Recht für behinderte Menschen
| Lehrveranstaltung 27.05.2002 |
1. Objektive Kriterien
eines fach- bzw. amtsärztlichen Gutachtens im Falle der
Ermittlung und Feststellung des (ambulanten) Eingliederungshilfebedarfs
gem. §§ 39, 40 BSHG sowie § 35 a SGB VIII
(1) Allgemeine Grundsätze- eine juristisch verwertbare fachkundige Stellungnahme beinhaltet die
Notwendigkeit und Erforderlichkeit einer objektiven Darlegung der
Einbeziehung und Berücksichtigung der wissenschaftlichen Grundlagen
der maßgeblichen Fachdisziplin
- es gehört zu den Grundpflichten einer Ärztin / eines Arztes, den ärztlichen
Beruf gewissenhaft auszuüben, sich beruflich fortzubilden und sich über
die für die Berufsausbildung geltenden Bestimmungen zu unterrichten,
wobei nähere Bestimmungen die Berufsordnung als Satzung der Ärzte-
kammer enthält.(2) Landesärztin / Landesarzt (§ 62 SGB IX bzw. § 126 a BSHG a. F.)
- § 62 SGB IX (vgl. näheres hierzu Folie 1)
- verfügen über besondere Erfahrungen in der Hilfe für Behinderte
und von Behinderung bedrohte Menschen
- Erstellen von Konzeptionen, Situations- und Bedarfsanalysen
für oberste Landesbehörden
- beratende und unterstützende Tätigkeit bei der Landesplanung
zur Teilhabe Behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen
- Ergreifen von Eigeninitiative im Hinblick auf vorgenannte Kompetenzen
- regelmäßige Unterrichtung der Landesbehörden über den Erfolg von
Leistungen zur Teilhabe Behinderter und von Behinderung bedrohter
Menschen(3) Gutachtenauftrag und gesetzliche Grundlagen (§ 14 Abs. 5 SGB IX)
- wenn zur Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten
erforderlich ist
- Behörde benennt dem Leistungsberechtigten in der Regel 3 möglichst
wohnortnahe Sachverständige
- der Sachverständige nimmt eine umfassende sozialmedizinische,
bei Bedarf auch psychologische Begutachtung vor
- Erstellung des Gutachtens innerhalb von 2 Wochen
- die gesetzlichen Aufgaben der Gesundheitsämter bleiben unberührt(4) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Sorgfaltsmaßstab
eines Arztes / Gesundheitsamtes / Gutachters- der Arzt schuldet dem Patienten die im Verkehr erforderliche Sorgfalt,
welche sich nach dem medizinischen Standard des jeweiligen Fach-
gebietes richtet
- der Arzt muss diejenigen Maßnahmen ergreifen, die von einem gewissen-
haften aufmerksamen Arzt aus berufsfachlicher Sicht eines Fachbereichs
vorausgesetzt und erwartet werden können
- Fort- bzw. Weiterbildung ist eine zwingende Berufspflicht eines jeden
Mediziners
- kennt der Arzt aufgrund mangelnder Fortbildung neue Behandlungsmethoden
nicht und hält an Überholtem fest, so handelt er pflichtwidrig
- entscheidend ist, ob der Arzt zum Zeitpunkt der ärztlichen Behandlung den
maßgeblichen Facharztstandard beachtet hat
- ein Arzt ist grundsätzlich verpflichtet, den sichersten Weg zu wählen