SGB I § 2 Soziale Rechte
Fassung: 11. Dezember 1975
Gültig ab 1. Januar 1976
1) Der Erfüllung der in § 1 genannten Aufgaben dienen die nachfolgenden sozialen Rechte.
Aus ihnen können Ansprüche nur insoweit geltend gemacht oder hergeleitet werden, als
deren Voraussetzungen und Inhalt durch die Vorschriften der besonderen Teile dieses
Gesetzbuchs im einzelnen bestimmt sind.
2) Die nachfolgenden sozialen Rechte sind bei der Auslegung der Vorschriften dieses
Gesetzbuchs und bei der Ausübung von Ermessen zu beachten; dabei ist sicherzustellen,
daß die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden.