§ 58 Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben


Die Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben
(§ 55 Abs. 2 Nr. 7) umfassen vor allem

  1. Hilfen zur Förderung der Begegnung und des Umgangs mit
    nichtbehinderten Menschen,

  2. Hilfen zum Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen,
    die der Geselligkeit, der Unterhaltung oder kulturellen Zwecken dienen,

  3. die Bereitstellung von Hilfsmitteln, die der Unterrichtung über das Zeit-
    geschehen oder über kulturelle Ereignisse dienen, wenn wegen Art oder
    Schwere der Behinderung anders eine Teilhabe am Leben in der Gemein-
    schaft nicht oder nur unzureichend möglich ist.