung für behinderte Menschen oder für ärztliche oder ärztlich verordnete Maßnahmen, sind die Leistungen hierfür auch dann in vollem Umfang zu erbringen, wenn den in § 19 Abs. 2 genannten Personen die Aufbringung der Mittel zu einem Teil zuzumuten ist. In Höhe dieses Teils haben sie zu den Kosten der erbrachten Leistungen beizutragen; mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
(2) Den in § 19 Abs. 2 genannten Personen ist die Aufbringung der Mittel nur für die Kosten des Lebensunterhalts zuzumuten
1. bei heilpädagogischen Maßnahmen für Kinder, die noch nicht eingeschult sind,
2. bei der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung einschließlich der Vorbereitung hierzu,
3. bei der Hilfe, die dem behinderten noch nicht eingeschulten Menschen die für ihn erreichbare Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen soll,
4. bei der Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf oder zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit, wenn die hierzu erforderlichen Leistungen in besonderen Einrichtungen für behinderte Menschen erbracht werden,
5. bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§ 26 des Neunten Buches),
6. bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 33 des Neunten Buches),
7. bei Leistungen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen nach § 41 des Neunten Buches und in vergleichbaren sonstigen Beschäftigungsstätten (§ 51),
8. bei Hilfen zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, die erforderlich und geeignet sind, behinderten Menschen die für sie erreichbare Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen, soweit diese Hilfen in besonderen teilstationären Einrichtungen für behinderte Menschen erbracht werden. Die in Satz 1 genannten Leistungen sind ohne Berücksichtigung von vorhandenem Vermögen zu erbringen. Die Kosten des in einer Einrichtung erbrachten Lebensunterhalts sind in den Fällen der Nummern 1 bis 6 nur in Höhe der für den häuslichen Lebensunterhalt ersparten Aufwendungen anzusetzen; dies gilt nicht für den Zeitraum, in dem gleichzeitig mit den Leistungen nach Satz 1 in der Einrichtung durchgeführte andere Leistungen überwiegen. Die Aufbringung der Mittel nach Satz 1 Nr. 7 und 8 ist aus dem Einkommen nicht zumutbar, wenn das Einkommen des behinderten Menschen insgesamt einen Betrag in Höhe des zweifachen Eckregelsatzes nicht übersteigt. Die zuständigen Landesbehörden können Näheres über die Bemessung der für den häuslichen Lebensbedarf ersparten Aufwendungen und des Kostenbeitrags für das Mittagessen bestimmen. Zum Ersatz der Kosten nach den §§ 98 und 99 ist insbesondere verpflichtet, wer sich in den Fällen der Nummern 5 und 6 vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht oder nicht ausreichend versichert hat.
(3) Hat ein anderer als ein nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtiger nach sonstigen Vorschriften Leistungen für denselben Zweck zu erbringen, dem die in Absatz 2 genannten Leistungen dienen, wird seine Verpflichtung durch Absatz 2 nicht berührt. Soweit er solche Leistungen erbringt, kann abweichend von Absatz 2 von den in § 19 Abs. 2 genannten Personen die Aufbringung der Mittel verlangt werden.

Die Vorschrift überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 43 des Bundessozialhilfegesetzes. Mit der Einfügung eines neuen Satzes 2 in Absatz 2 wird klargestellt, dass die in Satz 1 genannten Leistungen ohne Rücksicht auf vorhandenes Vermögen zu gewähren sind. Den in § 19 genannten Personen wird die Aufbringung der Mittel nur für die Kosten des Lebensunterhalts zugemutet; Absatz 2 enthält hierfür nähere Regelungen.

Der bisherige Absatz 2 Satz 5 wird gestrichen, da die in Absatz 2 Satz 1 genannten Leistungen nach Änderungen im Rahmen des Neunten Buches altersunabhängig gewährt werden.

 

Fünfter Abschnitt: Verpflichtungen anderer

Begründung der Bundesregierung Zum Fünften Abschnitt (Verpflichtungen Anderer)

§ 93 Übergang von Ansprüchen
(1) Hat eine leistungsberechtigte Person oder haben bei Gewährung von Hilfen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel auch ihre Eltern, ihr nicht getrennt lebender Ehegatte oder ihr Lebenspartner für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches ist, kann der Träger der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. Er kann den Übergang dieses Anspruchs auch wegen seiner Aufwendungen für diejenige Hilfe zum Lebensunterhalt bewirken, die er gleichzeitig mit den Leistungen für die in Satz 1 genannte leistungsberechtigte Person, deren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und deren minderjährigen unverheirateten Kindern erbringt. Der Übergang des Anspruchs darf nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des anderen entweder die Leistung nicht erbracht worden wäre oder in den Fällen des § 19 Abs. 5 und des § 92 Abs. 1 Aufwendungsersatz oder ein Kostenbeitrag zu leisten wäre. Der Übergang ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.
(2) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang des Anspruchs für die Zeit, für die der leistungsberechtigten Person die Leistung ohne Unterbrechung erbracht wird. Als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten.
(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt, der den Übergang des Anspruchs bewirkt, haben keine aufschiebende Wirkung. (4) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.

Begründung der Bundesregierung  (Übergang von Ansprüchen)

Ursprünglicher Text des Gesetzentwurfes zu
Übergang von Ansprüchen

(1) Hat eine leistungsberechtigte Person oder haben bei Gewährung von Hilfen nach dem Vierten bis Achten Kapitel auch ihre Eltern, ihr nicht getrennt lebender Ehegatte oder ihr Lebenspartner für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches ist, kann der Träger der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. Er kann den Übergang dieses Anspruchs auch wegen seiner Aufwendungen für diejenige Hilfe zum Lebensunterhalt bewirken, die er gleichzeitig mit den Leistungen für die in Satz 1 genannte leistungsberechtigte Person, deren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und deren minderjährigen unverheirateten Kindern erbringt. Der Übergang des Anspruchs darf nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des Anderen entweder die Leistung nicht erbracht worden wäre oder in den Fällen des § 19 Abs. 4 und des § 87 Abs. 1 Aufwendungsersatz oder ein Kostenbeitrag zu leisten wäre. Der Übergang ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.
(2) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang des Anspruchs für die Zeit, für die der leistungsberechtigten Person die Leistung ohne Unterbrechung erbracht wird. Als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten.
(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt, der den Übergang des Anspruchs bewirkt, haben keine aufschiebende Wirkung.
(4) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.

Die Vorschrift überträgt im Wesentlichen inhaltsgleich den bisherigen § 90 des Bundessozialhilfegesetzes.

Durch die Aufnahme des Lebenspartners im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes in Absatz 1 Satz 1 wird sichergestellt, dass gegen Dritte bestehende Ansprüche eines Lebenspartners, der von der leistungsberechtigten Person nicht getrennt lebt, für die Zeit der Gewährung von Hilfe nach dem Vierten bis Achten Kapitel wie Ansprüche der leistungsberechtigten Person, ihrer Eltern oder ihres Ehegatten auf den Träger der Sozialhilfe bis zur Höhe seiner Aufwendungen nach vorheriger Anzeige übergehen. Die Aufnahme des Lebenspartners im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes in Absatz 1 Satz 2 ist eine Folgeänderung zur Änderung in Satz 1. Der Anspruchsübergang erstreckt sich wie bei den Ansprüchen eines nicht getrennt lebenden Ehegatten auch bei Ansprüchen des Lebenspartners gegen Dritte auf Aufwendungen des Trägers der Sozialhilfe, die dieser für die gleichzeitig mit der Hilfe nach § 88 Abs. 1 erbrachte Hilfe zum Lebensunterhalt der leistungsberechtigten Person, ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners hat.

 

§ 94 Übergang von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen
(1) Hat die leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über. Der Übergang des Anspruchs ist ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. Der Übergang des Anspruchs ist auch ausgeschlossen, wenn die unterhaltspflichtige Person zum Personenkreis des § 19 gehört oder die unterhaltspflichtige Person mit der leistungsberechtigten Person vom zweiten Grad an verwandt ist; der Übergang des Anspruchs des Leistungsberechtigten nach dem Vierten Kapitel gegenüber Eltern und Kindern ist ausgeschlossen. Gleiches gilt für Unterhaltsansprüche gegen Verwandte ersten Grades einer Person, die schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut. § 93 Abs. 4 gilt entsprechend. Für Leistungsempfänger nach dem Dritten Kapitel gilt für den Übergang des Anspruchs § 105 Abs. 2 entsprechend.
(2) Der Anspruch einer volljährigen unterhaltsberechtigten Person, die behindert im Sinne von § 53 oder pflegebedürftig im Sinne von § 61 ist, gegenüber ihren Eltern wegen Leistungen nach dem Fünften und Sechsten Kapitel geht nur in Höhe von bis zu 26 Euro, wegen Leistungen nach dem Dritten Kapitel nur in Höhe von bis zu 20 Euro monatlich über. Es wird vermutet, dass der Anspruch in Höhe der genannten Beträge übergeht und mehrere Unterhaltspflichtige zu gleichen Teilen haften; die Vermutung kann widerlegt werden. Die in Satz 1 genannten Beträge verändern sich zum gleichen Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz, um den sich das Kindergeld verändert.
(3) Ansprüche nach Absatz 1 und 2 gehen nicht über, soweit
1. die unterhaltspflichtige Person Leistungsberechtigte nach dem Dritten Kapitel ist oder bei Erfüllung des Anspruchs würde oder
2. der Übergang des Anspruchs eine unbillige Härte bedeuten würde.
Der Träger der Sozialhilfe hat die Einschränkung des Übergangs nach Satz 1 zu berücksichtigen, wenn er von ihren Voraussetzungen durch vorgelegte Nachweise oder auf andere Weise Kenntnis hat.
(4) Für die Vergangenheit kann der Träger der Sozialhilfe den übergegangenen Unterhalt außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an fordern, zu welcher er dem Unterhaltspflichtigen die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt hat. Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, kann der Träger der Sozialhilfe bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.
(5) Der Träger der Sozialhilfe kann den auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit der leistungsberechtigten Person auf diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Unterhaltsanspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die leistungsberechtigte Person dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Über die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 4 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.

Begründung der Bundesregierung  (Übergang von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen)

Ursprünglicher Text des Gesetzentwurfes zu
Übergang von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen

(1) Hat die leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über. Der Übergang des Anspruchs ist ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. Der Übergang des Anspruchs ist auch ausgeschlossen, wenn die unterhaltspflichtige Person zum Personenkreis des § 19 gehört oder die unterhaltspflichtige Person mit der leistungsberechtigten Person vom zweiten Grad an verwandt ist. Gleiches gilt für Unterhaltsansprüche gegen Verwandte ersten Grades einer Leistungsberechtigten, die schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut. § 88 Abs. 4 gilt entsprechend.
(2) Der Anspruch einer volljährigen unterhaltsberechtigten Person, die behindert im Sinne von § 48 oder pflegebedürftig im Sinne von § 56 ist, gegenüber ihren Eltern wegen Leistungen nach dem Fünften und Sechsten Kapitel geht nur in Höhe von bis zu 26 Euro, wegen Leistungen nach dem Dritten Kapitel nur in Höhe von bis zu 20 Euro monatlich über. Es wird vermutet, dass der Anspruch in Höhe der genannten Beträge übergeht und mehrere Unterhaltspflichtige zu gleichen Teilen haften; die Vermutung kann widerlegt werden. Die in Satz 1 genannten Beträge verändern sich zum gleichen Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz, um den sich das Kindergeld verändert.
(3) Ansprüche nach Absatz 1 und 2 gehen nicht über, soweit
1. die unterhaltspflichtige Person Leistungsberechtigte nach dem Dritten Kapitel ist oder bei Erfüllung des Anspruchs würde oder
2. der Übergang des Anspruchs eine unbillige Härte bedeuten würde. Der Träger der Sozialhilfe hat die Einschränkung des Übergangs nach Satz 1 zu berücksichtigen, wenn er von ihren Voraussetzungen durch vorgelegte Nachweise oder auf andere Weise Kenntnis hat.
(4) Für die Vergangenheit kann der Träger der Sozialhilfe den übergegangenen Unterhalt außer unter den Voraussetzungen des Bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an fordern, zu welcher er dem Unterhaltspflichtigen die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt hat. Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, kann der Träger der Sozialhilfe bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.
(5) Der Träger der Sozialhilfe kann den auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit der leistungsberechtigten Person auf diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Unterhaltsanspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die leistungsberechtigte Person dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Über die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 4 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.

Die Absätze 1, 4 und 5 übertragen inhaltsgleich die bisherigen Regelungen des § 91 Abs. 1, 4 und 5 des Bundessozialhilfegesetzes.

Absatz 2 enthält nur noch die Sonderregelungen für Unterhaltspflichtige von behinderten und pflegebedürftigen Menschen. Die Neuregelung wurde dadurch notwendig, dass die Leistungen für den Lebensunterhalt nach Wegfall des bisherigen § 27 Abs. 3 des Bundessozialhilfegesetzes nicht mehr als Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen und der Hilfe zur Pflege gelten, sondern Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt sind. Neben der bisher schon geltenden Pauschale von 26 Euro wird nunmehr der Unterhaltsübergang bei Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt an Volljährige mit 20 Euro pauschaliert. Wenn beide Pauschalen zusammentreffen, wird mit insgesamt 46 Euro monatlich ein Unterhalt verlangt, der weniger als ein Drittel des Kindergeldes ausmacht. Hauptziel der Neuregelung ist die damit erreichte Gleichbehandlung bei ambulanter und stationärer Unterbringung, d. h. der Wegfall der Schlechterstellung der Unterhaltspflichtigen von ambulant lebenden behinderten oder pflegebedürftigen Menschen. Durch Absatz 3 entfallen im Hinblick auf alle Unterhaltspflichtigen die bisherigen Doppelberechnungen. Neben den Fällen unbilliger Härte soll dann ein Ausschluss vom Unterhaltsübergang erfolgen, wenn eine Leistungsberechtigung nach dem Dritten Kapitel gegeben ist oder durch Heranziehung zu Unterhalt eintreten würde. Sofern der zuständige Träger der Sozialhilfe selbst keine eigene Kenntnis von solchen Umständen hat, muss die betroffene unterhaltspflichtige Person oder die leistungsberechtigte Person den Träger der Sozialhilfe in Kenntnis setzen. Dieses vereinfachte Verfahren entlastet die Unterhaltspflichtigen und den Träger der Sozialhilfe gleichermaßen und stellt eine deutliche Verwaltungsvereinfachung dar.

 

§ 95 Feststellung der Sozialleistungen
Der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn. Satz 2 gilt nicht für die Verfahrensfristen, soweit der Träger der Sozialhilfe das Verfahren selbst betreibt.

Begründung der Bundesregierung (Feststellung der Sozialleistungen)

Die Vorschrift überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 91a des Bundessozialhilfegesetzes.

 

 

 

Sechster Abschnitt: Verordnungsermächtigungen

Begründung der Bundesregierung Zum Sechsten Abschnitt (Verordnungsermächtigungen)

§ 96 Verordnungsermächtigungen
(1) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres über die Berechnung des Einkommens nach § 82, insbesondere der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit bestimmen.
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Höhe der Barbeträge oder sonstigen Geldwerte im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 9 bestimmen.

Begründung der Bundesregierung  (Verordnungsermächtigungen)

Ursprünglicher Text des Gesetzentwurfes zu
Verordnungsermächtigungen

(1) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres über die Berechnung des Einkommens nach § 77, insbesondere der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit bestimmen.
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Höhe der Barbeträge oder sonstigen Geldwerte im Sinne des § 85 Abs. 2 Nr. 9 bestimmen.

In Absatz 1 überträgt die Vorschrift im Wesentlichen inhaltsgleich den bisherigen § 76 Abs. 3 des Bundessozialhilfegesetzes. Bei der Änderung der Verordnungsermächtigung handelt es sich um eine Folgeänderung auf Grund der Neuregelung des § 79 Abs. 3. In Absatz 2 wird inhaltsgleich die Verordnungsermächtigung des bisherigen § 88 Abs. 4 des Bundessozialhilfegesetzes übertragen.

 

 

 

Zwölftes Kapitel: Zuständigkeit der Träger der Sozialhilfe
Erster Abschnitt: Sachliche und örtliche Zuständigkeit

Begründung der Bundesregierung (Zuständigkeit der Träger der Sozialhilfe)

Begründung der Bundesregierung Zum Ersten Abschnitt (Sachliche und örtliche Zuständigkeit)

§ 97 Sachliche Zuständigkeit In-Kraft-Treten: 01.01.2007
(1) Für die Sozialhilfe sachlich zuständig ist der örtliche Träger der Sozialhilfe, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist.
(2) Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe wird nach Landesrecht bestimmt. Dabei soll berücksichtigt werden, dass so weit wie möglich für Leistungen im Sinne von § 8 Nr. 1 bis 6 jeweils eine einheitliche sachliche Zuständigkeit gegeben ist.
(3) Soweit Landesrecht keine Bestimmung nach Absatz 2 Satz 1 enthält, ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe für
1. Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach den §§ 53 bis 60,
2. Leistungen der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 bis 66,
3. Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67 bis 69,
4. Leistungen der Blindenhilfe nach § 72
sachlich zuständig.
In-Kraft-Treten: 01.01.2007
(4) Die sachliche Zuständigkeit für eine stationäre Leistung umfasst auch die sachliche Zuständigkeit für Leistungen, die gleichzeitig nach anderen Kapiteln zu erbringen sind, sowie für eine Leistung nach § 74.
(5) Die überörtlichen Träger sollen, insbesondere bei verbreiteten Krankheiten, zur Weiterentwicklung von Leistungen der Sozialhilfe beitragen. Hierfür können sie die erforderlichen Einrichtungen schaffen oder fördern.

Begründung der Bundesregierung (Sachliche Zuständigkeit)

Ursprünglicher Text des Gesetzentwurfes zu
Sachliche Zuständigkeit

(1) Für die Sozialhilfe sachlich zuständig ist der örtliche Träger der Sozialhilfe, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist.
(2) Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe wird nach Landesrecht bestimmt. Dabei soll berücksichtigt werden, dass soweit wie möglich für Leistungen im Sinne von § 8 Nr. 1 bis 5 jeweils eine einheitliche sachliche Zuständigkeit gegeben ist.
(3) Soweit Landesrecht keine Bestimmung nach Absatz 2 Satz 1 enthält, ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe für
1. Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach den §§ 48 bis 55,
2. Leistungen der Hilfe zur Pflege nach den §§ 56 bis 61,
3. Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 62 bis 64,
4. Leistungen der Blindenhilfe nach § 67 sachlich zuständig.
(4) Die sachliche Zuständigkeit für eine stationäre Leistung umfasst auch die sachliche Zuständigkeit für Leistun- gen, die gleichzeitig nach anderen Kapiteln zu erbringen sind, sowie für eine Leistung nach § 69.
(5) Die überörtlichen Träger sollen, insbesondere bei verbreiteten Krankheiten, zur Weiterentwicklung von Leistungen der Sozialhilfe beitragen. Hierfür können sie die erforderlichen Einrichtungen schaffen oder fördern.

Die bisher sehr differenzierte Regelung der sachlichen Zuständigkeit ist seit langem durch vorrangiges Landesrecht bereits weitgehend abgelöst. Soweit dies in Teilen nicht erfolgt ist, wird eine vereinfachte Regelung eingestellt. Sie soll die vielen Schnittstellen zwischen den örtlichen und überörtlichen Trägern beseitigen und dazu führen, dass die Leistungen für eine der in § 8 genannten Hilfen aus einer Hand erfolgt und insbesondere keine Differenzierung zwischen ambulanten, teilstationären und stationären Leistungen entsteht. Dies erleichtert auch für Leistungsberechtigte die Transparenz behördlicher Zuständigkeiten.

Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 übernehmen geltendes Recht aus den bisherigen §§ 99 und 100 des Bundessozialhilfegesetzes. Absatz 2 Satz 2 regt an, bei künftigen Regelungen der sachlichen Zuständigkeit durch die Länder die genannten Ziele zu berücksichtigen.

Absatz 3 bestimmt für den Fall fehlender Landesregelungen die sachliche Zuständigkeit der überörtlichen Träger. Wegen der erforderlichen Übergangszeit tritt Absatz 3 erst am 1. Januar 2007 in Kraft; für die Zwischenzeit gilt § 100 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes weiter. Absatz 4 führt die bisherige Tendenz, Leistungen aus einer Hand zu erbringen, konsequent fort. Insbesondere der Wegfall des bisherigen § 27 Abs. 3 des Bundessozialhilfegesetzes würde ohne diese Regelung, die auch gegenüber landesrechtlichen Bestimmungen gilt, zu einer Zuständigkeit von zwei Trägern der Sozialhilfe führen, was nun vermieden wird.

Absatz 5 überträgt inhaltsgleich den § 101 des Bundessozialhilfegesetzes.

 

§ 98 Örtliche Zuständigkeit
(1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich der gewöhnliche Aufenthaltsort des Leistungsberechtigten liegt. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird.
(2) Für die stationäre Leistung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Waren bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend. Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 begründet worden ist oder ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt ein Eilfall vor, hat der nach Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen. Wird ein Kind in einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 geboren, tritt an die Stelle seines gewöhnlichen Aufenthalts der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter.
(3) In den Fällen des § 74 ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete, in den anderen Fällen der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.
(4) Für Hilfen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben, gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 106 und 109 entsprechend. 
(5) Für die Leistungen an Personen, die Leistungen in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, bleibt der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt örtlich zuständig war.

Begründung der Bundesregierung  (Örtliche Zuständigkeit)

Ursprünglicher Text des Gesetzentwurfes zu
Örtliche Zuständigkeit

(1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird.
(2) Für die stationäre Leistung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Waren bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend. Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 begründet worden ist oder ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt ein Eilfall vor, hat der nach Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen. Wird ein Kind in einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 geboren, tritt an die Stelle seines gewöhnlichen Aufenthalts der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter.
(3) In den Fällen des § 69 ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete, in den anderen Fällen der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.
(4) Für Hilfen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben, gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 101 und 104 entsprechend.
(5) Für die Leistungen an Personen, die Leistungen in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, bleibt der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt örtlich zuständig war.

Die Vorschrift überträgt im Wesentlichen inhaltsgleich den bisherigen § 97 des Bundessozialhilfegesetzes. Die Absätze 1 bis 3 übertragen dabei weitgehend inhaltsgleich den bisherigen § 97 Abs. 1 bis 3 des Bundessozialhilfegesetzes sowie Absatz 4 den bisherigen § 97 Abs. 5 des Bundessozialhilfegesetzes. Nicht übernommen wurde der bisherige § 97 Abs. 4 des Bundessozialhilfegesetzes, der in § 13 als Absatz 2 eingestellt wurde. Die Ergänzung in Absatz 2 Satz 3 schließt eine Gesetzeslücke, da bisher die örtliche Zuständigkeit bei Anstaltsaufnahmen und fehlendem oder nicht zu ermittelndem gewöhnlichen Aufenthaltsort nicht ausdrücklich geregelt war.

Der neue Absatz 5 stellt die Zuständigkeit desjenigen Trägers der Sozialhilfe sicher, der vor Eintritt der Person in Formen betreuter ambulanter Wohnmöglichkeiten zuletzt zuständig war. Der Begriff „betreute Wohnmöglichkeiten“ orientiert sich an dem des § 55 Abs. 2 Nr. 6 des Neunten Buches.

 

§ 99 Vorbehalt abweichender Durchführung
(1) Die Länder können bestimmen, dass und inwieweit die Kreise ihnen zugehörige Gemeinden oder Gemeindeverbände zur Durchführung von Aufgaben nach diesem Buch heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen können; in diesen Fällen erlassen die Kreise den Widerspruchsbescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz.
(2) Die Länder können bestimmen, dass und inwieweit die überörtlichen Träger der Sozialhilfe örtliche Träger der Sozialhilfe sowie diesen zugehörige Gemeinden und Gemeindeverbände zur Durchführung von Aufgaben nach diesem Buch heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen können; in diesen Fällen erlassen die überörtlichen Träger den Widerspruchsbescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz, soweit nicht nach Landesrecht etwas anderes bestimmt wird.

Begründung der Bundesregierung  (Vorbehalt abweichender Durchführung)

Ursprünglicher Text des Gesetzentwurfes zu
Vorbehalt abweichender Durchführung

(1) Die Länder können bestimmen, dass und inwieweit die Kreise ihnen zugehörige Gemeinden oder Gemeindeverbände zur Durchführung von Aufgaben nach diesem Buch heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen können; in diesen Fällen erlassen die Kreise den Widerspruchsbescheid nach der Verwaltungsgerichtsordnung.
(2) Die Länder können bestimmen, dass und inwieweit die überörtlichen Träger der Sozialhilfe örtliche Träger der Sozialhilfe sowie diesen zugehörige Gemeinden und Gemeindeverbände zur Durchführung von Aufgaben nach diesem Buch heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen können; in diesen Fällen erlassen die überörtlichen Träger den Widerspruchsbescheid nach der Verwaltungsgerichtsordnung, soweit nicht nach Landesrecht etwas anderes bestimmt wird.

Die Vorschrift überträgt jeweils inhaltsgleich in Absatz 1 den bisherigen § 96 Abs. 1 Satz 2 des Bundessozialhilfegesetzes und in Absatz 2 den bisherigen § 96 Abs. 2 Satz 2 des Bundessozialhilfegesetzes. Die übrigen Regelungen des bisherigen § 96 des Bundessozialhilfegesetzes wurden inhaltsgleich in § 3 übertragen.

 

 

 

Zweiter Abschnitt: Sonderbestimmungen

Begründung der Bundesregierung Zum Zweiten Abschnitt (Sonderbestimmungen)

§ 100 Zuständigkeit auf Grund der deutsch-schweizerischen Fürsorgevereinbarung
Die in der Erklärung der Bevollmächtigten der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zum Schlussprotokoll zur Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Fürsorge für Hilfsbedürftige vom 14. Juli 1952 (BGBl. 1953 II S. 31) genannten deutschen Fürsorgestellen sind die überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die für die Leistung von Sozialhilfe für Deutsche im Ausland nach § 24 Abs. 4 örtlich zuständig wären.

Begründung der Bundesregierung (Zuständigkeit auf Grund der deutsch-schweizerischen Fürsorgevereinbarung)

Ursprünglicher Text des Gesetzentwurfes zu
Zuständigkeit auf Grund der deutsch-schweizerischen Fürsorgevereinbarung

Die in der Erklärung der Bevollmächtigten der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zum Schlussprotokoll zur Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Fürsorge für Hilfsbedürftige vom 14. Juli 1952 (BGBl. 1953 II S. 31) genannten deutschen Fürsorgestellen sind die überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die für die Leistung von Sozialhilfe für Deutsche im Ausland nach § 24 Abs. 5 örtlich zuständig wären

Die Vorschrift überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 146 des Bundessozialhilfegesetzes.

 

§ 101 Behördenbestimmung und Stadtstaaten-Klausel
(1) Welche Stellen zuständige Behörden sind, bestimmt die Landesregierung, soweit eine landesrechtliche Regelung nicht besteht.
(2) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Buches über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

Begründung der Bundesregierung (Behördenbestimmung

Die Vorschrift überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 151 des Bundessozialhilfegesetzes.

 

 

 

Dreizehntes Kapitel: Kosten
Erster Abschnitt: Kostenersatz

Begründung der Bundesregierung  (Kosten)

Begründung der Bundesregierung Zum Ersten Abschnitt (Kostenersatz)

§ 102 Kostenersatz durch Erben
(1) Der Erbe der leistungsberechtigten Person oder dessen Ehegatte oder dessen Lebenspartner, falls diese vor der leistungsberechtigten Person sterben, ist vorbehaltlich des Absatzes 5 zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. Die Ersatzpflicht besteht nur für die Kosten der Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und die das Dreifache des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 übersteigen. Die Ersatzpflicht des Erben des Ehegatten oder Lebenspartners besteht nicht für die Kosten der Sozialhilfe, die während des Getrenntlebens der Ehegatten oder Lebenspartner geleistet worden sind. Ist die leistungsberechtigte Person der Erbe ihres Ehegatten oder Lebenspartners, ist sie zum Ersatz der Kosten nach Satz 1 nicht verpflichtet.
(2) Die Ersatzpflicht des Erben gehört zu den Nachlassverbindlichkeiten. Der Erbe haftet mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses.
(3) Der Anspruch auf Kostenersatz ist nicht geltend zu machen,
1. soweit der Wert des Nachlasses unter dem Dreifachen des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 liegt,
2. soweit der Wert des Nachlasses unter dem Betrag von 15 340 Euro liegt, wenn der Erbe der Ehegatte oder Lebenspartner der leistungsberechtigten Person oder mit dieser verwandt ist und nicht nur vorübergehend bis zum Tod der leistungsberechtigten Person mit dieser in häuslicher Gemeinschaft gelebt und sie gepflegt hat,
3. soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalles eine besondere Härte bedeuten würde.
(4) Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt in drei Jahren nach dem Tod der leistungsberechtigten Person, ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners. § 103 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Der Ersatz der Kosten durch die Erben gilt nicht für Leistungen nach dem Vierten Kapitel und für die vor dem 1. Januar 1987 entstandenen Kosten der Tuberkulosehilfe.

Begründung der Bundesregierung  (Kostenersatz durch Erben)

Ursprünglicher Text des Gesetzentwurfes zu
Kostenersatz durch Erben

(1) Der Erbe der leistungsberechtigten Person oder dessen Ehegatte oder dessen Lebenspartner, falls diese vor der leistungsberechtigten Person sterben, ist zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe mit Ausnahme der vor dem 1. Januar 1987 entstandenen Kosten der Tuberkulosehilfe verpflichtet. Die Ersatzpflicht besteht nur für die Kosten der Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und die das Dreifache des Grundbetrages nach § 80 Abs. 1 übersteigen. Die Ersatzpflicht des Erben des Ehegatten oder Lebenspartners besteht nicht für die Kosten der Sozialhilfe, die während des Getrenntlebens der Ehegatten oder Lebenspartner geleistet worden sind. Ist die leistungsberechtigte Person der Erbe ihres Ehegatten oder Lebenspartners, ist sie zum Ersatz der Kosten nach Satz 1 nicht verpflichtet.
(2) Die Ersatzpflicht des Erben gehört zu den Nachlassverbindlichkeiten. Der Erbe haftet mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses.
(3) Der Anspruch auf Kostenersatz ist nicht geltend zu machen,
1. soweit der Wert des Nachlasses unter dem Dreifachen des Grundbetrages nach § 80 Abs. 1 liegt,
2. soweit der Wert des Nachlasses unter dem Betrag von 15 340 Euro liegt, wenn der Erbe der Ehegatte oder Lebenspartner der leistungsberechtigten Person oder mit dieser verwandt ist und nicht nur vorübergehend bis zum Tod der leistungsberechtigten Person mit dieser in häuslicher Gemeinschaft gelebt und sie gepflegt hat,
3. soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalles eine besondere Härte bedeuten würde.
(4) Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt in drei Jahren nach dem Tod der leistungsberechtigten Person, ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners. § 98 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

Die Vorschrift überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 92c des Bundessozialhilfegesetzes.

Durch die Aufnahme des Lebenspartners im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes in Absatz 1 Satz 1 werden die Erben des Lebenspartners, der mit der leistungsberechtigten Person zusammengelebt hat, in die Ersatzpflicht gegenüber dem Träger der Sozialhilfe wie die Erben der leistungsberechtigten Person oder ihres Ehegatten einbezogen. Als Folgeänderung hierzu wird in Absatz 1 Satz 3 und 4, Absatz 3 Nr. 2 und Absatz 4 Satz 1 jeweils der Lebenspartner aufgenommen.

Durch die Folgeänderung in Absatz 1 Satz 3 wird die gegenüber dem Träger der Sozialhilfe bestehende Ersatzpflicht der Erben eines Lebenspartners wie die der Erben eines Ehegatten der leistungsberechtigten Person ausgeschlossen, wenn Sozialhilfe während des Getrenntlebens beider Partner geleistet wurde.

Durch die Folgeänderung in Absatz 1 Satz 3 wird die Erbenhaftung ausgeschlossen, wenn die leistungsberechtigte Person selbst der Erbe seines Lebenspartners ist.

Mit der Folgeänderung in Absatz 3 Nr. 2 wird sichergestellt, dass der Erbe des Lebenspartners, der mit der leistungsberechtigten Person bis zu deren Tod selbst eine Lebenspartnerschaft geführt, mit ihm in häuslicher Gemeinschaft gelebt und ihn gepflegt hat, dieselbe Vermögensschongrenze wie derjenige Erbe für sich in Anspruch nehmen kann, der im Zeitpunkt des Todes der leistungsberechtigten Person mit dieser verheiratet oder verwandt gewesen ist und sie gepflegt hat. Diese Grenze liegt einheitlich bei einem Nachlasswert in Höhe von 15 340 Euro.

Die Folgeänderung in Absatz 4 Satz 1 stellt sicher, dass der im Rahmen der Erbenhaftung des § 97 bestehende Anspruch des Trägers der Sozialhilfe auf Kostenersatz drei Jahre nach dem Tod des Lebenspartners erlischt. Sie entspricht damit der für Erben der leistungsberechtigten Person oder ihres Ehegatten geltenden Ausschlussfrist.

Als maßgebliche Bezugsgröße wurde bisher in Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Nr. 1 des bisherigen § 92c des Bundessozialhilfegesetzes auf das Zweifache des Grundbetrages der besonderen Einkommensgrenze nach dem bisherigen § 81 des Bundessozialhilfegesetzes abgestellt. Da die besondere Einkommensgrenze nicht in das Zwölfte Buch übertragen worden ist, gilt nunmehr als maßgebliche Bezugsgröße das Dreifache des Grundbetrages nach § 80.

 

§ 103 Kostenersatz bei schuldhaftem Verhalten
(1) Zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe ist verpflichtet, wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres für sich oder andere durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten die Voraussetzungen für die Leistungen der Sozialhilfe herbeigeführt hat. Zum Kostenersatz ist auch verpflichtet, wer als leistungsberechtigte Person oder als deren Vertreter die Rechtswidrigkeit des der Leistung zu Grunde liegenden Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Von der Heranziehung zum Kostenersatz kann abgesehen werden, soweit sie eine Härte bedeuten würde.
(2) Eine nach Absatz 1 eingetretene Verpflichtung zum Ersatz der Kosten geht auf den Erben über. § 102 Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung.
(3) Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt in drei Jahren vom Ablauf des Jahres an, in dem die Leistung erbracht worden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. Der Erhebung der Klage steht der Erlass eines Leistungsbescheides gleich.
(4) Die §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches bleiben unberührt. Zum Kostenersatz nach Absatz 1 und zur Erstattung derselben Kosten nach § 50 des Zehnten Buches Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

Begründung der Bundesregierung  (Kostenersatz bei schuldhaftem Verhalten)

Ursprünglicher Text des Gesetzentwurfes zu
Kostenersatz bei schuldhaftem Verhalten

... (2) Eine nach Absatz 1 eingetretene Verpflichtung zum Ersatz der Kosten geht auf den Erben über. § 97 Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung.
...

Die Vorschrift überträgt im Wesentlichen inhaltsgleich den bisherigen § 92a des Bundessozialhilfegesetzes. Die bisherige Beschränkung auf die Fälle, in denen der Kostenersatzpflichtige für sich oder für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen die Voraussetzungen für die Leistungen der Sozialhilfe durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten herbeigeführt hat, wird aufgegeben. Eine Ersatzverpflichtung besteht künftig auch für Fälle, in denen für sonstige Dritte die Voraussetzungen für die Leistungen der Sozialhilfe oder zu Unrecht erbrachte Leistungen der Sozialhilfe herbeigeführt worden sind.

 

§ 104 Kostenersatz für zu Unrecht erbrachte Leistungen
Zum Ersatz der Kosten für zu Unrecht erbrachte Leistungen der Sozialhilfe ist in entsprechender Anwendung des § 103 verpflichtet, wer die Leistungen durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten herbeigeführt hat. Zum Kostenersatz nach Satz 1 und zur Erstattung derselben Kosten nach § 50 des Zehnten Buches Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

Begründung der Bundesregierung  (Kostenersatz für zu Unrecht erbrachte Leistungen)

Ursprünglicher Text des Gesetzentwurfes zu
Kostenersatz für zu Unrecht erbrachte Leistungen

Zum Ersatz der Kosten für zu Unrecht erbrachte Leistungen der Sozialhilfe ist in entsprechender Anwendung des § 98 verpflichtet, wer die Leistungen durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten herbeigeführt hat. Zum Kostenersatz nach Satz 1 und zur Erstattung derselben Kosten nach § 50 des Zehnten Buches Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

Die Vorschrift überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 92a Abs. 4 des Bundessozialhilfegesetzes.

 

§ 105 Kostenersatz bei Doppelleistungen, nicht erstattungsfähige Unterkunftskosten
(1) Hat ein vorrangig verpflichteter Leistungsträger in Unkenntnis der Leistung des Trägers der Sozialhilfe an die leistungsberechtigte Person geleistet, ist diese zur Herausgabe des Erlangten an den Träger der Sozialhilfe verpflichtet.
(2) Von den bei der Leistung nach § 27 berücksichtigten Kosten der Unterkunft, mit Ausnahme der Kosten für Heizungs- und Warmwasserversorgung, unterliegen 56 vom Hundert nicht der Rückforderung. Satz 1 gilt nicht im Fall des § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches oder wenn neben der Hilfe zum Lebensunterhalt gleichzeitig Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz geleistet worden ist.

Begründung der Bundesregierung  (Kostenersatz bei Doppelleistungen)

Ursprünglicher Text des Gesetzentwurfes zu
Kostenersatz bei Doppelleistungen

Hat ein vorrangig verpflichteter Leistungsträger in Unkenntnis der Leistung des Trägers der Sozialhilfe an die leistungsberechtigte Person geleistet, ist diese zur Herausgabe des Erlangten an den Träger der Sozialhilfe verpflichtet.

Mit dieser Vorschrift wird eine Regelungslücke zur Verhinderung des Doppelbezugs von Sozialleistungen geschlossen. Danach sind Leistungsberechtigte zur Herausgabe des Erlangten an den Träger der Sozialhilfe verpflichtet, wenn ein vorrangig Leistungsverpflichteter in Unkenntnis der Leistung des Trägers der Sozialhilfe zusätzlich an die leistungsberechtigte Person geleistet hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist in diesen Fällen eine Rückabwicklung eines Sozialhilfefalles nicht zulässig, wenn die Sozialhilfe rechtmäßig geleistet worden war, weil eine andere vorrangige Sozialleistung im Zeitraum des Bedarfs nicht als „bereites Mittel“ zur Verfügung stand, sondern erst nachträglich bewilligt worden ist. Der Nachrang der Sozialhilfe ist vielmehr nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts durch Erstattung wiederherzustellen, die jedoch bisher dann nicht möglich ist, wenn der vorrangig verpflichtete Leistungsträger in Unkenntnis der Leistung des nachrangig Verpflichteten seinerseits nach § 104 Abs. 1 des Zehnten Buches befreiend geleistet hat.

 

 

 

Zweiter Abschnitt: Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe

§ 106 Kostenerstattung bei Aufenthalt in einer Einrichtung
(1) Der nach § 98 Abs. 2 Satz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe hat dem nach § 98 Abs. 2 Satz 3 vorläufig leistenden Träger die aufgewendeten Kosten zu erstatten. Ist in den Fällen des § 98 Abs. 2 Satz 3 und 4 ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln und war für die Leistungserbringung ein örtlicher Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig, sind diesem die aufgewendeten Kosten von dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört.
(2) Als Aufenthalt in einer stationären Einrichtung gilt auch, wenn jemand außerhalb der Einrichtung untergebracht wird, aber in ihrer Betreuung bleibt, oder aus der Einrichtung beurlaubt wird.
(3) Verlässt in den Fällen des § 98 Abs. 2 die leistungsberechtigte Person die Einrichtung und erhält sie im Bereich des örtlichen Trägers, in dem die Einrichtung liegt, innerhalb von einem Monat danach Leistungen der Sozialhilfe, sind dem örtlichen Träger der Sozialhilfe die aufgewendeten Kosten von dem Träger der Sozialhilfe zu erstatten, in dessen Bereich die leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 98 Abs. 2 Satz 1 hatte. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Erstattungspflicht wird nicht durch einen Aufenthalt außerhalb dieses Bereichs oder in einer Einrichtung im Sinne des § 98 Abs. 2 Satz 1 unterbrochen, wenn dieser zwei Monate nicht übersteigt; sie endet, wenn für einen zusammenhängenden Zeitraum von zwei Monaten Leistungen nicht zu erbringen waren, spätestens nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Verlassen der Einrichtung.

Begründung der Bundesregierung  (Kostenerstattung bei Aufenthalt in einer Einrichtung)

Ursprünglicher Text des Gesetzentwurfes zu
Kostenerstattung bei Aufenthalt in einer Einrichtung

(1) Der nach § 93 Abs. 2 Satz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe hat dem nach § 93 Abs. 2 Satz 3 vorläufig leistenden Träger die aufgewendeten Kosten zu erstatten. Ist in den Fällen des § 93 Abs. 2 Satz 3 und 4 ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln und war für die Leistungserbringung ein örtlicher Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig, sind diesem die aufgewendeten Kosten von dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört.
(2) Als Aufenthalt in einer stationären Einrichtung gilt auch, wenn jemand außerhalb der Einrichtung untergebracht wird, aber in ihrer Betreuung bleibt, oder aus der Einrichtung beurlaubt wird.
(3) Verlässt in den Fällen des § 93 Abs. 2 die leistungsberechtigte Person die Einrichtung und erhält sie im Bereich des örtlichen Trägers, in dem die Einrichtung liegt, innerhalb von einem Monat danach Leistungen der Sozialhilfe, sind dem örtlichen Träger der Sozialhilfe die aufgewendeten Kosten von dem Träger der Sozialhilfe zu erstatten, in dessen Bereich die leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 93 Abs. 2 Satz 1 hatte. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Erstattungspflicht wird nicht durch einen Aufenthalt außerhalb dieses Bereichs oder in einer Einrichtung im Sinne des § 93 Abs. 2 Satz 1 unterbrochen, wenn dieser zwei Monate nicht übersteigt; sie endet, wenn für einen zusammenhängenden Zeitraum von zwei Monaten Leistungen nicht zu erbringen waren, spätestens nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Verlassen der Einrichtung.

Die Vorschrift überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 103 des Bundessozialhilfegesetzes.

 

§ 107 Kostenerstattung bei Unterbringung in einer anderen Familie
§ 98 Abs. 2 und § 106 gelten entsprechend, wenn ein Kind oder ein Jugendlicher in einer anderen Familie oder bei anderen Personen als bei seinen Eltern oder bei einem Elternteil untergebracht ist.

Begründung der Bundesregierung (Kostenerstattung bei Unterbringung in einer anderen Familie)

Ursprünglicher Text des Gesetzentwurfes zu
Kostenerstattung bei Unterbringung in einer anderen Familie

§ 93 Abs. 2 und § 101 gelten entsprechend, wenn ein Kind oder ein Jugendlicher in einer anderen Familie oder bei anderen Personen als bei seinen Eltern oder bei einem Elternteil untergebracht ist.

Die Vorschrift überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 104 des Bundessozialhilfegesetzes.

 

§ 108 Kostenerstattung bei Einreise aus dem Ausland
(1) Reist eine Person, die weder im Ausland noch im Inland einen gewöhnlichen Aufenthalt hat, aus dem Ausland ein und setzten innerhalb eines Monats nach ihrer Einreise Leistungen der Sozialhilfe ein, sind die aufgewendeten Kosten von dem von einer Schiedsstelle bestimmten überörtlichen Träger der Sozialhilfe zu erstatten. Bei ihrer Entscheidung hat die Schiedsstelle die Einwohnerzahl und die Belastungen, die sich im vorangegangenen Haushaltsjahr für die Träger der Sozialhilfe nach dieser Vorschrift sowie nach den §§ 24 und 115 ergeben haben, zu berücksichtigen. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Inland geboren sind oder bei Einsetzen der Leistung mit ihnen als Ehegatte, Lebenspartner, Verwandte oder Verschwägerte zusammenleben. Leben Ehegatten, Lebenspartner, Verwandte oder Verschwägerte bei Einsetzen der Leistung zusammen, ist ein gemeinsamer erstattungspflichtiger Träger der Sozialhilfe zu bestimmen.
(2) Schiedsstelle im Sinne des Absatzes 1 ist das Bundesverwaltungsamt. Die Länder können durch Verwaltungsvereinbarung eine andere Schiedsstelle bestimmen.
(3) Ist ein Träger der Sozialhilfe nach Absatz 1 zur Erstattung der für eine leistungsberechtigte Person aufgewendeten Kosten verpflichtet, hat er auch die für den Ehegatten, den Lebenspartner oder die minderjährigen Kinder der leistungsberechtigten Personen aufgewendeten Kosten zu erstatten, wenn diese Personen später einreisen und Sozialhilfe innerhalb eines Monats einsetzt.
(4) Die Verpflichtung zur Erstattung der für Leistungsberechtigte aufgewendeten Kosten entfällt, wenn für einen zusammenhängenden Zeitraum von drei Monaten Sozialhilfe nicht zu leisten war.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden für Personen, deren Unterbringung nach der Einreise in das Inland bundesrechtlich oder durch Vereinbarung zwischen Bund und Ländern geregelt ist.

Begründung der Bundesregierung (Kostenerstattung bei Einreise aus dem Ausland) 

Ursprünglicher Text des Gesetzentwurfes zu
Kostenerstattung bei Einreise aus dem Ausland

(1) Reist eine Person, die weder im Ausland noch im Inland einen gewöhnlichen Aufenthalt hat, aus dem Ausland ein und setzten innerhalb eines Monats nach ihrer Einreise Leistungen der Sozialhilfe ein, sind die aufgewendeten Kosten von dem von einer Schiedsstelle bestimmten überörtlichen Träger der Sozialhilfe zu erstatten. Bei ihrer Entscheidung hat die Schiedsstelle die Einwohnerzahl und die Belastungen, die sich im vorangegangenen Haushaltsjahr für die Träger der Sozialhilfe nach dieser Vorschrift sowie nach den §§ 24 und 110 ergeben haben, zu berücksichtigen. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Inland geboren sind oder bei Einsetzen der Leistung mit ihnen als Ehegatte, Lebenspartner, Verwandte oder Verschwägerte zusammenleben. Leben Ehegatten, Lebenspartner, Verwandte oder Verschwägerte bei Einsetzen der Leistung zusammen, ist ein gemeinsamer erstattungspflichtiger Träger der Sozialhilfe zu bestimmen.
...

Die Vorschrift überträgt im Wesentlichen inhaltsgleich den bisherigen § 108 des Bundessozialhilfegesetzes.

Erweitert wurde Absatz 1 Satz 3 dahingehend, dass künftig die Lebenspartner von Hilfebedürftigen in die Regelung einbezogen werden. Lebenspartner im Sinne dieser Vorschrift sind Personen, die gemäß dem Lebenspartnerschaftsgesetz eine Lebenspartnerschaft begründet haben.

Danach ist die bei Einreise eines Hilfebedürftigen aus dem Ausland grundsätzlich gegebene Kostenerstattungspflicht des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe gegenüber dem erstattungspflichtigen Träger der Sozialhilfe über die dort bereits geregelten Fälle der Inlandsgeburt der leistungsberechtigten Person, ihres Ehegatten, Verwandten oder Verschwägerten auch dann ausgeschlossen, wenn der Lebenspartner der leistungsberechtigten Person im Inland geboren ist. Durch die Änderung in Absatz 1 Satz 4 werden Lebenspartner neben Ehegatten, Verwandten und Verschwägerten in die Entscheidung über die Schiedsstelle über die Bestimmung der gemeinsam erstattungspflichtigen Träger der Sozialhilfe einbezogen. Mit der Erwähnung des Lebenspartners in Absatz 3 wird die Kostenerstattungspflicht des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe auf die später in den Geltungsbereich des Zwölften Buches einreisenden Lebenspartner der Leistungsberechtigten erstreckt.

 

§ 109 Ausschluss des gewöhnlichen Aufenthalts
Als gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des Zwölften Kapitels und des Dreizehnten Kapitels, Zweiter Abschnitt, gelten nicht der Aufenthalt in einer Einrichtung im Sinne von § 98 Abs. 2 und der auf richterlich angeordneter Freiheitsentziehung beruhende Aufenthalt in einer Vollzugsanstalt.

Begründung der Bundesregierung  (Ausschluss des gewöhnlichen Aufenthalts)

Ursprünglicher Text des Gesetzentwurfes zu
Ausschluss des gewöhnlichen Aufenthalts

Als gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des Elften Kapitels und des Zwölften Kapitels, Zweiter Abschnitt, gelten nicht der Aufenthalt in einer Einrichtung im Sinne von § 93 Abs. 2 und der auf richterlich angeordneter Freiheitsentziehung beruhende Aufenthalt in einer Vollzugsanstalt.

Die Vorschrift überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 109 des Bundessozialhilfegesetzes.

 

§ 110 Umfang der Kostenerstattung
(1) Die aufgewendeten Kosten sind zu erstatten, soweit die Leistung diesem Buch entspricht. Dabei gelten die am Aufenthaltsort der Leistungsberechtigten zur Zeit der Leistungserbringung bestehenden Grundsätze für die Leistung von Sozialhilfe.
(2) Kosten unter 2 560 Euro, bezogen auf einen Zeitraum der Leistungserbringung von bis zu zwölf Monaten, sind außer in den Fällen einer vorläufigen Leistungserbringung nach § 98 Abs. 2 Satz 3 nicht zu erstatten. Die Begrenzung auf 2 560 Euro gilt, wenn die Kosten für die Mitglieder eines Haushalts im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 2 zu erstatten sind, abweichend von Satz 1 für die Mitglieder des Haushalts zusammen.

Begründung der Bundesregierung  (Umfang der Kostenerstattung)

Ursprünglicher Text des Gesetzentwurfes zu
Umfang der Kostenerstattung

(1) Die aufgewendeten Kosten sind zu erstatten, soweit die Leistung diesem Buch entspricht. Dabei gelten die am Aufenthaltsort der Leistungsberechtigten zur Zeit der Leistungserbringung bestehenden Grundsätze für die Leistung von Sozialhilfe.
(2) Kosten unter 2 560 Euro, bezogen auf einen Zeitraum der Leistungserbringung von bis zu zwölf Monaten, sind außer in den Fällen einer vorläufigen Leistungserbringung nach § 93 Abs. 2 Satz 3 nicht zu erstatten. Die Begrenzung auf 2 560 Euro gilt, wenn die Kosten für die Mitglieder eines Haushalts im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 2 zu erstatten sind, abweichend von Satz 1 für die Mitglieder des Haushalts zusammen.

Die Vorschrift überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 111 des Bundessozialhilfegesetzes.

 

§ 111 Verjährung
(1) Der Anspruch auf Erstattung der aufgewendeten Kosten verjährt in vier Jahren, beginnend nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist.
(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

Begründung der Bundesregierung  (Verjährung) 

Die Vorschrift wurde neu gefasst, um eine einheitliche vierjährige Verjährungsfrist bei Kostenerstattungen von Sozialleistungsträgern auch im Sozialhilfebereich zu gewährleisten. Die Ergänzung war erforderlich geworden, nachdem die Vorschriften der §§ 111 und 113 des Zehnten Buches durch das 4. Euro-Einführungsgesetz zum 1. Januar 2002 geändert wurden. Obwohl ausweislich der Gesetzesbegründung zum 4. Euro-Einführungsgesetz die Änderung des § 113 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches lediglich eine Folgeänderung des § 111 Satz 2 des Zehnten Buches enthalten sollte, um die Verjährungsfrist mit der Ausschlussfrist des § 113 des Zehnten Buches vom Wortlaut her anzugleichen, führte dies zu der nicht beabsichtigten Konsequenz, dass die Kostenerstattungsverfahren zwischen den Trägern der Sozialhilfe nicht mehr von der Vorschrift des § 113 des Zehnten Buches mit seiner vierjährigen Verjährungsfrist erfasst werden. Der erstattungspflichtige Träger der Sozialhilfe steht in keiner Rechtsbeziehung zur leistungsberechtigten Person mehr, so dass es auch keine „Entscheidung über die Leistungspflicht“ geben kann.

 

§ 112 Kostenerstattung auf Landesebene
Die Länder können Abweichendes über die Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe ihres Bereichs regeln.

Begründung der Bundesregierung  (Kostenerstattung auf Landesebene)

Die Vorschrift überträgt im Wesentlichen den bisherigen § 113 des Bundessozialhilfegesetzes. Abweichend vom geltenden Recht können die Länder für ihren Landesbereich die Kostenerstattung, anders als im Bundesrecht bestimmt, regeln.

 

 

 

Dritter Abschnitt: Sonstige Regelungen

Begründung der Bundesregierung Zum Dritten Abschnitt (Sonstige Regelungen)

§ 113 Vorrang der Erstattungsansprüche
Erstattungsansprüche der Träger der Sozialhilfe gegen andere Leistungsträger nach § 104 des Zehnten Buches gehen einer Übertragung, Pfändung oder Verpfändung des Anspruchs vor, auch wenn sie vor Entstehen des Erstattungsanspruchs erfolgt sind.

Begründung der Bundesregierung  (Vorrang der Erstattungsansprüche)

Die Vorschrift überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 122a des Bundessozialhilfegesetzes.

 

§ 114 Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe nach sonstigen Vorschriften
Bestimmt sich das Recht des Trägers der Sozialhilfe, Ersatz seiner Aufwendungen von einem anderen zu verlangen, gegen den die Leistungsberechtigten einen Anspruch haben, nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften, die dem § 93 vorgehen, gelten als Aufwendungen außer den Kosten der Leistung für diejenige Person, die den Anspruch gegen den anderen hat, auch die Kosten der gleichzeitig mit dieser Leistung ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und ihren minderjährigen unverheirateten Kindern geleisteten Hilfe zum Lebensunterhalt.

