SGB I § 1 Aufgaben des Sozialgesetzbuchs
Fassung: 11. Dezember 1975
Gültig ab 1. Januar 1976
1) Das Recht des Sozialgesetzbuchs soll zur Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit
und sozialer Sicherheit Sozialleistungen einschließlich sozialer und erzieherischer
Hilfen gestalten. Es soll dazu beitragen, ein menschenwürdiges Dasein zu sichern,
gleiche Voraussetzungen für die freie Entfaltung der Persönlichkeit, insbesondere
auch für junge Menschen, zu schaffen, die Familie zu schützen und zu fördern, den
Erwerb des Lebensunterhalts durch eine frei gewählte Tätigkeit zu ermöglichen und
besondere Belastungen des Lebens, auch durch Hilfe zur Selbsthilfe, abzuwenden
oder auszugleichen.
2) Das Recht des Sozialgesetzbuchs soll auch dazu beitragen, daß die zur Erfüllung
der in Absatz 1 genannten Aufgaben erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen
rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen.