§ 16 Antragstellung


1) Anträge auf Sozialleistungen sind beim zuständigen Leistungsträger zu stellen.
    Sie werden auch von allen anderen Leistungsträgern, von allen Gemeinden und
    bei Personen, die sich im Auslandaufhalten, auch von den amtlichen Vertretungen
    der Bundesrepublik Deutschland im Ausland entgegengenommen.

2) Anträge, die bei einem unzuständigen Leistungsträger, bei einer für die
    Sozialleistung nicht zuständigen Gemeinde oder bei einer amtlichen Vertretung
    der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gestellt werden, sind unverzüglich
    an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten. Ist die Sozialleistung von
    einem Antrag abhängig, gilt der Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er
    bei einer der in Satz 1 genannten Stellen eingegangen ist.

3) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß unverzüglich
    klare und sachdienlicheAnträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt
    werden.