§ 62 SGB IX Landesärzte
(1) In den Ländern können Landesärzte bestellt werden, die über besondere
Erfahrungen in der Hilfe für behinderte und von Behinderung bedrohte
Menschen verfügen.(2) Die Landesärzte haben vor allem die Aufgabe,
1. Gutachten für die Landesbehörden, die für das Gesundheitswesen
und die Sozialhilfe zuständig sind, sowie für die zuständigen Sozial-
hilfeträger in besonders schwierig gelagerten Einzelfällen oder in
Fällen von grundsätzlicher Bedeutung zu erstatten,
2. die für das Gesundheitswesen zuständigen obersten Landesbe-
hörden beim Erstellen von Konzeptionen, Situations- und Bedarfs-
analysen und bei der Landesplanung zur Teilhabe behinderter und
von Behinderung bedrohter Menschen zu beraten und zu unterstützen
sowie selbst entsprechende Initiativen zu ergreifen,
3. die für das Gesundheitswesen zuständigen Landesbehörden über
Art und Ursachen von Behinderungen und notwendige Hilfen sowie
über den Erfolg von Leistungen zur Teilhabe behinderter und von
Behinderung bedrohter Menschen regelmäßig zu unterrichten.