SGB I § 10 Teilhabe behinderter Menschen
Fassung: 19. Juni 2001
Gültig ab 1. Juli 2001


Menschen, die körperlich, geistig oder seelisch behindert sind oder denen eine
solche Behinderung droht, haben unabhängig von der Ursache der Behinderung zur
Förderung ihrer Selbstbestimmung und gleichberechtigten Teilhabe ein Recht auf Hilfe,
die notwendig ist, um

  1. die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre
    Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern,

  2. Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu
    vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten
    sowie den vorzeitigen Bezug von Sozialleistungen zu vermeiden oder
    laufende Sozialleistungen zu mindern,

  3. ihnen einen ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz im
    Arbeitsleben zu sichern,

  4. ihre Entwicklung zu fördern und ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
    und eine möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung zu
    ermöglichen oder zu erleichtern sowie

  5. Benachteiligungen auf Grund der Behinderung entgegenzuwirken.


Fußnote


§ 10: IdF d. Art. 2 Nr. 2 nach Maßgabe d. Art. 67 G v. 19.6.2001 I 1046 mWv 1.7.2001