§ 55 Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft
1) Als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft werden die
Leistungen erbracht, die den behinderten Menschen die Teilhabe am
Leben in der Gesellschaft ermöglichen oder sichern oder sie so weit wie
möglich unabhängig von Pflege machen und nach den Kapiteln 4 bis 6
nicht erbracht werden.
2) Leistungen nach Absatz 1 sind insbesondere
- Versorgung mit anderen als den in § 31 genannten Hilfsmitteln
oder den in § 33 genannten Hilfen,
- heilpädagogische Leistungen für Kinder, die noch nicht eingeschult sind,
- Hilfen zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, die erforderlich
und geeignet sind, behinderten Menschen die für sie erreichbare Teilnahme
am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen,
- Hilfen zur Förderung der Verständigung mit der Umwelt,
- Hilfen bei der Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer Wohnung, die den
besonderen Bedürfnissen der behinderten Menschen entspricht,
- Hilfen zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten,
- Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben.