§ 58 Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben
Die Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben
(§ 55 Abs. 2 Nr. 7) umfassen vor allem
- Hilfen zur Förderung der Begegnung und des Umgangs mit
nichtbehinderten Menschen,
- Hilfen zum Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen,
die der Geselligkeit, der Unterhaltung oder kulturellen Zwecken dienen,
- die Bereitstellung von Hilfsmitteln, die der Unterrichtung über das Zeit-
geschehen oder über kulturelle Ereignisse dienen, wenn wegen Art oder
Schwere der Behinderung anders eine Teilhabe am Leben in der Gemein-
schaft nicht oder nur unzureichend möglich ist.