§ 15 Auskunft
1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen, die Träger der gesetzlichen Kranken-
versicherung und der sozialen Pflegeversicherung sind verpflichtet, über alle
sozialen Angelegenheiten nach diesem Gesetzbuch Auskünfte zu erteilen.
2) Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf die Benennung der für die Sozialleistungen
zuständigen Leistungsträger sowie auf alle Sach- und Rechtsfragen, die für die
Auskunftsuchenden von Bedeutung sein können und zu deren Beantwortung die
Auskunftsstelle imstande ist.
3) Die Auskunftsstellen sind verpflichtet, untereinander und mit den anderen
Leistungsträgern mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, eine möglichst um-
fassende Auskunftserteilung durch eine Stelle sicherzustellen.
§ 15 in dieser Fassung ab 1. Januar 2002 in Kraft
1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen, die Träger der gesetzlichen Kranken-
versicherung und der sozialen Pflegeversicherung sind verpflichtet, über alle
sozialen Angelegenheiten nach diesem Gesetzbuch Auskünfte zu erteilen.
2) Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf die Benennung der für die Sozialleistungen
zuständigen Leistungsträger sowie auf alle Sach- und Rechtsfragen, die für die
Auskunftsuchenden von Bedeutung sein können und zu deren Beantwortung die
Auskunftsstelle imstande ist.
3) Die Auskunftsstellen sind verpflichtet, untereinander und mit den anderen
Leistungsträgern mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, eine möglichst um-
fassende Auskunftserteilung durch eine Stelle sicherzustellen.
4) Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung können über Möglichkeiten
zum Aufbau einer nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes
geförderten zusätzlichen Altersvorsorge Auskünfte erteilen, soweit sie dazu im
Stande sind.