Recht für behinderte Menschen


Lehrveranstaltung 27.05.2002

 

 

1. Objektive Kriterien eines fach- bzw. amtsärztlichen Gutachtens im Falle der
    Ermittlung und Feststellung des (ambulanten) Eingliederungshilfebedarfs
    gem. §§ 39, 40 BSHG sowie § 35 a SGB VIII


(1) Allgemeine Grundsätze

- eine juristisch verwertbare fachkundige Stellungnahme beinhaltet die
  Notwendigkeit und Erforderlichkeit einer objektiven Darlegung der
  Einbeziehung und Berücksichtigung der wissenschaftlichen Grundlagen
  der maßgeblichen Fachdisziplin

- es gehört zu den Grundpflichten einer Ärztin / eines Arztes, den ärztlichen
  Beruf gewissenhaft
auszuüben, sich beruflich fortzubilden und sich über
  die für die Berufsausbildung geltenden Bestimmungen zu unterrichten,
  wobei nähere Bestimmungen die Berufsordnung als Satzung der Ärzte-
  kammer enthält.

(2) Landesärztin / Landesarzt (§ 62 SGB IX bzw. § 126 a BSHG a. F.)

- § 62 SGB IX (vgl. näheres hierzu Folie 1)

- verfügen über besondere Erfahrungen in der Hilfe für Behinderte
  und von Behinderung bedrohte Menschen


- Erstellen von Konzeptionen, Situations- und Bedarfsanalysen
  für oberste Landesbehörden

- beratende und unterstützende Tätigkeit bei der Landesplanung
  zur Teilhabe Behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen

- Ergreifen von Eigeninitiative im Hinblick auf vorgenannte Kompetenzen

- regelmäßige Unterrichtung der Landesbehörden über den Erfolg von
  Leistungen
zur Teilhabe Behinderter und von Behinderung bedrohter
  Menschen

(3) Gutachtenauftrag und gesetzliche Grundlagen (§ 14 Abs. 5 SGB IX)

- wenn zur Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten
  erforderlich ist

- Behörde benennt dem Leistungsberechtigten in der Regel 3 möglichst
  wohnortnahe Sachverständige


- der Sachverständige nimmt eine umfassende sozialmedizinische,
  bei Bedarf auch psychologische Begutachtung
vor

- Erstellung des Gutachtens innerhalb von 2 Wochen

- die gesetzlichen Aufgaben der Gesundheitsämter bleiben unberührt

(4) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Sorgfaltsmaßstab
      eines Arztes / Gesundheitsamtes / Gutachters

- der Arzt schuldet dem Patienten die im Verkehr erforderliche Sorgfalt,
  welche sich nach dem medizinischen Standard des jeweiligen Fach-
  gebietes
richtet

- der Arzt muss diejenigen Maßnahmen ergreifen, die von einem gewissen-
  haften aufmerksamen
Arzt aus berufsfachlicher Sicht eines Fachbereichs
  vorausgesetzt
und erwartet werden können

- Fort- bzw. Weiterbildung ist eine zwingende Berufspflicht eines jeden
  Mediziners

- kennt der Arzt aufgrund mangelnder Fortbildung neue Behandlungsmethoden
  nicht und hält an Überholtem fest, so handelt er pflichtwidrig

- entscheidend ist, ob der Arzt zum Zeitpunkt der ärztlichen Behandlung den
  maßgeblichen Facharztstandard beachtet hat

- ein Arzt ist grundsätzlich verpflichtet, den sichersten Weg zu wählen