§ 55 Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft


1) Als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft werden die
    Leistungen erbracht, die den behinderten Menschen die Teilhabe am
    Leben in der Gesellschaft ermöglichen oder sichern oder sie so weit wie
    möglich unabhängig von Pflege machen und nach den Kapiteln 4 bis 6
    nicht erbracht werden.


2) Leistungen nach Absatz 1 sind insbesondere

  1. Versorgung mit anderen als den in § 31 genannten Hilfsmitteln
    oder den in § 33 genannten Hilfen,

  2. heilpädagogische Leistungen für Kinder, die noch nicht eingeschult sind,

  3. Hilfen zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, die erforderlich
    und geeignet sind, behinderten Menschen die für sie erreichbare Teilnahme
    am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen,

  4. Hilfen zur Förderung der Verständigung mit der Umwelt,

  5. Hilfen bei der Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer Wohnung, die den
    besonderen Bedürfnissen der behinderten Menschen entspricht,

  6. Hilfen zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten,

  7. Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben.