SGB I § 39 Ermessensleistungen
Fassung: 11. Dezember 1975
Gültig ab 1. Januar 1976
1) Sind die Leistungsträger ermächtigt, bei der Entscheidung über Sozialleistungen
nach ihrem Ermessen zu handeln, haben sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck
der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.
Auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens besteht ein Anspruch.
2) Für Ermessensleistungen gelten die Vorschriften über Sozialleistungen, auf die ein
Anspruch besteht, entsprechend, soweit sich aus den Vorschriften dieses Gesetzbuchs
nichts Abweichendes ergibt.