Begründung der Bundesregierung  (Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe nach sonstigen Vorschriften)

Ursprünglicher Text des Gesetzentwurfes zu
Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe nach sonstigen Vorschriften

Bestimmt sich das Recht des Trägers der Sozialhilfe, Ersatz seiner Aufwendungen von einem anderen zu verlangen, gegen den die Leistungsberechtigten einen Anspruch haben, nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften, die dem § 88 vorgehen, gelten als Aufwendungen außer den Kosten der Leistung für diejenige Person, die den Anspruch gegen den Anderen hat, auch die Kosten der gleichzeitig mit dieser Leistung ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und ihren minderjährigen unverheirateten Kindern geleisteten Hilfe zum Lebensunterhalt.

Die Vorschrift überträgt im Wesentlichen inhaltsgleich den bisherigen § 140 des Bundessozialhilfegesetzes.

Über den bisherigen Regelungsinhalt hinaus werden nunmehr auch die Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes einbezogen. Daher werden die Kosten der Hilfe zum Lebensunterhalt des Lebenspartners von Leistungsberechtigten, die der Träger der Sozialhilfe aufgebracht hat, in die Erstattungspflichten Dritter einbezogen, auch wenn diese sich nicht aus § 88, sondern aus einer außerhalb des Zwölften Buches geregelten Anspruchsgrundlage ergeben.

 

§ 115 Übergangsregelung für die Kostenerstattung bei Einreise aus dem Ausland
Die Pflicht eines Trägers der Sozialhilfe zur Kostenerstattung, die nach der vor dem 1. Januar 1994 geltenden Fassung des § 108 des Bundessozialhilfegesetzes entstanden oder von der Schiedsstelle bestimmt worden ist, bleibt bestehen.

Begründung der Bundesregierung  (Übergangsregelung für die Kostenerstattung bei Einreise aus dem Ausland)

Die Vorschrift überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 147 des Bundessozialhilfegesetzes.

 

 

 

Vierzehntes Kapitel: Verfahrensbestimmungen

Begründung der Bundesregierung  (Verfahrensbestimmungen)

§ 116 Beteiligung sozial erfahrener Dritter
(1) Soweit Landesrecht nichts Abweichendes bestimmt, sind vor dem Erlass allgemeiner Verwaltungsvorschriften sozial erfahrene Dritte zu hören, insbesondere aus Vereinigungen, die Bedürftige betreuen, oder aus Vereinigungen von Sozialleistungsempfängern.
(2) Soweit Landesrecht nichts Abweichendes bestimmt, sind vor dem Erlass des Verwaltungsaktes über einen Widerspruch gegen die Ablehnung der Sozialhilfe oder gegen die Festsetzung ihrer Art und Höhe Dritte, wie sie in Absatz 1 bezeichnet sind, beratend zu beteiligen.

Begründung der Bundesregierung  (Beteiligung sozial erfahrener Dritter)

Ursprünglicher Text des Gesetzentwurfes zu
Beteiligung sozial erfahrener Dritter

(1) Vor dem Erlass allgemeiner Verwaltungsvorschriften sind sozial erfahrene Dritte zu hören, insbesondere aus Vereinigungen, die Bedürftige betreuen, oder aus Vereinigungen von Sozialleistungsempfängern.
(2) Vor dem Erlass des Verwaltungsaktes über einen Widerspruch gegen die Ablehnung der Sozialhilfe oder gegen die Festsetzung ihrer Art und Höhe sind Dritte, wie sie in Absatz 1 bezeichnet sind, beratend zu beteiligen.

Die Vorschrift überträgt im Wesentlichen inhaltsgleich den bisherigen § 114 des Bundessozialhilfegesetzes. Die Ersetzung des Wortes „Personen“ durch „Dritte“ in Absatz 1 und 2 stellt klar, dass es sich um Dritte im Sinne von § 78 des Zehnten Buches handelt.

 

§ 117 Pflicht zur Auskunft
(1) Die Unterhaltspflichtigen, ihre nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und die Kostenersatzpflichtigen haben dem Träger der Sozialhilfe über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Buches es erfordert. Dabei haben sie die Verpflichtung, auf Verlangen des Trägers der Sozialhilfe Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Auskunftspflichtig nach Satz 1 und 2 sind auch Personen, von denen nach § 36 trotz Aufforderung unwiderlegt vermutet wird, dass sie Leistungen zum Lebensunterhalt an andere Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbringen. Die Auskunftspflicht der Finanzbehörden nach § 21 Abs. 4 des Zehnten Buches erstreckt sich auch auf diese Personen.
(2) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, Leistungen erbringt oder erbracht hat, die geeignet sind oder waren, diese Leistungen auszuschließen oder zu mindern, hat dem Träger der Sozialhilfe auf Verlangen hierüber Auskunft zu geben, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch im Einzelfall erforderlich ist.
(3) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist oder war, die geeignet sind oder waren, Leistungen auszuschließen oder zu mindern, oder für ihn Guthaben führt oder Vermögensgegenstände verwahrt, hat dem Träger der Sozialhilfe auf Verlangen hierüber sowie über damit im Zusammenhang stehendes Einkommen oder Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Leistungen nach diesem Buch im Einzelfall erforderlich ist. § 21 Abs. 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.
(4) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Träger der Sozialhilfe über die Art und Dauer der Beschäftigung, die Arbeitsstätte und das Arbeitsentgelt der bei ihm beschäftigten Leistungsberechtigten, Unterhaltspflichtigen und deren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner sowie Kostenersatzpflichtigen Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Buches es erfordert.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zur Erteilung einer Auskunft Verpflichteten können Angaben verweigern, die ihnen oder ihnen nahe stehenden Personen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung) die Gefahr zuziehen würden, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
(6) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Auskünfte nach den Absätzen 2, 3 Satz 1 und Absatz 4 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Begründung der Bundesregierung  (Pflicht zur Auskunft)

Ursprünglicher Text des Gesetzentwurfes zu
Pflicht zur Auskunft

(1) Die Unterhaltspflichtigen, ihre nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und die Kostenersatzpflichtigen haben dem Träger der Sozialhilfe über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Buches es erfordert. Dabei haben sie die Verpflichtung, auf Verlangen des Trägers der Sozialhilfe Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Auskunftspflichtig nach Satz 1 und 2 sind auch Personen, von denen nach § 37 trotz Aufforderung unwiderlegt vermutet wird, dass sie Leistungen zum Lebensunterhalt an andere Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbringen. Die Auskunftspflicht der Finanzbehörden nach § 21 Abs. 4 des Zehnten Buches erstreckt sich auch auf diese Personen.
(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Träger der Sozialhilfe über die Art und Dauer der Beschäftigung, die Arbeitsstätte und das Arbeitsentgelt der bei ihm beschäftigten Leistungsberechtigten, Unterhaltspflichtigen und deren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner sowie Kostenersatzpflichtigen Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Buches es erfordert.
(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 zur Erteilung einer Auskunft Verpflichteten können Angaben verweigern, die ihnen oder ihnen nahe stehenden Personen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung) die Gefahr zuziehen würden, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
(4) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig die Auskunft nach Absatz 2 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Die Vorschrift überträgt im Wesentlichen inhaltsgleich den bisherigen § 116 des Bundessozialhilfegesetzes.

Ergänzt wurde die Regelung dahingehend, dass nunmehr auch Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes in die Regelung einbezogen werden. Mit der Erwähnung des Lebenspartners in Absatz 1 Satz 1 wird sichergestellt, dass der mit einem Unterhaltspflichtigen zusammenlebende eingetragene Lebenspartner ebenso wie ein Ehegatte oder eine andere einer leistungsberechtigten Person gegenüber unterhaltspflichtige Person dem Träger der Sozialhilfe Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu geben hat. Durch die Änderung in Absatz 2 wird die Auskunftspflicht der Arbeitgeber der Leistungsberechtigten, deren Ehegatten und anderer Unterhaltspflichtiger auf die Arbeitgeber von Lebenspartnern der Leistungsberechtigten und der Unterhaltspflichtigen ausgedehnt.

 

§ 118 Überprüfung, Verwaltungshilfe
(1) Die Träger der Sozialhilfe können Personen, die Leistungen nach diesem Buch mit Ausnahme des Vierten Kapitels beziehen, auch regelmäßig im Wege des automatisierten Datenabgleichs daraufhin überprüfen,
1. ob und in welcher Höhe und für welche Zeiträume von ihnen Leistungen der Bundesagentur für Arbeit (Auskunftsstelle) oder der Träger der gesetzlichen Unfall oder Rentenversicherung (Auskunftsstellen) bezogen werden oder wurden,
2. ob und in welchem Umfang Zeiten des Leistungsbezuges nach diesem Buch mit Zeiten einer Versicherungspflicht oder Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung zusammentreffen,
3. ob und welche Daten nach § 45d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes dem Bundesamt für Finanzen (Auskunftsstelle) übermittelt worden sind und
4. ob und in welcher Höhe ein Kapital nach § 90 Abs. 2 Nr. 2 nicht mehr dem Zweck einer geförderten zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des § 10a oder des Abschnitts XI des Einkommensteuergesetzes dient.
Sie dürfen für die Überprüfung nach Satz 1 Name, Vorname (Rufname), Geburtsdatum, Geburtsort, Nationalität, Geschlecht, Anschrift und Versicherungsnummer der Personen, die Leistungen nach diesem Buch beziehen, den Auskunftsstellen übermitteln. Die Auskunftsstellen führen den Abgleich mit den nach Satz 2 übermittelten Daten durch und übermitteln die Daten über Feststellungen im Sinne des Satzes 1 an die Träger der Sozialhilfe. Die ihnen überlassenen Daten und Datenträger sind nach Durchführung des Abgleichs unverzüglich zurückzugeben, zu löschen oder zu vernichten. Die Träger der Sozialhilfe dürfen die ihnen übermittelten Daten nur zur Überprüfung nach Satz 1 nutzen. Die übermittelten Daten der Personen, bei denen die Überprüfung zu keinen abweichenden Feststellungen führt, sind unverzüglich zu löschen.
(2) Die Träger der Sozialhilfe sind befugt, Personen, die Leistungen nach diesem Buch beziehen, auch regelmäßig im Wege des automatisierten Datenabgleichs daraufhin zu überprüfen, ob und in welcher Höhe und für welche Zeiträume von ihnen Leistungen nach diesem Buch durch andere Träger der Sozialhilfe bezogen werden oder wurden. Hierzu dürfen die erforderlichen Daten nach Absatz 1 Satz 2 anderen Trägern der Sozialhilfe oder einer zentralen Vermittlungsstelle im Sinne des § 120 Nr. 1 übermittelt werden. Diese führen den Abgleich der ihnen übermittelten Daten durch und leiten Feststellungen im Sinne des Satzes 1 an die übermittelnden Träger der Sozialhilfe zurück. Sind die ihnen übermittelten Daten oder Datenträger für die Überprüfung nach Satz 1 nicht mehr erforderlich, sind diese unverzüglich zurückzugeben, zu löschen oder zu vernichten. Überprüfungsverfahren nach diesem Absatz können zusammengefasst und mit Überprüfungsverfahren nach Absatz 1 verbunden werden.
(3) Die Datenstelle der Rentenversicherungsträger darf als Vermittlungsstelle für das Bundesgebiet die nach den Absätzen 1 und 2 übermittelten Daten speichern und nutzen, soweit dies für die Datenabgleiche nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist. Sie darf die Daten der Stammsatzdatei (§ 150 des Sechsten Buches) und der bei ihr für die Prüfung bei den Arbeitgebern geführten Datei (§ 28p Abs. 8 Satz 2 des Vierten Buches) nutzen, soweit die Daten für die Datenabgleiche erforderlich sind. Die nach Satz 1 bei der Datenstelle der Rentenversicherungsträger gespeicherten Daten sind unverzüglich nach Abschluss der Datenabgleiche zu löschen.
(4) Die Träger der Sozialhilfe sind befugt, zur Vermeidung rechtswidriger Inanspruchnahme von Sozialhilfe Daten von Personen, die Leistungen nach diesem Buch beziehen, bei anderen Stellen ihrer Verwaltung, bei ihren wirtschaftlichen Unternehmen und bei den Kreisen, Kreisverwaltungsbehörden und Gemeinden zu überprüfen, soweit diese für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich sind. Sie dürfen für die Überprüfung die in Absatz 1 Satz 2 genannten Daten übermitteln. Die Überprüfung kann auch regelmäßig im Wege des automatisierten Datenabgleichs mit den Stellen durchgeführt werden, bei denen die in Satz 4 jeweils genannten Daten zuständigkeitshalber vorliegen. Nach Satz 1 ist die Überprüfung folgender Daten zulässig:
1. Geburtsdatum und ort,
2. Personen- und Familienstand,
3. Wohnsitz,
4. Dauer und Kosten von Miet- oder Überlassungsverhältnissen von Wohnraum,
5. Dauer und Kosten von bezogenen Leistungen über Elektrizität, Gas, Wasser, Fernwärme oder Abfallentsorgung und
6. Eigenschaft als Kraftfahrzeughalter.
Die in Satz 1 genannten Stellen sind verpflichtet, die in Satz 4 genannten Daten zu übermitteln. Sie haben die ihnen im Rahmen der Überprüfung übermittelten Daten nach Vorlage der Mitteilung unverzüglich zu löschen. Eine Übermittlung durch diese Stellen unterbleibt, soweit ihr besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.

Begründung der Bundesregierung  (Überprüfung, Verwaltungshilfe)

Ursprünglicher Text des Gesetzentwurfes zu
Überprüfung, Verwaltungshilfe

(1) Die Träger der Sozialhilfe können Personen, die Leistungen nach diesem Buch beziehen, auch regelmäßig im Wege des automatisierten Datenabgleichs daraufhin überprüfen,
1. ob und in welcher Höhe und für welche Zeiträume von ihnen Leistungen der Bundesagentur für Arbeit (Auskunftsstelle) oder der Träger der gesetzlichen Unfall- oder Rentenversicherung (Auskunftsstellen) bezogen werden oder wurden,
2. ob und in welchem Umfang Zeiten des Leistungsbezuges nach diesem Buch mit Zeiten einer Versicherungspflicht oder Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung zusammentreffen,
3. ob und welche Daten nach § 45d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes dem Bundesamt für Finanzen (Auskunftsstelle) übermittelt worden sind und
4. ob und in welcher Höhe ein Kapital nach § 85 Abs. 2 Nr. 2 nicht mehr dem Zweck einer geförderten zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des § 10a oder des Abschnitts XI des Einkommensteuergesetzes dient.
...
(2) Die Träger der Sozialhilfe sind befugt, Personen, die Leistungen nach diesem Buch beziehen, auch regelmäßig im Wege des automatisierten Datenabgleichs daraufhin zu überprüfen, ob und in welcher Höhe und für welche Zeiträume von ihnen Leistungen nach diesem Buch durch andere Träger der Sozialhilfe bezogen werden oder wurden. Hierzu dürfen die erforderlichen Daten nach Absatz 1 Satz 2 anderen Trägern der Sozialhilfe oder einer zentralen Vermittlungsstelle im Sinne des § 115 Nr. 1 übermittelt werden. Diese führen den Abgleich der ihnen übermittelten Daten durch und leiten Feststellungen im Sinne des Satzes 1 an die übermittelnden Träger der Sozialhilfe zurück. Sind die ihnen übermittelten Daten oder Datenträger für die Überprüfung nach Satz 1 nicht mehr erforderlich, sind diese unverzüglich zurückzugeben, zu löschen oder zu vernichten. Überprüfungsverfahren nach diesem Absatz können zusammengefasst und mit Überprüfungsverfahren nach Absatz 1 verbunden werden.
(3)...

Die Vorschrift überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 117 des Bundessozialhilfegesetzes. Die Verordnungsermächtigungen in den bisherigen § 117 Abs. 1 und 2 des Bundessozialhilfegesetzes wurden in Angleichung an die Systematik des Sozialgesetzbuches an das Ende des Kapitels gestellt.

 

§ 119 Wissenschaftliche Forschung im Auftrag des Bundes
Der Träger der Sozialhilfe darf einer wissenschaftlichen Einrichtung, die im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung ein Forschungsvorhaben durchführt, das dem Zweck dient, die Erreichung der Ziele von Gesetzen über soziale Leistungen zu überprüfen oder zu verbessern, Sozialdaten übermitteln, soweit
1. dies zur Durchführung des Forschungsvorhabens erforderlich ist, insbesondere das Vorhaben mit anonymisierten oder pseudoanonymisierten Daten nicht durchgeführt werden kann, und
2. das öffentliche Interesse an dem Forschungsvorhaben das schutzwürdige Interesse der Betroffenen an einem Ausschluss der Übermittlung erheblich überwiegt.
Vor der Übermittlung sind die Betroffenen über die beabsichtigte Übermittlung, den Zweck des Forschungsvorhabens sowie ihr Widerspruchsrecht nach Satz 3 schriftlich zu unterrichten. Sie können der Übermittlung innerhalb eines Monats nach der Unterrichtung widersprechen. Im Übrigen bleibt das Zweite Kapitel des Zehnten Buches unberührt.

Begründung der Bundesregierung (Wissenschaftliche Forschung im Auftrag des Bundes)

Die Vorschrift überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 118 des Bundessozialhilfegesetzes.

 

§ 120 Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit mit Zustimmung des Bundesrates
1. das Nähere über das Verfahren des automatisierten Datenabgleichs nach § 118 Abs. 1 und die Kosten des Verfahrens zu regeln; dabei ist vorzusehen, dass die Zuleitung an die Auskunftsstellen durch eine zentrale Vermittlungsstelle (Kopfstelle) zu erfolgen hat, deren Zuständigkeitsbereich zumindest das Gebiet eines Bundeslandes umfasst, und
2. das Nähere über das Verfahren nach § 118 Abs. 2 zu regeln.

Begründung der Bundesregierung  (Verordnungsermächtigung)

Ursprünglicher Text des Gesetzentwurfes zu
Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit mit Zustimmung des Bundesrates
1. das Nähere über das Verfahren des automatisierten Datenabgleichs nach § 113 Abs. 1 und die Kosten des Verfahrens zu regeln; dabei ist vorzusehen, dass die Zuleitung an die Auskunftsstellen durch eine zentrale Vermittlungsstelle (Kopfstelle) zu erfolgen hat, deren Zuständigkeitsbereich zumindest das Gebiet eines Bundeslandes umfasst und
2. das Nähere über das Verfahren nach § 113 Abs. 2 zu regeln.

Die Vorschrift überträgt die Verordnungsermächtigungen aus den bisherigen § 117 Abs. 1 und 2 des Bundessozialhilfegesetzes. Das neu aufgenommene Erfordernis des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit erfolgt auf Grund der neuen Zuständigkeiten dieses Ressorts.

 

 

 

Fünfzehntes Kapitel: Statistik

Begründung der Bundesregierung  (Statistik)

§ 121 Bundesstatistik
Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Buches und zu seiner Fortentwicklung werden Erhebungen über
1. die Empfänger von
a) Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 bis 40),
b) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 bis 46),
c) Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 bis 52),
d) Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 53 bis 60),
e) Hilfe zur Pflege (§§ 61 bis 66),
f) Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 bis 69) und
g) Hilfe in anderen Lebenslagen (§§ 70 bis 74),
2. die Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe als Bundesstatistik durchgeführt.

Begründung der Bundesregierung   (Bundesstatistik)

Ursprünglicher Text des Gesetzentwurfes zu
Bundesstatistik

Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Buches und zu seiner Fortentwicklung werden Erhebungen über
1. die Empfänger von
a) Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 28 bis 41),
b) Hilfen zur Gesundheit (§§ 42 bis 47),
c) Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 48 bis 55),
d) Hilfe zur Pflege (§§ 56 bis 61),
e) Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 62 bis 64) und
f) Hilfe in anderen Lebenslagen (§§ 65 bis 69)
2. die Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe als Bundesstatistik durchgeführt.

Die Vorschrift überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 127 des Bundessozialhilfegesetzes; in der Nummer 1 entspricht die Vorschrift nunmehr dem Leistungskatalog des § 8.

 

§ 122 Erhebungsmerkmale
(1) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen nach § 121 Nr. 1 Buchstabe a sind:
1. für Leistungsempfänger, denen Hilfe zum Lebensunterhalt für mindestens einen Monat geleistet wird:
a) Geschlecht, Geburtsmonat und -jahr, Staatsangehörigkeit, Migrationshintergrund, bei Ausländern auch aufenthaltsrechtlicher Status, Stellung zum Haushaltsvorstand, Art der geleisteten Mehrbedarfszuschläge,
b) für 15- bis unter 65jährige Leistungsempfänger zusätzlich zu den unter Buchstabe a genannten Merkmalen: Beschäftigung, Einschränkung der Leistung,
c) für 18- bis unter 65jährige Leistungsempfänger zusätzlich zu den unter den Buchstaben a und b genannten Merkmalen die unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage volle Erwerbsminderung im Sinne von § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches, wenn unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann,
d) für Leistungsempfänger in Personengemeinschaften, für die eine gemeinsame Bedarfsberechnung erfolgt, und für einzelne Leistungsempfänger: Wohngemeinde und Gemeindeteil, Art des Trägers, Leistungen in und außerhalb von Einrichtungen, Beginn der Leistung nach Monat und Jahr, Beginn der ununterbrochenen Leistungserbringung für mindestens ein Mitglied der Personengemeinschaft nach Monat und Jahr, Anspruch und Bruttobedarf je Monat, anerkannte monatliche Bruttokaltmiete, Art und jeweilige Höhe der angerechneten oder in Anspruch genommenen Einkommen und übergegangenen Ansprüche, Zahl aller Haushaltsmitglieder, Zahl aller Leistungsempfänger im Haushalt,
e)  bei Änderung der Zusammensetzung der Personengemeinschaft und bei Beendigung der Leistungserbringung zusätzlich zu den unter den Buchstaben a bis d genannten Merkmalen: Monat und Jahr der Änderung der Zusammensetzung oder der Beendigung der Leistung, bei Ende der Leistung auch Grund der Einstellung der Leistungen und
2. für Leistungsempfänger, die nicht zu dem Personenkreis der Nummer 1 zählen: Geschlecht, Altersgruppe, Staatsangehörigkeit, Vorhandensein eigenen Wohnraums, Art des Trägers.
(2) Erhebungsmerkmale bei der Erhebung nach § 121 Nr. 1 Buchstabe b sind: Geschlecht, Geburtsmonat und -jahr, Wohngemeinde und Gemeindeteil, Art des Trägers, Staatsangehörigkeit, volle Erwerbsminderung gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 2, Leistungen in und außerhalb von Einrichtungen, Ursache und Beginn der Leistungsgewährung nach Monat und Jahr, die in § 42 Satz 1 Nr. 1 bis 5 genannten Bedarfe je Monat, Nettobedarf je Monat, Art des angerechneten Einkommens.
(3) Erhebungsmerkmale bei der Erhebung nach § 121 Nr. 1 Buchstabe c bis g sind für jeden Leistungsempfänger: Geschlecht, Geburtsmonat und -jahr, Wohngemeinde und Gemeindeteil, Staatsangehörigkeit, bei Ausländern auch aufenthaltsrechtlicher Status, Art des Trägers, erbrachte Leistung im Laufe und am Ende des Berichtsjahres sowie in und außerhalb von Einrichtungen nach Art der Leistung nach § 8, am Jahresende geleistete Hilfe zum Lebensunterhalt in und außerhalb von Einrichtungen, bei Hilfe zur Pflege und Eingliederungshilfe für behinderte Menschen auch die einzelne Art der Leistungen und die Ausgaben je Fall, Beginn und Ende der Leistungserbringung nach Monat und Jahr sowie Art der Unterbringung; Leistung durch ein Persönliches Budget, bei Eingliederungshilfe für behinderte Menschen zusätzlich die Beschäftigten, denen der Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt gelingt, bei Hilfe zur Pflege zusätzlich Erbringung von Pflegeleistungen von Sozialversicherungsträgern, bei 18- bis unter 65jährigen Empfängern von Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel in Einrichtungen die unter Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c genannten Merkmale, soweit diese Personen auch Leistungen nach dem Vierten Kapitel erhalten.
(4) Erhebungsmerkmale bei der Erhebung nach § 121 Nr. 2 sind:
Art des Trägers, Ausgaben für Leistungen in und außerhalb von Einrichtungen nach § 8, Einnahmen in und außerhalb von Einrichtungen nach Einnahmearten und Leistungen nach § 8; bei Leistungen nach dem Vierten Kapitel zusätzlich Anzahl und Kosten der Gutachten nach § 45 Satz 2.

Begründung der Bundesregierung   (Erhebungsmerkmale)

Ursprünglicher Text des Gesetzentwurfes zu
Erhebungsmerkmale

(1) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen nach § 116 Nr. 1 Buchstabe a sind:
1. für Leistungsempfänger, denen Hilfe zum Lebensunterhalt für mindestens einen Monat geleistet wird:
a) Geschlecht, Geburtsmonat und -jahr, Staatsangehörigkeit, Migrationshintergrund, bei Ausländern auch aufenthaltsrechtlicher Status, Stellung zum Haushaltsvorstand, Art der geleisteten Mehrbedarfszuschläge,
b) für 15- bis unter 65-jährige Leistungsempfänger zusätzlich zu den unter Buchstabe a genannten Merkmalen: Beschäftigung, Einschränkung der Leistung,
c) für 18- bis unter 65-jährige Leistungsempfänger zusätzlich zu den unter den Buchstaben a und b genannten Merkmalen die unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage volle Erwerbsminderung im Sinne von § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches, wenn unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann,
d) für Leistungsempfänger in Personengemeinschaften, für die eine gemeinsame Bedarfsberechnung erfolgt, und für einzelne Leistungsempfänger: Wohngemeinde und Gemeindeteil, Art des Trägers, Leistungen in und außerhalb von Einrichtungen, Beginn der Leistung nach Monat und Jahr, Beginn der ununterbrochenen Leistungserbringung für mindestens ein Mitglied der Personengemeinschaft nach Monat und Jahr, Anspruch und Bruttobedarf je Monat, anerkannte monatliche Bruttokaltmiete, Art und jeweilige Höhe der angerechneten oder in Anspruch genommenen Einkommen und übergegangenen Ansprüche, Zahl aller Haushaltsmitglieder, Zahl aller Leistungsempfänger im Haushalt,
e) bei Änderung der Zusammensetzung der Personengemeinschaft und bei Beendigung der Leistungserbringung zusätzlich zu den unter den Buchstaben a bis d genannten Merkmalen: Monat und Jahr der Änderung der Zusammensetzung oder der Beendigung der Leistung, bei Ende der Leistung auch Grund der Einstellung der Leistungen und
2. für Leistungsempfänger, die nicht zu dem Personenkreis der Nummer 1 zählen: Geschlecht, Altersgruppe, Staatsangehörigkeit, Vorhandensein eigenen Wohnraums, Art des Trägers.
(2) Erhebungsmerkmale bei der Erhebung nach § 116 Nr. 1 Buchstabe b bis f sind für jeden Leistungsempfänger: Geschlecht, Geburtsmonat und -jahr, Wohngemeinde und Gemeindeteil, Staatsangehörigkeit, bei Ausländern auch aufenthaltsrechtlicher Status, Art des Trägers, erbrachte Leistung im Laufe und am Ende des Berichtsjahres sowie in und außerhalb von Einrichtungen nach Art der Leistung nach § 8, am Jahresende geleistete Hilfe zum Lebensunterhalt in und außerhalb von Einrichtungen, bei Hilfe zur Pflege und Eingliederungshilfe für behinderte Menschen auch die einzelne Art der Leistungen und die Ausgaben je Fall, Beginn und Ende der Leistungserbringung nach Monat und Jahr sowie Art der Unterbringung; Leistung durch ein Persönliches Budget, bei Eingliederungshilfe für behinderte Menschen zusätzlich die Beschäftigten, denen der Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt gelingt, bei Hilfe zur Pflege zusätzlich Erbringung von Pflegeleistungen von Sozialversicherungsträgern, bei 18- bis unter 65-jährigen Empfängern von Hilfe nach dem Vierten bis Achten Kapitel in Einrichtungen die unter Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c genannten Merkmale, soweit diese Personen auch Leistungen nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten.
(3) Erhebungsmerkmale bei der Erhebung nach § 116 Nr. 2 sind:
a) Art des Trägers, Ausgaben für Leistungen in und außerhalb von Einrichtungen nach § 8, Einnahmen in und außerhalb von Einrichtungen nach Einnahmearten- und Leistungen nach § 8 und
b) Zusätzlich zu den unter Buchstabe a genannten Merkmalen: für 18- bis unter 65-jährige Leistungsempfänger, bei denen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c vorliegen sowie für 65-jährige und ältere Leistungsempfänger die Ausgaben an einmaligen Leistungen nach § 32 Abs. 1.

