| | | |  | |  | 1. Die Rügeentscheidung einer Anwaltskammer muss erkennen lassen, welche Mitglieder des Vorstandes der Kammer an der Entscheidung mitgewirkt haben. Demnach muss sowohl der Rügebescheid als auch die schriftliche Mitteilung der Einspruchsentscheidung die Namen der daran mitwirkenden Mitglieder des Kammervorstandes enthalten (Anschluss Anwaltsgericht Hamm, 25. August 1999, AR 5/98, MDR 2000, 55).
2. Ein Rechtsanwalt verstößt nicht gegen das Sachlichkeitsgebot des § 43a Abs. 2 Satz 1 BRAO, wenn er in einem Schriftsatz an den Gegner des Mandanten erklärt, dass er "neben den bereits eingeleiteten nötigen rechtlichen Schritten" dem Mandanten empfehlen wird, "den Vorgang öffentlich zu machen". Dies gilt auch dann, wenn eine Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung des fraglichen Sachverhalts nicht ohne Weiteres zu erkennen ist.
| | |  | Fundstellen |  | BRAK-Mitt 2006, 285-287 (red. Leitsatz und Gründe) | | |  | Diese Entscheidung wird zitiert |  | Entgegen Anwaltsgericht Düsseldorf, 26. September 2007, Az: IV A 1527/06 | | |  | Diese Entscheidung zitiert |  | Anschluss Anwaltsgericht Hamm, 25. August 1999, Az: AR 5/98 |  | |
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