§ 35a SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
1. ihre
seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs
Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2. daher ihre
Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine
solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer
seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieses Buches sind Kinder oder
Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am
Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher
Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Abs. 4 gilt entsprechend.
(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz
1 Satz 1 Nr. 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe
die Stellungnahme
1. eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2. eines Kinder- und Jugendpsychotherapeuten oder
3. eines Arztes
oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere
Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und
Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die
Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation
der Krankheiten in der vom Deutschen Institut für medizinische
Dokumentation und Information herausgegebenen deutschen Fassung zu
erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert
hat oder auf einer Krankheit beruht. Die Hilfe soll nicht von der
Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person
angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.
(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
1. in ambulanter Form,
2. in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3. durch geeignete Pflegepersonen und
4. in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.
(3)
Aufgabe und Ziel der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie
die Art der Leistungen richten sich nach § 53 Abs. 3 und 4 Satz 1,
den §§ 54, 56 und 57 des Zwölften Buches, soweit diese
Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen
Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden.
(4)
Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen
Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die
geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu
erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind
heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht
im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder
zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen
Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und
nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.