SGB I § 40 Entstehen der Ansprüche
Fassung: 11. Dezember 1975
Gültig ab 1. Januar 1976
1) Ansprüche auf Sozialleistungen entstehen, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund
eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen.
2) Bei Ermessensleistungen ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung
über die Leistung bekanntgegeben wird, es sei denn, daß in der Entscheidung ein
anderer Zeitpunkt bestimmt ist.