Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB
IX)
Rehabilitation und Teilhabe behinderter
Menschen
vom 19.06.2001 BGBl. I, S. 1045
(Änderungen
seit 27.12.2003
sind in der Farbe Hell-lila bzw. mittels durchstreichen kenntlich gemacht
- Änderungen finden
sich für folgende §§:
in Teil 1: § 13,
§ 14, § 19, § 35, § 40, § 51, § 55, § 64,
in Teil 2: § 68,
§ 69, § 71, § 72, § 73, § 74, § 75, § 76, § 77, § 79, § 80, § 81, § 83, §
84, § 87, § 88, § 90,
ab Kapitel 5: § 95,
§ 97, § 102, § 104, § 105, § 109, § 110, § 111, § 113, § 114, § 115,
ab Kapitel 10: § 125,
§ 128, § 145, § 148, § 150, § 156, § 160)
- zuletzt geändert durch
Artikel 1 des
Gesetzes vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 606) Stand: 1. Mai 2004.)
Artikel 8 des Gesetzes vom 14.12.2004 (BGBl. I S. 3242 - ändert § 64 zum
1.10.2005)
mit Anmerkungen zur Feststellung
des Grades der Behinderung und zu Nachteilsausgleichen - von Martin Schillings
mit der amtlichen Begründung
der Bundesregierung
(mit Zustimmung des Bundesrates) zum Gesetzesentwurf (und
dem ursprünglichen Text des
Gesetzesentwurfes, wenn dieser von dem endgültigen Gesetzestext
abweicht) (Bundestagsdrucksache 14/5074 vom 16.01.2001)
Inhaltsverzeichnis:
| § 17 | Ausführung
von Leistungen
(ab 01.07.2004: § 17 Ausführung von Leistungen, Persönliches Budget) |
| § 18 | Leistungsort |
| § 19 | Rehabilitationsdienste und -einrichtungen |
| § 20 | Qualitätssicherung |
| § 21 | Verträge mit Leistungserbringern |
| § 21a | Verordnungsermächtigung |
| § 22 | Aufgaben |
| § 23 | Servicestellen |
| § 24 | Bericht |
| § 25 | Verordnungsermächtigung |
| § 60 | Pflichten Personensorgeberechtigter |
| § 61 | Sicherung der Beratung behinderter Menschen |
| § 62 | Landesärzte |
| § 63 | Klagerecht der Verbände |
| § 64 | Beirat für die Teilhabe behinderter Menschen |
| § 65 | Verfahren des Beirats |
| § 66 | Berichte über die Lage behinderter Menschen und die Entwicklung ihrer Teilhabe |
| § 67 | Verordnungsermächtigung |
| § 68 | Geltungsbereich |
| § 69 | Feststellung der Behinderung, Ausweise |
| § 70 | Verordnungsermächtigung |
| § 109 | Begriff und Personenkreis |
| § 110 | Aufgaben |
| § 111 | Beauftragung und Verantwortlichkeit |
| § 112 | Fachliche Anforderungen |
| § 113 | Finanzielle Leistungen |
| § 114 | Ergebnisbeobachtung |
| § 115 | Verordnungsermächtigung |
| §116 | Beendigung der Anwendung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen |
| §117 | Entziehung der besonderen Hilfen für schwerbehinderte Menschen |
| § 118 | Widerspruch |
| § 119 | Widerspruchsausschuss bei dem Integrationsamt |
| § 120 | Widerspruchs |
| § 121 | Verfahrensvorschriften |
| § 132 | Begriff und Personenkreis |
| § 133 | Aufgaben |
| § 134 | Finanzielle Leistungen |
| § 135 | Verordnungsermächtigung |
§ 1 - Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
Behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen erhalten Leistungen nach diesem Buch und den für die Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen, um ihre Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken. Dabei wird den besonderen Bedürfnissen behinderter und von Behinderung bedrohter Frauen und Kinder Rechnung getragen.
Amtliche Begründung der Bundesregierung zu § 1
(Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft)
Die Vorschrift formuliert die Ziele des Neunten Buches im
Rahmen des Sozialgesetzbuches. Vorangestellt und hervorgehoben wird das Ziel,
Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe behinderter und von Behinderung
bedrohter Menschen durch besondere Sozialleistungen (Leistungen zur Teilhabe) zu
fördern. Der in seiner Zielsetzung umfassende Ansatz bezieht alle Lebensumstände
behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen ein, insbesondere auch ihre
Einbettung in ihre Familien, die für viele Betroffene den unmittelbarsten und
wichtigsten Bezugsrahmen bilden. Satz 2 stellt klar, dass dabei den Bedürfnissen
behinderter und von Behinderung bedrohter Frauen, beispielsweise aufgrund von
Erziehungsaufgaben und anderen Familienpflichten, in besonderer Weise Rechnung
zu tragen ist; Entsprechendes gilt auch für die besonderen Bedürfnisse von
Kindern.
Leistungen zur Teilhabe können nur Angebote und Chancen sein, die von
behinderten und von Behinderung bedrohten Menschen aktiv genutzt werden müssen,
um das Ziel dieser Leistungen – die Teilhabe am Leben der Gesellschaft – zu
erreichen. Die Vorschrift zielt also – ebenso wie alle Vorschriften des
Neunten Buches – darauf ab, so weitgehend wie immer möglich die eigenen Fähigkeiten
zur Selbstbestimmung – und damit auch zur Selbsthilfe – zu stärken, zu
unterstützen und eine möglichst selbständige Lebensführung zu ermöglichen.
(1) Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.
(2) Menschen sind im Sinne des Teils 2 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des §73 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.
(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 73 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).
Amtliche Begründung der Bundesregierung zu § 2
(Behinderung)
Die Vorschrift grenzt mit Begriffsbestimmungen den
Personenkreis ab, für den die in § 1 umschriebenen Ziele und damit die
Regelungen des Neunten Buches insgesamt von Bedeutung sind. Diese
Begriffsbestimmungen umfassen auch von chronischen Krankheiten Betroffene,
soweit bei ihnen die jeweiligen Voraussetzungen gegeben sind. Ob bei Vorliegen
einer Behinderung auch die für den Rehabilitationsträger jeweils geltenden
Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind, richtet sich entsprechend § 7 nach dem
für den Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetz.
Absatz 1 Satz 1 legt die im Rahmen der Weltgesundheitsorganisation (WHO)
stattfindende internationale Diskussion um eine Weiterentwicklung der
Internationalen Klassifikation (ICIDH-1) zur "Internationalen
Klassifikation der Funktionsfähigkeit und Behinderung" (ICIDH-2) zugrunde,
die nicht mehr die Orientierung an wirklichen oder vermeintlichen Defiziten,
sondern das Ziel der Teilhabe an den verschiedenen Lebensbereichen
(Partizipation) in den Vordergrund gerückt hat. Unter dem für "das
jeweilige Lebensalter untypische Zustand" ist der Verlust oder die
Beeinträchtigung von normalerweise vorhandenen körperlichen Funktionen,
geistigen Fähigkeiten oder seelischer Gesundheit zu verstehen. Wirkt sich diese
Beeinträchtigung in einem oder mehreren Lebensbereichen aus, dann liegt die
Behinderung - ähnlich wie nach der in § 3 Abs. 1 Satz 1 des bisherigen
Schwerbehindertengesetzes enthaltenen Definition - in der Auswirkung der
Beeinträchtigung. Die voraussichtliche Dauer der Beeinträchtigung von sechs
Monaten entspricht dem bisher in § 4 der Eingliederungshilfeverordnung als
nicht nur vorübergehend festgelegten Zeitraum. Sie schließt zwar
vorübergehende Störungen aus, nicht jedoch Rehabilitationsleistungen so früh
wie im Einzelfall geboten. Dies gilt insbesondere, wenn bei Kindern Störungen
eingetreten sind. Ist in diesen Fällen eine entsprechende Beeinträchtigung zu
erwarten, ist von einer drohenden Behinderung auszugehen, die nach dem in § 3
festgelegten Grundsatz durch geeignete Maßnahmen vermieden werden soll. Die
Beurteilung, ob die Beeinträchtigung zu erwarten ist, setzt Fachkenntnisse
voraus.
Absatz 1 Satz 2 enthält eine Bestimmung des Kreises der Personen, die nach dem
Neunten Buch als "von Behinderung bedroht" anzusehen sind. Eine
generelle Gleichstellung der von Behinderung bedrohte mit den behinderten
Menschen wie in § 1 Abs. 2 Rehabilitations-Angleichungsgesetz ist im Rahmen des
Neunten Buches nicht möglich, da eine Reihe von Leistungen und sonstigen Hilfen
nur bei eingetretener Behinderung erbracht werden; durch die Fassung der
einschlägigen Leistungsvorschriften ist sichergestellt, dass sich hierdurch die
Rechtsposition der von Behinderung bedrohten Menschen nicht ändert.
Ob eine Behinderung oder eine drohende Behinderung vorliegt, wird individuell
und in gleicher Weise wie andere Anspruchsvoraussetzungen bei der Entscheidung
über die Leistungen und sonstigen Hilfen, die aufgrund der (drohenden)
Behinderung erbracht werden, durch den zuständigen Rehabilitationsträger
festgestellt. Einbezogen sind damit auch chronisch kranke sowie suchtkranke
Menschen, soweit bei ihnen die jeweiligen Voraussetzungen gegeben sind. Soweit
für einzelne Bereiche gesonderte Regelungen bei den Leistungsvoraussetzungen
erforderlich sind (zum Beispiel in § 39 Bundessozialhilfegesetz), bauen sie auf
§ 2 auf.
Eine förmliche Feststellung der Behinderung und ihres Grades nach § 69 ist nur
für die besonderen Hilfen zur Teilhabe Schwerbehinderter am Arbeitsleben und
für die Nachteilsausgleiche nach Teil 2 des Neunten Buches von Bedeutung, wenn
die Schwerbehinderung nicht offensichtlich ist. Die begriffliche Abgrenzung der
schwerbehinderten Menschen in Absatz 2 baut auf Absatz 1 auf, stellt jedoch
zusätzlich auf eine erhebliche Schwere der Behinderung ab. Die Absätze 2 und 3
übertragen inhaltsgleich die bisherigen Regelungen der §§ 1 und 2 Abs. 1 des
Schwerbehindertengesetzes. Infolgedessen bleiben die Feststellungsbescheide der
für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden
unbeschadet terminologischer Änderungen (anstelle "Schwerbehinderter"
"schwerbehinderter Mensch") weiterhin wirksam. Es bleibt auch bei der
Klarstellung der Rechtsprechung, dass gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des
Absatzes 2 auch bei Asylbewerbern und geduldeten Ausländern vorliegt, wenn
besondere Umstände ergeben, dass sie sich auf unbestimmte Zeit in Deutschland
aufhalten werden.
Anmerkungen:
zu Abs. 1:
1. Die Definition der Behinderung ist gegenüber den "Anhaltspunkten" 1996 (dort Punkt 17) - mit Einführung des SGB IX am 1.7.01 - sprachlich geändert. Eine inhaltliche Änderung ist damit aber nicht verbunden. Auf die entsprechenden Anmerkungen zu Punkt 17 der "Anhaltspunkte" kann daher hier weiter verwiesen werden.
2. Die Bedrohung durch eine Behinderung ist noch keine Behinderung und kann daher nicht zur Feststellung eines GdB führen.
3. Eine Abweichung vom Gesundheitszustand,
die keinen GdB von wenigstens 10 rechtfertigt, kann nicht als Behinderung
angesehen werden (Beirat Oktober 1986).
zu Abs. 2 :
1. Der geforderte Grad der Behinderung von 50 bezieht sich auf den Gesamt-GdB. Es muß nicht ausdrücklich ein "Grad der Behinderung" von 50 festgestellt werden, sondern es reicht nach § 69 Absatz 2 SGB IX auch aus, wenn im Sinne dieser Vorschrift eine entsprechende Minderung der Erwerbsfähigkeit - MdE - festgestellt wurde.
2. Besteht weder ein Wohnsitz noch ein gewöhnlicher Aufenthalt, noch eine Beschäftigung im Geltungsbereich des Gesetzes, so besteht kein Anspruch auf Feststellung eines GdB. Dies gilt auch für Deutsche die im Ausland wohnen.
3. Die Voraussetzungen für Feststellungen nach
§ 2 Abs 2 SGB IX sind auch bei solchen Ausländern
erfüllt, die sich längere Zeit im Bundesgebiet aufgehalten haben, derzeit
aber nur nach § 55 Ausländergesetz geduldet werden (BSG Urteil
vom 1.9.99 Az.: B 9 SB 3/98 R).
§ 3 - Vorrang von Prävention zum Inhaltsverzeichnis
Die Rehabilitationsträger wirken darauf hin, dass der Eintritt einer Behinderung einschließlich einer chronischen Krankheit vermieden wird.
Amtliche Begründung der Bundesregierung zu § 3
(Vorrang von Prävention)
Die Vorschrift knüpft an die in § 1 genannten Ziele an und
verdeutlicht, dass im Interesse dieser Ziele, soweit möglich, der Eintritt von
Behinderungen einschließlich chronischer Krankheiten vermieden werden muss und
dass alle Rehabilitationsträger im Rahmen ihrer Aufgabenstellung hierauf
hinzuwirken haben.
(1) Die Leistungen zur Teilhabe umfassen die notwendigen Sozialleistungen, um unabhängig von der Ursache der Behinderung
| 1. | die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern, |
| 2. | Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug anderer Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern, |
| 3. | die Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend den Neigungen und Fähigkeiten dauerhaft zu sichern oder |
| 4. | die persönliche Entwicklung ganzheitlich zu fördern und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie eine möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern. |
(2) Die Leistungen zur Teilhabe werden zur Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele nach Maßgabe dieses Buches und der für die zuständigen Leistungsträger geltenden besonderen Vorschriften neben anderen Sozialleistungen erbracht. Die Leistungsträger erbringen die Leistungen im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvorschriften nach Lage des Einzelfalls so vollständig, umfassend und in gleicher Qualität, dass Leistungen eines anderen Trägers möglichst nicht erforderlich werden.
(3) Leistungen für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder werden so geplant und gestaltet, dass nach Möglichkeit Kinder nicht von ihrem sozialen Umfeld getrennt und gemeinsam mit nicht behinderten Kindern betreut werden können. Dabei werden behinderte Kinder alters- und entwicklungsentsprechend an der Planung und Ausgestaltung der einzelnen Hilfen beteiligt und ihre Sorgeberechtigten intensiv in Planung und Gestaltung der Hilfen einbezogen.
Amtliche Begründung der Bundesregierung zu § 4
(Leistungen zur Teilhabe)
Ursprünglicher Text des Gesetzentwurfs zu
§ 4 Leistungen zur Teilhabe
(1) Die
Leistungen zur Teilhabe umfassen die notwendigen Sozialleistungen, um unabhängig
von der Ursache der Behinderung
1. die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung
zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern,
2. Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu
vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten
sowie den vorzeitigen Bezug von Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende
Sozialleistungen zu mindern,
3. die Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend den Neigungen und Fähigkeiten
dauerhaft zu sichern oder
4. die persönliche Entwicklung ganzheitlich zu fördern und die Teilhabe am
Leben in der Gesellschaft sowie eine möglichst selbständige und
selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern.
(2) Die Leistungen zur Teilhabe werden nach Maßgabe dieses Buches und der für
die zuständigen Leistungsträger geltenden besonderen Vorschriften neben
anderen Sozialleistungen erbracht. Die Leistungsträger erbringen die Leistungen
im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvorschriften nach Lage des Einzelfalls so
vollständig, umfassend und in gleicher Qualität, dass Leistungen eines anderen
Trägers möglichst nicht erforderlich werden.
(3) Leistungen an behinderte oder von einer Behinderung bedrohte Kinder sollen
auf deren besondere Bedürfnisse ausgerichtet sein und deren Entwicklung fördern.
Die Vorschrift verknüpft das "soziale Recht"
behinderter Menschen auf Sozialleistungen zur Teilhabe am Leben in der
Gesellschaft, wie es in § 10 des Ersten Buches enthalten ist, mit den
Ansprüchen, die in diesem Buch sowie in den für die einzelnen
Rehabilitationsträger geltenden besonderen Vorschriften geregelt sind. Sie
macht deutlich, dass die Einzelregelungen zur Teilhabe behinderter und von
Behinderung bedrohter Menschen, wie sie im Neunten Buch und den sonstigen
Vorschriften für die einzelnen Rehabilitationsträger enthalten sind, ein
gewachsenes und in sich sehr differenziertes, jedoch - auch bei
unterschiedlichen Zuständigkeiten und Leistungsvoraussetzungen - in der Sache
und insbesondere auch für betroffene Menschen durchgängiges System zur
Verwirklichung der in Nummer 1 bis 4 genannten sozialpolitischen Ziele bilden
sollen. Wie bei § 1 ist auch bei den hier genannten Zielen zu beachten, dass
der oft wichtigste Bezugsrahmen und Lebensraum der Betroffenen ihre Familie ist.
Leistungen zur Teilhabe sind unabhängig von der Ursache der Behinderung zu
erbringen und umfassen auch Maßnahmen der Familienentlastung und Stützung des
familiären Umfelds.
In Ergänzung der bereits in § 10 des Ersten Buches angesprochenen Ziele wurden
als eigenständige Zielsetzungen der Sozialleistungen zur Teilhabe auch
aufgenommen, Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, Pflegebedürftigkeit zu
vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten und
vorzeitigen Bezug laufender Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende
Sozialleistungen zu mindern. Eine möglichst weitgehende Unabhängigkeit und
eine weitgehend selbständige Lebensführung zu ermöglichen, entspricht den
Grundsätzen "Rehabilitation vor Rente, Pflege und anderen
Sozialleistungen", nach denen diese Sozialleistungen nicht etwa trotz
Bedarfs versagt, sondern nach Möglichkeit entbehrlich gemacht werden sollen.
Außerdem gehört es zu den Aufgaben der Leistungen und sonstigen Hilfen des
Sozialgesetzbuches, die Entwicklung von behinderten und von Behinderung
bedrohten Menschen - insbesondere in der Kindheit - ganzheitlich zu fördern und
behinderungsbedingten Benachteiligungen entgegenzuwirken. Die Leistungen zur
Teilhabe für Kinder umfassen auch die notwendigen Leistungen zur Betreuung,
Bildung und Erziehung.
Entsprechend der heute üblichen, schon im Rehabilitations- Angleichungsgesetz,
im Schwerbehindertengesetz und im Bundessozialhilfegesetz verwendeten
Ausdrucksweise wird das Ziel in der Teilhabe am Leben in der
"Gesellschaft" gesehen; zum Ausschluss von Missverständnissen wird
auch § 10 des Ersten Buches entsprechend gefasst.
Absatz 2 stellt in Satz 1 klar, dass behinderte und von Behinderung bedrohte
Menschen zunächst die gleichen Sozialleistungen und sonstigen Hilfen wie jeder
andere Bürger in Anspruch nehmen können; die einschlägigen Vorschriften
gelten grundsätzlich in gleicher Weise für diesen Personenkreis. Die
Leistungen zur Teilhabe sind demgegenüber Sozialleistungen, die gezielt auf die
Teilhabe behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen gerichtet sind und
die daher nur insoweit eingesetzt werden müssen, als die Ziele durch die
allgemeinen Sozialleistungen nicht voll erreicht werden können. Satz 2
übernimmt in fortentwickelter Fassung § 5 Abs. 2
Rehabilitations-Angleichungsgesetz.
Absatz 3 regelt spezifische Anforderungen an Leistungen zur Teilhabe für
behinderte Kinder bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres (vgl. Artikel
1 UN-Kinderrechtskonvention). Für diesen Personenkreis dienen die Leistungen
nicht der "Rehabilitation" im eigentlichen Sinne, das heißt, sie
sollen die Entwicklung von Kindern und ihre Integration in die Gesellschaft
unterstützen. Dabei ist insbesondere darauf zu achten, dass die Zuordnung von
Kindern zur Gruppe der behinderten Menschen nicht zu spezialisierten
Versorgungssystemen und damit zur Ausgrenzung dieses Personenkreises aus ihrem
Lebensumfeld führt. Vielmehr sind sowohl im Interesse behinderter wie
nichtbehinderter Kinder notwendige Hilfen möglichst integrativ zu erbringen. Im
Hinblick auf die erhöhten Anforderungen bei der Wahrnehmung der
Erziehungsverantwortung sind die Eltern in die Planung und Gestaltung der
Leistungen einzubeziehen. Kinder sind je nach Alter und Entwicklungsstand daran
zu beteiligen.
Zur Teilhabe werden erbracht
| 1. | Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, |
| 2. | Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, |
| 3. | unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen, |
| 4. | Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. |
Amtliche Begründung der Bundesregierung zu § 5
(Leistungsgruppen)
Die Vorschrift gibt einen Überblick über die verschiedenen
Leistungsgruppen zur Teilhabe behinderter und von Behinderung bedrohter
Menschen, die im Rahmen der in § 4 angesprochenen notwendigen Sozialleistungen
nach dem Sozialgesetzbuch erbracht werden.
§ 6 - Rehabilitationsträger zum Inhaltsverzeichnis
(1) Träger der Leistungen zur Teilhabe
(Rehabilitationsträger) können sein
| 1. | die gesetzlichen Krankenkassen für Leistungen nach § 5 Nr. 1 und 3, |
| 2. | die Bundesagentur für Arbeit für Leistungen nach § 5 Nr. 2 und 3, |
| 3. | die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für Leistungen nach § 5 Nr. 1 bis 4, |
| 4. | die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für Leistungen nach § 5 Nr. 1 bis 3, die Träger der Alterssicherung der Landwirte für Leistungen nach § 5 Nr. 1 und 3, |
| 5. | die Träger der Kriegsopferversorgung und die Träger der Kriegsopferfürsorge im Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden für Leistungen nach § 5 Nr. 1 bis 4, |
| 6. | die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für Leistungen nach § 5 Nr. 1, 2 und 4, |
| 7. | die Träger der Sozialhilfe für Leistungen nach § 5 Nr. 1, 2 und 4. |
(2) Die Rehabilitationsträger nehmen ihre Aufgaben selbständig und eigenverantwortlich wahr.
Amtliche Begründung der Bundesregierung zu § 6
(Rehabilitationsträger)
Aufbauend auf der Darstellung der Leistungsgruppen in § 5 und
entsprechend § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Rehabilitations- Angleichungsgesetz,
jedoch unter Berücksichtigung der nunmehr einbezogenen Träger der Sozial- und
der öffentlichen Jugendhilfe werden zusammenfassend die für die Leistungen zur
Teilhabe zuständigen Leistungsträger genannt und entsprechend der bisherigen
Terminologie als "Rehabilitationsträger" definiert. Zugleich wird
durch die Zuordnung unterschiedlicher Leistungsgruppen zu teilweise
unterschiedlichen Trägergruppen klargestellt, dass das so genannte
"gegliederte System" im Grundsatz beibehalten werden soll, in dem die
einschlägigen Sozialleistungen durch verschiedene Sozialleistungsträger
erbracht werden und in deren spezifische Systemzusammenhänge eingebunden sind.
Änderungen hinsichtlich der sich nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch
richtenden sachlichen und örtlichen Zuständigkeiten der Träger der
Jugendhilfe werden nicht vorgenommen.
Die Rehabilitationsträger nehmen ihre Aufgaben eigenverantwortlich wahr. Aus
der Aufzählung von Zuständigkeiten ergeben sich deshalb keine Mitplanungs-,
Mitverwaltungs- und Mitentscheidungsbefugnisse für andere
Rehabilitationsträger und sonstige Stellen. Insbesondere wird mit dieser
Regelung keine gemeinsame Aufgabenwahrnehmung eingeführt. Die Entscheidung
über die Leistung und ihre Ausführung obliegt dem jeweiligen
Rehabilitationsträger. Absatz 2 enthält die notwendige Klarstellung.
§ 7 - Vorbehalt abweichender Regelungen
Die Vorschriften dieses Buches gelten für die Leistungen zur Teilhabe, soweit sich aus den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen nichts Abweichendes ergibt. Die Zuständigkeit und die Voraussetzungen für die Leistungen zur Teilhabe richten sich nach den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen.
Amtliche Begründung der Bundesregierung zu § 7
(Vorbehalt abweichender Regelungen)
Die Vorschrift trägt einerseits den Gegebenheiten des so
genannten "gegliederten Systems" Rechnung, in dem die einschlägigen
Sozialleistungen durch verschiedene Sozialleistungsträger erbracht werden, in
deren spezifische Systemzusammenhänge sie eingebunden sind; so kann
beispielsweise Leistungen der Rentenversicherung grundsätzlich nur erwarten,
wer dort versichert ist, und Leistungen der Sozialhilfe, wer deren
Voraussetzungen erfüllt. Andererseits wird - entsprechend den Grundregeln des
Sozialgesetzbuches - angestrebt, dass Regelungen, die für mehrere
Sozialleistungsbereiche einheitlich sein können, nur an einer Stelle getroffen
werden; dies gilt für viele Regelungen zu Inhalt und Zielsetzung der
einschlägigen Sozialleistungen. Diese Regelungen sollen im Interesse der
Betroffenen im Neunten Buch so weit wie möglich vereinheitlicht werden, auch um
zu verdeutlichen, dass das gemeinsame Ziel - möglichst weitgehende Teilhabe
behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen am Leben der Gesellschaft -
bei allen zuständigen Trägern in grundsätzlich gleicher Weise verfolgt wird.
Dem entsprechend bestimmt Satz 1, dass die Vorschriften des Neunten Buches -
abweichend vom Rehabilitations-Angleichungsgesetz - nicht nur als Grundsatz
geregelt sind, sondern unmittelbar anzuwenden sind, soweit in den besonderen
Regelungen für die einzelnen Leistungsbereiche nichts Abweichendes bestimmt
ist. Dies gilt insbesondere auch für das in § 9 geregelte Wunsch- und
Wahlrecht der Leistungsberechtigten, das bei Anwendung der jeweiligen
Leistungsgesetze, also auch bei Bestimmung der Rehabilitationseinrichtungen und
ganz grundsätzlich bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen ist. Aufgrund
des Vorbehalts bleiben spezielle Regelungen der Rehabilitationsträger -
beispielsweise des Sozialhilferechts oder institutionelle Vorgaben wie das
Kassenarztrecht in der gesetzlichen Krankenversicherung oder - weiterhin
vorrangig gegenüber den Regelungen des Neunten Buches. Unberührt bleiben die
Besonderheiten in der gesetzlichen Unfallversicherung, die auf dem Prinzip des
zivilrechtlichen Schadensersatzes (Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten) beruhen.
Satz 2 stellt - anknüpfend an die Darstellungen der Leistungsgruppen in § 5
sowie der beteiligten Träger oder Trägergruppen in § 6 Abs. 1 - klar, dass
die Zuständigkeit und die Voraussetzungen der Leistungen sich nach den
besonderen Regelungen für die einzelnen Rehabilitationsträger richten, die im
Neunten Buch weder zusammengefasst noch inhaltlich neu gestaltet werden. So
bleiben beispielsweise im Sozialhilfebereich die Regelungen zu §§ 93 ff.
Bundessozialhilfegesetz unberührt.
§ 8 - Vorrang von Leistungen zur Teilhabe
(1) Werden bei einem Rehabilitationsträger Sozialleistungen wegen oder unter Berücksichtigung einer Behinderung oder einer drohenden Behinderung beantragt oder erbracht, prüft dieser unabhängig von der Entscheidung über diese Leistungen, ob Leistungen zur Teilhabe voraussichtlich erfolgreich sind.
(2) Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rentenleistungen, die bei erfolgreichen Leistungen zur Teilhabe nicht oder voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen wären. Dies gilt während des Bezuges einer Rente entsprechend.
(3) Absatz 1 ist auch anzuwenden, um durch Leistungen zur Teilhabe Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten.
Amtliche Begründung der Bundesregierung zu § 8
(Vorrang der Leistungen zur Teilhabe)
Die Vorschrift enthält Fortentwicklungen zum bisherigen § 7
Rehabilitations-Angleichungsgesetz
(Vorrang der Rehabilitation vor Rente). Absatz 1 stellt - in Konkretisierung der
sozialpolitischen Zielvorgaben in §§ 3 und 4 Abs. 1 - klar, dass bei allen
Sozialleistungen wegen einer Behinderung alle Möglichkeiten zu positiven
Entwicklungsprozessen zu nutzen sind. Absatz 2 konkretisiert die generelle
Regelung des Absatzes 1 für Rentenleistungen. Danach ist auch während des
Rentenbezugs gegebenenfalls mit Nachuntersuchungen zu prüfen, ob die weitere
Rentenzahlung durch Leistungen zur Teilhabe vermieden oder verringert werden
kann. Der Anspruch auf Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz wird durch
die Regelung des Absatzes 2 nicht ausgeschlossen. § 29 Bundesversorgungsgesetz
bleibt unberührt. Absatz 3 ergänzt Absatz 1 für Pflegeleistungen; beide
Vorschriften stellen klar, dass Leistungen zur Teilhabe auch dann zu erbringen
sind, wenn die rentenbegründenden Umstände oder die Pflegebedürftigkeit
bereits eingetreten sind.
§ 9 - Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten zum Inhaltsverzeichnis
(1) Bei der Entscheidung über die Leistungen und bei der Ausführung
der Leistungen zur Teilhabe wird berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten
entsprochen. Dabei wird auch auf die persönliche Lebenssituation, das Alter,
das Geschlecht, die Familie sowie die religiösen und weltanschaulichen Bedürfnisse
der Leistungsberechtigten Rücksicht genommen; im Übrigen gilt § 33 des Ersten
Buches. Den besonderen Bedürfnissen behinderter Mütter und Väter bei der
Erfüllung ihres Erziehungsauftrages sowie den besonderen Bedürfnissen behinderter
Kinder wird Rechnung getragen.
(2) Sachleistungen zur Teilhabe, die nicht in Rehabilitationseinrichtungen auszuführen sind, können auf Antrag der Leistungsberechtigten als Geldleistungen erbracht werden, wenn die Leistungen hierdurch voraussichtlich bei gleicher Wirksamkeit wirtschaftlich zumindest gleichwertig ausgeführt werden können. Für die Beurteilung der Wirksamkeit stellen die Leistungsberechtigten dem Rehabilitationsträger geeignete Unterlagen zur Verfügung. Der Rehabilitationsträger begründet durch Bescheid, wenn er den Wünschen des Leistungsberechtigten nach den Absätzen 1 und 2 nicht entspricht.
(3) Leistungen, Dienste und Einrichtungen lassen den Leistungsberechtigten möglichst viel Raum zu eigenverantwortlicher Gestaltung ihrer Lebensumstände und fördern ihre Selbstbestimmung.
(4) Die Leistungen zur Teilhabe bedürfen der Zustimmung der Leistungsberechtigten.
Amtliche Begründung der Bundesregierung zu § 9
(Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten)
Ursprünglicher Text des Gesetzentwurfs zu
§ 9 Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten
(1) Bei
der Entscheidung über die Leistungen und bei der Ausführung der Leistungen zur
Teilhabe wird berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten entsprochen.
Dabei wird auch auf die persönliche Lebenssituation, die Familie sowie die
religiösen und weltanschaulichen Bedürfnisse der Leistungsberechtigten Rücksicht
genommen; im Übrigen gilt § 33 des Ersten Buches. Den besonderen Bedürfnissen
behinderter Mütter und Väter bei der Erfüllung ihres Erziehungsauftrages wird
Rechnung getragen.
(2) Sachleistungen zur Teilhabe, die nicht in Rehabilitationseinrichtungen
auszuführen sind, können auf Antrag der Leistungsberechtigten als
Geldleistungen erbracht werden, wenn die Leistungen hierdurch voraussichtlich
bei gleicher Wirksamkeit wirtschaftlich zumindest gleichwertig ausgeführt
werden können. Für die Beurteilung der Wirksamkeit stellen die
Leistungsberechtigten dem Rehabilitationsträger geeignete Unterlagen zur Verfügung.
(3) Leistungen, Dienste und Einrichtungen belassen den Leistungsberechtigten möglichst
weitgehenden Raum zu eigenverantwortlicher Gestaltung ihrer Lebensumstände und
fördern ihre Selbstbestimmung.
(4) Die Leistungen zur Teilhabe bedürfen der Zustimmung der
Leistungsberechtigten.
Absatz 1 stellt sicher, dass bei Auswahl und Ausführung der
Leistungen zur Teilhabe berechtigten Vorstellungen entsprochen sowie auf
persönliche und familiäre Bedürfnisse und Gegebenheiten Rücksicht genommen
wird. Dies gilt unmittelbar für alle behinderten, also auch für psychisch
behinderte Menschen und entspricht nicht nur dem Anspruch auf Selbstbestimmung
und dem Selbstverständnis der behinderten und von Behinderung bedrohten
Menschen; die Motivation der Betroffenen und Tragfähigkeit familiärer
Bindungen können darüber hinaus wirksam zu erfolgreicher Teilhabe behinderter
Menschen beitragen. Die in der gesetzlichen Unfallversicherung entwickelten
Möglichkeiten der aktiven Intervention, um Gesundheit und Arbeitskraft der
Leistungsberechtigten rasch und komplikationslos wieder herzustellen, bei der
die Wünsche der Unfallversicherten berücksichtigt werden, bleiben unberührt.
