§ 1 Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
Behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen erhalten Leistungen nach
diesem Buch und den für die Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen,
um ihre Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Ge-
sellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzu-
wirken. Dabei wird den besonderen Bedürfnissen behinderter und von Behin-
derung bedrohter Frauen und Kinder Rechnung getragen.