§ 36 Mitwirkung, Hilfeplan

1) Der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche sind vor der
    Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen
    Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen
    für die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen hinzuweisen. Vor und
    während einer langfristig zu leistenden Hilfe außerhalb der eigenen Familie ist
    zu prüfen, ob die Annahme als Kind in Betracht kommt. Ist Hilfe außerhalb der
    eigenen Familie erforderlich, so sind die in Satz 1 genannten Personen bei der
    Auswahl der Einrichtung oder der Pflegestelle zu beteiligen. Der Wahl und den
    Wünschen ist zu entsprechen, sofern sie nicht mit unverhältnismäßigen Mehr-
    kosten verbunden sind. Wünschen die in Satz 1 genannten Personen die Er-
    bringung einer in § 78a genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren
    Träger keine Vereinbarungen nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur ent-
    sprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung
    nach Maßgabe des Hilfeplanes nach Absatz 2 geboten ist.

2) Die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart soll, wenn Hilfe
    voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer
    Fachkräfte getroffen werden. Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe
    sollen sie zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind
    oder dem Jugendlichen einen Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über
    den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen
    enthält; sie sollen regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin ge-
    eignet und notwendig ist. Werden bei der Durchführung der Hilfe andere Per-
    sonen, Dienste oder Einrichtungen tätig, so sind sie oder deren Mitarbeiter an
    der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung zu beteiligen.

3) Erscheinen Hilfen nach § 35a erforderlich, so soll bei der Aufstellung und
    Änderung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe ein Arzt, der
    über besondere Erfahrungen in der Hilfe für Behinderte verfügt, beteiligt
    werden. Erscheinen Maßnahmen der beruflichen Eingliederung erforderlich,
    so sollen auch die Stellen der Bundesanstalt für Arbeit beteiligt werden.