Außerdem wird klargestellt, dass auf religiöse und weltanschauliche
Bedürfnisse der Leistungsberechtigten Rücksicht zu nehmen und besonderen
Bedürfnissen behinderter Eltern bei ihren Erziehungsaufgaben Rechnung zu tragen
ist. Von berechtigten Wünschen, die sich auch auf die Auswahl der
Rehabilitationsdienste und -einrichtungen und damit auch auf den Leistungsort
erstrecken können, kann nur ausgegangen werden, wenn sie sich im Rahmen des
Leistungsrechts, der mit ihm - beispielsweise zur Teilhabe am Arbeitsleben -
verfolgten Zielsetzungen und sonstiger Vorgaben wie etwa der Pflicht, Leistungen
nur in Einrichtungen zu erbringen, mit denen ein Vertrag nach § 21 besteht,
halten. Sie sind dann auch angemessen.
Wenn Sachleistungen zur Teilhabe bei gleicher Wirksamkeit gleich wirtschaftlich
oder wirtschaftlicher erbracht werden können und nicht in
Rehabilitationseinrichtungen ausgeführt werden müssen, ermöglicht Absatz 2,
sie auf Antrag der Leistungsberechtigten als Geldleistungen auszuführen. Die
Entscheidung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, trifft der
Rehabilitationsträger. Um ihm diese Entscheidung zu ermöglichen, sind ihm vom
Berechtigten geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Absatz 3 stellt klar, dass den Leistungsberechtigten Selbstbestimmung und Raum
zur eigenverantwortlichen Gestaltung nicht nur bei der Auswahl der Leistungen,
sondern auch innerhalb der Leistungen und der zu ihrer Ausführung tätigen
Dienste und Einrichtungen einzuräumen ist. Nach Absatz 4 bedürfen die
Leistungen der Zustimmung der Berechtigten.
§ 10 - Koordinierung der Leistungen
(1) Soweit Leistungen verschiedener Leistungsgruppen oder mehrerer Rehabilitationsträger erforderlich sind, ist der nach § 14 leistende Rehabilitationsträger dafür verantwortlich, dass die beteiligten Rehabilitationsträger im Benehmen miteinander und in Abstimmung mit den Leistungsberechtigten die nach dem individuellen Bedarf voraussichtlich erforderlichen Leistungen funktionsbezogen feststellen und schriftlich so zusammenstellen, dass sie nahtlos ineinander greifen. Die Leistungen werden entsprechend dem Verlauf der Rehabilitation angepasst und darauf ausgerichtet, den Leistungsberechtigten unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls die den Zielen der §§ 1 und 4 Abs. 1 entsprechende umfassende Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zügig, wirksam, wirtschaftlich und auf Dauer zu ermöglichen. Dabei sichern die Rehabilitationsträger durchgehend das Verfahren entsprechend dem jeweiligen Bedarf und gewährleisten, dass die wirksame und wirtschaftliche Ausführung der Leistungen nach gleichen Maßstäben und Grundsätzen erfolgt.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend auch für die Integrationsämter in Bezug auf Leistungen und sonstige Hilfen für schwerbehinderte Menschen nach Teil 2.
(3) Den besonderen Bedürfnissen seelisch behinderter oder von einer solchen Behinderung bedrohter Menschen wird Rechnung getragen.
(4) Die datenschutzrechtlichen Regelungen dieses Gesetzbuchs bleiben unberührt.
Amtliche Begründung der Bundesregierung zu § 10
(Koordinierung der Leistungen)
Ursprünglicher Text des Gesetzentwurfs zu
§ 10 Koordinierung der Leistungen
(1)
Soweit Leistungen verschiedener Leistungsgruppen oder mehrerer Rehabilitationsträger
erforderlich sind, wirkt der nach § 14 leistende Rehabilitationsträger darauf
hin, dass die beteiligten Rehabilitationsträger im Benehmen miteinander und in
Abstimmung mit den Leistungsberechtigten die nach dem individuellen Bedarf
voraussichtlich erforderlichen Leistungen funktionsbezogen feststellen und
schriftlich so zusammenstellen, dass sie nahtlos ineinander greifen. Die
Leistungen werden entsprechend dem Verlauf der Rehabilitation angepasst und
darauf ausgerichtet, den Leistungsberechtigten unter Berücksichtigung der
Besonderheiten des Einzelfalls die den Zielen der §§ 1 und 4 Abs. 1
entsprechende umfassende Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zügig, wirksam,
wirtschaftlich und auf Dauer zu ermöglichen. Dabei sichern die
Rehabilitationsträger durchgehend das Verfahren entsprechend dem jeweiligen
Bedarf und gewährleisten, dass die wirksame und wirtschaftliche Ausführung der
Leistungen nach gleichen Maßstäben und Grundsätzen erfolgt.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend auch für die Hauptfürsorgestellen in Bezug auf
Leistungen und sonstige Hilfen für schwerbehinderte Menschen nach Teil 2.
(3) Die datenschutzrechtlichen Regelungen dieses Gesetzbuchs bleiben unberührt.
Zur Sicherung eines umfassenden "Rehabilitations-",
"Eingliederungs-" oder "Teilhabemanagements" und der
durchgehenden Sicherung des Verfahrens bestimmt Absatz 1, dass die
Rehabilitationsträger, gemeinsam und in Abstimmung mit den
Leistungsberechtigten die individuell erforderlichen Leistungen funktionsbezogen
festlegen, zusammenstellen und entsprechend dem Verlauf der Rehabilitation
anpassen sollen; die Leistungsberechtigten können dabei ihre Betreuer oder
Vertrauenspersonen einbeziehen. Damit werden die Regelungen der § 4 Abs. 2 und
§ 5 Abs. 1 Rehabilitations-Angleichungsgesetz fortentwickelt und die
allgemeinen Regelungen des Ersten Buches (insbesondere §§ 16 und 17) und des
Zehnten Buches (insbesondere § 86) ergänzt, soweit dies durch Besonderheiten
bei der Teilhabe behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen geboten ist.
Soweit notwendig, sollen die Rehabilitationsträger die im Einzelfall
notwendigen Rehabilitationsziele und -leistungen trägerübergreifend so
bestimmen, dass die insgesamt erforderlichen Leistungen aus der Sicht der
leistungsberechtigten Bürgerinnen und Bürger wie "aus einer Hand"
erscheinen, und das Verfahren bei Bedarf durchgehend sichern. Die Vorschrift
ergänzt damit die sich aus § 4 für den einzelnen Rehabilitationsträger
ergebende Verpflichtung, die erforderlichen Leistungen so frühzeitig wie
möglich festzustellen und festzulegen, wie sie sich z. B. aus § 46 des
Bundessozialhilfegesetzes ergibt. Hierbei handelt es sich um eine interne
Koordination; eine gemeinsame Bescheidung oder gar eine inhaltliche
Modifizierung der Einzelansprüche ist hiermit nicht vorgesehen. Bei der
zügigen, umfassenden und durchgehenden Ausführung der zur Erreichung der Ziele
erforderlichen Leistungen haben die Rehabilitationsträger die wirksame und
wirtschaftliche Leistungsausführung zu gewährleisten. Dies entspricht der sich
für den Versicherungsträger aus § 69 Abs. 2 des Vierten Buches und für die
übrigen Rehabilitationsträger aus haushaltsrechtlichen Regelungen ergebenden
Verpflichtung, die obliegenden Aufgaben unter Berücksichtigung der Grundsätze
der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu erfüllen. Zugleich muss
gewährleistet werden, dass diese Leistungsausführung nach gleichen Maßstäben
und Grundsätzen erfolgt. Sind diese vereinbart und sollen sie geändert werden,
hat der Rehabilitationsträger entsprechend dem in § 13 Abs. 3 geregelten
Verfahren die übrigen Partner zu beteiligen.
Nach Absatz 2 sind in die Abstimmungsaufgaben nach Absatz 1 auch die
Hauptfürsorgestellen einzubeziehen, soweit Leistungen und sonstige Hilfen für
schwerbehinderte Menschen nach Teil 2 des Neunten Buches in Betracht kommen.
Absatz 3 stellt klar, dass die datenschutzrechtlichen Regelungen des Zehnten
Buches und die für die Rehabilitationsträger jeweils geltenden
bereichsspezifischen datenschutzrechtlichen Regelungen unberührt bleiben. Im
Neunten Buch werden keine neuen Befugnisse zur Erhebung, Verarbeitung und
Nutzung personenbezogener Daten begründet.
§ 11 - Zusammenwirken der Leistungen
(1) Soweit es im Einzelfall geboten ist, prüft der zuständige Rehabilitationsträger gleichzeitig mit der Einleitung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation, während ihrer Ausführung und nach ihrem Abschluss, ob durch geeignete Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben die Erwerbsfähigkeit des behinderten oder von Behinderung bedrohten Menschen erhalten, gebessert oder wiederhergestellt werden kann. Er beteiligt die Bundesagentur für Arbeit nach § 38.
(2) Wird während einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation erkennbar, dass der bisherige Arbeitsplatz gefährdet ist, wird mit den Betroffenen sowie dem zuständigen Rehabilitationsträger unverzüglich geklärt, ob Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich sind.
(3) Bei der Prüfung nach den Absätzen 1 und 2 wird zur Klärung eines Hilfebedarfs nach Teil 2 auch das Integrationsamt beteiligt.
Amtliche Begründung der Bundesregierung zu § 11
(Zusammenwirken der Leistungen)
Absatz 1 entspricht im Wesentlichen § 4 Abs. 3
Rehabilitations- Angleichungsgesetz, erweitert die Regelung jedoch um die
Beteiligung der Bundesanstalt für Arbeit. Dem Anliegen eines zügigen und
kostensparenden Verfahrens entspricht Absatz 2; hiernach soll mit den
Betroffenen und dem für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
zuständigen Rehabilitationsträger so schnell wie möglich die Erforderlichkeit
weiterer Leistungen zur Teilhabe geprüft werden, wenn während einer Leistung
zur medizinischen Rehabilitation erkennbar wird, dass der alte Arbeitsplatz
gefährdet ist. Absatz 3 stellt sicher, dass zur Klärung eines Hilfebedarfs
für schwerbehinderte Menschen im Arbeitsleben auch die Hauptfürsorgestellen
beteiligt werden.
§ 12 - Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger zum Inhaltsverzeichnis
(1) Im Rahmen der durch Gesetz, Rechtsverordnung oder allgemeine Verwaltungsvorschrift getroffenen Regelungen sind die Rehabilitationsträger verantwortlich, dass
| 1. | die im Einzelfall erforderlichen Leistungen zur Teilhabe nahtlos, zügig sowie nach Gegenstand, Umfang und Ausführung einheitlich erbracht werden, |
| 2. | Abgrenzungsfragen einvernehmlich geklärt werden, |
| 3. | Beratung entsprechend den in §§ 1 und 4 genannten Zielen geleistet wird, |
| 4. | Begutachtungen möglichst nach einheitlichen Grundsätzen durchgeführt werden sowie |
| 5. | Prävention entsprechend dem in § 3 genannten Ziel geleistet wird. |
(2) Die Rehabilitationsträger und ihre Verbände sollen zur gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben zur Teilhabe behinderter Menschen insbesondere regionale Arbeitsgemeinschaften bilden. § 88 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Zehnten Buches gilt entsprechend.
Amtliche Begründung der Bundesregierung zu § 12
(Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger)
Die Vorschrift konkretisiert die Pflicht zur Zusammenarbeit
der zuständigen Träger nach § 86 des Zehnten Buches. Die Vorschrift geht
über § 5 Abs. 5 Rehabilitations-Angleichungsgesetz hinaus, indem neben dem
Gegenstand der im Einzelfall erforderlichen Leistungen zur Teilhabe auch Umfang
und Ausführung einheitlich zu erbringen sind und die Instrumente zur Umsetzung
dieser Zielsetzung verstärkt werden.
Absatz 1 bezieht in die Abstimmungspflicht ausdrücklich auch Fragen der
Abgrenzung zwischen einzelnen Leistungen
(und damit auch Zuständigkeiten verschiedener Rehabilitationsträger) ein, die
in der Vergangenheit häufig nur über Rechtsstreitigkeiten geklärt werden
konnten, ferner Beratung, die Durchführung von Begutachtungen nach
einheitlichen Grundsätzen sowie Prävention.
Um dem gemeinsamen Handeln der am Rehabilitationsgeschehen Beteiligten einen
stabilen Rahmen zu geben, sollen die Rehabilitationsträger nach Absatz 2
miteinander und mit anderen Stellen insbesondere regionale Arbeitsgemeinschaften
mit kooperativem und konsultativem Charakter bilden. Die starre zusätzliche
Aufsichtsregelung, die eine Nutzung der bisher in § 94 des Zehnten Buches
vorgesehenen Möglichkeiten verhindert hat, wird nicht übernommen; vielmehr
erfolgt die übliche Aufsicht über die beteiligten Rehabilitationsträger.
§ 13 - Gemeinsame Empfehlungen
(1) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 vereinbaren zur Sicherung der Zusammenarbeit nach § 12 Abs. 1 gemeinsame Empfehlungen.
(2) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 vereinbaren darüber hinaus gemeinsame Empfehlungen,
| 1. | welche Maßnahmen nach § 3 geeignet sind, um den Eintritt einer Behinderung zu vermeiden, sowie über die statistische Erfassung der Anzahl, des Umfangs und der Wirkungen dieser Maßnahmen, |
| 2. | in welchen Fällen und in welcher Weise rehabilitationsbedürftigen Menschen notwendige Leistungen zur Teilhabe angeboten werden, insbesondere um eine durch eine Chronifizierung von Erkrankungen bedingte Behinderung zu verhindern, |
| 3. | in welchen Fällen und in welcher Weise die Klärung der im Einzelfall anzustrebenden Ziele und des Bedarfs an Leistungen schriftlich festzuhalten ist sowie über die Ausgestaltung des in § 14 bestimmten Verfahrens, |
| 4. | in welcher Weise die Bundesagentur für Arbeit von den übrigen Rehabilitationsträgern nach § 38 zu beteiligen ist, |
| 5. | wie Leistungen zur Teilhabe zwischen verschiedenen Trägern koordiniert werden, |
| 6. | in welcher Weise und in welchem Umfang Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen, die sich die Prävention, Rehabilitation, Früherkennung und Bewältigung von Krankheiten und Behinderungen zum Ziel gesetzt haben, gefördert werden, |
| 7. | wie während der Ausführung ambulanter Leistungen zur Teilhabe Leistungen zum Lebensunterhalt (§ 45) untereinander und von anderen Entgeltersatzleistungen abzugrenzen sind, soweit für diesen Zeitraum Anspruch auf mehrere Entgeltersatzleistungen besteht, |
| 8. | in welchen Fällen und in welcher Weise der behandelnde Hausarzt oder Facharzt und der Betriebs- oder Werksarzt in die Einleitung und Ausführung von Leistungen zur Teilhabe einzubinden sind, |
| 9. | zu einem Informationsaustausch mit behinderten Beschäftigten, Arbeitgebern und den in § 83 genannten Vertretungen zur möglichst frühzeitigen Erkennung des individuellen Bedarfs voraussichtlich erforderlicher Leistungen zur Teilhabe sowie |
| 10. | über ihre Zusammenarbeit mit Sozialdiensten und vergleichbaren Stellen. |
(3) Bestehen für einen Rehabilitationsträger Rahmenempfehlungen auf Grund gesetzlicher Vorschriften und soll bei den gemeinsamen Empfehlungen von diesen abgewichen werden oder sollen die gemeinsamen Empfehlungen Gegenstände betreffen, die nach den gesetzlichen Vorschriften Gegenstand solcher Rahmenempfehlungen werden sollen, stellt der Rehabilitationsträger das Einvernehmen mit den jeweiligen Partnern der Rahmenempfehlungen sicher.
(4) Die Träger der Renten-, Kranken- und Unfallversicherung sowie der Alterssicherung der Landwirte können sich bei der Vereinbarung der gemeinsamen Empfehlungen durch ihre Spitzenverbände vertreten lassen.
(5) An der Vorbereitung der gemeinsamen
Empfehlungen werden die Träger der Sozialhilfe und der öffentlichen Jugendhilfe
über die Bundesvereinigung der Kommunalen Spitzenverbände, die Bundesarbeitsgemeinschaft
der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die Bundesarbeitsgemeinschaft der
Landesjugendämter sowie die Integrationsämter in Bezug auf Leistungen und
sonstige Hilfen für schwerbehinderte Menschen nach dem Teil 2 über die Arbeitsgemeinschaft,
in der sich die Integrationsämter zusammengeschlossen haben, Bundesarbeitsgemeinschaft
der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen beteiligt. Die Träger
der Sozialhilfe und der öffentlichen Jugendhilfeorientieren sich bei der
Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Buch an den vereinbarten Empfehlungen
oder können diesen beitreten.
(6) Die Verbände behinderter Menschen einschließlich der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege, der Selbsthilfegruppen und der Interessenvertretungen behinderter Frauen sowie die für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten und stationären Rehabilitationseinrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenverbände werden an der Vorbereitung der gemeinsamen Empfehlungen beteiligt. Ihren Anliegen wird bei der Ausgestaltung der Empfehlungen nach Möglichkeit Rechnung getragen. Die Empfehlungen berücksichtigen auch die besonderen Bedürfnisse behinderter oder von Behinderung bedrohter Frauen und Kinder.
(7) Die beteiligten Rehabilitationsträger vereinbaren die gemeinsamen Empfehlungen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und den Ländern auf der Grundlage eines von ihnen innerhalb der Bundesarbeitsgemeinschaft vorbereiteten Vorschlags. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz wird beteiligt. Hat das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung zu einem Vorschlag aufgefordert, legt die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation den Vorschlag innerhalb von sechs Monaten vor. Dem Vorschlag wird gefolgt, wenn ihm berechtigte Interessen eines Rehabilitationsträgers nicht entgegenstehen. Einwände nach Satz 4 sind innerhalb von vier Wochen nach Vorlage des Vorschlags auszuräumen.
(8) Die Rehabilitationsträger teilen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation jährlich ihre Erfahrungen mit den gemeinsamen Empfehlungen mit, die Träger der Renten-, Kranken- und Unfallversicherung sowie der Alterssicherung der Landwirte über ihre Spitzenverbände. Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation stellt dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und den Ländern eine Zusammenfassung zur Verfügung.
(9) Die gemeinsamen Empfehlungen können durch die regional zuständigen Rehabilitationsträger konkretisiert werden.
Amtliche Begründung der Bundesregierung zu § 13
(Gemeinsame Empfehlungen)
Ursprünglicher Text des Gesetzentwurfs zu
§ 13 Gemeinsame Empfehlungen
(1) Die
Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 vereinbaren zur Sicherung
der Zusammenarbeit nach § 12 Abs. 1 gemeinsame Empfehlungen.
(2) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 vereinbaren darüber
hinaus gemeinsame Empfehlungen,
1. welche Maßnahmen nach § 3 geeignet sind, um den Eintritt einer Behinderung
zu vermeiden, sowie über die statistische Erfassung der Anzahl, des Umfangs und
der Wirkungen dieser Maßnahmen,
2. in welchen Fällen und in welcher Weise rehabilitationsbedürftigen Menschen
notwendige Leistungen zur Teilhabe angeboten werden, insbesondere um eine
Chronifizierung von Erkrankungen zu verhindern,
3. in welchen Fällen und in welcher Weise die Klärung der im Einzelfall
anzustrebenden Ziele und des Bedarfs an Leistungen schriftlich festzuhalten ist
sowie über die Ausgestaltung des in § 14 bestimmten Verfahrens,
4. in welcher Weise die Bundesanstalt für Arbeit von den übrigen
Rehabilitationsträgern nach § 38 zu beteiligen ist,
5. wie Leistungen zur Teilhabe zwischen verschiedenen Trägern koordiniert
werden,
6. in welcher Weise und in welchem Umfang Selbsthilfegruppen, -organisationen
und -kontaktstellen, die sich die Prävention, Rehabilitation, Früherkennung,
Behandlung und Bewältigung von Krankheiten und Behinderungen zum Ziel gesetzt
haben, gefördert werden sowie
7. wie während der Ausführung ambulanter Leistungen zur Teilhabe Leistungen
zum Lebensunterhalt (§ 45) untereinander und von anderen
Entgeltersatzleistungen abzugrenzen sind, soweit für diesen Zeitraum Anspruch
auf mehrere Entgeltersatzleistungen besteht.
(3) Bestehen für einen Rehabilitationsträger Rahmenempfehlungen auf Grund
gesetzlicher Vorschriften und soll bei den gemeinsamen Empfehlungen von diesen
abgewichen werden oder sollen die gemeinsamen Empfehlungen Gegenstände
betreffen, die nach den gesetzlichen Vorschriften Gegenstand solcher
Rahmenempfehlungen werden sollen, stellt der Rehabilitationsträger das
Einvernehmen mit den jeweiligen Partnern der Rahmenempfehlungen sicher.
(4) Die Träger der Renten-, Kranken- und Unfallversicherung können sich bei
der Vereinbarung der gemeinsamen Empfehlungen durch ihre Spitzenverbände
vertreten lassen.
(5) An der Vorbereitung der gemeinsamen Empfehlungen werden die Träger der
Sozialhilfe und der öffentlichen Jugendhilfe über die Bundesvereinigung der
Kommunalen Spitzenverbände, die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen
Träger der Sozialhilfe, die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter
sowie die Hauptfürsorgestellen in Bezug auf Leistungen und sonstige Hilfen für
schwerbehinderte Menschen nach dem Zweiten Teil über die Arbeitsgemeinschaft
Deutscher Hauptfürsorgestellen beteiligt. Diese Träger berücksichtigen bei
der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Buch die gemeinsamen Empfehlungen und
können diesen beitreten.
(6) Die Verbände behinderter Menschen einschließlich der Verbände der Freien
Wohlfahrtspflege, der Selbsthilfegruppen und der Interessenvertretungen
behinderter Frauen werden an der Vorbereitung der gemeinsamen Empfehlungen
beteiligt. Ihren Anliegen wird bei der Ausgestaltung der Empfehlungen nach Möglichkeit
Rechnung getragen. Die Empfehlungen berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse
behinderter oder von Behinderung bedrohter Frauen und Kinder.
(7) Die beteiligten Rehabilitationsträger vereinbaren die gemeinsamen
Empfehlungen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation im
Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und den Ländern
auf der Grundlage eines von ihnen innerhalb der Bundesarbeitsgemeinschaft
vorbereiteten Vorschlags. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz wird
beteiligt. Hat das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung zu einem
Vorschlag aufgefordert, legt die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation
den Vorschlag innerhalb von sechs Monaten vor. Dem Vorschlag wird gefolgt, wenn
ihm berechtigte Interessen eines Rehabilitationsträgers nicht entgegenstehen.
Einwände nach Satz 3 sind innerhalb von vier Wochen nach Vorlage des Vorschlags
auszuräumen.
(8) Die Rehabilitationsträger teilen der Bundesarbeitsgemeinschaft für
Rehabilitation jährlich ihre mit den gemeinsamen Empfehlungen gemachten
Erfahrungen mit, die Träger der Renten-, Kranken- und Unfallversicherung über
ihre Spitzenverbände. Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation stellt
dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung eine Zusammenfassung zur
Verfügung.
Absatz 1 verpflichtet die Rehabilitationsträger nach § 6
Abs. 1 Nr. 1 bis 5, in Ergänzung der gesetzlichen Regelungen gemeinsame
Empfehlungen über die für eine reibungslose und koordinierte Zusammenarbeit
wichtigen Fragen zu vereinbaren. Hiermit und mit den gemeinsamen Empfehlungen
nach Absatz 2 wird eines der Hauptanliegen des Neunten Buches verfolgt, nämlich
die Koordination der Leistungen und die Kooperation der Rehabilitationsträger
durch wirksame Instrumente sicherzustellen; hierbei sollen
Selbstverwaltungslösungen Vorrang haben. Dabei geht es nicht darum,
Voraussetzungen und Inhalte von Leistungen neu zu bestimmen, sondern im Rahmen
des geltenden Rechts eine einheitliche und - bei Leistungen unterschiedlicher
Rehabilitationsträger - eine koordinierte Leistungserbringung zu bewirken; dies
soll dazu beitragen, dass die insgesamt erforderlichen Leistungen aus der Sicht
der leistungsberechtigten Bürgerinnen und Bürger wie "aus einer
Hand" erscheinen, auch wenn sie von rechtlich selbständigen
Rehabilitationsträgern eigenverantwortlich erbracht werden. Die Empfehlungen
richten sich - mit Sonderregelungen in Absatz 5 - nur an die an ihnen
beteiligten Rehabilitationsträger und lassen die Rechtsansprüche
leistungsberechtigter Bürgerinnen und Bürger unberührt.
Absatz 2 zählt weitere Regelungsgegenstände, insbesondere der Prävention, der
Koordinierung von Leistungen zur Teilhabe, Vermeidung einer Chronifizierung von
Erkrankungen, der Förderung von Selbsthilfegruppen, -organisationen und
-kontaktstellen, sowie der Abgrenzung beim Zusammentreffen von mehreren
Entgeltersatzleistungen auf. Bei den gemeinsamen Empfehlungen nach Absatz 2 Nr.
6 gilt für die gesetzlichen Krankenkassen und ihre Spitzenverbände § 20 Abs.
4 Fünftes Buch, insbesondere Satz 5.
Absatz 3 stellt sicher, dass die gemeinsamen Empfehlungen auch mit den
Rahmenempfehlungen, wie z. B. Rahmenempfehlungen über Rehabilitationsmaßnahmen
nach § 111a Fünftes Buch, in Einklang gebracht werden, die auf Grund
gesetzlicher Vorschriften bereits abgegeben worden sind. Der
Rehabilitationsträger, für den solche Rahmenempfehlungen abgegeben worden
sind, hat deshalb sicherzustellen, dass über den Inhalt der gemeinsamen
Empfehlungen mit den übrigen Partnern der Rahmenempfehlungen Einvernehmen
hergestellt wird, wenn abweichende Empfehlungen vorgesehen werden sollen. Damit
wird gewährleistet, dass eine Auseinanderentwicklung zwischen den gemeinsamen
Empfehlungen und den Rahmenempfehlungen nicht erfolgen kann. Gleiches gilt für
Regelungsinhalte künftiger Rahmenempfehlungen, zum Beispiel aufgrund neuer
gesetzlicher Regelungen. Insoweit wird den Partnern der Rahmenempfehlungen eine
Zukunftsoption gesichert.
Nach Absatz 4 können sich die Träger der Sozialversicherung bei der
Vereinbarung der gemeinsamen Empfehlungen durch ihre Spitzenverbände vertreten
lassen.
Absatz 5 sichert einerseits die Beteiligung der Träger der Sozial- und
öffentlichen Jugendhilfe sowie der Hauptfürsorgestellen bei den gemeinsamen
Empfehlungen, andererseits die Berücksichtigung besonderer Grundsätze bei
diesen Trägern.
Absatz 6 stellt sicher, dass die Kompetenz von Verbänden behinderter Menschen
einschließlich der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege, der
Selbsthilfegruppen und Interessenvertretungen behinderter Frauen durch ihre
Beteiligung genutzt wird. Zu den Verbänden behinderter Menschen gehören auch
die Verbände ihrer Angehörigen.
Nach den Absätzen 7 und 8 soll die Bundesarbeitsgemeinschaft für
Rehabilitation den organisatorischen Rahmen für die notwendigen Vorbereitungs-
und Abstimmungsprozesse der jeweils beteiligten Rehabilitationsträger und
sonstigen Beteiligten bilden und erhält Initiativ-, Steuerungs- und
Berichtsaufgaben. Diese berücksichtigen sowohl den Vorrang von Regelungen der
Selbstverwaltungen und sollen zugleich gewährleisten, dass die erforderlichen
Regelungen zügig getroffen werden. Bei der Ausarbeitung der Vorschläge für
gemeinsame Empfehlungen ist auf die Besonderheiten der gesetzlichen
Unfallversicherung Rücksicht zu nehmen.
§ 14 - Zuständigkeitsklärung zum Inhaltsverzeichnis
(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Abs. 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, wird der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 Feststellungen nach § 11 Abs. 2a Nr. 1 des Sechsten Buches und § 22 Abs. 2 des Dritten Buches nicht getroffen.
(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf unverzüglich fest. Muss für diese Feststellung ein Gutachten nicht eingeholt werden, entscheidet der Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 und 2 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die in Satz 2 genannte Frist beginnt mit dem Eingang bei diesem Rehabilitationsträger. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Kann der Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, für die beantragte Leistung nicht Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 sein, klärt er unverzüglich mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger, von wem und in welcher Weise über den Antrag innerhalb der Fristen nach den Sätzen 2 und 4 entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.
(4) Wird nach Bewilligung der Leistung durch einen Rehabilitationsträger nach Absatz 1 Satz 2 bis 4 festgestellt, dass ein anderer Rehabilitationsträger für die Leistung zuständig ist, erstattet dieser dem Rehabilitationsträger, der die Leistung erbracht hat, dessen Aufwendungen nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften. Die Bundesagentur für Arbeit leitet für die Klärung nach Satz 1 Anträge auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zur Feststellung nach § 11 Abs. 2a Nr. 1 des Sechsten Buches an die Träger der Rentenversicherung nur weiter, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass der Träger der Rentenversicherung zur Leistung einer Rente unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage verpflichtet sein könnte. Für unzuständige Rehabilitationsträger, die eine Leistung nach Absatz 2 Satz 1 und 2 erbracht haben, ist § 105 des Zehnten Buches nicht anzuwenden, es sei denn, die Rehabilitationsträger vereinbaren Abweichendes.
(5) Der Rehabilitationsträger stellt sicher, dass er Sachverständige beauftragen kann, bei denen Zugangs- und Kommunikationsbarrieren nicht bestehen. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, beauftragt der Rehabilitationsträger unverzüglich einen geeigneten Sachverständigen. Er benennt den Leistungsberechtigten in der Regel drei möglichst wohnortnahe Sachverständige unter Berücksichtigung bestehender sozialmedizinischer Dienste. Haben sich Leistungsberechtigte für einen benannten Sachverständigen entschieden, wird dem Wunsch Rechnung getragen. Der Sachverständige nimmt eine umfassende sozialmedizinische, bei Bedarf auch psychologische Begutachtung vor und erstellt das Gutachten innerhalb von zwei Wochen nach Auftragserteilung. Die in dem Gutachten getroffenen Feststellungen zum Rehabilitationsbedarf werden den Entscheidungen der Rehabilitationsträger zugrunde gelegt. Die gesetzlichen Aufgaben der Gesundheitsämter bleiben unberührt.
(6) Hält der leistende Rehabilitationsträger weitere Leistungen zur Teilhabe für erforderlich und kann er für diese Leistungen nicht Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 sein, wird Absatz 1 Satz 2 entsprechend angewendet. Die Leistungsberechtigten werden hierüber unterrichtet.
Amtliche Begründung der Bundesregierung zu § 14
(Zuständigkeitsklärung)
Ursprünglicher Text des Gesetzentwurfs zu
§ 14 Zuständigkeitsklärung
(1)
Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger
innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem
für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den
Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Abs. 4
des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung
nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner
Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu. Muss für eine solche
Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung
in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, wird der Antrag unverzüglich dem
Rehabilitationsträger zugeleitet, der die Leistung ohne Rücksicht auf die
Ursache erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesanstalt für Arbeit gestellt,
erfolgt bei der Prüfung nach Satz 1 und 2 eine Feststellung nach § 11 Abs. 2a
Nr. 1 des Sechsten Buches nicht.
(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den
Rehabilitationsbedarf unverzüglich fest. Muss für diese Feststellung ein
Gutachten nicht eingeholt werden, entscheidet der Rehabilitationsträger
innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Wird der Antrag weitergeleitet,
gelten Satz 1 und 2 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag
weitergeleitet worden ist, entsprechend; die in Satz 2 genannte Frist beginnt
mit dem Eingang bei diesem Rehabilitationsträger. Ist für die Feststellung des
Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung
innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen.
(3) Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger
Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der
Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen
Rehabilitationsbedarfs.
(4) Wird nach Bewilligung der Leistung durch einen Rehabilitationsträger nach
Absatz 1 Satz 2 bis 4 festgestellt, dass ein anderer Rehabilitationsträger für
die Leistung zuständig ist, erstattet dieser Rehabilitationsträger dem
Rehabilitationsträger, der die Leistung erbracht hat, dessen Aufwendungen nach
den für diesen geltenden Rechtsvorschriften. Die Bundesanstalt für Arbeit
leitet für die Klärung nach Satz 1 Anträge auf Leistungen zur Teilhabe am
Arbeitsleben zur Feststellung nach § 11 Abs. 2a Nr. 1 des Sechsten Buches an
die Träger der Rentenversicherung nur weiter, wenn sie konkrete Anhaltspunkte
dafür hat, dass der Träger der Rentenversicherung zur Leistung einer Rente
unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage verpflichtet sein könnte.
(5) Der Rehabilitationsträger stellt sicher, dass er Sachverständige
beauftragen kann, bei denen Zugangsbarrieren nicht bestehen. Ist für die
Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, beauftragt
der Rehabilitationsträger unverzüglich einen geeigneten Sachverständigen. Er
benennt den Leistungsberechtigten wenigstens drei möglichst wohnortnahe
Sachverständige. Haben sich Leistungsberechtigte für einen benannten Sachverständigen
entschieden, wird dem Wunsch Rechnung getragen. Der Sachverständige nimmt eine
umfassende sozialmedizinische Begutachtung vor und erstellt das Gutachten
innerhalb von zwei Wochen. Die in dem Gutachten getroffenen Feststellungen zum
Rehabilitationsbedarf werden den Entscheidungen der Rehabilitationsträger
zugrunde gelegt. Die gesetzlichen Aufgaben der Gesundheitsämter bleiben unberührt.
(6) Hält der leistende Rehabilitationsträger weitere Leistungen zur Teilhabe für
erforderlich und kann er für diese Leistungen nicht Rehabilitationsträger nach
§ 6 Abs. 1 sein, wird Absatz 1 Satz 2 entsprechend angewendet. Die
Leistungsberechtigten werden hierüber unterrichtet.
Die Vorschrift trägt dem Bedürfnis Rechnung, im Interesse
behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen durch rasche Klärung von
Zuständigkeiten Nachteilen des gegliederten Systems entgegenzuwirken. Sie
enthält für Leistungen zur Teilhabe behinderter Menschen eine für die
Rehabilitationsträger abschließende Regelung, die den allgemeinen Regelungen
zur vorläufigen Zuständigkeit oder Leistungserbringung im Ersten Buch und den
Leistungsgesetzen der Rehabilitationsträger vorgeht und alle Fälle der
Feststellung der Leistungszuständigkeit erfasst, also auch bei Sucht- oder
chronischen Erkrankungen und für Personen gilt, deren Bleiberecht noch nicht
endgültig ist. Ihr Ziel ist es, durch auf Beschleunigung gerichtetes
Zuständigkeitsklärungsverfahren die möglichst schnelle Leistungserbringung zu
sichern. Die zeitgerechte, zügige Erbringung von Leistungen zur Teilhabe liegt
im Interesse der Leistungsberechtigten, aber auch der zuständigen
Rehabilitationsträger.
Nach Absatz 1 soll grundsätzlich der zuerst angegangene Rehabilitationsträger
die Leistungen erbringen. Er wird deshalb verpflichtet, kurzfristig
festzustellen, ob er für die Leistung zuständig sein kann und unter
Berücksichtigung vorrangiger Leistungszuständigkeiten anderer
Rehabilitationsträger hierfür auch zuständig ist. Bei negativem Ergebnis hat
er den Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zuzuleiten, den er nach
dem Ergebnis seiner Prüfung für zuständig hält; damit wird eine vorläufige
Zuständigkeit gesetzlich bestimmt. Anderenfalls stellt er nach Absatz 2 Satz 1
den Rehabilitationsbedarf unverzüglich fest und entscheidet über die
Leistungen innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang, wenn der
Rehabilitationsbedarf ohne ein Gutachten festgestellt werden kann. Für die
Träger der Sozialhilfe hat die Vorschrift in aller Regel wegen der
Nachrangigkeit gegenüber den anderen Rehabilitationsträgern keine Bedeutung.
Kann - wie in der gesetzlichen Unfallversicherung insbesondere bei
Berufskrankheiten - die berufliche Verursachung erst nach längeren Ermittlungen
festgestellt werden, ist auch eine voraussichtliche Zuständigkeitsfeststellung
innerhalb der Frist von Absatz 1 Satz 1 nicht möglich. Für diese Fälle wird
deshalb in Absatz 1 Satz 3 geregelt, dass der Antrag dem Rehabilitationsträger
zugeleitet wird, der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur
Teilhabe am Arbeitsleben erbringt, ohne dass die berufliche Verursachung
hierfür Leistungsvoraussetzung ist. Die Regelung in Absatz 1 Satz 4
gewährleistet eine Verfahrensbeschleunigung bei der Bundesanstalt für Arbeit,
weil künftig nicht mehr zunächst durch die Rentenversicherungsträger
festgestellt werden muss, ob ohne die Leistungen Rente wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit zu leisten wäre. Diese Feststellungen sollen vielmehr erst in
dem Verfahren nach Absatz 4 getroffen werden.
Ist eine positive Sachentscheidung innerhalb der in Absatz 2 Satz 2 gesetzten
Frist nicht möglich, weil für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein
Gutachten erforderlich ist, hat der Rehabilitationsträger nach Absatz 2 Satz 4
seine Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens zu
treffen. Absatz 2 Satz 3 stellt klar, dass auch ein anderer, zur Leistung
verpflichteter Rehabilitationsträger an die in dem
Zuständigkeitsklärungsverfahren nach Absatz 1 getroffene Entscheidungen
zunächst gebunden ist und sich nicht darauf berufen kann, dass er eine andere
Entscheidung getroffen hätte. Damit können notwendige Leistungen zur Teilhabe
auch dann zeitgerecht anlaufen, wenn eine abschließende Klärung erst später
möglich ist.
Absatz 3 stellt sicher, dass die Fristen nach Absätzen 1 und 2 auch in den
Fällen gelten, bei denen Leistungen zur Teilhabe nicht auf Antrag sondern von
Amts wegen erbracht werden, weil die Rehabilitationsträger von sich aus
Leistungen zur Teilhabe einleiten.
Bei nachträglicher Feststellung der Unzuständigkeit eines
Rehabilitationsträgers, der aufgrund der Regelung in Absatz 1 Satz 2 bis 4
geleistet hat, werden zwischen den Rehabilitationsträgern Kosten nach Absatz 4
erstattet. In diesem Verfahren soll auch die Zuständigkeit zwischen der
Bundesanstalt für Arbeit und der Rentenversicherung in den Fällen des § 11
Abs. 2a Nr. 1 Sechstes Buch geklärt werden. Um den Verwaltungsaufwand bei der
Rentenversicherung auf ein Minimum zu beschränken, sollen nur solche Anträge
von der Bundesanstalt für Arbeit an die Rentenversicherungsträger
weitergeleitet werden, bei denen nach den eigenen Feststellungen der
Bundesanstalt für Arbeit eine Rentenzahlung aus gesundheitlichen Gründen
möglich sein könnte.
Die Beauftragung von Sachverständigen wird in Absatz 5 geregelt. Danach hat der
Rehabilitationsträger unverzüglich mindestens drei geeignete Sachverständige
zu benennen, die möglichst wohnortnah erreichbar sind und gegebenenfalls
barrierefrei zugänglich sind. Damit wird den Leistungsberechtigten ermöglicht,
unter mehreren geeigneten Sachverständigen auszuwählen. Hat er eine
entsprechende Auswahl getroffen, ist dieser Rechnung zu tragen; entsprechend der
zu § 200 des Siebten Buches entwickelten Praxis können auf Antrag der
Leistungsberechtigten auch andere geeignete Sachverständige herangezogen
werden. Die Sachverständigen sind unverzüglich mit dem Gutachten zu
beauftragen und haben ihrerseits das Gutachten unter Berücksichtigung aller
sozialmedizinischen Aspekte innerhalb von 2 Wochen dem Rehabilitationsträger zu
erstatten. Dies bedeutet, dass der Rehabilitationsträger mit einer
ausreichenden Anzahl von Sachverständigen vertragliche Beziehungen unterhalten
muss, damit diese das Gutachten fristgerecht erstellen. Mehrkosten sind damit
nicht verbunden, weil diese entsprechenden Gutachten in jedem Fall zu erstatten
wären. Die in dem Gutachten getroffenen Feststellungen werden der Entscheidung
der Rehabilitationsträger zugrunde gelegt, soweit sie für deren Entscheidung
(noch) Relevanz haben. Dies kann insbesondere bei einem später hinzutretenden
zusätzlichen Bedarf nicht oder nicht mehr der Fall sein. Damit werden
verfahrensverzögernde und für die Betroffenen belastende
Mehrfachbegutachtungen durch verschiedene Rehabilitationsträger so weit wie
möglich ausgeschlossen.
Absatz 6 erstreckt das Zuständigkeitsklärungsverfahren auf Leistungen, die ein
Rehabilitationsträger für erforderlich hält, aber selbst nicht erbringen
kann.
§ 15 - Erstattung selbstbeschaffter Leistungen
(1) Kann über den Antrag auf Leistungen zur Teilhabe nicht innerhalb der in § 14 Abs. 2 genannten Fristen entschieden werden, teilt der Rehabilitationsträger dies den Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig mit. Erfolgt die Mitteilung nicht oder liegt ein zureichender Grund nicht vor, können Leistungsberechtigte dem Rehabilitationsträger eine angemessene Frist setzen und dabei erklären, dass sie sich nach Ablauf der Frist die erforderliche Leistung selbst beschaffen. Beschaffen sich Leistungsberechtigte nach Ablauf der Frist eine erforderliche Leistung selbst, ist der zuständige Rehabilitationsträger unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Erstattung der Aufwendungen verpflichtet. Die Erstattungspflicht besteht auch, wenn der Rehabilitationsträger eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen kann oder er eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für die Träger der Sozialhilfe, der öffentlichen Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge.
(2) Die Rehabilitationsträger erfassen,
| 1. | in wie vielen Fällen die Fristen nach § 14 nicht eingehalten wurden, |
| 2. | in welchem Umfang sich die Verfahrensdauer vom Eingang der Anträge bis zur Entscheidung über die Anträge verringert hat, |
| 3. | in wie vielen Fällen eine Kostenerstattung nach Absatz 1 Satz 3 und 4 erfolgt ist. |
Amtliche Begründung der Bundesregierung zu § 15
(Erstattung selbstbeschaffter Leistungen)
Ursprünglicher Text des Gesetzentwurfs zu
§ 15 Erstattung selbstbeschaffter Leistungen
Kann über
den Antrag auf Leistungen zur Teilhabe nicht innerhalb der in § 14 Abs. 2
genannten Fristen entschieden werden, teilt der Rehabilitationsträger dies den
Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig mit. Erfolgt die
Mitteilung nicht oder liegt ein zureichender Grund nicht vor, können
Leistungsberechtigte dem Rehabilitationsträger eine angemessene Frist setzen
und dabei erklären, dass sie sich nach Ablauf der Frist die erforderliche
Leistung selbst beschaffen. Beschaffen sich Leistungsberechtigte nach Ablauf der
Frist eine erforderliche Leistung selbst, ist der zuständige Rehabilitationsträger
zur Erstattung bis zur Höhe der Aufwendungen, die er selbst zu tragen hätte,
verpflichtet. Die Erstattungspflicht besteht auch, wenn der Rehabilitationsträger
eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen kann oder er eine
Leistung zu Unrecht abgelehnt hat. Satz 1 bis 4 gelten nicht für die Träger
der Sozialhilfe, der öffentlichen Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge.
Die Vorschrift ermöglicht Leistungsberechtigten, auch über die von der Rechtsprechung bereits anerkannten Fallgestaltungen hinaus sich die Leistung selbst zu beschaffen, soweit der zuständige Träger die Leistung trotz Fristsetzung nicht rechtzeitig erbringt; dies gilt nicht für Leistungen der Jugend- und der Sozialhilfe. Die Anwendung der Vorschrift setzt voraus, dass der Rehabilitationsträger nach Sachlage zu der Leistung verpflichtet ist; hierzu müssen nicht nur Leistungsvoraussetzungen gegeben, sondern beispielsweise auch Mitwirkungspflichten vom Leistungsberechtigten erfüllt sein. Erkennt der Rehabilitationsträger während der ihm gesetzten Frist, dass die beantragte Leistung aus seiner Sicht nicht erforderlich ist, hat er dies dem Antragsteller mitzuteilen, um diesem die mit einer Selbstbeschaffung verbundenen Risiken zu verdeutlichen. Die Erstattungspflicht besteht nach Satz 4 auch in Eilfällen und bei rechtswidriger Ablehnung der Leistung. Satz 3 begrenzt den Anspruch auf Erstattung auf den Betrag, den der zuständige Rehabilitationsträger für erforderliche Leistungen hätte aufwenden müssen. Hierdurch werden Rechtsstreitigkeiten in den Fällen vermieden, in denen sich der Berechtigte eine aufwendigere, insoweit nicht erforderliche Leistung selbst beschafft. Die Mehrkosten sind demnach nicht erstattungsfähig.
§ 16 - Verordnungsermächtigung
Vereinbaren die Rehabilitationsträger nicht innerhalb von sechs Monaten, nachdem das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung sie dazu aufgefordert hat, gemeinsame Empfehlungen nach § 13 oder ändern sie unzureichend gewordene Empfehlungen nicht innerhalb dieser Frist, kann das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung Regelungen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen.
Amtliche Begründung der Bundesregierung zu § 16
(Verordnungsermächtigung)
Ursprünglicher Text des Gesetzentwurfs zu
§ 16 Verordnungsermächtigung
Vereinbaren
die Rehabilitationsträger nicht innerhalb von sechs Monaten, nachdem das
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung sie dazu aufgefordert hat,
gemeinsame Empfehlungen nach § 13 oder ändern sie unzureichend gewordene
Empfehlungen nicht innerhalb dieser Frist, kann das Bundesministerium für
Arbeit und Sozialordnung Regelungen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates erlassen. Die Rechtsverordnung wird im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Gesundheit erlassen, soweit Rehabilitationsträger nach
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 von ihr betroffen sind.
Diese Vorschrift enthält eine Verordnungsermächtigung für den Fall, dass die Träger einer Aufforderung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung zur Vereinbarung der in § 13 vorgesehenen oder zur Änderung unzureichend gewordener gemeinsamer Empfehlungen nicht nachkommen.
(1) Der zuständige Rehabilitationsträger kann Leistungen zur Teilhabe
| 1. | allein oder gemeinsam mit anderen Leistungsträgern, |
| 2. | durch andere Leistungsträger, |
| 3. | unter Inanspruchnahme von geeigneten, insbesondere auch freien und gemeinnützigen oder privaten Rehabilitationsdiensten und -einrichtungen (§ 19) oder |
| 4. | durch ein persönliches Budget |
ausführen. Er bleibt für die Ausführung der Leistungen verantwortlich. Satz 1 Nr. 1 bis 3 gilt insbesondere dann, wenn der Rehabilitationsträger die Leistung dadurch wirksamer oder wirtschaftlicher erbringen kann.
(2) Budgets nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 werden so bemessen, dass eine Deckung des festgestellten Bedarfs unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit möglich ist.
(3) Die Rehabilitationsträger erproben die Einführung persönlicher Budgets durch Modellvorhaben.
Amtliche Begründung der Bundesregierung zu § 17
(Ausführung von Leistungen)
Absatz 1 enthält eine Aufzählung der Formen, in denen die
Leistungen ausgeführt werden können. Ein Rangverhältnis ist damit nicht
verbunden. Dabei wird klargestellt, dass der Rehabilitationsträger
eigenverantwortlich zu entscheiden hat, welche Form der Leistungsausführung am
geeignetsten ist, damit die Leistung wirksam und wirtschaftlich erbracht wird
und in jedem Fall für die Ausführung der Leistungen verantwortlich bleibt. Im
Übrigen gelten die allgemeinen Regelungen über die Zusammenarbeit der
Leistungsträger untereinander und ihre Beziehungen zu Dritten (§ 86 ff.
Zehntes Buch).
Die in den Absätzen 2 und 3 konkretisierte Möglichkeit, Leistungen in Form
eines persönlichen Budgets zu erbringen, ist eine Form, wie dem Wunsch- und
Wahlrecht bei Ausführung als Geldleistung unter den Voraussetzungen gleicher
Wirksamkeit und wirtschaftlicher Gleichwertigkeit Rechnung getragen werden kann.
Sie ergänzt die in § 9 Abs. 2 vorgesehene Umwandlung von Sach- in
Geldleistungen und trägt dem Anspruch behinderter Menschen auf selbstbestimmte
und eigenverantwortliche Gestaltung ihrer Lebensumstände Rechnung. Auch für
die Leistungsausführung durch ein persönliches Budget müssen die
Leistungsvoraussetzungen erfüllt sein. Um festzustellen, welche Leistungen sich
zur Ausführung durch ein persönliches Budget eignen und wie Budgets konkret
bemessen sein müssen soll die Einführung durch Modellvorhaben erprobt werden.
Dies schließt nicht aus, dass während der Erprobungsphase Sachleistungen als
Geldleistungen erbracht werden können.
Sachleistungen können auch im Ausland erbracht werden, wenn sie dort bei zumindest gleicher Qualität und Wirksamkeit wirtschaftlicher ausgeführt werden können. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben können im grenznahen Ausland auch ausgeführt werden, wenn sie für die Aufnahme oder Ausübung einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit erforderlich sind.
Amtliche Begründung der Bundesregierung zu § 18
(Leistungsort)
Die Vorschrift geht von dem Grundsatz aus, dass Leistungen zur
Teilhabe im Inland zu erbringen sind, eröffnet aber die Möglichkeit,
Sachleistungen bei zumindest gleicher Qualität und Wirksamkeit im Ausland
auszuführen, wenn dies dort wirtschaftlicher möglich ist, oder wenn sie für
die Aufnahme oder Ausübung einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit
in Mitgliedstaaten der Europäischen Union erforderlich sind. Unberührt bleiben
entsprechend § 30 Abs. 2 des Ersten Buches Regelungen des über- und
zwischenstaatlichen Rechts, ferner spezielle Regelungen wie § 88 Drittes Buch,
§§ 16 bis 18 Fünftes Buch und § 97 Siebtes Buch für die Unfallversicherung.
§ 19 - Rehabilitationsdienste und -einrichtungen
(1) Die Rehabilitationsträger wirken gemeinsam unter Beteiligung der Bundesregierung und der Landesregierungen darauf hin, dass die fachlich und regional erforderlichen Rehabilitationsdienste und -einrichtungen in ausreichender Zahl und Qualität zur Verfügung stehen. Dabei achten sie darauf, dass für eine ausreichende Zahl solcher Rehabilitationsdienste und -einrichtungen Zugangs- und Kommunikationsbarrieren nicht bestehen. Die Verbände behinderter Menschen einschließlich der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege, der Selbsthilfegruppen und der Interessenvertretungen behinderter Frauen sowie die für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten und stationären Rehabilitationseinrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenverbände werden beteiligt.
(2) Soweit die Ziele nach Prüfung des Einzelfalls mit vergleichbarer Wirksamkeit erreichbar sind, werden Leistungen unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände in ambulanter, teilstationärer oder betrieblicher Form und gegebenenfalls unter Einbeziehung familienentlastender und -unterstützender Dienste erbracht.
(3) Bei Leistungen an behinderte oder von einer Behinderung bedrohte Kinder wird eine gemeinsame Betreuung behinderter und nichtbehinderter Kinder angestrebt.
(4) Nehmen Rehabilitationsträger zur Ausführung
von Leistungen besondere Dienste (Rehabilitationsdienste) oder Einrichtungen
(Rehabilitationseinrichtungen) in Anspruch, erfolgt die Auswahl danach, welcher
Dienst oder welche Einrichtung die Leistung in der am besten geeigneten Form
ausführt; dabei werden Dienste und Einrichtungen freier oder gemeinnütziger
Träger entsprechend ihrer Bedeutung für die Rehabilitation und Teilhabe
behinderter Menschen berücksichtigt und die Vielfalt der Träger von Rehabilitationsdiensten
oder -einrichtungen gewahrt sowie deren Selbständigkeit, Selbstverständnis
und Unabhängigkeit beachtet. § 35 Satz 2 Nr. 4 § 35
Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 ist anzuwenden.
(5) Rehabilitationsträger können nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften Rehabilitationsdienste oder -einrichtungen fördern, wenn dies zweckmäßig ist und die Arbeit dieser Dienste oder Einrichtungen in anderer Weise nicht sichergestellt werden kann.
(6) Rehabilitationsdienste und -einrichtungen mit gleicher Aufgabenstellung sollen Arbeitsgemeinschaften bilden.
Amtliche Begründung der Bundesregierung zu § 19
(Rehabilitationsdienste und -einrichtungen)
Ursprünglicher Text des Gesetzentwurfs zu
§ 19 Rehabilitationsdienste und -einrichtungen
(1) Die
Rehabilitationsträger wirken gemeinsam unter Beteiligung der Bundesregierung
und der Landesregierungen darauf hin, dass die fachlich und regional
erforderlichen Rehabilitationsdienste und -einrichtungen in ausreichender Zahl
und Qualität zur Verfügung stehen. Dabei achten sie darauf, dass für eine
ausreichende Zahl solcher Rehabilitationsdienste und -einrichtungen
Zugangsbarrieren nicht bestehen. Die Verbände behinderter Menschen einschließlich
der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege, der Selbsthilfegruppen und der
Interessenvertretungen behinderter Frauen werden beteiligt.
(2) Soweit die Zielsetzungen nach Prüfung des Einzelfalls mit vergleichbarer
Wirksamkeit erreichbar sind, werden Leistungen unter Berücksichtigung der persönlichen
Umstände in ambulanter oder teilstationärer Form und gegebenenfalls unter
Einbeziehung familienentlastender und -unterstützender Dienste erbracht.
(3) Bei Leistungen an behinderte oder von einer Behinderung bedrohte Kinder wird
eine gemeinsame Betreuung behinderter und nichtbehinderter Kinder angestrebt.
(4) Nehmen Rehabilitationsträger zur Ausführung von Leistungen besondere,
hierfür geeignete Dienste (Rehabilitationsdienste) oder Einrichtungen
(Rehabilitationseinrichtungen) in Anspruch, erfolgt die Auswahl danach, welcher
Dienst oder welche Einrichtung die Leistung in der am besten geeigneten Form
ausführt; dabei werden Dienste und Einrichtungen freier oder gemeinnütziger Träger
entsprechend ihrer Bedeutung für die Rehabilitation und Teilhabe behinderter
Menschen berücksichtigt. § 35 Satz 2 Nr. 4 ist anzuwenden.
(5) Rehabilitationsträger können nach den für sie geltenden
Rechtsvorschriften Rehabilitationsdienste oder -einrichtungen fördern, wenn
dies zweckmäßig ist und die Arbeit dieser Dienste oder Einrichtungen in
anderer Weise nicht sichergestellt werden kann.
(6) Rehabilitationsdienste und -einrichtungen gleicher Aufgabenstellung sollen
Arbeitsgemeinschaften bilden.
Die Vorschrift ergänzt die Grundsätze des § 17, soweit für
die Durchführung von Leistungen zur Eingliederung besondere Dienste oder
Einrichtungen in Anspruch genommen werden. Absatz 1 greift § 17 Abs. 1 Nr. 2
Erstes Buch auf und macht deutlich, dass für die Leistungserbringung
Rehabilitationsdienste und -einrichtungen in ausreichender Anzahl und Qualität
zur Verfügung stehen müssen und hierfür grundsätzlich die
Rehabilitationsträger verantwortlich sind, die hierbei zusammen zu wirken
haben. Zu den Rehabilitationseinrichtungen gehören neben den Einrichtungen zur
Erbringung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation insbesondere auch
Berufsförderungswerke, Berufsbildungswerke und Werkstätten für behinderte
Menschen. Zu achten ist darauf, dass eine genügende Anzahl barrierefrei
zugänglicher Dienste und Einrichtungen zur Verfügung steht. Diese Pflicht
wendet sich in erster Linie an die Rehabilitationsträger, die diese Aufgabe
gemeinsam unter Beteiligung der Bundesregierung und der Landesregierungen
wahrnehmen; dabei sollte auch die Einbringung kommunalen Sachverstands gesichert
werden. Die Verbände und Selbsthilfegruppen behinderter Menschen
einschließlich die Interessenvertretungen behinderter Frauen sowie die
Verbände der Freien Wohlfahrtspflege sind zu beteiligen. Die Beteiligung der
Verbände der Freien Wohlfahrtspflege erfolgt auch im Hinblick darauf, dass sie
Träger von Rehabilitationseinrichtungen sind. Die Vorschrift begründet damit
eine inhaltliche Zielvorgabe und eine allgemeine Verpflichtung zur Kooperation
und Koordination, die letztlich konsultativen Charakter trägt.
Absatz 2 kommt der immer stärker werdenden Bedeutung einer Flexibilisierung der
Rehabilitation nach, indem deutlich gemacht wird, dass - entsprechend dem in §
9 Abs. 3 festgelegten Anspruch behinderter Menschen auf selbstbestimmte und
eigenverantwortliche Gestaltung ihrer Lebensumstände - unter Berücksichtigung
der persönlichen Umstände und der Wirksamkeit ambulante und bei Leistungen zur
Teilhabe am Arbeitsleben teilstationäre Leistungen in wohnortnahen
Einrichtungen zu bevorzugen sind. Nur dadurch erhalten gerade Frauen oftmals den
Zugang zu den Leistungen zur Teilhabe. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben; denn die deutliche Unterrepräsentanz
von Frauen gerade bei diesen Leistungen ist in erster Linie auf ihre
Doppelbelastung zurückzuführen. Weil dezentrale Angebote fehlen und die Form
der wohnortfernen Internatsunterbringung für viele behinderte Frauen mit
Familien wegen der damit familiären Belastungen ausscheidet, wird häufig auf
eine notwendige Leistung verzichtet. Andererseits ist die strikte Festlegung
eines Grundsatzes "ambulant vor stationär" im Einzelfall zu
inflexibel. Maßgebend kann allein die Wirksamkeit der Leistungen sein, die auch
durch persönliche Umstände beeinflusst werden kann. Deshalb müssen bei der
Entscheidung alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigt werden. Durch die
Einbeziehung Familien entlastender und Familien unterstützender Dienste wird
dem Grundsatz Rechnung getragen, dass die Integration behinderter Kinder in der
Regel bei der Stärkung und Stützung ihrer Familien ansetzen muss.
Absatz 3 korrespondiert mit der Regelung in § 4 Abs. 3 und sieht vor, dass bei
Leistungen in Einrichtungen eine gemeinsame Betreuung behinderter und
nichtbehinderter Kinder anzustreben ist.
Absatz 4 stellt sicher, dass die Rehabilitationsträger die Dienste und
Einrichtungen danach auswählen, dass die Leistungen in der für den
Rehabilitanden am besten geeigneten Form erbracht werden und dass sie dabei die
Dienste und Einrichtungen freier und gemeinnütziger Träger entsprechend ihrer
Bedeutung berücksichtigen.
Absatz 5 ermöglicht den Rehabilitationsträgern die Förderung von
Rehabilitationsdiensten und -einrichtungen im Rahmen des geltenden Rechts.
Absatz 6 legt den Diensten und Einrichtungen nahe, Arbeitsgemeinschaften zu
bilden, auch im Interesse einer laufenden Qualitätssicherung und -entwicklung.
(1) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 vereinbaren gemeinsame Empfehlungen zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der Leistungen, insbesondere zur barrierefreien Leistungserbringung, sowie für die Durchführung vergleichender Qualitätsanalysen als Grundlage für ein effektives Qualitätsmanagement der Leistungserbringer. § 13 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden. Die Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 und 7 können den Empfehlungen beitreten.
(2) Die Erbringer von Leistungen stellen ein Qualitätsmanagement sicher, das durch zielgerichtete und systematische Verfahren und Maßnahmen die Qualität der Versorgung gewährleistet und kontinuierlich verbessert.
(3) Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation bereitet die Empfehlungen nach Absatz 1 vor. Sie beteiligt die Verbände behinderter Menschen einschließlich der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege, der Selbsthilfegruppen und der Interessenvertretungen behinderter Frauen sowie die nach § 19 Abs. 6 gebildeten Arbeitsgemeinschaften und die für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten und stationären Rehabilitationseinrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenverbände. Deren Anliegen wird bei der Ausgestaltung der Empfehlungen nach Möglichkeit Rechnung getragen.
(4) § 13 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden für Vereinbarungen auf Grund gesetzlicher Vorschriften für die Rehabilitationsträger.
Amtliche Begründung der Bundesregierung zu § 20
(Qualitätssicherung)
Ursprünglicher Text des Gesetzentwurfs zu
§ 20 Qualitätssicherung
(1) Die
Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 vereinbaren gemeinsame
Empfehlungen zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der Leistungen
sowie für die Durchführung vergleichender Qualitätsanalysen als Grundlage für
ein effektives Qualitätsmanagement der Leistungserbringer. § 13 Abs. 4 ist
entsprechend anzuwenden. Die Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 und 7
können den Empfehlungen beitreten.
(2) Die Erbringer von Leistungen führen einrichtungsintern ein Qualitätsmanagement
ein, das durch zielgerichtete und systematische Verfahren und Maßnahmen die
Qualität der Versorgung gewährleistet und kontinuierlich verbessert, und
entwickeln dieses weiter.
(3) Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation bereitet die Empfehlungen
nach Absatz 1 vor. Sie beteiligt die Verbände behinderter Menschen einschließlich
der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege, der Selbsthilfegruppen und der
Interessenvertretungen behinderter Frauen sowie die nach § 19 Abs. 6 gebildeten
Arbeitsgemeinschaften. Deren Anliegen wird bei der Ausgestaltung der
Empfehlungen nach Möglichkeit Rechnung getragen.
(4) § 13 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden für Vereinbarungen auf Grund
gesetzlicher Vorschriften für die Rehabilitationsträger.
Um ein effizientes und effektives gemeinsames Handeln der
Rehabilitationsträger zu gewährleisten und um die erforderlichen Leistungen
insbesondere auch für behinderte und von Behinderung bedrohte Frauen in der
gebotenen Qualität sicherzustellen, sollen die Rehabilitationsträger
gemeinsame Empfehlungen zur Qualitätssicherung vereinbaren. Mit der Abstimmung
wird sichergestellt, dass bisherige Qualitätsmaßstäbe zur Struktur- und
Prozessqualität sowie Bemühungen zur Ergebnisqualität nicht nivelliert
werden. Die Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 werden hierzu
verpflichtet, denn abgestimmte Qualitätssicherung ist unabdingbare
Voraussetzung für die gemeinsame Bedarfsplanung
(§ 19 Abs. 1), die Koordination der Leistungen und die Kooperation der
Leistungsträger, insbesondere für ein trägerübergreifendes
Rehabilitations-Management.
Absatz 2 bindet die Erbringer von Leistungen zur Teilhabe in die
Qualitätssicherung der Rehabilitationsträger ein, indem sie zu einem internen
Qualitätsmanagement verpflichtet werden.
Nach Absatz 3 soll Aufgabe der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation
werden, die gemeinsamen Empfehlungen nach Absatz 1 vorzubereiten und dabei
Verbände und Selbsthilfegruppen behinderter Menschen zu beteiligen. Die
Beteiligung der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege erfolgt auch im Hinblick
darauf, dass sie Träger von Rehabilitationseinrichtungen sind. Die Regelung
sichert somit den gesetzlichen Auftrag zur gemeinsamen Qualitätssicherung
institutionell ab. Voraussetzung ist eine verbindliche, einheitliche
Datenerhebung. Mit der Verweisung auf die Regelung in § 13 Abs. 3 stellt Absatz
4 sicher, dass auch bei den gemeinsamen Empfehlungen über Qualitätssicherung
Vereinbarungen von einzelnen Rehabilitationsträgern, z. B. nach § 137d
Fünftes Buch oder dem Siebten Abschnitt Bundessozialhilfegesetz, die
erforderliche Berücksichtigung finden.
§ 21 - Verträge mit Leistungserbringern
(1) Die Verträge über die Ausführung von Leistungen durch Rehabilitationsdienste und -einrichtungen, die nicht in der Trägerschaft eines Rehabilitationsträgers stehen, enthalten insbesondere Regelungen über
| 1. | Qualitätsanforderungen an die Ausführung der Leistungen, das beteiligte Personal und die begleitenden Fachdienste, |
| 2. | Übernahme von Grundsätzen der Rehabilitationsträger zur Vereinbarung von Vergütungen, |
| 3. | Rechte und Pflichten der Teilnehmer, soweit sich diese nicht bereits aus dem Rechtsverhältnis ergeben, das zwischen ihnen und dem Rehabilitationsträger besteht, |
| 4. | angemessene Mitwirkungsmöglichkeiten der Teilnehmer an der Ausführung der Leistungen, |
| 5. | Geheimhaltung personenbezogener Daten sowie |
| 6. | die Beschäftigung eines angemessenen Anteils behinderter, insbesondere schwerbehinderter Frauen. |
(2) Die Rehabilitationsträger wirken darauf hin, dass die Verträge nach einheitlichen Grundsätzen abgeschlossen werden; sie können über den Inhalt der Verträge gemeinsame Empfehlungen nach § 13 sowie Rahmenverträge mit den Arbeitsgemeinschaften der Rehabilitationsdienste und -einrichtungen vereinbaren. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz wird beteiligt.
(3) Verträge mit fachlich nicht geeigneten Diensten oder Einrichtungen werden gekündigt.
(4) Absatz 1 Nr. 1 und 3 bis 6 wird für eigene Einrichtungen der Rehabilitationsträger entsprechend angewendet.
Amtliche Begründung der Bundesregierung zu § 21
(Verträge mit Leistungserbringern)
Ursprünglicher Text des Gesetzentwurfs zu
§ 21 Verträge mit Leistungserbringern
(1) Über
die Ausführung von Leistungen durch Rehabilitationsdienste und -einrichtungen,
die nicht in der Trägerschaft eines Rehabilitationsträgers stehen, werden mit
den Diensten oder Einrichtungen Verträge abgeschlossen.
(2) Die Verträge enthalten insbesondere Regelungen über
1. Qualitätsanforderungen an die Ausführung der Leistungen, das hierbei tätige
Personal und die begleitenden Fachdienste,
2. Übernahme von Grundsätzen der Rehabilitationsträger zur Vereinbarung von
Vergütungen,
3. Rechte und Pflichten der Teilnehmer, soweit sich diese nicht bereits aus dem
zwischen ihnen und dem Rehabilitationsträger bestehenden Rechtsverhältnis
ergeben,
4. angemessene Mitwirkungsmöglichkeiten der Teilnehmer an der Ausführung der
Leistungen,
5. Geheimhaltung personenbezogener Daten,
6. die Beschäftigung eines angemessenen Anteils behinderter, insbesondere
schwerbehinderter Frauen.
(3) Die Rehabilitationsträger wirken darauf hin, dass die Verträge nach
einheitlichen Grundsätzen abgeschlossen werden; sie können über den Inhalt
der Verträge gemeinsame Empfehlungen nach § 13 sowie Rahmenverträge mit den
Arbeitsgemeinschaften der Rehabilitationsdienste und -einrichtungen vereinbaren.
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz wird beteiligt.
(4) Verträge mit fachlich nicht geeigneten Diensten oder Einrichtungen werden
gekündigt.
Absätze 1 und 2 stellen sicher, dass nur solche
Rehabilitationsdienste und -einrichtungen in Anspruch genommen werden, die den
sich aus § 20 ergebenden Qualitätsanforderungen genügen. Mit diesen sind -
soweit sie nicht Eigeneinrichtungen der Rehabilitationsträger sind - Verträge
abzuschließen, die u. a. auch die notwendigen Regelungen zu diesen
Anforderungen enthalten müssen. Zu den Rehabilitationseinrichtungen gehören
auch die Werkstätten für behinderte Menschen (§ 136). Für sie ist die
Regelung maßgeblich, soweit sie mit den Rehabilitationsträgern nach § 6 Abs.
1 Nr. 1 bis 5 Verträge schließen. Soweit die Sozialhilfeträger
Rehabilitationsträger sind, gelten §§ 93 ff. Bundessozialhilfegesetz. Absatz
2 ist nicht abschließend. Bei der Gestaltung der Verträge sollen auch die
notwendigen Inhalte geregelt werden, damit die Einrichtungen den erweiterten
Wunsch- und Wahlrechten der Leistungsberechtigten entgegen kommen und die
Bedürfnisse besonderer Personengruppen berücksichtigt werden können;
insbesondere den Bedürfnissen behinderter und von Behinderung bedrohter Frauen
z. B. durch die Ermöglichung von Teilzeitmaßnahmen. Datenschutzrechtliche
Regelungen sind zu beachten. Bei der in Absatz 2 Nr. 2 geregelten Übernahme von
Grundsätzen der Rehabilitationsträger zur Festlegung der Vergütungen ist ein
leistungsbezogenes Vergütungssystem anzustreben.
Absatz 3 erweitert das Abstimmungsgebot sowie die Möglichkeit gemeinsamer
Empfehlungen nach § 13 über den Inhalt von Versorgungsverträgen. Auch
Rahmenverträge mit den Arbeitsgemeinschaften der Rehabilitationsdienste und
-einrichtungen haben sich als sinnvolles Abstimmungsinstrument bewährt. Der
Bundesbeauftragte für den Datenschutz ist zu beteiligen.
Absatz 4 stellt klar, dass Rehabilitationsträger Verträge mit fachlich nicht
geeigneten Diensten und Einrichtungen zu kündigen haben.
Das Bundesministerium für Gesundheit und
Soziale Sicherung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates Näheres zum Inhalt und Ausführung des Persönlichen Budgets,
zum Verfahren sowie zur Zuständigkeit bei Beteiligung mehrerer Leistungsträger
zu regeln.
(1) Gemeinsame örtliche Servicestellen der Rehabilitationsträger bieten behinderten und von Behinderung bedrohten Menschen, ihren Vertrauenspersonen und Personensorgeberechtigten nach § 60 Beratung und Unterstützung an. Die Beratung und Unterstützung umfasst insbesondere,
| 1. | über Leistungsvoraussetzungen, Leistungen der Rehabilitationsträger, besondere Hilfen im Arbeitsleben sowie über die Verwaltungsabläufe zu informieren, |
| 2. | bei der Klärung des Rehabilitationsbedarfs, bei der Inanspruchnahme von Leistungen zur Teilhabe und der besonderen Hilfen im Arbeitsleben sowie bei der Erfüllung von Mitwirkungspflichten zu helfen, |
| 3. | zu klären, welcher Rehabilitationsträger zuständig ist, auf klare und sachdienliche Anträge hinzuwirken und sie an den zuständigen Rehabilitationsträger weiterzuleiten, |
| 4. | bei einem Rehabilitationsbedarf, der voraussichtlich ein Gutachten erfordert, den zuständigen Rehabilitationsträger darüber zu informieren, |
| 5. | die Entscheidung des zuständigen Rehabilitationsträgers in Fällen, in denen die Notwendigkeit von Leistungen zur Teilhabe offenkundig ist, so umfassend vorzubereiten, dass dieser unverzüglich entscheiden kann, |
| 6. | bis zur Entscheidung oder Leistung des Rehabilitationsträgers den behinderten oder von Behinderung bedrohten Menschen unterstützend zu begleiten, |
| 7. | bei den Rehabilitationsträgern auf zeitnahe Entscheidungen und Leistungen hinzuwirken und |
| 8. | zwischen mehreren Rehabilitationsträgern und Beteiligten auch während der Leistungserbringung zu koordinieren und zu vermitteln. |
Die Beratung umfasst unter Beteiligung der Integrationsämter auch die Klärung eines Hilfebedarfs nach Teil 2 dieses Buches. Die Pflegekassen werden bei drohender oder bestehender Pflegebedürftigkeit an der Beratung und Unterstützung durch die gemeinsamen Servicestellen beteiligt. Verbände behinderter Menschen einschließlich der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege, der Selbsthilfegruppen und der Interessenvertretungen behinderter Frauen werden mit Einverständnis der behinderten Menschen an der Beratung beteiligt.
(2) § 14 des Ersten Buches und § 8 des Bundessozialhilfegesetzes bleiben unberührt. Auskünfte nach § 15 des Ersten Buches über Leistungen zur Teilhabe erteilen alle Rehabilitationsträger.
Amtliche Begründung der Bundesregierung zu § 22
(Aufgaben)
Ursprünglicher Text des Gesetzentwurfs zu
§ 22 Aufgaben
(1)
Gemeinsame örtliche Servicestellen der Rehabilitationsträger bieten
behinderten und von Behinderung bedrohten Menschen, ihren Vertrauenspersonen und
Personensorgeberechtigten nach § 60 Beratung und Unterstützung an. Die
Beratung und Unterstützung umfasst insbesondere,
1. über Leistungsvoraussetzungen, Leistungen der Rehabilitationsträger,
besondere Hilfen im Arbeitsleben sowie über die Verwaltungsabläufe zu
informieren,
2. bei der Klärung des Rehabilitationsbedarfs, bei der Inanspruchnahme von
Leistungen zur Teilhabe und der besonderen Hilfen im Arbeitsleben sowie bei der
Erfüllung von Mitwirkungspflichten zu helfen,
3. zu
klären, welcher Rehabilitationsträger zuständig ist, auf klare und
sachdienliche Anträge hinzuwirken und sie an den zuständigen Rehabilitationsträger
weiterzuleiten,
4. bei einem Rehabilitationsbedarf, der voraussichtlich ein Gutachten erfordert,
den zuständigen Rehabilitationsträger darüber zu informieren,
5. die Entscheidung des zuständigen Rehabilitationsträgers in Fällen, in
denen die Notwendigkeit von Leistungen zur Teilhabe offenkundig ist, so
umfassend vorzubereiten, dass dieser unverzüglich entscheiden kann,
6. bis zur Entscheidung oder Leistung des Rehabilitationsträgers den
behinderten oder von Behinderung bedrohten Menschen unterstützend zu begleiten,
7. bei den Rehabilitationsträgern auf zeitnahe Entscheidungen und Leistungen
hinzuwirken und
8. zwischen mehreren Rehabilitationsträgern und Beteiligten auch während der
Leistungserbringung zu koordinieren und zu vermitteln.
Die Beratung umfasst unter Beteiligung der Hauptfürsorgestellen auch die Klärung
eines Hilfebedarfs nach dem Zweiten Teil. Verbände behinderter Menschen
einschließlich der Selbsthilfegruppen und der Interessenvertretungen
behinderter Frauen werden mit Einverständnis der behinderten Menschen an der
Beratung beteiligt.
(2) § 14 des Ersten Buches und § 8 des Bundessozialhilfegesetzes bleiben unberührt.
Auskünfte nach § 15 des Ersten Buches über Leistungen zur Teilhabe erteilen
alle Rehabilitationsträger.
Eine erfolgreiche Rehabilitation umfasst in vielen Fällen
Leistungen verschiedener Leistungsgruppen. Schon beim Zugang zur Rehabilitation
fallen Vorentscheidungen über Verlauf und Erfolg der Gesamtmaßnahme und ihrer
einzelnen Phasen. Die Betroffenen müssen eine Anlaufstelle finden, bei der sie
verlässlich beraten werden. Eine umfassende und qualifizierte Beratung
behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen in dieser Phase sowie ihre
Unterstützung bei der Inanspruchnahme notwendiger Sozialleistungen liegt nicht
nur im Interesse der Betroffenen, sondern ist von besonderer Bedeutung auch für
die Wirksamkeit der Leistungen. Die in §§ 14 und 15 des Ersten Buches
bestehenden Regelungen bedürfen daher einer inhaltlichen Ergänzung und
Präzisierung, um qualifizierte Beratung und Unterstützung unverzüglich,
trägerübergreifend, anbieterneutral und zugleich verbindlich zu
gewährleisten.
Durch Schaffung gemeinsamer Servicestellen werden Zielsetzungen des § 5 Abs. 2
und § 7 Abs. 1 des Rehabilitations- Angleichungsgesetz aufgegriffen und auf
alle vom Neunten Buch erfassten Rehabilitationsträger und -trägergruppen
erstreckt; zugleich werden sie inhaltlich ausgebaut, indem Unterstützungs- und
Nachhaltepflichten statuiert und Verfahren festgelegt werden. Dabei wird der
Datenschutz gewährleistet; soweit erforderlich, ist bei der Übermittlung von
Daten das Einverständnis der Betroffenen einzuholen. Die Aufgaben sollen durch
Servicestellen erfüllt werden, die nicht Bundes- und Landesverwaltung zugleich,
sondern nur einem der in Betracht kommenden Rehabilitationsträger zugeordnet
sind, gleichwohl aber die Aufgabe umfassender Beratung über die Leistungen
aller Rehabilitationsträger und deren Inanspruchnahme wahrnehmen. Dabei kann
die Servicestelle in den jeweiligen Kreisen auch bei unterschiedlichen Trägern
eingerichtet werden (z. B. in einem Kreis bei einer Krankenkasse, in einem
anderen Kreis bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle eines
Rentenversicherungsträgers).
Der Beratungspflicht der nach § 23 von den Rehabilitationsträgern
einzurichtenden gemeinsamen Servicestellen entspricht ein Anspruch behinderter
und von Behinderung bedrohter Menschen auf Beratung und Unterstützung. Den
besonderen Lebenssituationen und Problemen des betroffenen Personenkreises kommt
entgegen, dass diesen Anspruch auch ihre Vertrauenspersonen und
Personensorgeberechtigten geltend machen können. Für Bürgerinnen und Bürger
besteht keine Pflicht, die gemeinsamen Servicestellen in Anspruch zu nehmen; sie
können sich vielmehr auch weiterhin unmittelbar an die aus ihrer Sicht
zuständigen Rehabilitationsträger wenden.
Absatz 1 Satz 2 enthält einen nicht abschließenden Aufgabenkatalog der
gemeinsamen Servicestellen, der sicherstellen soll, dass die Klärung der
Rehabilitationsbedürftigkeit und die sozialrechtliche Klärung möglichst rasch
und parallel erfolgen. Dabei soll die Entscheidung des zuständigen
Rehabilitationsträgers möglichst so umfassend vorbereitet werden, dass sie
unverzüglich erfolgen kann. Dies bedeutet allerdings nicht, dass in jedem Fall
sämtliche Vorermittlungen durch die Servicestellen erfolgen müssen. Dies soll
dann geschehen, wenn sich behinderte Menschen an die Servicestelle wenden. Die
Servicestelle hat keine eigene Entscheidungskompetenz. Eine Verlagerung von
Entscheidungsbefugnissen der Rehabilitationsträger auf die Servicestelle
erfolgt damit auch in den Fällen nicht, in denen die Servicestelle tätig wird.
Nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 haben die gemeinsamen Servicestellen unverzüglich
den zuständigen Rehabilitationsträger zu ermitteln. Die Vorschrift ist in
Zusammenhang mit § 14 zu sehen und dient ebenso dem Ziel, dass Streitigkeiten
über die Zuständigkeitsfrage nicht mehr zu Lasten der Betroffenen bzw. der
Schnelligkeit und Qualität der Leistungserbringung gehen.
Nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 erhalten die gemeinsamen Servicestellen auch die
Aufgabe festzustellen, ob für die Klärung des Rehabilitationsbedarfs
voraussichtlich ein Sachverständigengutachten erforderlich ist. In diesem Fall
ist der Rehabilitationsträger hierüber unverzüglich zu unterrichten, damit er
so schnell wie möglich de Leistungsberechtigten geeignete Sachverständige
benennen und den Leistungsberechtigten hierdurch ermöglichen kann, dass auf
ihren Antrag auch andere geeignete einen Sachverständigen herangezogen werden.
Der Verfahrensbeschleunigung dient auch die Vorschrift des Absatz 1 Satz 2 Nr.
5, wonach die gemeinsamen Servicestellen in einfacher gelagerten Fällen den
Sachverhalt so umfassend zu klären haben, dass der Rehabilitationsträger
unverzüglich, d. h. ohne weitere Ermittlungen anstellen zu müssen, entscheiden
kann.
Absatz 1 Satz 2 Nr. 8 stellt klar, dass die Beratung und Unterstützung der
Leistungsberechtigten nicht mit Bewilligung der beantragten Leistungen enden.
Auch während der Leistungserbringung sowie während kurzfristiger Unterbrechung
der Leistungen ist die Unterstützung durch die Servicestellen zu
gewährleisten.
Absatz 1 Satz 3 ermöglicht den gemeinsamen Servicestellen, bei
schwerbehinderten Menschen die Beratung durch Beteiligung der
Hauptfürsorgestellen auch auf die Möglichkeiten nach den besonderen Regelungen
für schwerbehinderte Menschen zu erstrecken.
(1) Die Rehabilitationsträger stellen unter Nutzung bestehender Strukturen sicher, dass in allen Landkreisen und kreisfreien Städten gemeinsame Servicestellen bestehen. Gemeinsame Servicestellen können für mehrere kleine Landkreise oder kreisfreie Städte eingerichtet werden, wenn eine ortsnahe Beratung und Unterstützung behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen gewährleistet ist. In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg werden die Servicestellen entsprechend dem besonderen Verwaltungsaufbau dieser Länder eingerichtet.
(2) Die zuständigen obersten Landessozialbehörden wirken mit Unterstützung der Spitzenverbände der Rehabilitationsträger darauf hin, dass die gemeinsamen Servicestellen unverzüglich eingerichtet werden.
(3) Die gemeinsamen Servicestellen werden so ausgestattet, dass sie ihre Aufgaben umfassend und qualifiziert erfüllen können, Zugangs- und Kommunikationsbarrieren nicht bestehen und Wartezeiten in der Regel vermieden werden. Hierfür wird besonders qualifiziertes Personal mit breiten Fachkenntnissen insbesondere des Rehabilitationsrechts und der Praxis eingesetzt. § 112 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.
(4) In den Servicestellen dürfen Sozialdaten nur erhoben, verarbeitet und genutzt werden, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach § 22 Abs. 1 erforderlich ist.
Amtliche Begründung der Bundesregierung zu § 23
(Servicestellen)
Nach Absatz 1 liegt die Verantwortung für die gemeinsamen
Servicestellen bei den Rehabilitationsträgern. Sie haben sicherzustellen, dass
gemeinsame Servicestellen auf Kreisebene vorhanden sind. Mit dieser Regelung
soll eine ortsnahe Beratung und Unterstützung organisiert werden. Im
Vordergrund steht damit die bedarfsgerechte Einrichtung solcher Stellen. Bei
entsprechendem Bedarf sind deshalb auch ggf. mehrere Stellen auf Kreisebene
einzurichten. Vorhandene Strukturen wie z. B. die Auskunfts- und
Beratungsstellen der Rehabilitationsträger sind - ggf. durch gegenseitige
Beauftragung - zu nutzen. Durch diese Nutzung sowie den Einsatz moderner
Informationstechnologie kann sichergestellt werden, dass zusätzliches Personal
nicht vorgehalten werden muss und damit auch zusätzliche Kosten insoweit nicht
entstehen müssen. Eingeschlossen sind hierbei die örtlichen
Versicherungsämter sowie die Träger der Sozialhilfe. Einzelheiten der
Organisation wie z. B. die Vertretung der Rehabilitationsträger sowohl
hinsichtlich des eingesetzten Personals als auch der Beratung und der anderen
Serviceleistungen bleiben den Rehabilitationsträgern überlassen, desgleichen
die Zusammenarbeit der Servicestellen mit den Beratern der einzelnen
Rehabilitationsträger. Hierfür erscheint die Vereinbarung gemeinsamer
Empfehlungen zweckmäßig, in der auch zusätzliche Aufgaben geregelt werden
können. Verbände und Selbsthilfegruppen behinderter Menschen sowie Verbände
der freien Wohlfahrtspflege erhalten Gelegenheit, sich an den Servicestellen und
mit Einverständnis der Betroffenen an der Beratung zu beteiligen;
Kostenerstattung dafür ist nicht vorgesehen.
Absatz 2 gibt den obersten Landessozialbehörden das Recht und die Pflicht, den
in Absatz 1 angesprochenen Aufbauprozess zu unterstützen. Satz 2 des Absatzes 1
enthält eine Ausnahme von Absatz 1 Satz 1 und gestattet für kleine Landkreise
und kreisfreie Städte die Einrichtung einer gemeinsamen Servicestelle, wenn
auch dadurch eine ortsnahe Beratung und Unterstützung gewährleistet ist. Zur
Sicherstellung der Einrichtung der gemeinsamen Servicestellen enthält § 25
eine Verordnungsermächtigung für den Fall, dass die Träger ihrer Pflicht aus
Absatz 1 nicht zügig nachkommen.
Absatz 3 bestimmt, dass die personelle und sächliche Ausstattung der
gemeinsamen Servicestellen den Aufgaben dieser Stellen entsprechen muss. Dabei
muss sichergestellt sein, dass die umfassenden Beratungs- und
Unterstützungsaufgaben nach § 22 erfüllt werden. Mit der Verweisung auf §
112 Abs. 3 wird sichergestellt, dass bei der Stellenbesetzung schwerbehinderte
Menschen bevorzugt berücksichtigt und ein angemessener Anteil der Stellen mit
schwerbehinderten Frauen besetzt wird.
§ 24 - Bericht zum Inhaltsverzeichnis
(1) Die Rehabilitationsträger, die Träger der Renten-, Kranken- und Unfallversicherung über ihre Spitzenverbände, teilen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation im Abstand von drei Jahren, erstmals im Jahre 2004, ihre Erfahrungen über die Einrichtung der gemeinsamen Servicestellen, die Durchführung und Erfüllung ihrer Aufgaben, die Einhaltung des Datenschutzes und mögliche Verbesserungen mit. Personenbezogene Daten werden anonymisiert.
(2) Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation bereitet die Mitteilungen der Rehabilitationsträger auf, beteiligt hierbei die zuständigen obersten Landessozialbehörden, erörtert die Mitteilungen auf Landesebene mit den Verbänden behinderter Menschen einschließlich der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege, der Selbsthilfegruppen und der Interessenvertretungen behinderter Frauen und berichtet unverzüglich dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung und den Ländern.
Amtliche Begründung der Bundesregierung zu § 24
(Bericht)
Die gemeinsamen Servicestellen sind ein neuartiger Weg, um
behinderten und von Behinderung bedrohten Menschen die notwendige Unterstützung
trägerübergreifend und gemeinsam zukommen zu lassen. In regelmäßigen
Abständen ist daher zu überprüfen, ob die Praxis diesen Anforderungen gerecht
wird und ob Verbesserungen notwendig sind. Dies gilt insbesondere auch zur
Beurteilung, in welcher Weise die regionale Organisation erfolgt ist, in welchem
Umfang bei der Stellenbesetzung schwerbehinderte Menschen bevorzugt
berücksichtigt und welcher Anteil der Stellen mit schwerbehinderten Frauen
besetzt wurden, ob die in § 14 geregelten Fristen eingehalten wurden bzw. in
wie viel Fällen dies nicht geschehen ist und welche Gründe es hierfür gab,
wie groß der Anteil dieser Fälle an der Gesamtzahl der Fälle war, in wie viel
Fällen von der Möglichkeit der Selbstbeschaffung nach § 15 Gebrauch gemacht
werden musste, ob und ggf. welche Schwierigkeiten aufgetreten und ob
zusätzliche Regelungen erforderlich sind. Die einschlägigen Berichte der
Rehabilitationsträger sollen auf Landesebene mit den Verbänden und
Selbsthilfegruppen behinderter Menschen erörtert, dann von der
Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation zusammengefasst und dann dem
zuständigen Ministerium vorgelegt werden. Personenbezogene Daten werden
anonymisiert.
§ 25 - Verordnungsermächtigung
Sind gemeinsame Servicestellen nach § 23 Abs. 1 nicht bis zum 31. Dezember 2002 in allen Landkreisen und kreisfreien Städten eingerichtet, bestimmt das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über den Ort der Einrichtung, den Rehabilitationsträger, bei dem die gemeinsame Servicestelle eingerichtet wird und der für die Einrichtung verantwortlich ist, den Zeitpunkt, zu dem die Einrichtung abgeschlossen sein muss, sowie über die Organisation, insbesondere entsprechend ihrem Anteil an den Leistungen zur Teilhabe über Art und Umfang der Beteiligung der Rehabilitationsträger in den gemeinsamen Servicestellen.
Amtliche Begründung der Bundesregierung zu § 25
(Verordnungsermächtigung)
Die Vorschrift enthält eine Verordnungsermächtigung zur
Einrichtung von Servicestellen sowie über deren Organisation und die
Beteiligung der Rehabilitationsträger für den Fall, dass diese nicht
rechtzeitig flächendeckend eingerichtet werden. Ebenso wie bei der Einrichtung
der Gemeinsamen Servicestellen durch die Rehabilitationsträger darf auch bei
einer Einrichtung durch Verordnung keine Mischverwaltung begründet werden.
(1) Zur medizinischen Rehabilitation behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen werden die erforderlichen Leistungen erbracht, um
| 1. | Behinderungen einschließlich chronischer Krankheiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, eine Verschlimmerung zu verhüten oder |
| 2. | Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit und Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern, eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug von laufenden Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern. |
(2) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation umfassen insbesondere
| 1. | Behandlung durch Ärzte, Zahnärzte und Angehörige anderer Heilberufe, soweit deren Leistungen unter ärztlicher Aufsicht oder auf ärztliche Anordnung ausgeführt werden, einschließlich der Anleitung, eigene Heilungskräfte zu entwickeln, |
| 2. | Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder, |
| 3. | Arznei- und Verbandmittel, |
| 4. | Heilmittel einschließlich physikalischer, Sprach- und Beschäftigungstherapie, |
| 5. | Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung, |
| 6. | Hilfsmittel, |
| 7. | Belastungserprobung und Arbeitstherapie. |
(3) Bestandteil der Leistungen nach Absatz 1 sind auch medizinische, psychologische und pädagogische Hilfen, soweit diese Leistungen im Einzelfall erforderlich sind, um die in Absatz 1 genannten Ziele zu erreichen oder zu sichern und Krankheitsfolgen zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten, insbesondere
| 1. | Hilfen zur Unterstützung bei der Krankheits- und Behinderungsverarbeitung, |
| 2. | Aktivierung von Selbsthilfepotentialen, |
| 3. | mit Zustimmung der Leistungsberechtigten Information und Beratung von Partnern und Angehörigen sowie von Vorgesetzten und Kollegen, |
| 4. | Vermittlung von Kontakten zu örtlichen Selbsthilfe- und Beratungsmöglichkeiten, |
| 5. | Hilfen zur seelischen Stabilisierung und zur Förderung der sozialen Kompetenz, unter anderem durch Training sozialer und kommunikativer Fähigkeiten und im Umgang mit Krisensituationen, |
| 6. | Training lebenspraktischer Fähigkeiten, |
| 7. | Anleitung und Motivation zur Inanspruchnahme von Leistungen der medizinischen Rehabilitation. |
Amtliche Begründung der Bundesregierung zu § 26
(Leistungen zur medizinischen Rehabilitation)
Die Vorschrift beschreibt in Absatz 1 umfassend, welche
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zu erbringen sind. Die Aufzählung
der wichtigsten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in Absatz 2 stimmt
weitgehend mit der in § 10 Rehabilitations-Angleichungsgesetz (und den
entsprechenden Regelungen für die einzelnen Träger der medizinischen
Rehabilitation) überein, wird jedoch ergänzt durch Leistungen zur
Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder, die nach dem
die Rehabilitation beherrschenden Grundsatz der möglichst frühzeitigen
Intervention eine besondere Bedeutung haben, sowie um Psychotherapie als
ärztliche und psychotherapeutische Behandlung. Dabei ergibt sich aus §§ 17
und 21, dass für die Leistungen nur geeignete Dienste und Einrichtungen in
Anspruch genommen werden dürfen.
Da der zuständige Rehabilitationsträger die Leistungen erbringen muss, die im
Einzelfall notwendig sind, regelt Absatz 3, dass zu den Leistungen zur
medizinischen Rehabilitation auch psychosoziale Leistungen gehören, soweit
diese Leistungen im Einzelfall erforderlich sind, um die in Absatz 1 genannten
Ziele zu erreichen oder zu sichern. Ein Beispiel bilden Hilfen zur Bewältigung
psychosozialer Problemlagen, wie sie etwa als Folge von Erblindung oder
Ertaubung typisch sind. In Einzelfällen kann auch Hippotherapie in Betracht
kommen. Auch Familien entlastende und -unterstützende Dienste sind zur
Erreichung oder zur Sicherung der Rehabilitationsziele einzusetzen. Mögliche
Belastungen aus Leistungsausweitungen werden durch Regelungen in anderen
Vorschriften kompensiert.
§ 27 - Krankenbehandlung und Rehabilitation
Die in § 26 Abs. 1 genannten Ziele sowie § 10 gelten auch bei Leistungen der Krankenbehandlung.
Amtliche Begründung der Bundesregierung zu § 27
(Krankenbehandlung und Rehabilitation)
Die Vorschrift stellt klar, dass die in § 26 Abs. 1 genannten
Ziele sowie die in § 10 festgehaltenen Grundsätze nicht nur bei den
rehabilitationsspezifischen, sondern bei allen medizinisch orientierten
Leistungen zu beachten sind, damit die "Rehabilitationskette" schon
während der Akutbehandlung zum Beispiel in den Krankenhäusern beginnt. Deshalb
wird auch in Artikel 5 durch Ergänzung von § 39 Abs. 1 des Fünften Buches
klargestellt, dass die akutstationäre Behandlung auch die im Einzelfall
erforderlichen und zum frühestmöglichen Zeitpunkt einsetzenden Leistungen zur
Frührehabilitation umfasst.
§ 28 - Stufenweise Wiedereingliederung zum Inhaltsverzeichnis
Können arbeitsunfähige Leistungsberechtigte nach ärztlicher Feststellung ihre bisherige Tätigkeit teilweise verrichten und können sie durch eine stufenweise Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit voraussichtlich besser wieder in das Erwerbsleben eingegliedert werden, sollen die medizinischen und die sie ergänzenden Leistungen entsprechend dieser Zielsetzung erbracht werden.
Amtliche Begründung der Bundesregierung zu § 28
(Stufenweise Wiedereingliederung)
Die Vorschrift sieht für alle Trägerbereiche der
medizinischen Rehabilitation die bisher ausdrücklich nur in der
Krankenversicherung (§ 74 Fünftes Buch) vorgesehene Möglichkeit der
stufenweisen Wiedereingliederung vor.
§ 29 - Förderung der Selbsthilfe
Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen, die sich die Prävention, Rehabilitation, Früherkennung, Behandlung und Bewältigung von Krankheiten und Behinderungen zum Ziel gesetzt haben, sollen nach einheitlichen Grundsätzen gefördert werden.
Amtliche Begründung der Bundesregierung zu § 29
(Förderung der Selbsthilfe)
Die Vorschrift knüpft an die bisher nur in der
Krankenversicherung (§ 20 Abs. 4 Fünftes Buch) vorgesehene Förderung von
Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen an und hält die
übrigen Träger der medizinischen Rehabilitation an, sich bei ihrer Förderung
untereinander und mit den Krankenkassen abzustimmen.
§ 30 - Früherkennung und Frühförderung
(1) Die medizinischen Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder nach § 26 Abs. 2 Nr. 2 umfassen auch
| 1. | die medizinischen Leistungen der mit dieser Zielsetzung fachübergreifend arbeitenden Dienste und Einrichtungen, |
| 2. | nichtärztliche sozialpädiatrische, psychologische, heilpädagogische, psychosoziale Leistungen und die Beratung der Erziehungsberechtigten, auch in fachübergreifend arbeitenden Diensten und Einrichtungen, wenn sie unter ärztlicher Verantwortung erbracht werden und erforderlich sind, um eine drohende oder bereits eingetretene Behinderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erkennen und einen individuellen Behandlungsplan aufzustellen. |
Leistungen nach Satz 1 werden als Komplexleistung in Verbindung mit heilpädagogischen Leistungen (§ 56) erbracht.
(2) Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder umfassen des Weiteren nichtärztliche therapeutische, psychologische, heilpädagogische, sonderpädagogische, psychosoziale Leistungen und die Beratung der Erziehungsberechtigten durch interdisziplinäre Frühförderstellen, wenn sie erforderlich sind, um eine drohende oder bereits eingetretene Behinderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erkennen oder die Behinderung durch gezielte Förder- und Behandlungsmaßnahmen auszugleichen oder zu mildern.
(3) Zur Abgrenzung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen und der sonstigen Leistungen dieser Dienste und Einrichtungen, zur Übernahme oder Teilung der Kosten zwischen den beteiligten Rehabilitationsträgern, zur Vereinbarung und Abrechnung der Entgelte sowie zur Finanzierung werden gemeinsame Empfehlungen vereinbart; § 13 Abs. 3, 4 und 6 gilt entsprechend. Landesrecht kann vorsehen, dass an der Komplexleistung weitere Stellen, insbesondere die Kultusverwaltung, zu beteiligen sind. In diesem Fall ist eine Erweiterung der gemeinsamen Empfehlungen anzustreben.
Amtliche Begründung der Bundesregierung zu § 30
(Früherkennung und Frühförderung)
Zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von
Behinderung bedrohter Kinder sind fachübergreifend arbeitende Dienste und
Einrichtungen (insbesondere sog. sozialpädiatrische Zentren, aber auch
ambulante und mobile Frühförderstellen, dagegen nicht integrative
Tagesstätten) von besonderer Bedeutung. Da diese Dienste und Einrichtungen
jedoch auch andere (z. B. pädagogische) Leistungen erbringen, enthält Absatz 1
Satz 1 in Nummer 1 die Klarstellung, dass die dort erbrachten medizinischen
Leistungen auf jeden Fall zu den Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
gehören. Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 regelt entsprechend § 43a Fünftes Buch
Sozialgesetzbuch, dass nichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen dieser
Dienste und Einrichtungen zu den Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
gehören und von den hierfür zuständigen Rehabilitationsträgern zu leisten
sind, wenn sie zur Diagnostik oder zur Aufstellung eines Behandlungsplans
erforderlich sind.
Absatz 1 Satz 2 stellt klar, dass die in Satz 1 der medizinischen Rehabilitation
zugeordneten Leistungen in einem engen Funktionszusammenhang mit den
heilpädagogischen Maßnahmen nach § 56 stehen und gegenüber den
Leistungsberechtigten systemorientiert als Komplexleistungen zu erbringen sind.
Die Komplexleistung Frühförderung besteht aus einem interdisziplinär
abgestimmten System ärztlicher, medizinisch-therapeutischer, psychologischer,
heilpädagogischer und sozialpädagogischer Leistungen und schließt ambulante
und mobile Beratung ein. Alle Leistungen werden auf der Grundlage eines
individuellen Förderkonzeptes gemeinsam mit den Eltern erbracht,
interdisziplinär entwickelt und laufend entsprechend den Erfordernissen
fortgeschrieben. Die Frühförderung als System von Hilfen für behinderte und
von Behinderung bedrohten Kindern und ihren Familien beginnt mit der
Feststellung des Entwicklungsrisikos und endet in der Regel mit dem
Schuleintritt.
Absatz 2 ordnet - in Fortentwicklung des geltenden Rechts - den Leistungen zur
Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter
Kinder auch weitere Leistungen der interdisziplinären Frühförderstellen zu.
Absatz 3 sieht vor, dass Einzelheiten zwischen den Beteiligten in gemeinsamen
Empfehlungen geregelt werden. Im Übrigen geht er auf die Möglichkeit ein, dass
nach Landesrecht an dieser Komplexleistung weitere Stellen, insbesondere die
Kultusverwaltung, zu beteiligen sind; für diesen Fall wirkt Satz 3 zur
Abgrenzung der unterschiedlichen Leistungen und Finanzierungszuständigkeiten
auf eine Einbeziehung dieser Stellen in die gemeinsamen Empfehlungen hin.
(1) Hilfsmittel (Körperersatzstücke sowie orthopädische und andere Hilfsmittel) nach § 26 Abs. 2 Nr. 6 umfassen die Hilfen, die von den Leistungsempfängern getragen oder mitgeführt oder bei einem Wohnungswechsel mitgenommen werden können und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles erforderlich sind, um
| 1. | einer drohenden Behinderung vorzubeugen, |
| 2. | den Erfolg einer Heilbehandlung zu sichern oder |
| 3. | eine Behinderung bei der Befriedigung von Grundbedürfnissen des täglichen Lebens auszugleichen, soweit sie nicht allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sind. |
(2) Der Anspruch umfasst auch die notwendige Änderung, Instandhaltung, Ersatzbeschaffung sowie die Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel. Der Rehabilitationsträger soll
| 1. | vor einer Ersatzbeschaffung prüfen, ob eine Änderung oder Instandsetzung von bisher benutzten Hilfsmitteln wirtschaftlicher und gleich wirksam ist, |
| 2. | die Bewilligung der Hilfsmittel davon abhängig machen, dass die behinderten Menschen sie sich anpassen oder sich in ihrem Gebrauch ausbilden lassen. |
(3) Wählen Leistungsempfänger ein geeignetes Hilfsmittel in einer aufwendigeren Ausführung als notwendig, tragen sie die Mehrkosten selbst.
(4) Hilfsmittel können auch leihweise überlassen werden. In diesem Fall gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.
Amtliche Begründung der Bundesregierung zu § 31
(Hilfsmittel)
Die Vorschrift fasst die in den verschiedenen
Leistungsbereichen teils gesetzlich (§ 33 des Fünften Buches und § 31 des
Siebten Buches, § 13 Bundesversorgungsgesetz), teils im Wege der
Gesamtvereinbarung festgelegten Grundsätze zur Versorgung behinderter Menschen
mit Hilfsmitteln zusammen, soweit diese als Leistungen zur medizinischen
Rehabilitation erbracht werden. Weiterreichende spezifische Vorschriften des
Bundesversorgungsgesetzes (§ 10 Abs. 1 Satz 1, § 11 Abs. 3, § 13 mit der
Verordnungsermächtigung gemäß § 24a) bleiben erhalten. Zu den Hilfsmitteln
im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die nicht ausdrücklich angesprochenen
Blindenführhunde sowie Hilfsmittel zur Wahrnehmung von Aufgaben der
Familienarbeit. Geleistet werden die erforderlichen technischen Hilfen. Bei Wahl
einer hierüber hinausgehenden Ausführung müssen die Mehrkosten vom
Leistungsempfänger getragen werden.
§ 32 - Verordnungsermächtigungen
Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
| 1. | Näheres zur Abgrenzung der in § 30 Abs. 1 und 2 genannten Leistungen und der sonstigen Leistungen dieser Dienste und Einrichtungen, zur Übernahme oder Teilung der Kosten zwischen den beteiligten Rehabilitationsträgern, zur Vereinbarung und Abrechnung der Entgelte sowie zur Finanzierung zu regeln, wenn gemeinsame Empfehlungen nach § 30 Abs. 3 nicht innerhalb von sechs Monaten, nachdem das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung dazu aufgefordert hat, vereinbart oder unzureichend gewordene Empfehlungen nicht innerhalb dieser Frist geändert worden sind, |
| 2. | Näheres zur Auswahl der im Einzelfall geeigneten Hilfsmittel, insbesondere zum Verfahren, zur Eignungsprüfung, Dokumentation und leihweisen Überlassung der Hilfsmittel sowie zur Zusammenarbeit der anderen Rehabilitationsträger mit den orthopädischen Versorgungsstellen zu regeln. |
Amtliche Begründung der Bundesregierung zu § 32
(Verordnungsermächtigungen)
Die Vorschrift enthält Verordnungsermächtigungen für den
Fall, dass notwendige Klärungen nach § 30 nicht durch Vereinbarung gemeinsamer
Empfehlungen erreicht werden, sowie zur näheren Ausgestaltung der geeigneten
Hilfsmittel
(1) Zur Teilhabe am Arbeitsleben werden die erforderlichen Leistungen erbracht, um die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern.
(2) Behinderten Frauen werden gleiche Chancen im Erwerbsleben gesichert, insbesondere durch in der beruflichen Zielsetzung geeignete, wohnortnahe und auch in Teilzeit nutzbare Angebote.
(3) Die Leistungen umfassen insbesondere
| 1. | Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich Leistungen zur Beratung und Vermittlung, Trainingsmaßnahmen und Mobilitätshilfen, |
| 2. | Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung, |
| 3. | berufliche Anpassung und Weiterbildung, auch soweit die Leistungen einen zur Teilnahme erforderlichen schulischen Abschluss einschließen, |
| 4. | berufliche Ausbildung, auch soweit die Leistungen in einem zeitlich nicht überwiegenden Abschnitt schulisch durchgeführt werden, |
| 5. | Überbrückungsgeld entsprechend § 57 des Dritten Buches durch die Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 5, |
| 6. | sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben, um behinderten Menschen eine angemessene und geeignete Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit zu ermöglichen und zu erhalten. |
(4) Bei der Auswahl der Leistungen werden Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen berücksichtigt. Soweit erforderlich, wird dabei die berufliche Eignung abgeklärt oder eine Arbeitserprobung durchgeführt; in diesem Fall werden die Kosten nach Absatz 7, Reisekosten nach § 53 sowie Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten nach § 54 übernommen.
(5) Die Leistungen werden auch für Zeiten notwendiger Praktika erbracht.
(6) Die Leistungen umfassen auch medizinische, psychologische und pädagogische Hilfen, soweit diese Leistungen im Einzelfall erforderlich sind, um die in Absatz 1 genannten Ziele zu erreichen oder zu sichern und Krankheitsfolgen zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten, insbesondere
| 1. | Hilfen zur Unterstützung bei der Krankheits- und Behinderungsverarbeitung, |
| 2. | Aktivierung von Selbsthilfepotentialen, |
| 3. | mit Zustimmung der Leistungsberechtigten Information und Beratung von Partnern und Angehörigen sowie von Vorgesetzten und Kollegen, |
| 4. | Vermittlung von Kontakten zu örtlichen Selbsthilfe- und Beratungsmöglichkeiten, |
| 5. | Hilfen zur seelischen Stabilisierung und zur Förderung der sozialen Kompetenz, unter anderem durch Training sozialer und kommunikativer Fähigkeiten und im Umgang mit Krisensituationen, |
| 6. | Training lebenspraktischer Fähigkeiten, |
| 7. | Anleitung und Motivation zur Inanspruchnahme von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, |
| 8. | Beteiligung von Integrationsfachdiensten im Rahmen ihrer Aufgabenstellung (§ 110). |
(7) Zu den Leistungen gehört auch die Übernahme
| 1. | der erforderlichen Kosten für Unterkunft und Verpflegung, wenn für die Ausführung einer Leistung eine Unterbringung außerhalb des eigenen oder des elterlichen Haushalts wegen Art oder Schwere der Behinderung oder zur Sicherung des Erfolges der Teilhabe notwendig ist, |
| 2. | der erforderlichen Kosten, die mit der Ausführung einer Leistung in unmittelbarem Zusammenhang stehen, insbesondere für Lehrgangskosten, Prüfungsgebühren, Lernmittel, Arbeitskleidung und Arbeitsgerät. |
(8) Leistungen nach Absatz 3 Nr. 1 und 6 umfassen auch
| 1. | Kraftfahrzeughilfe nach der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung, |
| 2. | den Ausgleich unvermeidbaren Verdienstausfalls des behinderten Menschen oder einer erforderlichen Begleitperson wegen Fahrten der An- und Abreise zu einer Bildungsmaßnahme und zur Vorstellung bei einem Arbeitgeber, einem Träger oder einer Einrichtung für behinderte Menschen durch die Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 5, |
| 3. | die Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz für schwerbehinderte Menschen als Hilfe zur Erlangung eines Arbeitsplatzes, |
| 4. | Kosten für Hilfsmittel, die wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Berufsausübung, zur Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben oder zur Erhöhung der Sicherheit auf dem Weg vom und zum Arbeitsplatz und am Arbeitsplatz erforderlich sind, es sei denn, dass eine Verpflichtung des Arbeitgebers besteht oder solche Leistungen als medizinische Leistung erbracht werden können, |
| 5. | Kosten technischer Arbeitshilfen, die wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Berufsausübung erforderlich sind und |
| 6. | Kosten der Beschaffung, der Ausstattung und der Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung in angemessenem Umfang. |
Die Leistung nach Satz 1 Nr. 3 wird für die Dauer von bis zu drei Jahren erbracht und in Abstimmung mit dem Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 durch das Integrationsamt nach § 102 Abs. 4 ausgeführt. Der Rehabilitationsträger erstattet dem Integrationsamt seine Aufwendungen. Der Anspruch nach § 102 Abs. 4 bleibt unberührt.
Amtliche Begründung der Bundesregierung zu § 33
(Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben)
Ursprünglicher
Text des Gesetzentwurfs zu
§ 33 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
(1) Zur Teilhabe am
Arbeitsleben werden die erforderlichen Leistungen erbracht, um die Erwerbsfähigkeit
behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer
Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder
wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu
sichern.
(2) Behinderten Frauen werden gleiche Chancen im Erwerbsleben gesichert.
(3) Die Leistungen umfassen insbesondere
1. Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich
Leistungen zur Beratung und Vermittlung, Trainingsmaßnahmen und Mobilitätshilfen,
2. Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen
Grundausbildung,
3. berufliche Anpassung und Weiterbildung, auch soweit die Leistungen einen zur
Teilnahme erforderlichen schulischen Abschluss einschließen,
4. berufliche Ausbildung, auch soweit die Leistungen in einem zeitlich nicht überwiegenden
Abschnitt schulisch durchgeführt werden,
5. Überbrückungsgeld entsprechend § 57 des Dritten Buches durch die
Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 5,
6. sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben, um behinderten
Menschen eine angemessene und geeignete Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit
zu ermöglichen und zu erhalten.
(4) Bei der Auswahl der Leistungen werden Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit
sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen berücksichtigt.
Soweit erforderlich, wird dabei die berufliche Eignung abgeklärt oder eine
Arbeitserprobung durchgeführt; in diesem Fall werden die Kosten nach Absatz 7,
Reisekosten nach § 53 sowie Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten nach §
54 übernommen.
(5) Die Leistungen werden auch für Zeiten notwendiger Praktika erbracht.
(6) Bestandteil der Leistungen sind auch psychologische und pädagogische
Hilfen, soweit diese Leistungen im Einzelfall erforderlich sind, um die in
Absatz 1 genannten Ziele zu erreichen oder zu sichern und Krankheitsfolgen zu
vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten,
insbesondere
1. Hilfen zur Unterstützung bei der Krankheits- und Behinderungsverarbeitung,
2. Aktivierung von Selbsthilfepotentialen,
3. mit Zustimmung der Leistungsberechtigten Information und Beratung von
Partnern und Angehörigen sowie von Vorgesetzten und Kollegen,
4. Vermittlung von Kontakten zu örtlichen Selbsthilfe- und Beratungsmöglichkeiten,
5. Hilfen zur psychischen Stabilisierung und zur Förderung der sozialen
Kompetenz, unter anderem durch Training sozialer und kommunikativer Fähigkeiten
und im Umgang mit Krisensituationen,
6. Training lebenspraktischer Fähigkeiten,
7. Anleitung und Motivation zur Inanspruchnahme von Leistungen zur Teilhabe am
Arbeitsleben,
8. Beteiligung von Integrationsfachdiensten im Rahmen ihrer Aufgabenstellung (§
110).
(7) Zu den Leistungen gehört auch die Übernahme
1. der erforderlichen Kosten für Unterkunft und Verpflegung, wenn für die Ausführung
einer Leistung eine Unterbringung außerhalb des eigenen oder des elterlichen
Haushalts wegen Art oder Schwere der Behinderung oder zur Sicherung des Erfolges
der Teilhabe notwendig ist,
2. der erforderlichen Kosten, die
mit der Ausführung einer Leistung in unmittelbarem Zusammenhang stehen,
insbesondere für Prüfungsgebühren, Lernmittel, Arbeitskleidung und Arbeitsgerät.
(8) Leistungen nach Absatz 3 Nr. 1 und 6 umfassen auch
1. Kraftfahrzeughilfe nach der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung,
2. Ausgleich unvermeidbaren Verdienstausfalls des behinderten Menschen oder
einer erforderlichen Begleitperson wegen Fahrten der An- und Abreise zu einer
Bildungsmaßnahme und zur Vorstellung bei einem Arbeitgeber, einem Träger oder
einer Einrichtung für behinderte Menschen durch die Rehabilitationsträger nach
§ 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 5,
3. als Hilfe zur Erlangung eines Arbeitsplatzes für schwerbehinderte Menschen
die Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz für die Dauer von bis zu drei
Jahren,
4. Kosten nichtorthopädischer Hilfsmittel, die wegen Art oder Schwere der
Behinderung zur Berufsausübung und zur Erhöhung der Sicherheit auf dem Weg vom
und zum Arbeitsplatz und am Arbeitsplatz erforderlich sind,
5. Kosten technischer Arbeitshilfen, die wegen Art oder Schwere der Behinderung
zur Berufsausübung erforderlich sind und
6. Kosten der Beschaffung oder des Ausbaus einer Wohnung in angemessenem Umfang,
wenn diese für die Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich ist und wegen Art oder
Schwere der Behinderung besonderer Ausstattung bedarf.
Die Leistung nach Satz 1 Nr. 3 wird durch die Hauptfürsorgestelle nach § 102
Abs. 4 ausgeführt. Der Rehabilitationsträger erstattet der Hauptfürsorgestelle
ihre Aufwendungen. Für Leistungen nach Satz 1 Nr. 4 und 5 gilt § 31 Abs. 2 bis
4 entsprechend.
Die Vorschrift beschreibt in den Absätzen 1 und 3, welche
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben von den hierfür zuständigen
Rehabilitationsträgern zu erbringen sind. Die Aufzählung der wichtigsten
Leistungen in Absatz 3 stimmt weitgehend mit § 11 Abs. 2
Rehabilitations-Angleichungsgesetz und den entsprechenden Regelungen für die
einzelnen Träger überein. Die Regelungen, die Leistungen an Arbeitgeber
betreffen, sind in § 34 zusammengefasst.
Absatz 2 nimmt hinsichtlich der Teilhabe am Arbeitsleben die Vorgabe in § 1
Satz 2 zur Berücksichtigung besonderer Bedürfnisse behinderter und von
Behinderung bedrohter Frauen auf, indem gleiche Chancen im Erwerbsleben sowohl
im Vergleich zu nichtbehinderten Frauen als auch im Vergleich zu behinderten und
von Behinderung bedrohten Männern gesichert werden müssen. Um dies Ziel zu
erreichen, müssen spezifische Ansätze den besonderen, typischen
Problemsituationen von Frauen Rechnung tragen, wie sie sich insbesondere aus der
Wahrnehmung von Familienaufgaben und - oft damit zusammenhängend - einer
unterbrochenen Erwerbsbiographie ergeben. Vor allem müssen Frauen gleichwertig
Zugang zu Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten; wichtig sind dafür
- in der beruflichen Zielsetzung geeignete,
- wohnortnahe und
- auch in Teilzeit nutzbare Angebote.
Um behinderten und von Behinderung bedrohten Frauen
(und Männern) mit betreuungsbedürftigen Kindern Leistungen zur Teilhabe am
Arbeitsleben zu ermöglichen, müssen die Angebote so gestaltet werden, dass sie
deren zeitliche Disposition und eingeschränkte Verfügbarkeit berücksichtigen.
Absatz 3 Nr. 3 entspricht dem bisherigen § 101 Abs. 3 Satz 4 Drittes Buch; wie
nach dieser Vorschrift können auch weiterhin Leistungen zum beruflichen
Aufstieg gefördert werden. Absatz 3 Nr. 5 führt wegen der zunehmenden
Bedeutung dieser Leistung im Arbeitsförderungsrecht als neue Leistung für alle
Träger, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbringen, das
Überbrückungsgeld ein.
Absatz 4 bestimmt, dass bei Auswahl der Leistungen Eignung, Neigung, bisherige
Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen
berücksichtigt werden, soweit erforderlich dabei die berufliche Eignung
abgeklärt oder eine Arbeitserwerbung durchgeführt wird und die hierbei
anfallenden Kosten übernommen werden. Bei der Beurteilung von Eignung und
bisheriger Tätigkeit sind neben dem Ausbildungsstand und der bisherigen
Berufspraxis insbesondere auch die durch die Betreuung von Kindern erbrachten
Leistungen und erworbenen Erfahrungen und Fähigkeiten positiv zu
berücksichtigen, soweit sie im Hinblick auf die Leistungen von Bedeutung sein
können.
Absatz 5 stellt für alle einschlägigen Rehabilitationsträger klar, dass die
Leistungen nach Absatz 1 auch für Zeiten notwendiger Praktika erbracht werden;
dies gilt allerdings nur für diese Leistungen selbst, aber hinsichtlich des
Übergangsgelds nach §§ 45 ff. nicht für Beschäftigungszeiten im Anschluss
an eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, die der Erlangung der staatlichen
Anerkennung oder der staatlichen Erlaubnis zur Ausübung des Berufs dienen.
Absatz 6 regelt (entsprechend der Regelung in § 26 Abs. 3), dass zu den
Leistungen zur Teilhabe nach Absatz 1 auch die nach den Umständen des
Einzelfalls erforderlichen psychosozialen Leistungen gehören; hierzu zählen
bei Bedarf auch Anleitung und Motivation zur Inanspruchnahme benötigter
Leistungen (Nummer 7) sowie die Beteiligung von Integrationsfachdiensten (Nummer
8).
Absatz 7 fasst die bisherigen § 11 Abs. 2 Satz 2 und § 12 Nr. 3
Rehabilitations-Angleichungsgesetz sowie die entsprechenden Vorschriften für
die einzelnen Träger zusammen.
Absatz 8 verallgemeinert den bisherigen § 114 des Dritten Buches. Darüber
hinaus ermöglicht Nummer 3, zur Erlangung eines Arbeitsplatzes in geeigneten
Fällen Arbeitsassistenz einzusetzen. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass bei
besonders betroffenen Schwerbehinderten das Ziel der dauerhaften Teilhabe am
Arbeitsleben nur erreichbar ist, wenn ausbildungs- oder berufsbegleitende
persönliche Hilfen zur Verfügung stehen. Wie alle Leistungen zur Teilhabe am
Arbeitsleben behinderter Menschen ist Arbeitsassistenz als zeitlich befristete
berufliche Einstiegshilfe angelegt. Soweit nach den Leistungskatalogen der
Rehabilitationsträger Arbeitsassistenzen bereits erbracht werden, bleibt es
dabei. Dies gilt auch insoweit als diese - wie in der gesetzlichen
Unfallversicherung - unbefristet geleistet werden. Zur Vermeidung eines
Trägerwechsels und damit möglicherweise verbunden auch eines Wechsels der
Assistenzkraft soll die Leistung in den anderen Fällen von Beginn an durch die
Hauptfürsorgestelle ausgeführt werden. Die notwendigen Aufwendungen sind
dieser zu erstatten, wobei das Nähere durch die Rechtsverordnung zu § 102 Abs.
4 geregelt wird. Die auf die neuen Leistungen Überbrückungsgeld,
Arbeitsassistenz und Inanspruchnahme der Integrationsfachdienste entfallenden
Aufwendungen sollen getrennt erfasst werden.
§ 34 - Leistungen an Arbeitgeber
(1) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 können Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auch an Arbeitgeber erbringen, insbesondere als
| 1. | Ausbildungszuschüsse zur betrieblichen Ausführung von Bildungsleistungen, |
| 2. | Eingliederungszuschüsse, |
| 3. | Zuschüsse für Arbeitshilfen im Betrieb, |
| 4. | teilweise oder volle Kostenerstattung für eine befristete Probebeschäftigung. |
Die Leistungen können unter Bedingungen und Auflagen erbracht werden.
(2) Ausbildungszuschüsse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 können für die gesamte Dauer der Maßnahme geleistet werden und sollen bei Ausbildungsmaßnahmen die von den Arbeitgebern im letzten Ausbildungsjahr zu zahlenden monatlichen Ausbildungsvergütungen nicht übersteigen.
(3) Eingliederungszuschüsse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 betragen höchstens 50 vom Hundert der vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlten Entgelte, soweit sie die tariflichen Arbeitsentgelte oder, wenn eine tarifliche Regelung nicht besteht, die für vergleichbare Tätigkeiten ortsüblichen Arbeitsentgelte im Rahmen der Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitsförderung nicht übersteigen; die Leistungen sollen im Regelfall für nicht mehr als ein Jahr geleistet werden. Soweit es für die Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich ist, können die Leistungen um bis zu 20 Prozentpunkte höher festgelegt und bis zu einer Förderungshöchstdauer von zwei Jahren erbracht werden. Werden sie für mehr als ein Jahr geleistet, sind sie entsprechend der zu erwartenden Zunahme der Leistungsfähigkeit der Leistungsberechtigten und den abnehmenden Eingliederungserfordernissen gegenüber der bisherigen Förderungshöhe, mindestens um zehn Prozentpunkte, zu vermindern. Bei der Berechnung nach Satz 1 wird auch der Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag berücksichtigt. Eingliederungszuschüsse werden zurückgezahlt, wenn die Arbeitsverhältnisse während des Förderungszeitraums oder innerhalb eines Zeitraums, der der Förderungsdauer entspricht, längstens jedoch von einem Jahr, nach dem Ende der Leistungen beendet werden; dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Leistungsberechtigten die Arbeitsverhältnisse durch Kündigung beenden oder das Mindestalter für den Bezug der gesetzlichen Altersrente erreicht haben oder |
| 2. | die Arbeitgeber berechtigt waren, aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist oder aus Gründen, die in der Person oder dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder aus dringenden betrieblichen Erfordernissen, die einer Weiterbeschäftigung in diesem Betrieb entgegenstehen, zu kündigen. |
Die Rückzahlung ist auf die Hälfte des Förderungsbetrages, höchstens aber den im letzten Jahr vor der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gewährten Förderungsbetrag begrenzt; ungeförderte Nachbeschäftigungszeiten werden anteilig berücksichtigt.
Amtliche Begründung der Bundesregierung zu § 34
(Leistungen an Arbeitgeber)
Die Vorschrift fasst zusammen und verallgemeinert die
Regelungen, die zur Teilhabe behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen
am Arbeitsleben Leistungen an Arbeitgeber vorsehen. Wie sich aus dem
Einleitungssatz von Absatz 1 ergibt, kommen die Leistungen nur in Betracht,
soweit sie zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben erforderlich sind.
Absatz 3 verallgemeinert die für die Bundesanstalt für Arbeit geltenden
Regelungen für Eingliederungszuschüsse.
§ 35 - Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation zum Inhaltsverzeichnis
(1) Leistungen werden durch Berufsbildungswerke, Berufsförderungswerke und vergleichbare Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation ausgeführt, soweit Art oder Schwere der Behinderung oder die Sicherung des Erfolges die besonderen Hilfen dieser Einrichtungen erforderlich machen. Die Einrichtung muss
| 1. | nach Dauer, Inhalt und Gestaltung der Leistungen, Unterrichtsmethode, Ausbildung und Berufserfahrung der Leitung und der Lehrkräfte sowie der Ausgestaltung der Fachdienste eine erfolgreiche Ausführung der Leistung erwarten lassen, |
| 2. | angemessene Teilnahmebedingungen bieten und behinderungsgerecht sein, insbesondere auch die Beachtung der Erfordernisse des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung gewährleisten, |
| 3. | den Teilnehmenden und den von ihnen zu wählenden Vertretungen angemessene Mitwirkungsmöglichkeiten an der Ausführung der Leistungen bieten sowie |
| 4. | die Leistung nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, insbesondere zu angemessenen Vergütungssätzen, ausführen. |
Die zuständigen Rehabilitationsträger vereinbaren hierüber gemeinsame Empfehlungen nach den §§ 13 und 20.
(2) Werden Leistungen zur beruflichen Ausbildung in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation ausgeführt, sollen die Einrichtungen bei Eignung der behinderten Menschen darauf hinwirken, dass Teile dieser Ausbildung auch in Betrieben und Dienststellen durchgeführt werden. Die Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation unterstützen die Arbeitgeber bei der betrieblichen Ausbildung und bei der Betreuung der auszubildenden behinderten Jugendlichen.
Amtliche Begründung der Bundesregierung zu § 35
(Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation)
Ursprünglicher Text des Gesetzentwurfs zu
§ 35 Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation
Leistungen
werden durch Berufsbildungswerke, Berufsförderungswerke und vergleichbare
Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation ausgeführt, soweit Art oder
Schwere der Behinderung oder die Sicherung des Erfolgs die besonderen Hilfen
dieser Einrichtungen erforderlich machen. Die Einrichtung muss
1. nach Dauer, Inhalt und Gestaltung der Leistungen, Unterrichtsmethode,
Ausbildung und Berufserfahrung des Leiters und der Lehrkräfte eine erfolgreiche
Ausführung der Leistung erwarten lassen,
2. angemessene Teilnahmebedingungen bieten und behinderungsgerecht sein,
insbesondere auch die Beachtung der Erfordernisse des Arbeitsschutzes und der
Unfallverhütung gewährleisten,
3. den Teilnehmern und den von ihnen zu wählenden Vertretungen angemessene
Mitwirkungsmöglichkeiten an der Ausführung der Leistungen bieten sowie
4. die Leistung nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit,
insbesondere angemessenen Vergütungssätzen, ausführen.
Die
zuständigen Rehabilitationsträger vereinbaren hierüber gemeinsame
Empfehlungen nach § 13.
Die Vorschrift sieht in Weiterentwicklung des bisher in § 11 Abs. 2a Rehabilitations-Angleichungsgesetz und den entsprechenden Regelungen für die einzelnen Träger geregelten Rechts, als zusätzliches Kriterium bei den Anforderungen an die Einrichtungen angemessene Mitwirkungsmöglichkeiten vor. Sie ergänzt für die Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation die nach §§ 19 und 20 für die Rehabilitationsdienste und -einrichtungen generell geltenden Bestimmungen. Satz 1 nennt Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke als die zwei Haupttypen von Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation; daneben können entsprechend dem individuellen Bedarf Leistungen auch durch andere Arten von Einrichtungen ausgeführt werden. Satz 3 sieht die Vereinbarung gemeinsamer Empfehlungen der zuständigen Rehabilitationsträger vor.
§ 36 - Rechtsstellung der Teilnehmenden
Werden Leistungen in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation ausgeführt, werden die Teilnehmenden nicht in den Betrieb der Einrichtungen eingegliedert. Sie sind keine Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes und wählen zu ihrer Mitwirkung besondere Vertreter. Bei der Ausführung werden die arbeitsrechtlichen Grundsätze über den Persönlichkeitsschutz, die Haftungsbeschränkung sowie die gesetzlichen Vorschriften über den Arbeitsschutz, den Erholungsurlaub und die Gleichberechtigung von Männern und Frauen entsprechend angewendet.
Amtliche Begründung der Bundesregierung zu § 36
(Rechtsstellung der Teilnehmer)
Soweit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in
Einrichtungen zur beruflichen Rehabilitation ausgeführt werden, verdeutlicht
die Vorschrift, dass die Teilnehmer nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zu
diesen Einrichtungen stehen. Gleichwohl sind die arbeitsrechtlichen Grundsätze
über den Persönlichkeitsschutz, die Haftungsbeschränkung sowie Vorschriften
über den Arbeitsschutz, den Erholungsurlaub und die Gleichberechtigung von
Männern und Frauen entsprechend anzuwenden.
(1) Leistungen werden für die Zeit erbracht, die vorgeschrieben oder allgemein üblich ist, um das angestrebte Teilhabeziel zu erreichen; eine Förderung kann darüber hinaus erfolgen, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen.
(2) Leistungen zur beruflichen Weiterbildung sollen in der Regel bei ganztägigem Unterricht nicht länger als zwei Jahre dauern, es sei denn, dass das Teilhabeziel nur über eine länger dauernde Leistung erreicht werden kann oder die Eingliederungsaussichten nur durch eine länger dauernde Leistung wesentlich verbessert werden.
Amtliche Begründung der Bundesregierung zu § 37
(Dauer von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben)
Die Vorschrift übernimmt die Regelungen des § 11 Abs. 3
Rehabilitations-Angleichungsgesetz und der entsprechenden Vorschriften für die
einzelnen Rehabilitationsträger und verallgemeinert dabei für länger dauernde
Maßnahmen die Regelungen in § 101 Abs. 2 Satz 6 Drittes Buch. Leistungen zur
Teilhabe am Arbeitsleben in Teilzeit für behinderte Mütter und Väter fallen
nicht unter die entsprechende Regelzeit von zwei Jahren (Absatz 2); hier gelten
entsprechend der Teilzeit längere Fristen.
§ 38 - Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit
Die Bundesagentur für Arbeit nimmt auf Anforderung eines anderen Rehabilitationsträgers zu Notwendigkeit, Art und Umfang von Leistungen unter Berücksichtigung arbeitsmarktlicher Zweckmäßigkeit gutachterlich Stellung. Dies gilt auch, wenn sich die Leistungsberechtigten in einem Krankenhaus oder einer Einrichtung der medizinischen oder der medizinisch-beruflichen Rehabilitation aufhalten.
Amtliche Begründung der Bundesregierung zu § 38
(Beteiligung der Bundesanstalt für Arbeit)
Die Vorschrift entwickelt die Regelungen des § 5 Abs. 4
Rehabilitations-Angleichungsgesetz fort, um bei Leistungen zur Teilhabe am
Arbeitsleben die Beteiligung der Bundesanstalt für Arbeit zu ermöglichen. Satz
2 dient der frühzeitigen Klärung und zügigen Ausführung der notwendigen
Leistungen.
§ 39 - Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen
Leistungen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen (§ 136) werden erbracht, um die Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit der behinderten Menschen zu erhalten, zu entwickeln, zu verbessern oder wiederherzustellen, die Persönlichkeit dieser Menschen weiterzuentwickeln und ihre Beschäftigung zu ermöglichen oder zu sichern.
Amtliche Begründung der Bundesregierung zu § 39
(Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen)
Die Vorschrift beschreibt die Zielsetzung der Leistungen zur
Teilhabe am Arbeitsleben in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen.
§ 40 - Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich
(1) Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen erhalten behinderte Menschen
| 1. | im Eingangsverfahren zur Feststellung, ob die Werkstatt die geeignete Einrichtung für die Teilhabe des behinderten Menschen am Arbeitsleben ist sowie welche Bereiche der Werkstatt und welche Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für den behinderten Menschen in Betracht kommen, und um einen Eingliederungsplan zu erstellen, |
| 2. | im Berufsbildungsbereich, wenn die Leistungen erforderlich sind, um die Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit des behinderten Menschen so weit wie möglich zu entwickeln, zu verbessern oder wiederherzustellen und erwartet werden kann, dass der behinderte Mensch nach Teilnahme an diesen Leistungen in der Lage ist, wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung im Sinne des § 136 zu erbringen. |
(2) Die Leistungen im Eingangsverfahren
können im Einzelfall bis zu drei Monaten erbracht werden. Sie werden bis
zu vier Wochen erbracht, wenn die notwendigen Feststellungen in dieser Zeit
getroffen werden können. (2)
Die Leistungen im Eingangsverfahren werden für drei Monate erbracht. Die
Leistungsdauer kann auf bis zu vier Wochen verkürzt werden, wenn während des
Eingangsverfahrens im Einzelfall festgestellt wird, dass eine kürzere Leistungsdauer
ausreichend ist.
(3) Die Leistungen im Berufsbildungsbereich werden für zwei Jahre erbracht. Sie werden in der Regel für ein Jahr bewilligt. Sie werden für ein weiteres Jahr bewilligt, wenn auf Grund einer rechtzeitig vor Ablauf des Förderzeitraums nach Satz 2 abzugebenden fachlichen Stellungnahme die Leistungsfähigkeit des behinderten Menschen weiterentwickelt oder wiedergewonnen werden kann.
Amtliche Begründung der Bundesregierung zu § 40
(Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich)
Ursprünglicher Text des Gesetzentwurfs zu
§ 40 Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich
(1)
Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer anerkannten
Werkstatt für behinderte Menschen erhalten behinderte Menschen
1. im Eingangsverfahren zur Feststellung in Zweifelsfällen, ob die Werkstatt
die geeignete Einrichtung für die Teilhabe des behinderten Menschen am
Arbeitsleben ist, sowie welche Bereiche der Werkstatt und welche Leistungen zur
Teilhabe am Arbeitsleben für den behinderten Menschen in Betracht kommen,
2. im Berufsbildungsbereich, wenn die Leistungen erforderlich sind, um die
Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit des behinderten Menschen soweit wie möglich
zu entwickeln, zu verbessern oder wiederherzustellen und erwartet werden kann,
dass der behinderte Mensch nach Teilnahme an diesen Leistungen in der Lage ist,
wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung im Sinne
des § 136 zu erbringen.
(2) Die Leistungen im Eingangsverfahren werden in der Regel bis zu vier Wochen
erbracht. Sie können im Einzelfall bis zu drei Monaten erbracht werden, wenn
die notwendigen Feststellungen in kürzerer Zeit nicht getroffen werden können.
(3) Die Leistungen im Berufsbildungsbereich werden bis zu zwei Jahren erbracht.
Sie werden in der Regel für ein Jahr bewilligt. Sie werden für ein weiteres
Jahr bewilligt, wenn die Leistungsfähigkeit des behinderten Menschen
weiterentwickelt oder wiedergewonnen werden kann.
Die Vorschrift stellt die Leistungen dar, die in Werkstätten für behinderte
Menschen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich - dem früheren
Arbeitstrainingsbereich - erbracht werden. Sie entspricht inhaltlich im
Wesentlichen den Regelungen des § 3 Abs. 1 und 2 und des § 4 Abs. 3 der
Dritten Verordnung zur Durchführung des Schwerbehindertengesetzes. Darüber
hinaus werden die erforderlichen Regelungen geschaffen, um auch bei diesen
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf das Ziel eines selbstbestimmten
Lebens in der Gesellschaft vorbereiten zu können.
Absatz 2 ermöglicht im Eingangsverfahren Leistungen bis zur Dauer von drei
Monaten, wenn in kürzerer Zeit die notwendigen Feststellungen nicht getroffen
werden können. Für den Berufsbildungsbereich wird in Absatz 3 klargestellt,
dass eine über ein Jahr hinausgehende Förderung unter den in Satz 3
festgehaltenen Kriterien möglich ist.
§ 41 - Leistungen im Arbeitsbereich zum Inhaltsverzeichnis
(1) Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen erhalten behinderte Menschen, bei denen
| 1. | eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder |
| 2. | Berufsvorbereitung, berufliche Anpassung und Weiterbildung oder berufliche Ausbildung (§ 33 Abs. 3 Nr. 2 bis 4) |
wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder in Betracht kommen und die in der Lage sind, wenigstens ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen.
(2) Die Leistungen sind gerichtet auf
| 1. | Aufnahme, Ausübung und Sicherung einer der Eignung und Neigung des behinderten Menschen entsprechenden Beschäftigung, |
| 2. | Teilnahme an arbeitsbegleitenden Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der im Berufsbildungsbereich erworbenen Leistungsfähigkeit und zur Weiterentwicklung der Persönlichkeit sowie |
| 3. | Förderung des Übergangs geeigneter behinderter Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt durch geeignete Maßnahmen. |
(3) Die Werkstätten erhalten für die Leistungen
nach Absatz 2 vom zuständigen Rehabilitationsträger angemessene Vergütungen,
die den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit
entsprechen. Ist der Träger der Sozialhilfe zuständig, sind die Vorschriften
nach Abschnitt 7 des Bundessozialhilfegesetzes anzuwenden. Die Vergütungen,
in den Fällen des Satzes 2 die Pauschalen und Beträge nach § 93a Abs. 2 des
Bundessozialhilfegesetzes, berücksichtigen
| 1. | alle für die Erfüllung der Aufgaben und der fachlichen Anforderungen der Werkstatt notwendigen Kosten sowie |
| 2. | die mit der wirtschaftlichen Betätigung der Werkstatt in Zusammenhang stehenden Kosten, soweit diese unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in der Werkstatt und der dort beschäftigten behinderten Menschen nach Art und Umfang über die in einem Wirtschaftsunternehmen üblicherweise entstehenden Kosten hinausgehen. |
Können die Kosten der Werkstatt nach Satz 3 Nr. 2 im Einzelfall nicht ermittelt werden, kann eine Vergütungspauschale für diese werkstattspezifischen Kosten der wirtschaftlichen Betätigung der Werkstatt vereinbart werden.
(4) Bei der Ermittlung des Arbeitsergebnisses der Werkstatt nach § 12 Abs. 4 der Werkstättenverordnung werden die Auswirkungen der Vergütungen auf die Höhe des Arbeitsergebnisses dargestellt. Dabei wird getrennt ausgewiesen, ob sich durch die Vergütung Verluste oder Gewinne ergeben. Das Arbeitsergebnis der Werkstatt darf nicht zur Minderung der Vergütungen nach Absatz 3 verwendet werden.
Amtliche Begründung der Bundesregierung zu § 41
(Leistungen im Arbeitsbereich)
Ursprünglicher Text des Gesetzentwurfs zu
§ 41 Leistungen im Arbeitsbereich
(1)
Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte
Menschen erhalten behinderte Menschen, bei denen
1. eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder
2. Berufsvorbereitung, berufliche Anpassung und Weiterbildung oder berufliche
Ausbildung (§ 33 Abs. 3 Nr. 2 bis 4)
wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder
in Betracht kommen und die in der Lage sind, wenigstens ein Mindestmaß an
wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen.
(2) Die Leistungen sind gerichtet auf
1. Aufnahme, Ausübung und Sicherung einer der Eignung und Neigung des
behinderten Menschen entsprechenden Beschäftigung,
2. Teilnahme an arbeitsbegleitenden Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung
der im Berufsbildungsbereich erworbenen Leistungsfähigkeit und zur
Weiterentwicklung der Persönlichkeit sowie
3. Förderung des Übergangs geeigneter behinderter Menschen auf den allgemeinen
Arbeitsmarkt durch geeignete Maßnahmen.
(3) Die Leistungen umfassen alle für die Erfüllung der Aufgaben und der
fachlichen Anforderungen der Werkstatt notwendigen Personal- und Sachkosten.
Dazu gehören auch die mit der wirtschaftlichen Betätigung der Werkstatt in
Zusammenhang stehenden Kosten, soweit diese unter Berücksichtigung der
besonderen Verhältnisse in der Werkstatt und der dort beschäftigten
behinderten Menschen nach Art oder Umfang über die in einem
Wirtschaftsunternehmen üblicherweise entstehenden Kosten hinausgehen. Ist der
Träger der Sozialhilfe zuständig, berücksichtigt er die in Satz 1 und 2
genannten Kosten für die Vergütungen im Rahmen der Vereinbarungen nach
Abschnitt 7 des Bundessozialhilfegesetzes. Das Arbeitsergebnis der Werkstatt
darf zur Minderung der vom Rehabilitationsträger zu übernehmenden Vergütung
nicht in Anspruch genommen werden.
Die Vorschrift regelt die Leistungen zur beruflichen Teilhabe am Arbeitsleben im Arbeitsbereich von Werkstätten für behinderte Menschen. Begriff und Aufgaben der Werkstatt richten sich nach den §§ 136, 138 und 139; die Aufnahmevoraussetzungen nach § 137. Das Nähere hierzu sowie zu den fachlichen Anforderungen richtet sich nach den nach § 144 erlassenen Vorschriften. Inhaltlich entspricht dies im Wesentlichen dem bisherigen § 41 des Bundessozialhilfegesetzes. Wie im geltenden Recht wird dadurch die Kostenübernahmepflicht dem Grunde nach geregelt. Für die Höhe der im Einzelnen zu übernehmenden Kosten bleibt es nach Absatz 3 Satz 3 für die überörtlichen Träger der Sozialhilfe dabei, dass die von ihnen zu übernehmenden Kosten nach Absatz 3 Sätze 1 und 2 im Rahmen der Vereinbarung nach §§ 93 ff. des Bundessozialhilfegesetzes über die Vergütung zu berücksichtigen sind.
§ 42 - Zuständigkeit für Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen
(1) Die Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich erbringen
| 1. | die Bundesagentur für Arbeit, soweit nicht einer der in den Nummern 2 bis 4 genannten Träger zuständig ist, |
| 2. | die Träger der Unfallversicherung im Rahmen ihrer Zuständigkeit für durch Arbeitsunfälle Verletzte und von Berufskrankheiten Betroffene, |
| 3. | die Träger der Rentenversicherung unter den Voraussetzungen der §§ 11 bis 13 des Sechsten Buches, |
| 4. | die Träger der Kriegsopferfürsorge unter den Voraussetzungen der §§ 26 und 26a des Bundesversorgungsgesetzes. |
(2) Die Leistungen im Arbeitsbereich erbringen
| 1. | die Träger der Unfallversicherung im Rahmen ihrer Zuständigkeit für durch Arbeitsunfälle Verletzte und von Berufskrankheiten Betroffene, |
| 2. | die Träger der Kriegsopferfürsorge unter den Voraussetzungen des § 27d Abs. 1 Nr. 3 des Bundesversorgungsgesetzes, |
| 3. | die Träger der öffentlichen Jugendhilfe unter den Voraussetzungen des § 35a des Achten Buches, |
| 4. | im Übrigen die Träger der Sozialhilfe unter den Voraussetzungen des Bundessozialhilfegesetzes. |
Amtliche Begründung der Bundesregierung zu § 42
(Zuständigkeit für Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen)
Die Vorschrift stellt in Ergänzung zu § 6 Abs. 1 klar, welche
Rehabilitationsträger für Leistungen einerseits im Eingangsverfahren und im
Berufsbildungsbereich, andererseits im Arbeitsbereich der Werkstätten
zuständig sind. Eine Änderung der Zuständigkeit der Träger der Sozialhilfe
ist mit der Regelung nicht verbunden.
Die Werkstätten für behinderte Menschen erhalten von dem zuständigen Rehabilitationsträger zur Auszahlung an die im Arbeitsbereich beschäftigten behinderten Menschen zusätzlich zu den Vergütungen nach § 41 Abs. 3 ein Arbeitsförderungsgeld. Das Arbeitsförderungsgeld beträgt monatlich 26 Euro für jeden im Arbeitsbereich beschäftigten behinderten Menschen, dessen Arbeitsentgelt zusammen mit dem Arbeitsförderungsgeld den Betrag von 325 Euro nicht übersteigt. Ist das Arbeitsentgelt höher als 299 Euro, beträgt das Arbeitsförderungsgeld monatlich den Unterschiedsbetrag zwischen dem Arbeitsentgelt und 325 Euro. Erhöhungen der Arbeitsentgelte auf Grund der Zuordnung der Kosten im Arbeitsbereich der Werkstatt gemäß § 41 Abs. 3 des Bundessozialhilfegesetzes in der ab 1. August 1996 geltenden Fassung oder gemäß § 41 Abs. 3 können auf die Zahlung des Arbeitsförderungsgeldes angerechnet werden.
Amtliche Begründung der Bundesregierung zu § 43
(Verordnungsermächtigung)
Ursprünglicher Text des Gesetzentwurfs zu
§ 43 Verordnungsermächtigung
Das
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung bestimmt durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates im Einzelnen, welche Arten oder Bestandteile der
nach § 41 Abs. 3 zu übernehmenden Kosten zu berücksichtigen sind.
Die Regelung enthält eine Ermächtigung zur Kostenzuordnung entsprechend dem heutigen § 41 Bundessozialhilfegesetz.
(1) Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben der in § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 genannten Rehabilitationsträger werden ergänzt durch
| 1. | Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Ausbildungsgeld oder Unterhaltsbeihilfe, | ||||||||||
| 2. | Beiträge und Beitragszuschüsse
|
||||||||||
| 3. | ärztlich verordneten Rehabilitationssport in Gruppen unter ärztlicher Betreuung und Überwachung, einschließlich Übungen für behinderte oder von Behinderung bedrohte Frauen und Mädchen, die der Stärkung des Selbstbewusstseins dienen, | ||||||||||
| 4. | ärztlich verordnetes Funktionstraining in Gruppen unter fachkundiger Anleitung und Überwachung, | ||||||||||
| 5. | Reisekosten, | ||||||||||
| 6. | Betriebs- oder Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten. |
(2) Ist der Schutz behinderter Menschen bei Krankheit oder Pflege während der Teilnahme an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht anderweitig sichergestellt, können die Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld und zur Pflegeversicherung bei einem Träger der gesetzlichen Kranken- oder Pflegeversicherung oder, wenn dort im Einzelfall ein Schutz nicht gewährleistet ist, die Beiträge zu einem privaten Krankenversicherungsunternehmen erbracht werden. Arbeitslose Teilnehmer an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation können für die Dauer des Bezuges von Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld einen Zuschuss zu ihrem Beitrag für eine private Versicherung gegen Krankheit oder für die Pflegeversicherung erhalten. Der Zuschuss wird nach § 207a Abs. 2 des Dritten Buches berechnet.
Amtliche Begründung der Bundesregierung zu § 44
(Ergänzende Leistungen)
Ursprünglicher Text des Gesetzentwurfs zu
§ 44 Ergänzende Leistungen
(1) Die
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und die Leistungen zur Teilhabe am
Arbeitsleben werden bei den in § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 genannten
Rehabilitationsträgern ergänzt durch
1. Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld,
Ausbildungsgeld oder Unterhaltsbeihilfe,
2. Beiträge und Beitragszuschüsse
a) zur Krankenversicherung nach Maßgabe des Fünften Buches, des Zweiten
Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte sowie des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
b) zur Unfallversicherung nach Maßgabe des Siebten Buches,
c) zur Rentenversicherung nach Maßgabe des Sechsten Buches sowie des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
d) zur Bundesanstalt für Arbeit nach Maßgabe des Dritten Buches,
e) zur Pflegeversicherung nach Maßgabe des Elften Buches,
3. Reisekosten,
4. Betriebs- oder Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten.
(2) Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden zusätzlich ergänzt
durch
1. ärztlich verordneten Rehabilitationssport in Gruppen unter ärztlicher
Betreuung und Überwachung, einschließlich Übungen für behinderte oder von
Behinderung bedrohte Frauen und Mädchen, die der Stärkung des
Selbstbewusstseins dienen,
2. ärztlich verordnetes Funktionstraining in Gruppen unter fachkundiger
Anleitung und Überwachung.
(3) Ist der Schutz behinderter Menschen bei Krankheit oder Pflege während der
Teilnahme an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am
Arbeitsleben nicht anderweitig sichergestellt, können die Beiträge für eine
freiwillige Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld und zur
Pflegeversicherung bei einem Träger der gesetzlichen Kranken- oder
Pflegeversicherung oder, wenn dort im Einzelfall ein Schutz nicht gewährleistet
ist, die Beiträge zu einem privaten Krankenversicherungsunternehmen erbracht
werden.
Die Vorschrift gibt einen Überblick über ergänzend zu den Leistungen zur
medizinischen Rehabilitation und denen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Betracht
kommende Leistungen. Ergänzende Leistungen werden von allen
Rehabilitationsträgern mit Ausnahme der Träger der Sozialhilfe und der
öffentlichen Jugendhilfe erbracht.
Absatz 2 bildet für den Bereich des Rehabilitationssports den Anknüpfungspunkt
für die Fortführung der Gesamtvereinbarung und trägt in Nummer 1 letzter
Halbsatz dem besonderen Hilfebedarf und den besonderen Bedürfnissen behinderter
und von Behinderung bedrohter Frauen und Mädchen Rechnung.
§ 45 - Leistungen zum Lebensunterhalt zum Inhaltsverzeichnis
(1) Im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation leisten
| 1. | die gesetzlichen Krankenkassen Krankengeld nach Maßgabe der §§ 44 und 46 bis 51 des Fünften Buches und des § 8 Abs. 2 in Verbindung mit den §§ 12 und 13 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte, |
| 2. | die Träger der Unfallversicherung Verletztengeld nach Maßgabe der §§ 45 bis 48, 52 und 55 des Siebten Buches, |
| 3. | die Träger der Rentenversicherung Übergangsgeld nach Maßgabe dieses Buches und der §§ 20 und 21 des Sechsten Buches, |
| 4. | die Träger der Kriegsopferversorgung Versorgungskrankengeld nach Maßgabe der §§ 16 bis 16h und 18a des Bundesversorgungsgesetzes. |
(2) Im Zusammenhang mit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben leisten Übergangsgeld
| 1. | die Träger der Unfallversicherung nach Maßgabe dieses Buches und der §§ 49 bis 52 des Siebten Buches, |
| 2. | die Träger der Rentenversicherung nach Maßgabe dieses Buches und der §§ 20 und 21 des Sechsten Buches, |
| 3. | die Bundesagentur für Arbeit nach Maßgabe dieses Buches und der §§ 160 bis 162 des Dritten Buches, |
| 4. | die Träger der Kriegsopferfürsorge nach Maßgabe dieses Buches und des § 26a des Bundesversorgungsgesetzes. |
(3) Behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen haben Anspruch auf Übergangsgeld wie bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für den Zeitraum, in dem die berufliche Eignung abgeklärt oder eine Arbeitserprobung durchgeführt wird (§ 33 Abs. 4 Satz 2) und sie wegen der Teilnahme kein oder ein geringeres Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielen.
(4) Der Anspruch auf Übergangsgeld ruht, solange die Leistungsempfängerin einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld hat; § 52 Nr. 2 des Siebten Buches bleibt unberührt.
(5) Während der Ausführung von Leistungen
zur erstmaligen beruflichen Ausbildung behinderter Menschen und berufsvorbereitenden
Bildungsmaßnahmen sowie im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich
von Werkstätten für behinderte Menschen leisten
| 1. | die Bundesagentur für Arbeit Ausbildungsgeld nach Maßgabe der §§ 104 bis 108 des Dritten Buches, |
| 2. | die Träger der Kriegsopferfürsorge Unterhaltsbeihilfe unter den Voraussetzungen der §§ 26 und 26a des Bundesversorgungsgesetzes. |
(6) Die Träger der Kriegsopferfürsorge leisten in den Fällen des § 27d Abs. 1 Nr. 3 des Bundesversorgungsgesetzes ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes.
(7) Wird bei ambulanter Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld geleistet, kann der Rehabilitationsträger im Rahmen der nach § 13 Abs. 2 Nr. 7 vereinbarten Empfehlung eine Erstattung seiner Aufwendungen für diese Leistungen verlangen.
(8) Das Krankengeld, das Versorgungskrankengeld, das Verletztengeld und das Übergangsgeld werden für Kalendertage gezahlt; wird die Leistung für einen ganzen Kalendermonat gezahlt, so wird dieser mit 30 Tagen angesetzt.
Amtliche Begründung der Bundesregierung zu § 45
(Leistungen zum Lebensunterhalt)
Ursprünglicher
Text des Gesetzentwurfs zu
§ 45 Leistungen zum Lebensunterhalt
(1) Im Zusammenhang mit der
Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation leisten
1. die gesetzlichen Krankenkassen Krankengeld nach Maßgabe der §§ 44 und 46
bis 51 des Fünften Buches und des § 8 Abs. 2 in Verbindung mit den §§ 12 und
13 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte,
2. die Träger der Unfallversicherung Verletztengeld nach Maßgabe der §§ 45
bis 48, 52 und 55 des Siebten Buches,
3. die Träger der Rentenversicherung Übergangsgeld nach Maßgabe dieses Buches
und der §§ 20 und 21 des Sechsten Buches,
4. die Träger der Kriegsopferversorgung Versorgungskrankengeld nach Maßgabe
der §§ 16 bis 16h des Bundesversorgungsgesetzes.
(2) Im Zusammenhang mit der Ausführung von Leistungen zur Teilhabe am
Arbeitsleben leisten Übergangsgeld
1. die Träger der Unfallversicherung nach Maßgabe dieses Buches und der §§
49 bis 52 des Siebten Buches,
2. die Träger der
Rentenversicherung nach Maßgabe dieses Buches und der §§ 20 und 21 des
Sechsten Buches,
3. die Bundesanstalt für Arbeit nach Maßgabe dieses Buches und der §§ 160
bis 162 des Dritten Buches,
4. die Träger der Kriegsopferfürsorge nach Maßgabe dieses Buches und des §
26a des Bundesversorgungsgesetzes.
(3) Anspruch auf Übergangsgeld wie bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
haben behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen für den Zeitraum, in
dem die berufliche Eignung abgeklärt oder eine Arbeitserprobung durchgeführt
wird (§ 33 Abs. 4 Satz 2) und sie wegen der Teilnahme kein oder ein geringeres
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielen.
(4) Der Anspruch auf Übergangsgeld ruht, solange die Leistungsempfängerin
einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld hat; § 52 Nr. 2 des Siebten Buches bleibt
unberührt.
(5) Während der Ausführung von Leistungen zur erstmaligen beruflichen
Ausbildung behinderter Menschen und berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen
sowie im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich von Werkstätten für
behinderte Menschen leisten
1. die Bundesanstalt für Arbeit Ausbildungsgeld nach Maßgabe der §§ 104 bis
108 und § 414 des Dritten Buches,
2. die Träger der Kriegsopferfürsorge Unterhaltsbeihilfe unter den
Voraussetzungen der §§ 26 und 26a des Bundesversorgungsgesetzes.
(6) Die Träger der Kriegsopferfürsorge leisten in den Fällen des § 27d Abs.
1 Nr. 3 des Bundesversorgungsgesetzes ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach
§ 27a des Bundesversorgungsgesetzes.
(7) Wird bei ambulanter Ausführung von Leistungen zur medizinischen
Rehabilitation Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld
geleistet, kann der Rehabilitationsträger im Rahmen der nach § 13 Abs. 2 Nr. 7
vereinbarten Empfehlung eine Erstattung seiner Aufwendungen für diese
Leistungen verlangen
Die Vorschrift gibt einen Überblick über die Leistungen, die den
Lebensunterhalt der behinderten und von Behinderung bedrohten Menschen und ihrer
Familienangehörigen während der Ausführung von Leistungen zur medizinischen
Rehabilitation und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sicherstellen sollen
und nennt die auf die jeweiligen Leistungen anwendbaren Vorschriften.
Mit den Absätzen 2 bis 5 und den §§ 46 bis 52 werden die Regelungen zum
Übergangsgeld, die bisher im Dritten, Sechsten und Siebten Buch sowie im
Bundesversorgungsgesetz normiert waren, weitestgehend zusammengefasst und
vereinheitlicht. Diese Vorschriften sind nach § 7 - anders als die bisherigen
in § 13 Abs. 2 bis 9 und §§ 14 bis 18 Rehabilitations-Angleichungsgesetz -
unmittelbar anzuwenden, es sei denn, dass besondere Regelungen für die
jeweiligen Rehabilitationsträger Abweichendes bestimmen.
Nach Absatz 3 löst die Teilnahme an einer Abklärung der beruflichen Eignung
(früher Berufsfindung) oder einer Arbeitserprobung nun auch einen Anspruch auf
Übergangsgeld aus, wenn der Betroffene wegen der Teilnahme kein oder ein
geringeres Arbeitseinkommen erzielt. Damit wird sichergestellt, dass z. B.
selbständig Tätige in der Rentenversicherung Versicherte ein Übergangsgeld
erhalten können.
Künftig ist regelmäßig ein Anspruch auf Übergangsgeld dem Grunde nach
gegeben, und zwar unabhängig davon, ob die Leistung stationär oder ambulant
erbracht wird oder Arbeitsunfähigkeit besteht oder der Betroffene wegen der
Leistung zur Teilhabe an der Ausübung einer ganztägigen Erwerbstätigkeit
gehindert ist. Bisher waren die Betroffenen, die ambulante Leistungen in
Anspruch genommen haben und deswegen einen Einkommensverlust hatten, aber nicht
an einer ganztägigen Erwerbstätigkeit gehindert waren, wirtschaftlich nicht
ausreichend gesichert. Des Weiteren war bei ambulanten medizinischen Leistungen
zur Rehabilitation sowohl ein Übergangsgeldanspruch als auch - bei
Arbeitsfähigkeit - ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung ausgeschlossen. Die
Vorschrift ist im Zusammenhang mit der Änderung des § 9
Entgeltfortzahlungsgesetz zu betrachten, wonach künftig ein Anspruch auf
Entgeltfortzahlung gegenüber dem Arbeitgeber auch bei einer Arbeitsverhinderung
infolge einer ambulanten Leistung zur medizinischen Rehabilitation besteht.
Soweit während der Ausführung von ambulanten Leistungen zur Teilhabe mehrere
Ansprüche auf Entgeltersatzleistungen zusammentreffen können, wie z. B.
Krankengeld und Übergangsgeld oder Arbeitslosengeld und Übergangsgeld, sollen
die Rehabilitationsträger hierzu gemeinsame Empfehlungen zur Abgrenzung dieser
Leistungen nach § 13 Abs. 2 Nr. 7 vereinbaren. Mehraufwendungen werden
vermieden, weil ein zeitgleich bezogenes Einkommen auf die Leistung angerechnet
wird.
Die darüber hinaus kraft Gesetzes gegebene Rentenversicherungspflicht der
Übergangsgeldempfänger, die ambulante medizinische Leistungen zur
Rehabilitation erhalten und zeitnah zur Rehabilitation zum Versichertenkreis der
Rentenversicherung gehört haben, soll deren Rehabilitationsbereitschaft
fördern und gewährleistet, dass bei versicherungspflichtig Beschäftigten eine
ununterbrochene Versicherungspflicht auch bei Teilnahme an ambulanten Maßnahmen
gegeben ist.
Absatz 7 regelt die Möglichkeit der Kostenerstattung, wenn ein
Rehabilitationsträger bei ambulanten Leistungen zur medizinischen
Rehabilitation Entgeltersatzleistungen erbracht hat. Das Nähere soll in
gemeinsamen Empfehlungen nach § 13 Abs. 2 Nr. 7 geklärt werden.
§ 46 - Höhe und Berechnung des Übergangsgelds
(1) Der Berechnung des Übergangsgelds werden 80 vom Hundert des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt) zugrunde gelegt, höchstens jedoch das in entsprechender Anwendung des § 47 berechnete Nettoarbeitsentgelt; hierbei gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze. Bei der Berechnung des Regelentgelts und des Nettoarbeitsentgelts werden die für die jeweilige Beitragsbemessung und Beitragstragung geltenden Besonderheiten der Gleitzone nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches nicht berücksichtigt. Das Übergangsgeld beträgt
| 1. | für Leistungsempfänger, die mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes haben, oder deren Ehegatten oder Lebenspartner, mit denen sie in häuslicher Gemeinschaft leben, eine Erwerbstätigkeit nicht ausüben können, weil sie die Leistungsempfänger pflegen oder selbst der Pflege bedürfen und keinen Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung haben, 75 vom Hundert, |
| 2. | für die übrigen Leistungsempfänger 68 vom Hundert des nach Satz 1 oder § 48 maßgebenden Betrages. |
Bei Übergangsgeld der Träger der Kriegsopferfürsorge wird unter den Voraussetzungen von Satz 2 Nr. 1 ein Vomhundertsatz von 80, im Übrigen ein Vomhundertsatz von 70 zugrunde gelegt.
(2) Für die Berechnung des Nettoarbeitsentgelts nach Absatz 1 Satz 1 wird der sich aus dem kalendertäglichen Hinzurechnungsbetrag nach § 47 Abs. 1 Satz 6 ergebende Anteil am Nettoarbeitsentgelt mit dem Vomhundertsatz angesetzt, der sich aus dem Verhältnis des kalendertäglichen Regelentgeltbetrages nach § 47 Abs. 1 Satz 1 bis 5 zu dem sich aus diesem Regelentgeltbetrag ergebenden Nettoarbeitsentgelt ergibt. Das kalendertägliche Übergangsgeld darf das sich aus dem Arbeitsentgelt nach § 47 Abs. 1 Satz 1 bis 5 ergebende kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen.
Amtliche Begründung der Bundesregierung zu § 46
(Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes)
Ursprünglicher Text des Gesetzentwurfs zu
§ 46 Höhe und Berechnung des Übergangsgelds
(1) Bei
der Berechnung des Übergangsgelds werden 80 vom Hundert des erzielten regelmäßigen
Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung
unterliegt (Regelentgelt), höchstens jedoch das in entsprechender Anwendung des
§ 47 berechnete Nettoarbeitsentgelt zugrunde gelegt; hierbei gilt die für den
Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze. Das Übergangsgeld
beträgt
1. für Leistungsempfänger, die mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1,
3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes haben, oder deren Ehegatten, mit denen sie
in häuslicher Gemeinschaft leben, eine Erwerbstätigkeit nicht ausüben können,
weil sie die Leistungsempfänger pflegen oder selbst der Pflege bedürfen und
keinen Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung haben, 75 vom Hundert,
2. für die übrigen Leistungsempfänger 68 vom Hundert des nach Satz 1 oder §
48 maßgebenden Betrages.
Bei Übergangsgeld der Träger der Kriegsopferfürsorge werden unter den
Voraussetzungen von Satz 2 Nr. 1 ein Vomhundertsatz von 80, im Übrigen ein
Vomhundertsatz von 70 zugrunde gelegt.
(2) Für die Berechnung des Nettoarbeitsentgelts nach Absatz 1 Satz 1 wird der
sich aus dem kalendertäglichen Hinzurechnungsbetrag nach § 47 Abs. 1 Satz 6
ergebende Anteil am Nettoarbeitsentgelt mit dem Vomhundertsatz angesetzt, der
sich aus dem Verhältnis des kalendertäglichen Regelentgeltbetrages nach § 47
Abs. 1 Satz 1 bis 5 zu dem sich aus diesem Regelentgeltbetrag ergebenden
Nettoarbeitsentgelt ergibt. Das kalendertägliche Übergangsgeld darf das sich
aus dem Arbeitsentgelt nach § 47 Abs. 1 Satz 1 bis 5 ergebende kalendertägliche
Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen.
(3) Das Übergangsgeld wird für Kalendertage gezahlt; wird es für einen ganzen
Kalendermonat gezahlt, so wird dieser mit dreißig Tagen angesetzt.
Die Vorschrift enthält die gemeinsame Bemessungsgrundlage für das Übergangsgeld und bestimmt dessen Höhe. Als Voraussetzung für ein erhöhtes Übergangsgeld wird in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 ein für alle Rehabilitationsträger einheitlicher Begriff des Kindes im steuerrechtlichen Sinne definiert.
§ 47 - Berechnung des Regelentgelts
(1) Für die Berechnung des Regelentgelts wird das von den Leistungsempfängern im letzten vor Beginn der Leistung oder einer vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum, mindestens das während der letzten abgerechneten vier Wochen (Bemessungszeitraum) erzielte und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt durch die Zahl der Stunden geteilt, für die es gezahlt wurde. Das Ergebnis wird mit der Zahl der sich aus dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses ergebenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden vervielfacht und durch sieben geteilt. Ist das Arbeitsentgelt nach Monaten bemessen oder ist eine Berechnung des Regelentgelts nach den Sätzen 1 und 2 nicht möglich, gilt der 30. Teil des in dem letzten vor Beginn der Leistung abgerechneten Kalendermonat erzielten und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderten Arbeitsentgelts als Regelentgelt. Wird mit einer Arbeitsleistung Arbeitsentgelt erzielt, das für Zeiten einer Freistellung vor oder nach dieser Arbeitsleistung fällig wird (Wertguthaben nach § 7 Abs. 1a des Vierten Buches), ist für die Berechnung des Regelentgelts das im Bemessungszeitraum der Beitragsberechnung zugrunde liegende und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt maßgebend; Wertguthaben, die nicht gemäß einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeitregelungen verwendet werden (§ 23b Abs. 2 des Vierten Buches), bleiben außer Betracht. Bei der Anwendung des Satzes 1 gilt als regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit die Arbeitszeit, die dem gezahlten Arbeitsentgelt entspricht. Für die Berechnung des Regelentgelts wird der 360. Teil des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts, das in den letzten zwölf Kalendermonaten vor Beginn der Leistung nach § 23a des Vierten Buches der Beitragsberechnung zugrunde gelegen hat, dem nach den Sätzen 1 bis 5 berechneten Arbeitsentgelt hinzugerechnet.
(2) Bei Teilarbeitslosigkeit ist für die Berechnung das Arbeitsentgelt maßgebend, das in der infolge der Teilarbeitslosigkeit nicht mehr ausgeübten Beschäftigung erzielt wurde.
(3) Für Leistungsempfänger, die Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld bezogen haben, wird das regelmäßige Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, das zuletzt vor dem Arbeitsausfall erzielt wurde.
(4) Das Regelentgelt wird bis zur Höhe der für den Rehabilitationsträger jeweils geltenden Leistungs- oder Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt, in der Rentenversicherung bis zur Höhe des der Beitragsbemessung zugrunde liegenden Entgelts.
(5) Für Leistungsempfänger, die im Inland nicht einkommensteuerpflichtig sind, werden für die Feststellung des entgangenen Nettoarbeitsentgelts die Steuern berücksichtigt, die bei einer Steuerpflicht im Inland durch Abzug vom Arbeitsentgelt erhoben würden.
Amtliche Begründung der Bundesregierung zu § 47
(Berechnung des Regelentgelts)
Die Vorschrift des Absatz 1 übernimmt weitgehend die
bereits geltenden Regelungen des Sechsten und Siebten Buches (§§ 21 SGB VI, 47
SGB VII in Verbindung mit § 47 SGB V) über die Ermittlung der
Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld.
Die Fassung dient der Verdeutlichung, dass durch das Gesetz zur Neuregelung der
sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt
(Einmalzahlungs- Neuregelungsgesetz) der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 2000 - 1BvL 1/98, 1 BvL 4/98, 1 BvL 15/99
- mit Wirkung vom 1. Januar 2001 für den Bereich des Übergangsgelds der
Bundesanstalt für Arbeit sowie der Träger der Renten- und Unfallversicherung
Rechnung getragen wird.
Absatz 2 übernimmt die bestehenden Regelungen zur Ermittlung der
Berechnungsgrundlage bei bestehender Teilzeitarbeitsarbeitslosigkeit.
Absatz 3 übernimmt die bestehenden Regelungen zur Ermittlung der
Berechnungsgrundlage bei Bezug von Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld.
Absatz 4 übernimmt die bestehenden Regelungen über die Bemessungsgrenzen zur
Ermittlung der Berechnungsgrundlage der jeweiligen Rehabilitationsträger.
Absatz 5 übernimmt die bestehende Regelung des § 21 Abs. 2 des Sechsten Buches
zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage bei im Inland nicht
einkommenssteuerpflichtigen Versicherten.
§ 48 - Berechnungsgrundlage in Sonderfällen zum Inhaltsverzeichnis
Die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld während Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wird aus 65 vom Hundert des auf ein Jahr bezogenen tariflichen oder, wenn es an einer tariflichen Regelung fehlt, des ortsüblichen Arbeitsentgelts ermittelt, das für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort der Leistungsempfänger gilt, wenn
| 1. | die Berechnung nach den §§ 46 und 47 zu einem geringeren Betrag führt, |
| 2. | Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht erzielt worden ist oder |
| 3. | der letzte Tag des Bemessungszeitraums bei Beginn der Leistungen länger als drei Jahre zurückliegt. |
Maßgebend ist das Arbeitsentgelt in dem letzten Kalendermonat vor dem Beginn der Leistungen bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze für diejenige Beschäftigung, für die Leistungsempfänger ohne die Behinderung nach ihren beruflichen Fähigkeiten, ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit und nach ihrem Lebensalter in Betracht kämen. Für den Kalendertag wird der 360. Teil dieses Betrages angesetzt.
Amtliche Begründung der Bundesregierung zu § 48
(Berechnungsgrundlage in Sonderfällen)
Die Vorschrift enthält die Regelungen für die Ermittlung der
Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld für die Fälle, in denen eine
Orientierung an den tatsächlichen Einkommensverhältnissen des Betroffenen vor
Beginn der Leistung zu einer nicht angemessenen Höhe des Übergangsgeldes
führt, und zwar einheitlich für alle Rehabilitationsträger.
§ 49 - Kontinuität der Bemessungsgrundlage
Haben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnung der diese Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt ausgegangen; es gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze.
Amtliche Begründung der Bundesregierung zu §§ 50 bis 52
Die Vorschriften fassen die für diesen Bereich für die
Rehabilitationsträger gemeinsam geltenden Regelungen zusammen. Hiervon
abweichende Regelungen, insbesondere zur Anrechnung von Einkommen, sind in den
für die Rehabilitationsträger jeweils geltenden Leistungsgesetzen bestimmt.
Für die Unfallversicherung gilt § 52 des Siebten Buches.
§ 50 - Anpassung der Entgeltersatzleistungen
(1) Die dem Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld und Übergangsgeld zugrunde liegende Berechnungsgrundlage wird jeweils nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende des Bemessungszeitraums entsprechend der Veränderung der Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer vom vorvergangenen zum vergangenen Kalenderjahr an die Entwicklung der Bruttoarbeitsentgelte angepasst.
(2) Der Anpassungsfaktor errechnet sich, indem die Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer für das vergangene Kalenderjahr durch die Bruttolohn- und -gehaltssumme für das vorvergangene Kalenderjahr geteilt wird; § 68 Abs. 6 und § 121 Abs. 1 des Sechsten Buches gelten entsprechend.
(3) Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung gibt jeweils zum 30. Juni eines Kalenderjahres den Anpassungsfaktor, der für die folgenden zwölf Monate maßgebend ist, im Bundesanzeiger bekannt.
Amtliche Begründung der Bundesregierung zu § 49
(Anpassung der Entgeltersatzleistungen)
Ursprünglicher Text des Gesetzentwurfs zu
§ 49 Anpassung der Entgeltersatzleistungen
(1) Das
dem Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld und Übergangsgeld
zugrunde liegende Regelentgelt wird jeweils nach Ablauf eines Jahres seit dem
Ende des Bemessungszeitraums entsprechend der Veränderung von Bruttolohn- und
-gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer vom vorvergangenen
zum vergangenen Kalenderjahr an die Entwicklung der Bruttoarbeitsentgelte
angepasst.
(2) Der Anpassungsfaktor errechnet sich, indem die Bruttolohn- und -gehaltssumme
je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer für das vergangene Kalenderjahr
durch die Bruttolohn- und -gehaltssumme für das vorvergangene Kalenderjahr
geteilt wird; § 68 Abs. 4 und § 121 Abs. 1 und 2 des Sechsten Buches gelten
entsprechend.
(3) Eine Minderung der in Absatz 1 genannten Leistungen infolge einer Erhöhung
des Bemessungsentgelts ist ausgeschlossen.
Die Vorschrift sieht anstelle der bisherigen, für einzelne Trägergruppen im Ergebnis unterschiedlichen Anpassungssätze eine für alle Entgeltersatzleistungen einheitliche Anpassungsregelung entsprechend der Regelung zur Anpassung des Arbeitslosengeldes vor.
§ 51 - Weiterzahlung der Leistungen
(1) Sind nach Abschluss von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich, während derer dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld besteht, und können diese aus Gründen, die die Leistungsempfänger nicht zu vertreten haben, nicht unmittelbar anschließend durchgeführt werden, werden das Verletztengeld, das Versorgungskrankengeld oder das Übergangsgeld für diese Zeit weitergezahlt, wenn
| 1. | die Leistungsempfänger arbeitsunfähig sind und keinen Anspruch auf Krankengeld mehr haben oder |
| 2. | ihnen eine zumutbare Beschäftigung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht vermittelt werden kann. |
(2) Leistungsempfänger haben die Verzögerung insbesondere zu vertreten, wenn sie zumutbare Angebote von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in größerer Entfernung zu ihren Wohnorten ablehnen. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit ist § 121 Abs. 4 des Dritten Buches entsprechend anzuwenden.
(3) Können Leistungsempfänger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben allein aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr, aber voraussichtlich wieder in Anspruch nehmen, werden Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe bis zum Ende dieser Leistungen, längstens bis zu sechs Wochen weitergezahlt.
(4) Sind die Leistungsempfänger im Anschluss an eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben arbeitslos, werden Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe während der Arbeitslosigkeit bis zu drei Monate weitergezahlt, wenn sie sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens drei Monaten nicht geltend machen können; die Dauer von drei Monaten vermindert sich um die Anzahl von Tagen, für die Leistungsempfänger im Anschluss an eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben einen Anspruch aus Arbeitslosengeld geltend machen können. In diesem Fall beträgt das Übergangsgeld
| 1. | bei Leistungsempfängern, bei denen die Voraussetzungen des erhöhten Bemessungssatzes nach § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 vorliegen, 67 vom Hundert, |
| 2. | bei den übrigen Leistungsempfängern 60 vom Hundert |
des sich aus § 46 Abs. 1 Satz 1 oder § 48 ergebenden Betrages.
(5) Ist im unmittelbaren Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation eine stufenweise Wiedereingliederung (§ 28) erforderlich, wird das Übergangsgeld bis zu deren Ende weitergezahlt.
Amtliche Begründung der Bundesregierung zu §§ 50 bis 52
Die Vorschriften fassen die für diesen Bereich für die
Rehabilitationsträger gemeinsam geltenden Regelungen zusammen. Hiervon
abweichende Regelungen, insbesondere zur Anrechnung von Einkommen, sind in den
für die Rehabilitationsträger jeweils geltenden Leistungsgesetzen bestimmt.
Für die Unfallversicherung gilt § 52 des Siebten Buches.
§ 52 - Einkommensanrechnung zum Inhaltsverzeichnis
(1) Auf das Übergangsgeld der Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 werden angerechnet
| 1. | Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung oder einer während des Anspruchs auf Übergangsgeld ausgeübten Tätigkeit, das bei Beschäftigten um die gesetzlichen Abzüge und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt und bei sonstigen Leistungsempfängern um 20 vom Hundert zu vermindern ist, |
| 2. | Leistungen des Arbeitgebers zum Übergangsgeld, soweit sie zusammen mit dem Übergangsgeld das vor Beginn der Leistung erzielte, um die gesetzlichen Abzüge verminderte Arbeitsentgelt übersteigen, |
| 3. | Geldleistungen, die eine öffentlich-rechtliche Stelle im Zusammenhang mit einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben erbringt, |
| 4. | Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Verletztenrenten in Höhe des sich aus § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 des Vierten Buches ergebenden Betrages, wenn sich die Minderung der Erwerbsfähigkeit auf die Höhe der Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld nicht ausgewirkt hat, |
| 5. | Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die aus demselben Anlass wie die Leistungen zur Teilhabe erbracht werden, wenn durch die Anrechnung eine unbillige Doppelleistung vermieden wird, |
| 6. | Renten wegen Alters, die bei Berechnung des Übergangsgelds aus einem Teilarbeitsentgelt nicht berücksichtigt wurden, |
| 7. | Verletztengeld nach den Vorschriften des Siebten Buches, |
| 8. | den Nummern 1 bis 7 vergleichbare Leistungen, die von einer Stelle außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs erbracht werden. |
(2) Bei der Anrechnung von Verletztenrenten mit Kinderzulage und von Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mit Kinderzuschuss auf das Übergangsgeld bleibt ein Betrag in Höhe des Kindergeldes nach § 66 des Einkommensteuergesetzes oder § 6 des Bundeskindergeldgesetzes außer Ansatz.
(3) Wird ein Anspruch auf Leistungen, um die das Übergangsgeld nach Absatz 1 Nr. 3 zu kürzen wäre, nicht erfüllt, geht der Anspruch insoweit mit Zahlung des Übergangsgelds auf den Rehabilitationsträger über; die §§ 104 und 115 des Zehnten Buches bleiben unberührt.
Amtliche Begründung der Bundesregierung zu §§ 50 bis
52
Die Vorschriften fassen die für diesen Bereich für die
Rehabilitationsträger gemeinsam geltenden Regelungen zusammen. Hiervon
abweichende Regelungen, insbesondere zur Anrechnung von Einkommen, sind in den
für die Rehabilitationsträger jeweils geltenden Leistungsgesetzen bestimmt.
Für die Unfallversicherung gilt § 52 des Siebten Buches.
(1) Als Reisekosten werden die im Zusammenhang mit der Ausführung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlichen Fahr-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten übernommen; hierzu gehören auch die Kosten für besondere Beförderungsmittel, deren Inanspruchnahme wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich ist, für eine wegen der Behinderung erforderliche Begleitperson einschließlich des für die Zeit der Begleitung entstehenden Verdienstausfalls, für Kinder, deren Mitnahme an den Rehabilitationsort erforderlich ist, weil ihre anderweitige Betreuung nicht sichergestellt ist, sowie für den erforderlichen Gepäcktransport.
(2) Während der Ausführung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden Reisekosten auch für im Regelfall zwei Familienheimfahrten je Monat übernommen. Anstelle der Kosten für die Familienheimfahrten können für Fahrten von Angehörigen vom Wohnort zum Aufenthaltsort der Leistungsempfänger und zurück Reisekosten übernommen werden.
(3) Reisekosten nach Absatz 2 werden auch im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation übernommen, wenn die Leistungen länger als acht Wochen erbracht werden.
(4) Als Fahrkosten ist für jeden Tag, an dem der behinderte oder von Behinderung bedrohte Mensch den Ort der Ausführung der Leistung aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Ausführungsort von 0,36 Euro für die ersten zehn Kilometer und 0,40 Euro für jeden weiteren Kilometer anzusetzen. Bei einer erforderlichen auswärtigen Unterbringung ist für die An- und Abreise sowie für Familienheimfahrten nach Absatz 2 eine Entfernungspauschale von 0,40 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Ort der Ausführung der Leistung anzusetzen. Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung maßgebend. Kosten für Pendelfahrten können nur bis zur Höhe des Betrages übernommen werden, der bei unter Berücksichtigung von Art oder Schwere der Behinderung zumutbarer auswärtiger Unterbringung für Unterbringung und Verpflegung zu leisten wäre.
Amtliche Begründung der Bundesregierung zu § 53
(Reisekosten)
Ursprünglicher Text des Gesetzentwurfs zu
§ 53 Reisekosten
(1) Als
Reisekosten werden die im Zusammenhang mit der Ausführung einer Leistung zur
medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlichen
Fahr-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten übernommen; hierzu gehören auch
die Kosten für besondere Beförderungsmittel, deren Inanspruchnahme wegen Art
oder Schwere der Behinderung erforderlich ist, für eine wegen der Behinderung
erforderliche Begleitperson einschließlich des für die Zeit der Begleitung
entstehenden Verdienstausfalls, für Kinder, deren Mitnahme an den
Rehabilitationsort erforderlich ist, weil ihre anderweitige Betreuung nicht
sichergestellt ist, sowie für den erforderlichen Gepäcktransport.
(2) Während der Ausführung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden
Reisekosten auch für im Regelfall zwei Familienheimfahrten je Monat übernommen.
Anstelle der Kosten für die Familienheimfahrten können für Fahrten von Angehörigen
vom Wohnort zum Aufenthaltsort der Leistungsempfänger Reisekosten übernommen
werden.
(3) Reisekosten nach Absatz 2 werden auch im Zusammenhang mit Leistungen zur
medizinischen Rehabilitation übernommen, wenn die Leistungen länger als acht
Wochen erbracht werden.
Die Vorschrift dient der Harmonisierung der von den Rehabilitationsträgern zu erbringenden Reisekosten und umfasst die Kosten, die im Zusammenhang mit einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden. Dabei sind als Fahrkosten auch die Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung anzusehen. Zu den Reisekosten zählt ausdrücklich auch der einer notwendigen Begleitperson infolge der Begleitung entstehende Verdienstausfall. Absatz 1 trägt insbesondere der Lebenssituation alleinerziehender Mütter und Väter Rechnung, indem klargestellt wird, dass auch Reisekosten für Kinder zu übernehmen sind, wenn ihre Mitnahme an den Rehabilitationsort erforderlich ist.
§ 54 - Haushalts- oder Betriebshilfe und Kinderbetreuungskosten
(1) Haushaltshilfe wird geleistet, wenn
| 1. | den Leistungsempfängern wegen der Ausführung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist, |
| 2. | eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann und |
| 3. | im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. |
§ 38 Abs. 4 des Fünften Buches ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Anstelle der Haushaltshilfe werden auf Antrag die Kosten für die Mitnahme oder anderweitige Unterbringung des Kindes bis zur Höhe der Kosten der sonst zu erbringenden Haushaltshilfe übernommen, wenn die Unterbringung und Betreuung des Kindes in dieser Weise sichergestellt ist.
(3) Kosten für die Betreuung der Kinder des Leistungsempfängers können bis zu einem Betrag von 130 Euro je Kind und Monat übernommen werden, wenn sie durch die Ausführung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben unvermeidbar entstehen. Leistungen zur Kinderbetreuung werden nicht neben Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 erbracht. Der in Satz 1 genannte Betrag erhöht sich entsprechend der Veränderung der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches; § 77 Abs. 3 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 erbringen die landwirtschaftlichen Alterskassen und die landwirtschaftlichen Krankenkassen Betriebs- und Haushaltshilfe nach den §§ 10 und 36 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte und nach den §§ 9 und 10 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte, die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften für die bei ihnen versicherten landwirtschaftlichen Unternehmer und im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten nach § 54 des Siebten Buches.
Amtliche Begründung der Bundesregierung zu § 54
(Betriebs- oder Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten)
Ursprünglicher Text des Gesetzentwurfs zu
§ 54 Haushalts- oder Betriebshilfe und Kinderbetreuungskosten
(1)
Haushaltshilfe wird geleistet, wenn
1. den Leistungsempfängern wegen der Ausführung einer Leistung zur
medizinischen Rehabilitation oder einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben
die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist,
2. eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann
und
3. im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte
Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen
ist.
§ 38 Abs. 4 des Fünften Buches ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Anstelle der Haushaltshilfe werden auf Antrag die Kosten für die Mitnahme
oder anderweitige Unterbringung des Kindes bis zur Höhe der Kosten der sonst zu
erbringenden Haushaltshilfe übernommen, wenn die Unterbringung und Betreuung
des Kindes in dieser Weise sichergestellt ist.
(3) Kosten für die Betreuung der Kinder des Leistungsempfängers können bis zu
einem Betrag von 120 Deutsche Mark je Kind und Monat übernommen werden, wenn
sie durch die Ausführung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder
zur Teilhabe am Arbeitsleben unvermeidbar entstehen. Würde die Belastung durch
diese Kosten für die Leistungsempfänger eine besondere Härte bedeuten, können
sie bis zu einem Betrag von 200 Deutsche Mark je Kind und Monat übernommen
werden. Leistungen zur Kinderbetreuung werden nicht neben Leistungen nach den
Absätzen 1 und 2 erbracht.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 erbringen die landwirtschaftlichen
Alterskassen, die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften und die
landwirtschaftlichen Krankenkassen Betriebs- und Haushaltshilfe nach §§ 10 und
36 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, nach § 54 des Siebten
Buches und nach §§ 9 und 10 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung
der Landwirte.
Die Vorschrift dient der Harmonisierung der von den Rehabilitationsträgern zu erbringenden ergänzenden Leistungen in den Fällen, in denen den Betroffenen aufgrund der Ausführung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben die Weiterführung des Unternehmens oder des Haushalts oder die Betreuung der Kinder nicht möglich ist. Um insbesondere alleinerziehenden Müttern und Vätern Leistungen zur Teilhabe zu ermöglichen, bestimmt Absatz 3, dass die Kosten für die Betreuung der Kinder des Betroffenen bis zu der dort genannten Höhe übernommen werden können, wenn die Teilnahme an der Leistung ohne die Betreuung der Kinder nicht möglich ist; hierbei sind besondere Härten zu berücksichtigen.
(1) Als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft werden die Leistungen erbracht, die den behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen oder sichern oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege machen und nach den Kapiteln 4 bis 6 nicht erbracht werden.
(2) Leistungen nach Absatz 1 sind insbesondere
| 1. | Versorgung mit anderen als den in § 31 genannten Hilfsmitteln oder den in § 33 genannten Hilfen, |
| 2. | heilpädagogische Leistungen für Kinder, die noch nicht eingeschult sind, |
| 3. | Hilfen zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, die erforderlich und geeignet sind, behinderten Menschen die für sie erreichbare Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen, |
| 4. | Hilfen zur Förderung der Verständigung mit der Umwelt, |
| 5. | Hilfen bei der Beschaffung, dem Umbau, der Ausstattung und der Erhaltung einer Wohnung, die den besonderen Bedürfnissen der behinderten Menschen entspricht, |
| 6. | Hilfen zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten, |
| 7. | Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben. |
Amtliche Begründung der Bundesregierung zu § 55
(Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft)
Die Vorschrift umschreibt in Absatz 1 zusammenfassend die Leistungen des
geltenden Rechts, die als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft
erbracht werden, und nennt in Absatz 2 die Leistungen, die von allen
zuständigen Rehabilitationsträgern erbracht werden.
Die Hilfe zur Beschaffung einer behindertengerechten Wohnung in Nummer 5 des
Absatzes 2 liegt vor allem in der Beratung und Unterstützung bei der Suche
einer geeigneten Wohnung oder eines Wohnheimplatzes. Die Hilfe zur
Wohnungserhaltung umfasst u. a. notwendige Umbauten zur behindertengerechten
Gestaltung einer Wohnung, wenn der behinderte Mensch bereits eine Wohnung
besitzt. Die in Absatz 2 Nr. 6 geschaffene eindeutige Rechtsgrundlage für
Hilfen zur Verselbständigung in betreuten Wohnmöglichkeiten konkretisiert und
verallgemeinert die bisher für solche Hilfen herangezogene Rechtsgrundlage des
§ 40 Abs. 1 Nr. 8 Bundessozialhilfegesetz in Verbindung mit § 19
Eingliederungshilfe- Verordnung.
§ 56 - Heilpädagogische Leistungen
(1) Heilpädagogische Leistungen nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 werden erbracht, wenn nach fachlicher Erkenntnis zu erwarten ist, dass hierdurch
| 1. | eine drohende Behinderung abgewendet oder der fortschreitende Verlauf einer Behinderung verlangsamt oder |
| 2. | die Folgen einer Behinderung beseitigt oder gemildert |
werden können. Sie werden immer an schwerstbehinderte und schwerstmehrfachbehinderte Kinder, die noch nicht eingeschult sind, erbracht.
(2) In Verbindung mit Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung (§ 30) und schulvorbereitenden Maßnahmen der Schulträger werden heilpädagogische Leistungen als Komplexleistung erbracht.
Amtliche Begründung der Bundesregierung zu § 56
(Heilpädagogische Maßnahmen)
Ursprünglicher Text des Gesetzentwurfs zu
§ 56 Heilpädagogische Maßnahmen
(1)
Heilpädagogische Maßnahmen nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 werden erbracht, wenn nach
fachlicher Erkenntnis zu erwarten ist, dass hierdurch
1. eine drohende Behinderung abgewendet oder der fortschreitende Verlauf einer
Behinderung verlangsamt oder
2. die Folgen einer Behinderung beseitigt oder gemildert werden können.
Sie werden auch an schwerstmehrfachbehinderte Kinder und auch dann erbracht,
wenn die Behinderung eine spätere Schulbildung oder eine Ausbildung für einen
Beruf oder eine sonstige Tätigkeit voraussichtlich nicht zulassen wird.
(2) In Verbindung mit Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung (§ 30)
und schulvorbereitenden Maßnahmen der Schulträger werden heilpädagogische Maßnahmen
als Komplexleistung erbracht.
Die Vorschrift enthält eine zeitgerechte, mit § 30 abgestimmte
Fortentwicklung von § 40 Abs. 1 Nr. 2a Bundessozialhilfegesetz und des
bisherigen § 11 Eingliederungshilfe- Verordnung. Ziel der Vorschrift ist die
Erbringung heilpädagogischer Maßnahmen für Kinder, die noch nicht eingeschult
sind, unabhängig von Art, Ausmaß und Schwere der Behinderung.
Absatz 2 macht deutlich, dass die Hilfe als Komplexleistung in Verbindung mit
anderen Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung erbracht wird, wenn
solche Leistungen zu bewilligen sind.
§ 57 - Förderung der Verständigung
Bedürfen hörbehinderte Menschen oder behinderte Menschen mit besonders starker Beeinträchtigung der Sprachfähigkeit auf Grund ihrer Behinderung zur Verständigung mit der Umwelt aus besonderem Anlass der Hilfe Anderer, werden ihnen die erforderlichen Hilfen zur Verfügung gestellt oder angemessene Aufwendungen hierfür erstattet.
Amtliche Begründung der Bundesregierung zu § 57
(Förderung der Verständigung)
Ursprünglicher Text des Gesetzentwurfs zu
§ 57 Förderung der Verständigung
Bedürfen
hörbehinderte Menschen auf Grund ihrer Behinderung zur Verständigung mit der
Umwelt aus besonderem Anlass der Hilfe anderer, werden ihnen die erforderlichen
Hilfen zur Verfügung gestellt oder angemessene Aufwendungen hierfür erstattet.
Die Vorschrift entspricht weitgehend § 21 Eingliederungshilfe- Verordnung; damit sind auch weiterhin Leistungen zur Erhaltung der Kommunikationsfähigkeit möglich. In § 17 des Ersten Buches wird die Pflicht der Sozialleistungsträger zur Kostenübernahme geregelt. Der Anspruch hörbehinderter Menschen mit Stellung eines Gebärdensprachendolmetscher wird für den Sozialleistungsbereich durch Änderung von Einzelgesetzen geregelt. Für das Zivil- und strafrechtliche Gerichts- und Beurkundungsverfahren werden entsprechende Regelungen in einem zivilrechtlichen Gleichstellungsgesetz getroffen.
§ 58 - Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben
Die Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben (§ 55 Abs. 2 Nr. 7) umfassen vor allem
| 1. | Hilfen zur Förderung der Begegnung und des Umgangs mit nichtbehinderten Menschen, |
| 2. | Hilfen zum Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung oder kulturellen Zwecken dienen, |
| 3. | die Bereitstellung von Hilfsmitteln, die der Unterrichtung über das Zeitgeschehen oder über kulturelle Ereignisse dienen, wenn wegen Art oder Schwere der Behinderung anders eine Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nicht oder nur unzureichend möglich ist. |
Amtliche Begründung der Bundesregierung zu § 58
(Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben)
Die Vorschrift entspricht weitgehend § 19 Eingliederungshilfe- Verordnung.
Nummer 1 betont - wie bisher - insbesondere die Hilfen, die geeignet sind, dem
behinderten Menschen die Begegnung und den Umgang mit nichtbehinderten Menschen
zu ermöglichen bzw. zu erleichtern, z. B. Volkshochschulkurse,
Vereinsmitgliedschaft. Dem Umgang mit behinderten Menschen dienen die übrigen
Hilfen.
§ 59 - Verordnungsermächtigung
zum Inhaltsverzeichnis
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Näheres über Voraussetzungen, Gegenstand und Umfang der Leistungen zur Teilhabe
am Leben in der Gemeinschaft sowie über das Zusammenwirken dieser Leistungen
mit anderen Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
regeln.
Amtliche Begründung der Bundesregierung zu § 59
(Verordnungsermächtigung)
Die Vorschrift lehnt sich an § 47 Bundessozialhilfegesetz an.
Eltern, Vormünder, Pfleger und Betreuer, die bei ihrer Personensorge anvertrauten Menschen Behinderungen (§ 2 Abs. 1) wahrnehmen oder durch die in § 61 genannten Personen hierauf hingewiesen werden, sollen im Rahmen ihres Erziehungs- oder Betreuungsauftrags die behinderten Menschen einer gemeinsamen Servicestelle oder einer sonstigen Beratungsstelle für Rehabilitation oder einem Arzt zur Beratung über die geeigneten Leistungen zur Teilhabe vorstellen.
Amtliche Begründung der Bundesregierung zu § 60
(Pflichten Personensorgeberechtigter)
Die Vorschrift verpflichtet Personensorgeberechtigte, die ihnen anvertrauten
Menschen einer gemeinsamen Servicestelle oder einer sonstigen Beratungsstelle
für Rehabilitation oder einem Arzt vorzustellen, wenn sie Behinderungen
wahrnehmen oder hierauf zum Beispiel durch Ärzte, Lehrer oder die anderen in §
61 genannten Personen hingewiesen werden. Diese Pflicht besteht aber nur, soweit
sachangemessen, und insbesondere bei älteren, sich in einem Pflegeheim
aufhaltenden Menschen in der Regel nicht.
§ 61 - Sicherung der Beratung behinderter Menschen
(1) Die Beratung der Ärzte, denen eine Person nach § 60 vorgestellt wird, erstreckt sich auf die geeigneten Leistungen zur Teilhabe. Dabei weisen sie auf die Möglichkeit der Beratung durch eine gemeinsame Servicestelle oder eine sonstige Beratungsstelle für Rehabilitation hin. Bei Menschen, bei denen der Eintritt der Behinderung nach allgemeiner ärztlicher Erkenntnis zu erwarten ist, wird entsprechend verfahren. Werdende Eltern werden auf den Beratungsanspruch bei den Schwangerschaftsberatungsstellen hingewiesen.
(2) Hebammen, Entbindungspfleger, Medizinalpersonen außer Ärzten, Lehrer, Sozialarbeiter, Jugendleiter und Erzieher, die bei Ausübung ihres Berufs Behinderungen (§ 2 Abs. 1) wahrnehmen, weisen die Personensorgeberechtigten auf die Behinderung und auf die Beratungsangebote nach § 60 hin.
(3) Nehmen Medizinalpersonen außer Ärzten und Sozialarbeiter bei Ausübung ihres Berufs Behinderungen (§ 2 Abs. 1) bei volljährigen Menschen wahr, empfehlen sie diesen Menschen oder den für sie bestellten Betreuern, eine Beratungsstelle für Rehabilitation oder einen Arzt zur Beratung über die geeigneten Leistungen zur Teilhabe aufzusuchen.
Amtliche Begründung der Bundesregierung zu § 61
(Sicherung der Beratung behinderter Menschen)
Die Vorschrift sieht in Fortentwicklung des bisherigen §
124 Bundessozialhilfegesetz die Beratung behinderter Menschen vor.
(1) In den Ländern können Landesärzte bestellt werden, die über besondere Erfahrungen in der Hilfe für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen verfügen.
(2) Die Landesärzte haben vor allem die Aufgabe,
| 1. | Gutachten für die Landesbehörden, die für das Gesundheitswesen und die Sozialhilfe zuständig sind, sowie für die zuständigen Sozialhilfeträger in besonders schwierig gelagerten Einzelfällen oder in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung zu erstatten, |
| 2. | die für das Gesundheitswesen zuständigen obersten Landesbehörden beim Erstellen von Konzeptionen, Situations- und Bedarfsanalysen und bei der Landesplanung zur Teilhabe behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen zu beraten und zu unterstützen sowie selbst entsprechende Initiativen zu ergreifen, |
| 3. | die für das Gesundheitswesen zuständigen Landesbehörden über Art und Ursachen von Behinderungen und notwendige Hilfen sowie über den Erfolg von Leistungen zur Teilhabe behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen regelmäßig zu unterrichten. |
Amtliche Begründung der Bundesregierung zu § 62
(Landesärzte)
Die Vorschrift entwickelt den bisherigen § 126a Bundessozialhilfegesetz
fort. Der Anwendungsbereich bezieht sich insbesondere auf den Bereich der
öffentlichen Gesundheit (z. B. Sozialhilfe).
Werden behinderte Menschen in ihren Rechten nach diesem Buch verletzt, können an ihrer Stelle und mit ihrem Einverständnis Verbände klagen, die nach ihrer Satzung behinderte Menschen auf Bundes- oder Landesebene vertreten und nicht selbst am Prozess beteiligt sind. In diesem Fall müssen alle Verfahrensvoraussetzungen wie bei einem Rechtsschutzersuchen durch den behinderten Menschen selbst vorliegen.
Amtliche Begründung der Bundesregierung zu § 63
(Klagerecht der Verbände)
Die Vorschrift normiert ein besonderes Klagerecht der Verbände, um durch
eine von ihnen wahrgenommene Prozessstandschaft die gerichtliche Geltendmachung
von Rechten behinderter Menschen an ihrer Stelle und mit ihrem Einverständnis
zu erleichtern. Dabei werden Interessenkollisionen in den Fällen, in denen
Verbänden eine Doppelrolle zufallen könnte, verhindert. Satz 2 stellt klar,
dass zum Beispiel bei einer abgelaufenen Rechtsmittelfrist den Verbänden keine
weiter reichende Klagemöglichkeit, als sie dem Betroffenen selbst zur
Verfügung steht, eröffnet wird.
(1) Beim Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung wird ein Beirat für die Teilhabe behinderter Menschen gebildet, der es in Fragen der Teilhabe behinderter Menschen berät und bei Aufgaben der Koordinierung unterstützt. Zu den Aufgaben des Beirats gehören insbesondere auch
| 1. | die Unterstützung bei der Förderung von Rehabilitationseinrichtungen und die Mitwirkung bei der Vergabe der Mittel des Ausgleichsfonds, |
| 2. | die Anregung und Koordinierung von Maßnahmen zur Evaluierung der in diesem Buch getroffenen Regelungen im Rahmen der Rehabilitationsforschung und als forschungsbegleitender Ausschuss die Unterstützung des Ministeriums bei der Festlegung von Fragestellungen und Kriterien. |
Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung trifft Entscheidungen über die Vergabe der Mittel des Ausgleichsfonds nur auf Grund von Vorschlägen des Beirats.
(2) Der Beirat besteht aus 48
Mitgliedern.
Von diesen beruft das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung
zwei Mitglieder auf Vorschlag der Gruppenvertreter der Arbeitnehmer im Verwaltungsrat
der Bundesagentur für Arbeit,
zwei Mitglieder auf Vorschlag der Gruppenvertreter
der Arbeitgeber im Verwaltungsrat der Bundesagentur für Arbeit,
sechs Mitglieder
auf Vorschlag der Behindertenverbände, die nach der Zusammensetzung ihrer
Mitglieder dazu berufen sind, behinderte Menschen auf Bundesebene zu vertreten,
16 Mitglieder auf Vorschlag der Länder,
drei Mitglieder auf Vorschlag der
Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände,
ein Mitglied auf Vorschlag
der Arbeitsgemeinschaft, in der sich die Integrationsämter zusammengeschlossen
haben, Bundesarbeitsgemeinschaft
der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen,
ein Mitglied auf
Vorschlag des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit,
zwei Mitglieder auf
Vorschlag der Spitzenverbände der Krankenkassen,
ein Mitglied auf Vorschlag
der Spitzenvereinigungen der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
drei Mitglieder auf Vorschlag des Verbandes Deutscher
Rentenversicherungsträger (ab
1.10.2005) der Deutschen Rentenversicherung Bund,
ein Mitglied auf Vorschlag der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen
Träger der Sozialhilfe,
ein Mitglied auf Vorschlag der Bundesarbeitsgemeinschaft
der Freien Wohlfahrtspflege,
ein Mitglied auf Vorschlag der Bundesarbeitsgemeinschaft
für Unterstützte Beschäftigung,
fünf Mitglieder auf Vorschlag der Arbeitsgemeinschaften
der Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, der Berufsförderungswerke,
der Berufsbildungswerke, der Werkstätten für behinderte Menschen und der
Integrationsfirmen,
ein Mitglied auf Vorschlag der für die Wahrnehmung der
Interessen der ambulanten und stationären Rehabilitationseinrichtungen auf
Bundesebene maßgeblichen Spitzenverbände,
zwei Mitglieder auf Vorschlag der
Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Bundesärztekammer.
Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu berufen.
Amtliche Begründung der Bundesregierung zu § 64
(Beirat für die Teilhabe behinderter Menschen)
Ursprünglicher Text des Gesetzentwurfs zu
§ 64 Beirat für die Teilhabe behinderter Menschen
(1)
Beim Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird ein Beirat für die
Teilhabe behinderter Menschen gebildet, der es in Fragen der Teilhabe
behinderter Menschen berät, es bei Aufgaben der Koordinierung unterstützt,
insbesondere auch bei der Förderung von Rehabilitationseinrichtungen, und der
bei der Vergabe der Mittel des Ausgleichsfonds mitwirkt. Das Bundesministerium für
Arbeit und Sozialordnung trifft Entscheidungen über die Vergabe der Mittel des
Ausgleichsfonds nur auf Grund von Vorschlägen des Beirats.
(2) Der Beirat besteht aus 47 Mitgliedern. Von diesen beruft das
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
zwei Mitglieder auf Vorschlag der Gruppenvertreter der Arbeitnehmer im
Verwaltungsrat der Bundesanstalt für Arbeit,
zwei Mitglieder auf Vorschlag der Gruppenvertreter der Arbeitgeber im
Verwaltungsrat der Bundesanstalt für Arbeit,
sechs Mitglieder auf Vorschlag der Behindertenverbände, die nach der
Zusammensetzung ihrer Mitglieder dazu berufen sind, behinderte Menschen auf
Bundesebene zu vertreten,
16 Mitglieder auf Vorschlag der Länder,
drei Mitglieder auf Vorschlag der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände,
ein Mitglied auf Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Hauptfürsorgestellen,
e
in Mitglied auf Vorschlag des Präsidenten oder der Präsidentin der
Bundesanstalt für Arbeit,
zwei Mitglieder auf Vorschlag der Spitzenverbände der Krankenkassen,
ein Mitglied auf Vorschlag der Spitzenvereinigungen der Träger der gesetzlichen
Unfallversicherung,
drei Mitglieder auf Vorschlag des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger,
ein Mitglied auf Vorschlag der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger
der Sozialhilfe,
ein Mitglied auf Vorschlag der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien
Wohlfahrtspflege,
ein Mitglied auf Vorschlag der
Bundesarbeitsgemeinschaft für Unterstützte Beschäftigung,
fünf Mitglieder auf Vorschlag der Arbeitsgemeinschaften der Einrichtungen der
medizinischen Rehabilitation, der Berufsförderungswerke, der
Berufsbildungswerke, der Werkstätten für behinderte Menschen und der
Integrationsfirmen,
zwei Mitglieder auf Vorschlag der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der
Bundesärztekammer.
Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu berufen.
Die Vorschrift entwickelt den bisherigen § 35 Schwerbehindertengesetz fort und erweitert den Mitgliederkreis entsprechend der umfassenderen Aufgabenstellung. Die vorschlagenden Stellen haben darauf hinzuwirken, dass eine gleichberechtigte Vertretung von Männern und Frauen im Beirat geschaffen und erhalten wird.
Der Beirat für die Teilhabe behinderter Menschen wählt aus den ihm angehörenden Mitgliedern von Seiten der Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Organisationen behinderter Menschen jeweils für die Dauer eines Jahres einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin. Im Übrigen gilt § 106 entsprechend.
Amtliche Begründung der Bundesregierung zu § 65
(Verfahren des Beirats)
Die Regelung überträgt inhaltsgleich die bisher in § 36 des
Schwerbehindertengesetzes enthaltenen Regelungen über das Verfahren. Eine
Geheimhaltungspflicht wird für Mitglieder des Beirats in § 130 festgelegt.
§ 66 - Berichte über die Lage behinderter Menschen und die Entwicklung ihrer Teilhabe
(1) Die Bundesregierung unterrichtet die gesetzgebenden Körperschaften des Bundes bis zum 31. Dezember 2004 über die Lage behinderter Frauen und Männer sowie die Entwicklung ihrer Teilhabe, gibt damit eine zusammenfassende Darstellung und Bewertung der Aufwendungen zu Prävention, Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen im Hinblick auf Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit ab und schlägt unter Berücksichtigung und Bewertung der mit diesem Buch getroffenen Regelungen die zu treffenden Maßnahmen vor. In dem Bericht wird die Entwicklung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft gesondert dargestellt. Schlägt die Bundesregierung weitere Regelungen vor, erstattet sie auch über deren Wirkungen einen weiteren Bericht. Die Träger von Leistungen und Einrichtungen erteilen die erforderlichen Auskünfte. Die obersten Landesbehörden werden beteiligt. Ein gesonderter Bericht über die Lage behinderter Menschen ist vor diesem Zeitpunkt nicht zu erstellen.
(2) Bei der Erfüllung der Berichtspflicht nach Absatz 1 unterrichtet die Bundesregierung die gesetzgebenden Körperschaften des Bundes auch über die nach dem Behindertengleichstellungsgesetz getroffenen Maßnahmen, über Zielvereinbarungen im Sinne von § 5 des Behindertengleichstellungsgesetzes sowie über die Gleichstellung behinderter Menschen und gibt eine zusammenfassende, nach Geschlecht und Alter differenzierte Darstellung und Bewertung ab. Der Bericht nimmt zu möglichen weiteren Maßnahmen zur Gleichstellung behinderter Menschen Stellung. Die zuständigen obersten Landesbehörden werden beteiligt.
Amtliche Begründung der Bundesregierung zu § 66
(Berichte über die Lage behinderter Menschen und die Entwicklung ihrer
Teilhabe)
Ursprünglicher Text des Gesetzentwurfs zu
§ 66 Berichte über die Lage behinderter Menschen und die Entwicklung ihrer
Teilhabe
Die
Bundesregierung unterrichtet die gesetzgebenden Körperschaften des Bundes bis
zum 31. Dezember 2004 unter Berücksichtigung und Bewertung der mit diesem Buch
getroffenen Maßnahmen über die Lage behinderter Frauen und Männer sowie die
Entwicklung ihrer Teilhabe, gibt damit eine zusammenfassende Darstellung und
Bewertung der Aufwendungen zu Prävention, Rehabilitation und Teilhabe
behinderter Menschen im Hinblick auf Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit ab und
schlägt die danach zu treffenden Maßnahmen vor. Die Träger von Leistungen und
Einrichtungen erteilen die erforderlichen Auskünfte. Die obersten Landesbehörden
werden beteiligt. Ein gesonderter Bericht über die Lage behinderter Menschen
ist vor diesem Zeitpunkt nicht zu erstellen.
Anstelle der bisher aufgrund von Beschlüssen des Deutschen Bundestages erstellten "Berichte über die Lage der Behinderten und die Entwicklung der Rehabilitation" schafft die Vorschrift eine gesetzliche Grundlage für einen bis zum Dezember 2004 vorzulegenden Bericht über die mit dem Neunten Buch getroffenen Maßnahmen. In dem Bericht ist auch darzulegen, ob und inwieweit es zwischen Rehabilitationsträgern, insbesondere im Verhältnis zur Sozialhilfe, zu Leistungsverschiebungen gekommen ist. Die gesonderte Nennung behinderter Frauen und Männer wirkt auf eine geschlechtsspezifische Erfassung der erforderlichen Erhebungen hin. Personenbezogene Daten werden anonymisiert.
§ 67 - Verordnungsermächtigung zum Inhaltsverzeichnis
Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Vorschriften über die Geschäftsführung und das Verfahren des Beirats nach § 65 erlassen.
Amtliche Begründung der Bundesregierung zu § 67
(Verordnungsermächtigung)
Die Vorschrift enthält die Verordnungsermächtigung des bisherigen § 35
Abs. 4 des Schwerbehindertengesetzes zur Regelung über die Geschäftsführung
und das Verfahren des Beirats für die Teilhabe behinderter Menschen.
(1) Die Regelungen dieses Teils gelten für schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen.
(2) Die Gleichstellung behinderter Menschen mit schwerbehinderten Menschen (§ 2 Abs. 3) erfolgt auf Grund einer Feststellung nach § 69 auf Antrag des behinderten Menschen durch das Arbeitsamt. Die Gleichstellung wird mit dem Tag des Eingangs des Antrags wirksam. Sie kann befristet werden.
(3) Auf gleichgestellte behinderte Menschen werden die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen mit Ausnahme des § 125 und des Kapitels 13 angewendet.
(4) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind auch behinderte Jugendliche und junge Erwachsene (§ 2 Abs. 1) während der Zeit einer Berufsausbildung in Betrieben und Dienststellen, auch wenn der Grad der Behinderung weniger als 30 beträgt oder ein Grad der Behinderung nicht festgestellt ist. Der Nachweis der Behinderung wird durch eine Stellungnahme der Agentur für Arbeit oder durch einen Bescheid über Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht. Die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen, mit Ausnahme des § 102 Abs. 3 Nr. 2 c, werden nicht angewendet.
Amtliche Begründung der Bundesregierung zu § 68
(Geltungsbereich)
Ursprünglicher Text des Gesetzentwurfs zu
§ 68 Geltungsbereich
(1) Die
Regelungen dieses Teils gelten für schwerbehinderte und diesen gleichgestellte
behinderte Menschen.
(2) Die Gleichstellung behinderter Menschen mit schwerbehinderten Menschen (§ 2
Abs. 3) erfolgt auf Grund einer Feststellung nach § 69 auf Antrag des
behinderten Menschen durch das Arbeitsamt. Die Gleichstellung wird mit dem Tag
des Eingangs des Antrags wirksam. Sie kann befristet werden.
(3) Auf gleichgestellte behinderte Menschen werden die besonderen Regelungen für
schwerbehinderte Menschen mit Ausnahme des § 125 und des Kapitels 13
angewendet.
Absatz 1 stellt klar, dass für schwerbehinderte und diesen gleichgestellte
behinderte Menschen besondere Regelungen gelten, die die allgemeinen Regelungen
für behinderte Menschen ergänzen. Die Bezeichnung, "schwerbehinderte
Menschen" gilt auch, soweit diese Personen in Teil 1 angesprochen sind.
Die Absätze 2 und 3 übertragen inhaltsgleich die Regelungen des bisherigen §
2 Abs. 1 und 2 des Schwerbehindertengesetzes.
§ 69 - Feststellung der Behinderung, Ausweise
(1) Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung fest. Beantragt eine erwerbstätige Person die Feststellung der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch (§ 2 Abs. 2), gelten die in § 14 Abs. 2 Satz 2 und 4 sowie Abs. 5 Satz 2 und 5 genannten Fristen sowie § 60 Abs. 1 des Ersten Buches entsprechend. Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung ist entsprechend anzuwenden, soweit nicht das Zehnte Buch Anwendung findet. Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als Grad der Behinderung nach Zehnergraden abgestuft festgestellt. Die im Rahmen des § 30 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes festgelegten Maßstäbe gelten entsprechend. Eine Feststellung ist nur zu treffen, wenn ein Grad der Behinderung von wenigstens 20 vorliegt. Durch Landesrecht kann die Zuständigkeit abweichend von Satz 1 geregelt werden.
(2) Eine Feststellung nach Absatz 1 ist
Feststellungen
nach Absatz 1 sind nicht zu treffen, wenn eine Feststellung
über das Vorliegen einer Behinderung und den Grad einer auf ihr beruhenden
Erwerbsminderung schon in einem Rentenbescheid, einer entsprechenden Verwaltungs-
oder Gerichtsentscheidung oder einer vorläufigen Bescheinigung der für diese
Entscheidungen zuständigen Dienststellen getroffen worden ist, es sei denn,
dass der behinderte Mensch ein Interesse an anderweitiger Feststellung nach
Absatz 1 glaubhaft macht. Eine Feststellung nach Satz 1 gilt zugleich als
Feststellung des Grades der Behinderung.
(3) Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, so wird der Grad der Behinderung nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt. Für diese Entscheidung gilt Absatz 1, es sei denn, dass in einer Entscheidung nach Absatz 2 eine Gesamtbeurteilung bereits getroffen worden ist.
(4) Sind
neben dem Vorliegen der Behinderung weitere gesundheitliche Merkmale Voraussetzung
für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen, so treffen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden die erforderlichen Feststellungen im Verfahren
nach Absatz 1.
(5) Auf Antrag des behinderten
Menschen stellen die für die Durchführung
des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden
auf Grund einer Feststellung der Behinderung einen Ausweis über die Eigenschaft
als schwerbehinderter Mensch, den Grad der Behinderung sowie im Falle des
Absatzes 4 über weitere gesundheitliche Merkmale aus. Der Ausweis dient dem
Nachweis für die Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen Hilfen, die
schwerbehinderten Menschen nach Teil 2 oder nach anderen Vorschriften zustehen.
Die Gültigkeitsdauer des Ausweises wird
befristet soll
befristet werden. Er wird eingezogen, sobald der gesetzliche Schutz
schwerbehinderter Menschen erloschen ist. Der Ausweis wird berichtigt, sobald
eine Neufeststellung unanfechtbar geworden ist.
Amtliche Begründung der Bundesregierung zu § 69
(Feststellung der Behinderung, Ausweise)
Ursprünglicher Text des Gesetzentwurfs zu
§ 69 Feststellung der Behinderung, Ausweise
(1) Auf
Antrag des behinderten Menschen stellen die für die Durchführung des
Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung
und den Grad der Behinderung fest. Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in
der Gesellschaft werden als Grad der Behinderung nach Zehnergraden abgestuft
festgestellt. Die im Rahmen des § 30 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes
festgelegten Maßstäbe gelten entsprechend. Eine Feststellung ist nur zu
treffen, wenn ein Grad der Behinderung von wenigstens 20 vorliegt.
(2) Eine Feststellung nach Absatz 1 ist nicht zu treffen, wenn eine Feststellung
über das Vorliegen einer Behinderung und den Grad einer auf ihr beruhenden
Erwerbsminderung schon in einem Rentenbescheid, einer entsprechenden
Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung oder einer vorläufigen Bescheinigung der
für diese Entscheidungen zuständigen Dienststellen getroffen worden ist, es
sei denn, dass der behinderte Mensch ein Interesse an anderweitiger Feststellung
nach Absatz 1 glaubhaft macht. Eine Feststellung nach Satz 1 gilt zugleich als
Feststellung des Grades der Behinderung.
(3) Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
vor, so wird der Grad der Behinderung nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen
in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen
festgestellt. Für diese Entscheidung gilt Absatz 1, es sei denn, dass in einer
Entscheidung nach Absatz 2 eine Gesamtbeurteilung bereits getroffen worden ist.
(4) Sind neben dem Vorliegen der Behinderung weitere gesundheitliche Merkmale
Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen, so treffen die
für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden die
erforderlichen Feststellungen im Verfahren nach Absatz 1.
(5) Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die für die Durchführung des
Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden auf Grund einer Feststellung
der Behinderung einen Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter
Mensch, den Grad der Behinderung sowie im Falle des Absatzes 4 über weitere
gesundheitliche Merkmale aus. Der Ausweis dient dem Nachweis für die
Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen Hilfen, die schwerbehinderten
Menschen nach Teil 2 oder nach anderen Vorschriften zustehen. Die Gültigkeitsdauer
des Ausweises wird befristet. Er wird eingezogen, sobald der gesetzliche Schutz
schwerbehinderter Menschen erloschen ist. Der Ausweis wird berichtigt, sobald
eine Neufeststellung unanfechtbar geworden ist.
Die Regelung überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 4 des
Schwerbehindertengesetzes.
Die Regelung des bisherigen § 4 Abs. 6 des Schwerbehindertengesetzes, die
Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit für bestimmte Angelegenheiten des
Schwerbehindertenrechts, wird inhaltsgleich in § 51 des Sozialgerichtsgesetzes
- Artikel 21 Nr. 5 - übernommen.
Anmerkungen:
zu Abs 1
1. Behinderungen und der (Gesamt-) GdB werden nur auf Antrag festgestellt. Ist allerdings schon früher eine Feststellung getroffen worden, so kann die Behörde - von Amts wegen - z.B. weil eine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 SGB X eingetreten ist, die getroffenen Feststellungen ändern.
2. Der Antragsteller kann seinen Antrag auf die Feststellung bestimmter Behinderungen begrenzen. Behinderungen die zwar vorliegen, die der Antragsteller jedoch ausdrücklich nicht festgestellt haben will, sollen allerdings, nach der Rechtsprechung des BSG, bei der Bildung des Gesamt–GdB außer Betracht bleiben ( BSG Urteil vom 26.2.1983, SozR 3870 § 3 SchwbG Nr. 21). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Es besteht ein berechtigtes Interesse der Antragsteller daran, daß die Feststellungen im Bescheid ihnen nicht schaden oder auch nur peinlich sind. Zwar kann bei Schwerbehinderten der Nachweis des Behinderungsgrades mit dem Schwerbehindertenausweis geführt werden, der keine Auflistung der einzelnen Behinderungen enthält, bei Behinderungsgraden unter 50 erhält der Behinderte jedoch nur den Bescheid und eine Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt. Will er etwa seinem Arbeitgeber gegenüber einen bestimmten GdB nachweisen, um Arbeitserleichterungen zu erhalten, so muß er den Bescheid vorlegen. Es ist nachvollziehbar, wenn Behinderte auf diese Weise nicht alle bestehenden Gesundheitsstörungen offen legen wollen. Dazu kann und will sie das Schwerbehindertenrecht auch nicht nötigen. Nach hier vertretener Auffassung hat der Behinderte daher auch ein Recht auf einen Bescheid, der entweder gar keine Auflistung von Behinderungen enthält oder aber sich auf einzelne Behinderungen beschränkt. Die Auflistung der Behinderungen stellt nämlich keinen Verwaltungsakt dar, sondern dient nur der Begründung des Verwaltungsaktes, nämlich der Feststellung des Gesamt-GdB (so die zutreffende Auffassung des BSG Urteil vom 6.12.1989, SozR 3870 § 4 SchwbG Nr. 3). Auf die Begründung eines Verwaltungsaktes kann jedoch verzichtet werden.
3.Der Antrag auf Feststellung nach Abs. 1 kann jederzeit zurückgenommen werden. Ist er bereits beschieden worden, kann auf die Feststellungen auch - in entsprechender Anwendung des § 46 Abs. 1 SGB I- verzichtet werden (BSG Urteil vom 26.2.1983, SozR 3870 § 3 SchwbG Nr. 21).Der Verzicht muß jedoch schriftlich gegenüber der feststellenden Behörde erklärt werden. An einem solchen Verzicht kann z.B. deshalb ein Interesse bestehen, weil die Vermittlungschancen von Schwerbehinderten auf dem Arbeitsmarkt besonders schlecht sind. Arbeitnehmer sind aber nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte verpflichtet, eine Schwerbehinderung - auf Nachfrage des Arbeitgebers - im Einstellungsgespräch offen zu legen. Eine Schwerbehinderung besteht jedoch nur dann, wenn sie durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist. Hat ein objektiv Schwerbehinderter nie einen Antrag auf Feststellung gestellt, so braucht er auch keine diesbezüglichen Angaben im Rahmen eines sich anbahnenden Arbeitsverhältnisses zu machen. Es ist nicht ersichtlich, warum derjenige, bei dem eine Schwerbehinderung bereits festgestellt wurde hier schlechter behandelt werden soll. Verzichtet er auf die Schwerbehinderteneigenschaft, so ist er zu behandeln, wie jemand der nicht schwerbehindert ist. Er hat dann im Rahmen des Arbeitsverhältnisses ja auch nicht die Vorteile eines Schwerbehinderten. Wie es allerdings arbeitsrechtlich zu beurteilen ist, wenn jemand unmittelbar vor einer Einstellung auf die Schwerbehinderteneigenschaft verzichtet, nach der Einstellung aber einen neuen Antrag diesbezüglich stellt, müßten die Arbeitsgerichte beurteilen. § 46 SGB I versagt jedenfalls nicht die Möglichkeit, nach Ausspruch eines Verzichts, einen neuen Antrag auf die Sozialleistung zu stellen.
4. Eine Klage, die nur auf die Feststellung weiterer Behinderungen gerichtet ist, ist unzulässig, da kein Rechtsschutzinteresse allein an der Feststellung von Behinderungen besteht und die Feststellung der Behinderungen kein Verwaltungsakt ist (BSG Urteil vom 6.12.1989, SozR 3870 § 4 SchwbG Nr. 3 ; BSG Urteil vom 3.2.1988, SozR 3870 § 4 SchwbG Nr. 1).
5.Dritte (z.B. Arbeitgeber) können die versorgungsamtlichen Feststellungen nach dem Schwerbehindertengesetz nicht anfechten. Sie sind auch vor der Feststellung nicht zu hören, selbst wenn sie ein berechtigtes Interesse vortragen können. Ebenso haben sie keinen Anspruch auf Beiladung in einem Sozialgerichtlichen Verfahren oder auf Beteiligung innerhalb eines Verwaltungsverfahrens (BSG Urteil vom 22.10.1986 , SozR 3870 § 3 SchwbG Nr. 23).
6. Der Anspruch auf Feststellung einer Behinderung und des Grades der Behinderung sowie von Nachteilsausgleichen erlischt mit dem Tode des Berechtigten, weil er nach der Rechtsprechung des BSG "ein höchstpersönliches Recht" ist, das nach § 56 SGB I nicht vererbt werden kann. Dies gilt auch für den Nachteilsausgleich "H" (BSG Urteil vom 6.12.1989, SozR 3870 § 4 SchwbG Nr. 4).Die Rechtsprechung ist zwar dogmatisch nicht angreifbar, führt aber in der Praxis dann zu Ungereimtheiten, wenn den Erben faktisch die Leistung - allein wegen der Dauer von Verwaltungs- oder Klageverfahren - genommen wird. Eine ursprünglich zulässige Klage des Berechtigten wird - nach der o.g. Rechtsprechung -mit seinem Tode unzulässig.
7. Wird im Rahmen eines "Verschimmerungsantrages" nur eine weitere Gesundheitsstörung festgestellt, die lediglich mit einem Einzel–GdB von 10 zu bewerten ist und die den Gesamt–GdB daher nicht beeinflußt, so ist diese gleichwohl bescheidmäßig festzustellen (LSG Niedersachsen Az.: L 10 SB 162/97 und Az.: L 8/10 Vs 242/96).
8. § 69 Abs 1 Satz 4 verweist auf die nach § 30 Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) festgelegten Maßstäbe. Durch die Verweisung lediglich auf § 30 Absatz 1 BVG wird klargestellt, daß ein besonderes berufliches Betroffensein, wie es in § 30 Absatz 2 des Bundesversorgungsgesetzes geregelt ist, im Schwerbehindertenrecht keine Bedeutung hat. Der GdB ist also unabhängig von der beruflichen Tätigkeit festzustellen (LSG Rh.-Pf. Az.: L 4 Vs 158/94 / siehe aber die Anmerkungen zu den Psychosen unter 26.3). Es kann auch kein höherer GdB festgestellt werden, weil der Behinderte z.B. ein Kleinkind ist (LSG Rh.-Pf. a.a.O.).
9. Ein GdB ist nach § 69 Abs 1 Satz 5 SGB IX erst ab einem "Gesamt-GdB" von 20 festzustellen. Liegt der Gesamt-GdB darunter, so ist der Antrag auf Feststellung abzulehnen (BSG Urteil vom 26.10.1989, SozR 1300 § 45 SGB 10 Nr. 48).
10. Bei mehreren Behinderungen ist ein Gesamt-GdB festzustellen. (Vergleiche hierzu Punkt 19 der "Anhaltspunkte")
11. Nur der Gesamt-GdB
ist in 10er Graden darzustellen. Besteht die gesamte Behinderung aus nur
einer einzelnen Behinderung, die nach den "Anhaltspunkten" mit einem ungeraden
Behinderungsgrad (z. B. 25) zu bewerten ist, so ist der Gesamt-GdB auf den
nächst höheren 10er Grad aufzurunden Die entgegenstehende Auffassung des
BSG, wonach im Bescheid der ungerade GdB festzustellen ist, dürfte sich mit
der nun geltenden Fassung des Gesetzes erledigt haben (BSG Urteil vom 24.6.1981,
SozR 3870 § 3 SchwbG Nr. 12).
1. Nach Absatz 2 brauchen die Versorgungsbehörden
einen Behinderungsgrad nicht festzustellen, wenn dies schon in einem Rentenbescheid
oder einer entsprechenden Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung geschehen
ist. Es reicht allerdings nicht aus, wenn in einer Erklärung anderer Behörden
(z.B. des Finanzamtes oder in einer amtsärztlichen Bescheinigung)
ein bestimmter Behinderungsgrad unterstellt oder erwähnt wird (BSG Urteil
vom 30.1.1980, SozR 3870 § 3 SchwbG Nr. 7).
Liegt demnach nur eine Behinderung aufgrund einesBerufsunfalles vor, und hat die Berufsgenossenschaft
einen Bescheid über eine entsprechende MdE erteilt, so sind die Versorgungsbehörden
einerseits an diese Entscheidung gebunden und sind andererseits nicht verpflichtet,
einen gesonderten Bescheid nach dem Schwerbehindertenrecht zu erlassen (anderer
Ansicht offenbar Türk, Die Versorgungsverwaltung 3/1994 S.40f). Die Übernahme
eines GdB aus einem Rentenbescheid in einen Schwerbehindertenbescheid ist
allerdings - nach der Rechtsprechung des BSG - ein Verwaltungsakt und kann
daher mit Anfechtungs- und Verpflichtungsklage angegriffen werden (BSG, Urteil
vom 29.01.1992 - 9a RVs 9/90, SozR 3 - 3870 § 4 SchwbG Nr. 4 ; anders
Türk, Die Versorgungsverwaltung 3/1994 s.40 f). Aus Behördensicht empfiehlt
es sich daher Antragsteller die nach dem Schwerbehindertenrecht nur Behinderungen
z.B. aus einem Berufsunfall geltend machen, auf den Bescheid der BG zu
verweisen. Ab einem GdB (MdE) von 50 besteht jedoch Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis.
2. Die Versorgungsbehörden müssen allerdings immer dann einen Bescheid nach dem Schwerbehindertengesetz (zusätzlich) erteilen, wenn der Behinderte ein Interesse an anderweitiger Feststellung glaubhaft macht. Ein solches Interesse wird namentlich dann vorliegen, wenn neben den im Rentenbescheid mit aufgeführten Behinderungen weitere Behinderungen vorliegen, die dem Bereich des Rentenrechts nicht unterliegen, weil Sie z. B. nicht auf einen Berufsunfalls zurückzuführen sind, oder, wenn die "Anhaltspunkte" für die Behinderung einen anderen GdB vorsehen als dies nach den Tabellen der Fall ist, die der Entscheidung des Rententrägers zugrunde gelegen haben. So wird beispielsweise der Verlust eines Beines im Unterschenkel bei Berufsunfällen - bei einer bestimmten Höhe der Abtrennung - nur mit einem GdB von 40 bewertet, im Schwerbehindertenrecht aber immer mit einem GdB von 50.
3. Ist in einem Festsetzungsverfahren nach
Unfallversicherungsrecht eine MdE rechtsverbindlich festgesetzt worden, so
ist für eine niedrigere Festsetzung nach dem SchwbG kein Raum mehr (SG Karlsruhe
Az.: S 4 Vs 2673/93).
zu Abs 3:
1. § 4 Abs 3 SchwbG - in der bis 30.6.01 geltenden Fassung - lautete:
"Liegen mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vor, so ist der GdB nach den Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen in Ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung Ihrer wechselseitigen Beziehungen festzustellen"Nunmehr wird auf die Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft abgestellt. Bei der Bildung des Gesamt GdB kommt es also nicht mehr nur darauf an, wie sich die einzelnen Behinderungen in Ihrer Funktion zueinander verhalten, sondern es kommt auch darauf an, inwieweit - bei mehreren Behinderungen - die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Liegen also Behinderungen vor, die unabhängig voneinander sind und die sich nicht gegenseitig verstärken und die keine Wechselwirkungen untereinander haben, die aber jeweils zu einer (anderen) Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft führen, so ist der Gesamt- GdB - über den Einzel- GdB der ersten Behinderung hinaus- entsprechend anzuheben (vergl. hierzu die Anmerkungen zu Punkt 19 der "Anhaltspunkte"). Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
2. Ein Einzel–GdB ist einer eigenen Festsetzung
im Verfügungssatz des Verwaltungsaktes nicht zugänglich. Ein solcher Einzel–GdB
ist auch nicht isoliert anfechtbar (LSG Nieders. Az.: L 8 Vs 248/95).
1. Neben der Feststellung eines Behinderungsgrades können auch Nachteilsausgleiche festgestellt werden (vergl § 125 SGB IX). Dies sind die Nachteilsausgleiche "G" (erhebliche Beeinträchtigung in der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr / siehe auch § 145 SGB IX), "B" (Notwendigkeit ständiger Begleitung bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel / siehe auch § 145 SGB IX), "H" (hilflos), "RF" (Befreiung von der Rundfunk- und Fernsehgebührenpflicht), "aG" (außergewöhnlich gehbehindert) und "BL" (blind).
Die Nachteilsausgleiche werdenim Ausweis, der ab einem GdB von 50 ausgestellt wird, vermerkt.
2. Im Verfahren über die Bewilligung von Blindengeld ist die zuständige Behörde an die Feststellungen der Versorgungsämter hinsichtlich des Nachteilsausgleichs "BL" gebunden (OVG Lüneburg Az.: 4 L 83/89).
3. Ein Anspruch auf Feststellung eines Behinderungsgrades
oder von Nachteilsausgleichen besteht unabhängig davon, ob der Kläger von
einer solchen Feststellung einen Nutzen hat (BSG Urteil vom 6.10.1981, SozR
3780 § 3 SchwbG Nr. 14). Auch wenn Behinderte in einem sozialgerichtlichen
Verfahren einen konkreten Vorteil, der ihnen zukommen würde, wenn der GdB
entsprechend ihrem Begehren erhöht würde, nicht benennen können, so wird
man ihnen ein Rechtsschutzinteresse jedoch nicht absprechen können, (BSG
a.a.O.) denn die in Betracht kommenden Vergünstigungen, die bei bestimmten
Behinderungsgraden gewährt werden, sind nicht in einem Gesetz oder einer
Verordnung abschließend aufgelistet. So knüpfen z.B. auch private Einrichtungen
bisweilen günstigere Eintrittspreise an den Nachweis eines bestimmten Behinderungsgrades.
Führt ein Kläger allerdings offensichtlich einen Prozeß nur aus Gründen derRechthaberei, so kann die Vorschrift des § 192 SGG (Mutwillenskosten)
Anwendung finden.
§ 70 - Verordnungsermächtigung
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften über die Gestaltung der Ausweise, ihre Gültigkeit und das Verwaltungsverfahren zu erlassen.
Amtliche Begründung der Bundesregierung zu § 70
(Verordnungsermächtigung)
Die Regelung überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 4 Abs. 5 Satz 5 des
Schwerbehindertengesetzes.