Rechte von gehörlosen/hörbeeinträchtigten Menschen

DGS und Förderschulen in Sachsen und Sachsen-Anhalt

- Lehrkräfte nicht ausreichend in DGS qualifiziert

Ich vertrete aktuell 13 gehörlose Schüler*innen, die in den Bundesländern Sachsen und Sachsen-Anhalt eine spezielle Förderschule mit dem Schwerpunkt "Hören" besuchen. Da die Lehrkräfte an diesen Förderschulen - von geringen Ausnahmen abgesehen - kaum bis gar keine Kenntnisse in der Deutschen Gebärdensprache (DGS) haben, wurde von den gehörlosen Schulkindern bei den jeweiligen Sozialämtern eine Kostenübernahme für die Unterstützung von (externen) Gebärdendolmetscher im täglichen Schulunterricht für das Schuljahr 2019/2020 beantragt, damit auch ihnen - der grundrechtlich garantierten  Bildungschanchengleichheit entsprechend - wie ihren hörenden Mitschüler*innen ein täglicher Schulunterricht in ihrer Muttersprache "Deutsche Gebärdensprache" ermöglicht werden kann.

Die jeweiligen Sozialämter haben alle Anträge der 13 gehörlosen Kinder abgelehnt und auf eine vorrangige Zuständigkeit der jeweiligen Schulträger der Bundesländer hingewiesen. Alle 13 Kinder haben bei den Sozial- und Landessozialgerichten der beiden Bundesländer um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und dort irreversible Grundrechtsverletzungen gerügt. Die Sozialgerichtsbarkeiten beider Bundesländer hatten allerdings unter Verstoß der richterlichen Objektivität und Neutralität kaum die schützenswerten grundrechtlichen Belange der gehörlosen Kinder im Blick und sich lange Zeit unter Verletzung eines - nicht dem Eilcharakter eines gerichtlichen Eilverfahrens entsprechenden - effektiven Rechtsschutzes   mit der Frage der vorrangigen behördlichen Zuständigkeit auf dem Rücken der gehörlosen Kinder befasst. Die Sozialgerichtsbarkeit in Sachsen-Anhalt hat unter Verstoß der Gewaltenteilung (Art. 20 GG) sowie unter grober Missachtung der vom Bundessozialgericht zur angemessenen Schulbildung gem. der §§ 53,54 SGB XII ergangenen Rechtsprechung eine Zuständigkeit des Sozialamtes abgelehnt und die gehörlosen Schulkinder in Kenntnis irreversibler Grundrechtsverletzungen auf eine verwaltungsgerichtliche Zuständigkeit verwiesen, da nach Auffassung der Sozialrichter der Träger der Landesschulbehörde zuständig sei.

Die Sozialgerichtsbarkeit in Sachsen hat demgegenüber zwar eine Zuständigkeit der jeweiligen Sozialämter sowie eine sozialgerichtliche Zuständigkeit bejaht. Es hat aber den Umfang der von den Schüler*innen geltend gemachten Unterstützungsleistungen durch Gebärdendolmetscher mit Hinweis auf evtl. spätere gutachterliche Sachverhaltsaufklärungen im Hauptsacheverfahren abgelehnt – wohlwissend - dass eine spätere Klärung in der Hauptsache mangels Zeitablauf angesichts des im Sommer 2020 endenden Schuljahres ausscheidet und die den Schüler*innen in den vorangegangenen gerichtlichen Eilverfahren verwehrten Grundrechtsansprüche von diesen nicht mehr geltend gemachten werden können.

Nachfolgend soll jeweils ein exemplarischer Fall von einer gehörlosen Schülerin im Bundesland Sachsen-Anhalt und Bundesland Sachsen näher dargestellt werden.

 

1. Förderschule "Hören" im Bundesland Sachsen-Anhalt

Die im Jahre 2009 geborene Schülerin ist mit einem GdB von 100, Merkzeichen B, G, H, RF und Gl behindert und gehörlos. Sie ist in einer gehörlosen Familie aufgewachsen. Ihre Muttersprache ist die Deutsche Gebärdensprache (DGS). Sie besucht seit Mai 2016 eine Förderschule für Hörgeschädigte im Landesbildungszentrum. Diese Förderschule bietet überwiegend einen konzeptionellen Schulunterricht auf der Grundlage der traditionellen Lautsprache mit entsprechenden Gebärden in der Lautsprache (LUG, LBG) an. Der tägliche Schulunterricht der vorgenannten Förderschule basiert von daher überwiegend auf lautsprachbedingte Schul- und Lernmaterialien, wobei die Kommunikation zwischen Lehrkräften und Schüler*innen nahezu ausnahmslos mittels Lautsprache erfolgt. 

Da die gehörlose Schülerin die in ihrer Schule vorherrschende Lautsprache aufgrund der Art und Schwere ihrer Behinderung nicht verstehen kann, hat sie - nach mehreren vergeblichen Anläufen in den Vorjahren – beim Sozialamt im August 2019 für das aktuelle Schuljahr 2019/2020 einen Antrag auf eine Kostenübernahme für (externe) Gebärdendolmetscher gestellt und insbesondere darauf hingewiesen, dass die sie in der Förderschule unterrichtenden Fachlehrer – ausgenommen ihre Klassenlehrerin -  in der Deutschen Gebärdensprache (DGS) überwiegend nicht ausreichend qualifiziert seien und sie von daher dem täglichen Schulunterricht ohne umfängliche Unterstützung durch Gebärdendolmetscher überwiegend nicht folgen könne.

Das Sozialamt und die Widerspruchsbehörde des Land Sachsen-Anhalt haben das Begehren der Schülerin mit Hinweis auf eine vorrangige Zuständigkeit des Schulträgers des Landes Sachsen-Anhalt abgelehnt.

Auch die von der Schülerin eilig angerufene Sozialgerichtsbarkeit des Sozialgerichts Halle und Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt haben das Begehren mit Hinweis auf eine vorrangige Zuständigkeit des Schulträgers des Landes Sachsen-Anhalt abgelehnt und entscheidungserheblich ausgeführt,  dass die Sozialgerichtsbarkeit im Falle einer Stattgabe des Begehrens der Schülerin unberechtigt „in die Kompetenzen des Landes Sachsen-Anhalt als Schulträger der Landesschulen eingreifen würde“, zumal der Schulträger unter Berücksichtigung von Art. 31 GG i.V.m. Art. 30 und 70 Abs. 1 GG die „alleinige Kompetenz in Bezug auf die Durchführung des Unterrichts einschließlich des Ordnungsrechts, des Hausrechts und der Vorgaben für den Unterricht habe“.  

Die Ablehnungsgründe der Sozialgerichtsbarkeit stehen nicht ansatzweise im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wonach es vorrangig Aufgabe der Schule als Sonderpädagogisches Bildungszentrum mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung gewesen sei, alle notwendigen (personellen) Maßnahmen zu ergreifen, um einen Schulbesuch sicherzustellen. Eine Nachrangigkeit der Sozialhilfe kommt nur dann in Betracht, wenn die anderweitige Verpflichtung der Schule tatsächlich erfüllt wird oder zumindest ohne Weiteres realisierbar ist (vgl BSG vom 22.3.2012 - B 8 SO 30/10 R - BSGE 110, 301 = SozR 4-3500 § 54 Nr 8, RdNr 25; BVerwG vom 18.10.2012 - 5 C 21/11 - BVerwGE 145, 1 - juris RdNr 39). Denn außerhalb des Kernbereichs besteht - selbst wenn die Maßnahme (auch) zum schulischen Aufgabenbereich der Schulverwaltung gehört ,- jedenfalls eine nachrangige Verpflichtung zur Erbringung unterstützender Hilfen, wenn der Eingliederungsbedarf tatsächlich nicht durch die Schule gedeckt wird. Der Sozialhilfeträger muss ggf mittels einer Überleitungsanzeige (§ 93 SGB XII) beim zuständigen Schulträger Rückgriff nehmen (BSG vom 22.3.2012 - B 8 SO 30/10 R - aaO RdNr 25; Wehrhahn in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl 2014, § 54 SGB XII RdNr 54).“

Zudem ist nicht ansatzweise nachvollziehbar und auch nicht verständlich, warum nach Auffassung der Sozialgerichtsbarkeit die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständig sei, da es sich bei dem Antragsbegehrens der Schülerin um eine Angelegenheit der Sozialhilfe im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG und somit um eine speziell geregelte Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit handelt. Da die Sozialgerichte gem. Art. 20 Abs. 3 GG an das Verfahrensrecht gebunden und für das Begehren der Schülerin zuständig sind, stellen die Ablehnungsentscheidungen des SG Halle und des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt im Ergebnis grobe Verletzungen gegen den effektiven Rechtsschutz gem. Art. 19 IV GG zu Lasten der Schülerin dar, wenn es dieser mangels Beendigung des aktuellen Schuljahres im Sommer 2020 nicht mehr möglich sein dürfte, ihre Ansprüche ggü. dem Sozialamt bzw. ggü. dem Schulträger des Landes Sachsen-Anhalt durchzusetzen.

Bei den hier angesprochenen Entscheidungen des LSG Sachsen-Anhalt handelt es sich um nachfolgende Beschlüsse:

- LSG Beschwerdebeschluss vom 09.03.020, L 8 SO B ER

- LSG Anhörungsbeschluss vom 07.04.2020, L 8 SO 15/20 B ER RG

 

2. Förderschule "Hören" im Bundesland Sachsen

Die im Jahre 2009 geborene Schülerin ist mit einem GdB von 100, Merkzeichen G, H, RF und Gl behindert. Sie ist gehörlos und in einer gehörlosen Familie aufgewachsen. Von daher ist ihre Muttersprache die Deutsche Gebärdensprache (DGS).

Die Schülerin besucht seit ihrer Einschulung eine Förderschule für Hörgeschädigte, die überwiegend einen konzeptionellen Schulunterricht auf der Grundlage der traditionellen Lautsprache mit entsprechenden Gebärden in der Lautsprache (LUG, LBG) anbietet. In dieser Förderschule werden von ca. 110 Schüler*innen einschließlich der hiesigen Schülerin insgesamt 11 gehörlose Schulkinder beschult. Der tägliche Schulunterricht der vorgenannten Förderschule basiert überwiegend auf lautsprachbedingte Schul- und Lernmaterialien, wobei die Kommunikation zwischen Lehrkräften und Schüler*innen nahezu ausnahmslos mittels Lautsprache erfolgt.

Da die gehörlose Schülerin die Lautsprache aufgrund der Art und Schwere ihrer Behinderung nicht verstehen kann, hat sie - nach mehreren vergeblichen Anläufen in den Vorjahren - beim Sozialamt für das aktuelle Schuljahr 2019/2020 einen Antrag auf eine Kostenübernahme für (externe) Gebärdendolmetscher im Umfang von insgesamt 26 Schulstunden/Woche gestellt, der vom Sozialamt gänzlich abgelehnt wurde.

Durch die Einleitung eines gerichtlichen Eil- und Beschwerdeverfahrens beim Sozialgericht Dresen sowie Landessozialgericht Sachsen wurde dem Begehren der Schülerin teilweise entsprochen und ihr eine Kostenübernahmeerklärung für externe Gebärdendolmetscher zu Lasten des örtlichen Sozialhilfeträgers im Umfang von schulwöchentlich 14 Stunden für den Zeitraum 09.09.19 bis zum 07.02.2020 (Ende des ersten Schulhabjahres) gewährt. Für das zweite Schulhalbjahr 2019/2020 hat das Sozialamt infolge einer von der Schülerin angedrohten Untätigkeitsklage anlässlich des bisher nicht beschiedenen Widerspruchs bezüglich des angefochtenen Ausgangsbescheides einen „Ausführungsbescheid" erlassen und eine Verlängerung einer Kostenübernahme von wöchentlich maximal 14 Stunden für den Zeitraum vom 24.02.20 bis zum 17.07.2020 verfügt.  

Die Schülerin musste auf die ihr von den Gerichten zugesprochene Kostenübernahmeerklärung ca 7 1/2 Monate warten. Die extrem langen Prozesszeiten waren insbesondere auf beharrliche Zuständigkeitsstreitigkeiten der Sozialämter mit dem Freistaat Sachsen zurückzuführen, da nach Auffassung der Sozialämter die Tätigkeiten bzw. Wissensvermittlung der externen Gebärdendolmetscher ggü. gehörlosen Schüler*innen in den Kernbereich der Pädagogik und damit in den Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich der schulischen Hoheit des Freistaates Sachsen eingreifen würden, was von der Sozialgerichtsbarkeit in Sachsen grundlegend verneint und eine vorrangige Zuständigkeit der Sozialämter gesehen wurde.

Zudem wäre hervorzuheben, dass die Sozialgerichtsbarkeit der Schülerin einen Eilrechtsschutz  für die Schulfächer Sport, Musik/Rhythmus, Kunst und Werken mittels negativer Folgenabwägung mit folgender Begründung aberkannt hat: "Für die weiteren aus dem Stundenplan ersichtlichen Fächer Sport, Musik/Rhythmus, Kunst und Werken (insgesamt 5 Wochenstunden), die nach gerichtlicher Anschauung von einem praktischen Anleiten, Vormachen etc, also weniger von einer sprachlichen Vermittlung geprägt sind und bei denen danach eine Übersetzungstätigkeit auch nicht im Vordergrund stehen kann, hat das Gericht eine solche Folgenabwägung zugunsten der Antragstellerin nicht getroffen.“  

Die Schülerin hat die von der Sozialgerichtsbarkeit verneinte Eilbedürftigkeit mit Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14.03.2019, 1 BvR 169/19, juris vergeblich als gravierende Grundrechtsverletzungen gerügt, zumal ihr eine Durchsetzung dieser Ansprüche im späteren Hauptsacheverfahren mangels Zeitablaufs infolge der Beendigung des Schuljahres 2019/2020 nicht mehr möglich sein dürfte. Zudem hat die Bf. vor Gericht darauf hingewiesen, dass es sich bei den von ihr bereits erlittenen Grundrechtsverletzungen nicht um irgendwelche Randbereiche von Rechtsverletzungen, sondern um irreversible Grundrechtsverletzungen gem. Art. 3 GG i.V.m. Art. 24 Abs. 3 c UN-BRK handeln würde. Insoweit hatte die Schülerin u.a. auch darauf hingewiesen, dass nach einer Grundsatzentscheidung des Bundessozialgerichts, Urteil vom 06.03.2012, Az B 1 KR 10/11 R in RdNr. 25 gemäß der UN-BRK dann ein subjektiver Rechtsanspruch auf Geltendmachung von Leistungsansprüchen ggü. Sozialleistungsträgern bestehe, wenn gehörlose Menschen - wie die hiesige Schülerin - die Gebärdensprache im Hinblick auf eine uneingeschränkte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft benötigen. würden. Ausgehend von der vorgenannten Grundsatzentscheidung des BSG hat die Schülerin ihr weiteres Begehren auf Anerkennung und Unterstützung eines täglichen Schulunterrichts in der Deutschen Gebärdensprache (DGS) auf Art. 24 Abs. 3c UN – BRK gestützt, da die DGS nicht bloß als eine mögliche Brücke zur Lautsprache dienen soll bzw. dienen darf, sondern eine eigenständige Sprache ist. Diesbezüglich ist in Art. 24 Abs. 3c UN-BRK für Kinder mit einer Hörbehinderung festgehalten, dass ihnen „Bildung in den Sprachen und Kommunikationsformen (…) , die für den Einzelnen am besten geeignet sind, sowie in einem Umfeld vermittelt wird, dergestalt sicherzustellen ist, das ihnen „die bestmögliche (…) Entwicklung gestattet“.

Zwar hat die Sozialgerichtsbarkeit in Sachsen - im Gegensatz zu der Sozialgerichtsbarkeit in Sachsen-Anhalt - eine vorrangige Zuständigkeits- und Leistungsverpflichtung der Sozialämter bejaht. Allerdings verstößt die gerichtliche Aberkennung von Unterstützungsleistungen durch Gebärdendolmetscher in den (vermeintlichen) nonverbalen Schulfächern wie Sport, Musik/Rhythmus, Kunst und Werken gegen Grundrechte der Schülerin gem. Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 24 und 30 UN-BRK, wonach ihr im Bildungsbereich ein Anspruch auf die Deutsche Gebärdensprache im täglichen Schulunterricht garantiert wird, um sicherzustellen, dass ihr der Einsatz der Deutschen Gebärdensprache die bestmögliche Entwicklung gewähren kann.

Bei der hier angesprochenen Entscheidung des LSG Sachsen handelt es sich um nachfolgenden Beschluss:

- LSG Beschwerdebeschluss vom 12.12.2019, Az. L 8 SO 95/19 B ER

- LSG Beschwerdebeschluss - ergangen für Bruder -  03.12.2019, L 8 SO 94/19 B ER

 

 

 

 


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