§ 16 Antragstellung
1) Anträge auf Sozialleistungen sind beim zuständigen Leistungsträger zu stellen.
Sie werden auch von allen anderen Leistungsträgern, von allen Gemeinden und
bei Personen, die sich im Auslandaufhalten, auch von den amtlichen Vertretungen
der Bundesrepublik Deutschland im Ausland entgegengenommen.
2) Anträge, die bei einem unzuständigen Leistungsträger, bei einer für die
Sozialleistung nicht zuständigen Gemeinde oder bei einer amtlichen Vertretung
der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gestellt werden, sind unverzüglich
an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten. Ist die Sozialleistung von
einem Antrag abhängig, gilt der Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er
bei einer der in Satz 1 genannten Stellen eingegangen ist.
3) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß unverzüglich
klare und sachdienlicheAnträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt
werden.