§ 14 Zuständigkeitsklärung


1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger
     innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er
     nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist;
     bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach
     § 40 Abs. 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die
     Leistung nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner
     Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu. Muss für eine solche
     Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese
     Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, wird der Antrag unverzüglich
     dem Rehabilitationsträger zugeleitet, der die Leistung ohne Rücksicht auf
     die Ursache erbringt. Wird der Antrag bei de Bundesanstalt für Arbeit
     gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 Feststellungen
     nach § 11 Abs. 2a Nr. 1 des Sechsten Buches und § 22 Abs. 2 des Dritten
     Buches nicht getroffen.

2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den
     Rehabilitationsbedarf unverzüglich fest. Muss für diese Feststellung ein
     Gutachten nicht eingeholt werden, entscheidet der Rehabilitationsträger
     innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Wird der Antrag weiter-
     geleitet, gelten die Sätze 1 und 2 für den Rehabilitationsträger, an den der
     Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die in Satz 2 genannte Frist
     beginnt mit dem Eingang bei diesem Rehabilitationsträger. Ist für die Fest-
     stellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die
     Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens
     getroffen.

3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger
     Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages
     der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen
     Rehabilitationsbedarfs.

4) Wird nach Bewilligung der Leistung durch einen Rehabilitationsträger
     nach Absatz 1 Satz 2 bis 4 festgestellt, dass ein anderer Rehabilitations-
     träger für die Leistung zuständig ist, erstattet dieser dem Rehabilitations-
     träger, der die Leistung erbracht hat, dessen Aufwendungen nach den für
     diesen geltenden Rechtsvorschriften. Die Bundesanstalt für Arbeit leitet
     für die Klärung nach Satz 1 Anträge auf Leistungen zur Teilhabe am
     Arbeitsleben zur Feststellung nach § 11 Abs. 2a Nr. 1 des Sechsten
     Buches an die Träger der Rentenversicherung nur weiter, wenn sie
     konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass der Träger der Rentenversicherung
     zur Leistung einer Rente unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage
     verpflichtet sein könnte. Für unzuständige Rehabilitationsträger, die eine
     Leistung nach Absatz 2 Satz 1 und 2 erbracht haben, ist § 105 des Zehnten
     Buches nicht anzuwenden.

5) Der Rehabilitationsträger stellt sicher, dass er Sachverständige beauftragen
    kann, bei denen Zugangs- und Kommunikationsbarrieren nicht bestehen.
    Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich,
    beauftragt der Rehabilitationsträger unverzüglich einen geeigneten Sachver-
    ständigen. Er benennt den Leistungsberechtigten in der Regel drei möglichst
    wohnortnahe Sachverständige unter Berücksichtigung bestehender sozial-
    medizinischer Dienste. Haben sich Leistungsberechtigte für einen benannten
    Sachverständigen entschieden, wird dem Wunsch Rechnung getragen.
    Der Sachverständige nimmt eine umfassende sozialmedizinische, bei Bedarf
    auch psychologische Begutachtung vor und erstellt das Gutachten innerhalb
    von zwei Wochen. Die in dem Gutachten getroffenen Feststellungen zum
    Rehabilitationsbedarf werden den Entscheidungen der Rehabilitationsträger
    zugrunde gelegt. Die gesetzlichen Aufgaben der Gesundheitsämter bleiben
    unberührt.

6) Hält der leistende Rehabilitationsträger weitere Leistungen zur Teilhabe
    für erforderlich und kann er für diese Leistungen nicht Rehabilitationsträger
    nach § 6 Abs. 1 sein, wird Absatz 1 Satz 2 entsprechend angewendet. Die
    Leistungsberechtigten werden hierüber unterrichtet.