§ 15 Auskunft


1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen, die Träger der gesetzlichen Kranken-
    versicherung und der sozialen Pflegeversicherung sind verpflichtet, über alle
    sozialen Angelegenheiten nach diesem Gesetzbuch Auskünfte zu erteilen.

2) Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf die Benennung der für die Sozialleistungen
    zuständigen Leistungsträger sowie auf alle Sach- und Rechtsfragen, die für die
    Auskunftsuchenden von Bedeutung sein können und zu deren Beantwortung die
    Auskunftsstelle imstande ist.

3) Die Auskunftsstellen sind verpflichtet, untereinander und mit den anderen
    Leistungsträgern mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, eine möglichst um-
    fassende Auskunftserteilung durch eine Stelle sicherzustellen.

§ 15 in dieser Fassung ab 1. Januar 2002 in Kraft

1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen, die Träger der gesetzlichen Kranken-
    versicherung und der sozialen Pflegeversicherung sind verpflichtet, über alle
    sozialen Angelegenheiten nach diesem Gesetzbuch Auskünfte zu erteilen.

2) Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf die Benennung der für die Sozialleistungen
    zuständigen Leistungsträger sowie auf alle Sach- und Rechtsfragen, die für die
    Auskunftsuchenden von Bedeutung sein können und zu deren Beantwortung die
    Auskunftsstelle imstande ist.

3) Die Auskunftsstellen sind verpflichtet, untereinander und mit den anderen
    Leistungsträgern mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, eine möglichst um-
    fassende Auskunftserteilung durch eine Stelle sicherzustellen.

4) Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung können über Möglichkeiten
    zum Aufbau einer nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes
    geförderten zusätzlichen Altersvorsorge Auskünfte erteilen, soweit sie dazu im
    Stande sind.