Die Vorschrift überträgt im Wesentlichen inhaltsgleich den bisherigen § 128 des Bundessozialhilfegesetzes mit folgenden Änderungen:

Im einleitenden Satzteil des Absatzes 1 Satz 1 wird das Wort „laufende“ gestrichen, da das Dritte Kapitel die bisherige Unterscheidung zwischen laufenden und einmaligen Leistungen nicht mehr enthält. Die Bestimmung „für mindestens einen Monat“ bringt jedoch wie bisher zum Ausdruck, dass hierunter Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen zu erheben sind, die für diesen Zeitraum zumindest auch Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach §§ 29 oder 36 erhalten und nicht Personen, die ausschließlich für einen einmaligen Bedarf wie z. B. nach §§ 32 oder 35 oder für einen Brennstoffeinkauf nach § 30 Abs. 3 einzelne Leistungen erhalten.

Zusätzlich in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a aufgenommen wird das Merkmal „Migrationshintergrund“. Bisher konnte die Statistik keine Auskunft darüber geben, inwieweit z. B. Ausländer keinen Migrationshintergrund haben, da sie hier geboren und aufgewachsen sind, oder deutsche Staatsangehörige etwa als Spätaussiedler einen Migrationshintergrund besitzen. Dies ist jedoch von erheblichem Gewicht für die Analyse und Prognose sozialer und wirtschaftlicher Notlagen und für ihre Überwindung, nicht nur im Einzelfall. Statistisch abbildbar wäre der Migrationshintergrund beispielsweise durch bereits jetzt bei den Berichtsstellen vorliegenden Angaben zur Staatsbürgerschaft, zu einer eventuellen Zuwanderung einschließlich Gebietsangabe, den Zeitraum der Zuwanderung sowie die Aufenthaltsdauer in Deutschland. Die genaue Merkmalsausprägung erfolgt, wie bei anderen Merkmalen, untergesetzlich.

Gestrichen werden in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b alle bisherigen Merkmale, da sie sich auf die Überwindung von Arbeitslosigkeit beziehen und der hierfür in Frage kommende Personenkreis zukünftig nach dem Zweiten Buch leistungsberechtigt sein wird. Für Leistungsberechtigte nach dem Dritten Kapitel, die z. B. stundenweise einer Beschäftigung nachgehen können und für die diese Merkmale im Rahmen von Beratung und Unterstützung im Einzelfall weiterhin von Bedeutung sind, ist eine solche statistische Erhebung, die in besonderem Maße aufwendig war, nicht erforderlich. Geboten erscheint jedoch, allgemein das Vorhandensein einer Beschäftigung sowie die Fälle von Leistungseinschränkung nach § 40 zu erfassen, um die Wirksamkeit der eingesetzten Instrumente einschätzen zu können.

In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d entfallen die Merkmale „besondere soziale Situation des Hilfeempfängers“ und „Vorleistungsempfänger“. Nur ein Viertel der Leistungsempfängerinnen und -empfänger haben eine besondere soziale Situation wie z. B. Tod eines Familienmitgliedes, Trennung/Scheidung oder Geburt eines Kindes angegeben, so dass der Aussagewert dieser nur mit beträchtlichem Rechercheaufwand zu beantwortenden Frage gering ist. Das Merkmal „Vorleistungsempfänger“ betraf im Wesentlichen Leistungsberechtigte nach dem Dritten und Sechsten Buch, die nur noch im Ausnahmefall Leistungen der neuen Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten werden. Aufgenommen wird die jeweilige Höhe der angerechneten oder in Anspruch genommenen Einkommen, damit zukünftig nicht nur die Gesamtsumme der angerechneten oder in Anspruch genommenen Einkommen ausgewiesen wird, sondern die Höhe differenziert nach den anzurechnenden Einkommensarten erfasst und ausgewiesen wird. Dadurch bedingt kann das Erhebungsmerkmal „Haupteinkommensart“ entfallen.

In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe e kann die Förderung der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit entfallen, da dies generell eine Aufgabe der für das Zweite Buch zuständigen Stelle ist und insoweit auch ergänzende Leistungen der Sozialhilfe nicht mehr in Betracht kommen.

In Absatz 1 werden speziell zur Hilfe zur Pflege und zur Eingliederungshilfe als zusätzliche Merkmale die Ausgaben je Fall, Zu- und Abgänge beim Persönlichen Budget und der Übergang von einer Werkstatt für behinderte Menschen in den allgemeinen Arbeitsmarkt aufgenommen. Das Merkmal der Unterbringung wird nicht mehr nach teil- und vollstationär unterschieden, sondern allgemein nach seiner Art, um z. B. auch Tagesförderstätten und sog. betreute Wohnmöglichkeiten zu erfassen. Es handelt sich um wichtige Daten für ein zielgerichtetes Verwaltungshandeln und für die Auswirkungen und die Fortentwicklung dieses Buches. Die Ursachen der erheblichen Steigerungen der Empfängerzahlen, insbesondere bei der Eingliederungshilfe in den letzten Jahren um jahresdurchschnittlich 6,4 %, sind aus der bisherigen Sozialhilfestatistik nicht zu orten und nachzuvollziehen.

 

§ 123 Hilfsmerkmale
(1) Hilfsmerkmale sind
1. Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen,
2. für die Erhebung nach § 122 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 die Kennnummern der Leistungsempfänger,
3. Name und Telefonnummer der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.
(2) Die Kennnummern nach Absatz 1 Nr. 2 dienen der Prüfung der Richtigkeit der Statistik und der Fortschreibung der jeweils letzten Bestandserhebung. Sie enthalten keine Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse der Leistungsberechtigten und sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt spätestens nach Abschluss der wiederkehrenden Bestandserhebung zu löschen.

Begründung der Bundesregierung   (Hilfsmerkmale)

Ursprünglicher Text des Gesetzentwurfes zu
Hilfsmerkmale

(1) Hilfsmerkmale sind
1. Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen,
2. für die Erhebung nach § 117 Abs. 1 Nr. 1 die Kennnummern der Leistungsempfänger,
3. Name und Telefonnummer der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.
(2) Die Kennnummern nach Absatz 1 Nr. 2 dienen der Prüfung der Richtigkeit der Statistik und der Fortschreibung der jeweils letzten Bestandserhebung. Sie enthalten keine Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse der Leistungsberechtigten und sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt spätestens nach Abschluss der wiederkehrenden Bestandserhebung zu löschen.

Die Vorschrift überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 129 des Bundessozialhilfegesetzes.

 

§ 124 Periodizität, Berichtszeitraum
(1) Die Erhebungen nach § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis d und Abs. 2 werden als Bestandserhebungen jährlich zum 31. Dezember durchgeführt. Die Angaben sind darüber hinaus bei Beginn und Ende der Leistungserbringung sowie bei Änderung der Zusammensetzung der Personengemeinschaft nach § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d zu erteilen. Die Angaben zu § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e sind ebenfalls zum Zeitpunkt der Beendigung der Leistungserbringung und der Änderung der Zusammensetzung der Personengemeinschaft zu erteilen.
(2) Die Erhebung nach § 122 Abs. 1 Nr. 2 wird als Bestandserhebung vierteljährlich zum Quartalsende durchgeführt.
(3) Die Erhebungen nach § 122 Abs. 3 und 4 erfolgen jährlich für das abgelaufene Kalenderjahr.

Begründung der Bundesregierung   (Periodizität, Berichtszeitraum)

Ursprünglicher Text des Gesetzentwurfes zu
Periodizität, Berichtszeitraum

(1) Die Erhebungen nach § 117 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a bis d werden als Bestandserhebungen jährlich zum 31. Dezember durchgeführt. Die Angaben sind darüber hinaus bei Beginn und Ende der Leistungserbringung sowie bei Änderung der Zusammensetzung der Personengemeinschaft nach § 117 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d zu erteilen. Die Angaben zu § 117 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e sind ebenfalls zum Zeitpunkt der Beendigung der Leistungserbringung und der Änderung der Zusammensetzung der Personengemeinschaft zu erteilen. Mit den Erhebungsmerkmalen des § 117 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a bis e werden vierteljährlich die Bestandszahlen fortgeschrieben.
(2) Die Erhebung nach § 117 Abs. 1 Nr. 2 wird als Bestandserhebung vierteljährlich zum Quartalsende durchgeführt.
(3) Die Erhebungen nach § 117 Abs. 2 und 3 erfolgen jährlich für das abgelaufene Kalenderjahr

Die Vorschrift überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 130 des Bundessozialhilfegesetzes.

 

§ 125 Auskunftspflicht
(1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die Angaben nach § 123 Abs. 1 Nr. 3 sowie die Angaben zum Gemeindeteil nach § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d und § 122 Abs. 3 sind freiwillig.
(2) Auskunftspflichtig sind die zuständigen örtlichen und überörtlichen Träger der Sozialhilfe sowie die kreisangehörigen Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit sie Aufgaben dieses Buches wahrnehmen.

Begründung der Bundesregierung   (Auskunftspflicht)

Ursprünglicher Text des Gesetzentwurfes zu
Auskunftspflicht

(1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die Angaben nach § 118 Abs. 1 Nr. 3 sowie die Angaben zum Gemeindeteil nach § 117 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d und § 117 Abs. 2 sind freiwillig.
(2) Auskunftspflichtig sind die zuständigen örtlichen und überörtlichen Träger der Sozialhilfe sowie die kreisangehörigen Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit sie Aufgaben dieses Buches wahrnehmen.

Die Vorschrift überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 131 des Bundessozialhilfegesetzes.

 

§ 126 Übermittlung, Veröffentlichung
(1) An die fachlich zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Tabellen, deren Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen, dürfen nur dann übermittelt werden, wenn sie nicht differenzierter als auf Regierungsbezirksebene, bei Stadtstaaten auf Bezirksebene, aufbereitet sind.
(2) Die statistischen Ämter der Länder stellen dem Statistischen Bundesamt für Zusatzaufbereitungen des Bundes jährlich unverzüglich nach Aufbereitung der Bestandserhebung und der Erhebung im Laufe des Berichtsjahres Einzelangaben aus einer Zufallsstichprobe mit einem Auswahlsatz von 25 vom Hundert der Leistungsempfänger zur Verfügung.
(3) Die Ergebnisse der Sozialhilfestatistik dürfen auf die einzelne Gemeinde bezogen veröffentlicht werden.

Begründung der Bundesregierung   (Übermittlung, Veröffentlichung)

Die Vorschrift überträgt in Absatz 1 und 3 inhaltsgleich den bisherigen § 132 Abs. 1 und 3 des Bundessozialhilfegesetzes.

In Absatz 2 wird die vorgesehene Stichprobe auf die Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach den Vierten bis Achten Kapitel erweitert. Bislang wurde sie mit einem Auswahlsatz von 25 vom Hundert nur für Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt zur Verfügung gestellt. Um zukünftig auch Angaben zu den Empfängerinnen und Empfänger der anderen Leistungen, insbesondere der Hilfe zur Pflege und der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen zu erhalten, ist es wünschenswert, die Zufallsstichprobe für diese Leistungen sowohl auf die Bestandserhebung als auch auf die Erhebung der Empfängerinnen und Empfänger im Laufe des Berichtsjahres auszudehnen.

 

§ 127 Übermittlung an Kommunen
(1) Für ausschließlich statistische Zwecke dürfen den zur Durchführung statistischer Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden und Gemeindeverbände für ihren Zuständigkeitsbereich Einzelangaben aus der Erhebung nach § 122 mit Ausnahme der Hilfsmerkmale übermittelt werden, soweit die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes gegeben sind.
(2) Die Daten können auch für interkommunale Vergleichszwecke übermittelt werden, wenn die betreffenden Träger der Sozialhilfe zustimmen und sichergestellt ist, dass die Datenerhebung der Berichtsstellen nach standardisierten Erfassungs- und Melderegelungen sowie vereinheitlichter Auswertungsroutine erfolgt.

Begründung der Bundesregierung   (Übermittlung an Kommunen)

Ursprünglicher Text des Gesetzentwurfes zu
Übermittlung an Kommunen

(1) Für ausschließlich statistische Zwecke dürfen den zur Durchführung statistischer Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden und Gemeindeverbände für ihren Zuständigkeitsbereich Einzelangaben aus der Erhebung nach § 117 mit Ausnahme der Hilfsmerkmale übermittelt werden, soweit die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes gegeben sind.
(2) Die Daten können auch für interkommunale Vergleichszwecke übermittelt werden, wenn die betreffenden Träger der Sozialhilfe zustimmen und sichergestellt ist, dass die Datenerhebung der Berichtsstellen nach standardisierten Erfassungs- und Melderegelungen sowie vereinheitlichten Auswertungsroutine erfolgt.

Die Vorschrift überträgt in Absatz 1 inhaltsgleich den bisherigen § 133 des Bundessozialhilfegesetzes. Der neue Absatz 2 soll interkommunale Vergleiche der in Absatz 1 genannten Kommunen in eigener Verantwortung der Träger der Sozialhilfe erleichtern. Die bisher von einzelnen Trägern gemeinsam mit Anderen erfolgten Vergleiche haben sich für die Durchführung der Sozialhilfe als hilfreich erwiesen. Dabei ist auch die Zusammenarbeit zwischen statistischen Landesämtern und diesen Kommunen zu intensivieren, mit dem Ziel hierfür vergleichbare Daten mit hohem qualitativen Standard bereitzustellen (z. B. durch Einrichtung von Qualitätszirkeln).

 

§ 128 Zusatzerhebungen
Über Leistungen und Maßnahmen nach dem Dritten bis Neunten Kapitel, die nicht durch die Erhebungen nach § 121 Nr. 1 erfasst sind, können bei Bedarf Zusatzerhebungen als Bundesstatistiken durchgeführt werden.

Begründung der Bundesregierung   (Zusatzerhebungen)

Ursprünglicher Text des Gesetzentwurfes zu
Zusatzerhebungen

Über Leistungen und Maßnahmen nach dem Dritten bis Achten Kapitel, die nicht durch die Erhebungen nach § 116 Nr. 1 erfasst sind, können bei Bedarf Zusatzerhebungen als Bundesstatistiken durchgeführt werden

Die Bestimmung wird im Unterschied zum bisherigen § 134 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes so umgestaltet, dass Zusatzerhebungen ausdrücklich nur bei Bedarf erfolgen.

 

§ 129 Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung kann hierfür im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung das Nähere regeln über
a) den Kreis der Auskunftspflichtigen nach § 125 Abs. 2,
b) die Gruppen von Empfängern von Hilfe zum Lebensunterhalt sowie von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel,
c) die Empfänger bestimmter einzelner Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt sowie von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder der Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel,
d) den Zeitpunkt der Erhebungen,
e) die erforderlichen Erhebungs- und Hilfsmerkmale im Sinne der §§ 122 und 123 und
f) die Art der Erhebung (Vollerhebung oder Zufallsstichprobe).

Begründung der Bundesregierung   (Verordnungsermächtigung)

Ursprünglicher Text des Gesetzentwurfes zu
Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung kann hierfür im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung das Nähere regeln über
a) den Kreis der Auskunftspflichtigen nach § 120 Abs. 2,
b) die Gruppen von Empfängern von Hilfe zum Lebensunterhalt oder Leistungen nach dem Vierten bis Achten Kapitel,
c) die Empfänger bestimmter einzelner Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Leistungen nach dem Vierten bis Achten Kapitel,
d) den Zeitpunkt der Erhebungen,
e) die erforderlichen Erhebungs- und Hilfsmerkmale im Sinne der §§ 117 und 118 und
f) die Art der Erhebung (Vollerhebung oder Zufallsstichprobe).

Die Vorschrift überträgt inhaltsgleich die bisherige Verordnungsermächtigung des § 134 Satz 2 des Bundessozialhilfegesetzes.

 

 

 

Sechzehntes Kapitel: Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begründung der Bundesregierung   (Übergangs- und Schlussbestimmungen)

§ 130 Übergangsregelung für ambulant Betreute
Für Personen, die Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen oder der Hilfe zur Pflege empfangen, deren Betreuung am 26. Juni 1996 durch von ihnen beschäftigte Personen oder ambulante Dienste sichergestellt wurde, gilt § 3a des Bundessozialhilfegesetzes in der am 26. Juni 1996 geltenden Fassung.

Begründung der Bundesregierung   (Übergangsregelung für ambulant Betreute)

Die Vorschrift überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 143 des Bundessozialhilfegesetzes.

 

§ 131 Übergangsregelung aus Anlass des Sonderprogramms Mainzer Modell
Zu den nicht als Einkommen zu berücksichtigenden Leistungen im Sinne des § 83 Abs. 1 zählen auch der Zuschuss zu den Sozialversicherungsbeiträgen sowie der Kindergeldzuschlag, die nach den vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit erlassenen Richtlinien zur Durchführung des Sonderprogramms "Mainzer Modell" an den Arbeitnehmer erbracht werden.

Begründung der Bundesregierung   (Übergangsregelung aus Anlass des Sonderprogramms Mainzer Modell)

Ursprünglicher Text des Gesetzentwurfes zu
Übergangsregelung aus Anlass des Sonderprogramms Mainzer Modell

Zu den nicht als Einkommen zu berücksichtigenden Leistungen im Sinne des § 78 Abs. 1 zählen auch der Zuschuss zu den Sozialversicherungsbeiträgen sowie der Kindergeldzuschlag, die nach den vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit erlassenen Richtlinien zur Durchführung des Sonderprogramms „Mainzer Modell“ an den Arbeitnehmer erbracht werden.

Die Vorschrift überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 77 Abs. 1 Satz 2 des Bundessozialhilfegesetzes.

 

§ 132 Übergangsregelung zur Sozialhilfegewährung für Deutsche im Ausland In-Kraft-Treten: 01.01.2004
(1) Deutsche, die am 31. Dezember 2003 Leistungen nach § 147b des Bundessozialhilfegesetzes in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung bezogen haben, erhalten diese Leistungen bei fortdauernder Bedürftigkeit weiter.
(2) Deutsche,
1. die in den dem 1. Januar 2004 vorangegangenen 24 Kalendermonaten ohne Unterbrechung Leistungen nach § 119 des Bundessozialhilfegesetzes in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung bezogen haben und
2. in dem Aufenthaltsstaat über eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung verfügen,
erhalten diese Leistungen bei fortdauernder Bedürftigkeit weiter. Für Deutsche, die am 31. Dezember 2003 Leistungen nach § 119 des Bundessozialhilfegesetzes in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung bezogen haben und weder die Voraussetzungen nach Satz 1 noch die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 erfüllen, enden die Leistungen bei fortdauernder Bedürftigkeit mit Ablauf des 31. März 2004.
(3) Deutsche, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 des Bundesentschädigungsgesetzes erfüllen und
1. zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 das Gebiet des Deutschen Reiches oder der Freien Stadt Danzig verlassen haben, um sich einer von ihnen nicht zu vertretenden und durch die politischen Verhältnisse bedingten besonderen Zwangslage zu entziehen oder aus den gleichen Gründen nicht in das Gebiet des Deutschen Reiches oder der Freien Stadt Danzig zurückkehren konnten oder
2. nach dem 8. Mai 1945 und vor dem 1. Januar 1950 das Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 oder das Gebiet der Freien Stadt Danzig verlassen haben,
können, sofern sie in dem Aufenthaltsstaat über ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht verfügen, in außergewöhnlichen Notlagen Leistungen erhalten, auch wenn sie nicht die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 oder nach § 24 Abs. 1 erfüllen; § 24 Abs. 2 gilt.

 

§ 133 Übergangsregelung für besondere Hilfen an Deutsche nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes
(1) Deutsche, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes, aber innerhalb des in Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes genannten Gebiets geboren sind und dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, können in außergewöhnlichen Notlagen besondere Hilfen erhalten, auch wenn sie nicht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 erfüllen. § 24 Abs. 2 gilt. Die Höhe dieser Leistungen bemisst sich nach den im Aufenthaltsstaat in vergleichbaren Lebensumständen üblichen Leistungen. Die besonderen Hilfen werden unter Übernahme der Kosten durch den Bund durch Träger der freien Wohlfahrtspflege mit Sitz im Inland geleistet.
In-Kraft-Treten: 01.01.2004
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die persönlichen Bezugsvoraussetzungen, die Bemessung der Leistungen sowie die Trägerschaft und das Verfahren zu bestimmen. In-Kraft-Treten: 31.12.2003 Abweichend vom In-Kraft-Treten des SGB XII am 01.01.2005 ist der § 133 Abs. 2 am 31.12.2003 und der § 133 Abs. 1 am 01.01.2004 in Kraft getreten.

 

§ 133a Übergangsregelung für Hilfeempfänger in Einrichtungen
Für Personen, die am 31. Dezember 2004 einen Anspruch auf einen zusätzlichen Barbetrag nach § 21 Abs. 3 Satz 4 des Bundessozialhilfegesetzes haben. wird diese Leistung in der für den vollen Kalendermonat Dezember 2004 festgestellten Höhe weiter erbracht.

 

§ 134 Übergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens des Zweiten Buches
Für erwerbsfähige Hilfebedürftige im Sinne des Zweiten Buches, denen bis zum 31. Dezember 2004 Leistungen oder Maßnahmen nach
1. § 18 Abs. 4 und 5,
2. § 19 Abs. 1 und 2 oder
3. § 20
des Bundessozialhilfegesetzes in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung bewilligt wurden, gelten die genannten Vorschriften bis zum Ende der Bewilligung weiter, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2005.

Begründung der Bundesregierung   (Übergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens des Zweiten Buches)

Ursprünglicher Text des Gesetzentwurfes zu
Übergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens des Zweiten Buches

Für erwerbsfähige Hilfebedürftige im Sinne des Zweiten Buches, denen bis zum [Tag vor Inkrafttreten des Zweiten Buches] Leistungen oder Maßnahmen nach
1. § 18 Abs. 4 und 5,
2. § 19 Abs. 2 mit Ausnahme von Absatz 2 Satz 1, erster Halbsatz, zweite Alternative, oder
3. § 20 des Bundessozialhilfegesetzes in der bis zum [Tag vor dem Außerkrafttreten des Bundessozialhilfegesetzes] geltenden Fassung bewilligt wurden, gelten die genannten Vorschriften bis zum Ende der Bewilligung weiter, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2004.

Die Regelung soll sicherstellen, dass die genannten Bestimmungen über Leistungen oder Maßnahmen der Hilfe zur Arbeit nach dem Bundessozialhilfegesetz für erwerbsfähige Hilfebedürftige im Sinne des Zweiten Buches längstens bis zum 31. Dezember 2004 weiter gelten, wenn den Hilfebedürftigen vor Inkrafttreten des Zweiten Buches die Leistungen oder Maßnahmen bewilligt wurden. Hierdurch wird vermieden, dass erwerbsfähige Hilfebedürftige kurzfristig bereits begonnene Maßnahmen zur Eingliederung in Beschäftigung beenden müssen. Dies gilt allerdings nicht für Maßnahmen, die im Rahmen der Mehraufwandsvariante nach § 19 mit Ausnahme von Absatz 2 Satz 1, zweite Alternative des Bundessozialhilfegesetzes bewilligt wurden.

 

§ 135 Übergangsregelung aus Anlass des Zweiten Rechtsbereinigungsgesetzes
(1) Erhielten am 31. Dezember 1986 Tuberkulosekranke, von Tuberkulose Bedrohte oder von Tuberkulose Genesene laufende Leistungen nach Vorschriften, die durch das Zweite Rechtsbereinigungsgesetz außer Kraft treten, sind diese Leistungen nach den bisher maßgebenden Vorschriften weiterzugewähren, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1987. Sachlich zuständig bleibt der überörtliche Träger der Sozialhilfe, soweit nicht nach Landesrecht der örtliche Träger zuständig ist.
(2) Die Länder können für die Verwaltung der im Rahmen der bisherigen Tuberkulosehilfe gewährten Darlehen andere Behörden bestimmen.

Begründung der Bundesregierung   (Übergangsregelung aus Anlass des Zweiten Rechtsbereinigungsgesetzes)

Ursprünglicher Text des Gesetzentwurfes zu
Übergangsregelung aus Anlass des Zweiten Rechtsbereinigungsgesetzes

(1) Erhalten am 31. Dezember 1986 Tuberkulosekranke, von Tuberkulose Bedrohte oder von Tuberkulose Genesene laufende Leistungen nach Vorschriften, die durch das Zweite Rechtsbereinigungsgesetz außer Kraft treten, sind diese Leistungen nach den bisher maßgebenden Vorschriften weiterzugewähren, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1987. Sachlich zuständig bleibt der überörtliche Träger der Sozialhilfe, soweit nicht nach Landesrecht der örtliche Träger zuständig ist.
(2) Die Länder können für die Verwaltung der im Rahmen der bisherigen Tuberkulosehilfe gewährten Darlehen andere Behörden bestimmen.

Die Vorschrift überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 147a des Bundessozialhilfegesetzes.

 

§ 136 Maßgaben des Einigungsvertrages
Die Maßgaben nach Anlage I Kapitel X Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 3 Buchstabe d und g in Verbindung mit Artikel 3 des Einigungsvertrages sind nicht mehr anzuwenden. Die darüber hinaus noch bestehenden Maßgaben nach Anlage I Kapitel X Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 3 in Verbindung mit Artikel 3 des Einigungsvertrages sind im Land Berlin nicht mehr anzuwenden.

Begründung der Bundesregierung  (Maßgaben des Einigungsvertrages)

Die Vorschrift überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 152 des Bundessozialhilfegesetzes.