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Kurztext  

recherchiert von: Alfred Kroll am 12.09.2008

 
 
 
 
Gericht:Anwaltsgericht Zweibrücken
Entscheidungsdatum:17.02.2006
Aktenzeichen:5 EV 20/02
Dokumenttyp:Beschluss
Quelle:juris Logo
Normen:§ 43a Abs 2 S 1 BRAO, § 74 BRAO

Anwaltliches Berufsrecht: Anforderungen an die Form des Rügebescheids einer Anwaltskammer; kein Verstoß gegen das anwaltliche Sachlichkeitsgebot bei Ankündigung der Veröffentlichung einer Rechtsstreitigkeit

 
 

Orientierungssatz

1. Die Rügeentscheidung einer Anwaltskammer muss erkennen lassen, welche Mitglieder des Vorstandes der Kammer an der Entscheidung mitgewirkt haben. Demnach muss sowohl der Rügebescheid als auch die schriftliche Mitteilung der Einspruchsentscheidung die Namen der daran mitwirkenden Mitglieder des Kammervorstandes enthalten (Anschluss Anwaltsgericht Hamm, 25. August 1999, AR 5/98, MDR 2000, 55).

2. Ein Rechtsanwalt verstößt nicht gegen das Sachlichkeitsgebot  des § 43a Abs. 2 Satz 1 BRAO, wenn er in einem Schriftsatz an den Gegner des Mandanten erklärt, dass er "neben den bereits eingeleiteten nötigen rechtlichen Schritten" dem Mandanten empfehlen wird, "den Vorgang öffentlich zu machen". Dies gilt auch dann, wenn eine Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung des fraglichen Sachverhalts nicht ohne Weiteres zu erkennen ist.

 

Fundstellen

BRAK-Mitt 2006, 285-287 (red. Leitsatz und Gründe)
 

Diese Entscheidung wird zitiert

Rechtsprechung
Entgegen Anwaltsgericht Düsseldorf, 26. September 2007, Az: IV A 1527/06
 

Diese Entscheidung zitiert

Rechtsprechung
Anschluss Anwaltsgericht Hamm, 25. August 1999, Az: AR 5/98

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